Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 09.03.2026 AB.2026.00005

March 9, 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,290 words·~6 min·2

Summary

Verzugszinsen auf Beiträge eines ANOBAG: Verzögerungen aufgrund von Zuständigkeitsabklärungen der Ausgleichskasse. Allfälliges Verschulden der Ausgleichskasse irrelevant. Gerichtliche Hinterlegung nach Art 168 Abs. 1 wäre möglich gewesen. Die Höhe von 5 % ist nicht Straf- sondern Ausgleichszins.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2026.00005

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___ AG

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Mit Anschlussbestätigung vom 9. September 2025 bestätigte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Registrierung der X.___ als Mitglied ihrer Kasse per 1. Dezember 2024 (Urk. 8/8). Am gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge der X.___ für die Abrechnungsperiode 1. bis 31. Dezember 2024 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 3'000'000.-- mit Fr. 330'313.55 (AHV/IV/EO Beiträge Fr. 318'000.--; ALV-Lohnbeiträge Fr. 271.70; Verwaltungskosten Fr. 1’000.--; Zinsen Fr. 11'041.85) fest (Urk. 8/9). Gegen die Abrechnung erhob die X.___ am 25. September 2025 Einsprache (Urk. 8/10) mit der Begründung, die Zinsbelastung von Fr. 11'401.85 sei fälschlicherweise bis 9. September 2025 anstatt bis zum Eingang der ANOBAG-Anmeldung anfangs Mai 2025 erhoben worden (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hielt die Ausgleichskasse an der Zinsforderung von Fr. 11'401.85 fest (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2025 (Urk. 8/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 ab (Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2025 erhob die X.___ am 20. Januar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Auferlegung von Verzugszins von anfangs Mai bis 9. September 2025 abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 1.3    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Verzugszinsen zu entrichten:     Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen (lit. a),     Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b);     Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Verzugszins fälschlicherweise bis zum 9. September anstatt bis zum Eingang der ANOBAG-Anmeldung Anfang Mai 2025 erhoben worden sei. Dies, weil die wegen Zuständigkeitsfragen nicht reibungslos erfolgte Registrierung dazu geführt habe, dass sie die Beiträge nicht früher habe bezahlen können. Die Beschwerdeführerin verlange deshalb, dass ihr die ab Anfang Mai 2025 aufgelaufenen und bereits bezahlten Verzugszinsen zurückzuerstatten seien. Die Verzugszinspflicht bestehe jedoch unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Beitragspflichtigen oder der Ausgleichskasse.     In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei ihr die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich nicht bekannt. Die Zuständigkeitsproblematik habe aber darin bestanden, dass sowohl die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wie auch jene des Kantons Basel-Landschaft die Ansicht vertreten hätten, dass sie für die Beschwerdeführerin nicht zuständig seien. Sie habe sich deshalb als serviceorientierte Verbandsausgleichskasse bemüht, die Voraussetzungen eines Anschlusses für die Beschwerdeführerin zu ermöglichen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und letztlich auch dazu geführt habe, dass der Anschluss ermöglicht worden sei. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben wie auch eine Verzögerung könne ihr deshalb nicht zur Last gelegt werden (Urk. 7). 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe einem Mitarbeiter per 13. Dezember 2024 einen Retentionbonus von 3 Millionen Franken ausgerichtet. Mit telefonischer Auskunft der SVA Zürich und der SVA Basel-Landschaft sei mitgeteilt worden, dass eine ANOBAG Anmeldung einzureichen sei. Diese hätten sie ausgefüllt und der Eingang sei per anfangs Mai 2025 telefonisch bestätigt worden. Damit hätte eine Registrierung und anschliessende Rechnungsstellung erfolgen können. Da sie keine Rückmeldung erhalten hätten, habe sie am 17. Juli 2025 bei der SVA Basel-Landschaft nachgefragt. Am 23. Juli 2025 sei der betroffene Mitarbeiter von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel kontaktiert und ihm mitgeteilt worden, dass sie ihn nicht als ANOBAG registrieren könnten und dies bei der SVA Zürich vorzunehmen sei. Am 24. Juli 2025 sei von der SVA Zürich mitgeteilt worden, dass sie nicht bereit sei, den fraglichen Mitarbeiter als ANOBAG zu registrieren. Nach diversen Abklärungen und erneuter Rückfrage bei der SVA Zürich sei dann am 9. September 2025 eine Registrierung bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel erfolgt und die Rechnung umgehend ausgestellt worden. 2.3    Strittig und zu prüfen sind somit einzig die Verzugszinsen von Fr. 11'401.85, welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 9. September 2025 festgesetzt hat (Urk. 8/9 S. 2). Dabei ist festzuhalten, dass die Verzugszinsberechnung von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bestehen.

3.     3.1    Angesichts der - oben in E. 1.2 f. wiedergegebenen - Rechtsnormen (insbesondere Art. 41bis AHVV) besteht kein Zweifel, dass nachzuzahlende Beiträge verzugszinspflichtig sind. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch eine grundsätzliche Verzugszinspflicht. 3.2    Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV eine klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind zu entrichten. Damit waren für die ausstehenden Beiträge 2024 ab dem 1. Januar 2025 Verzugszinsen geschuldet.     Es trifft zwar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Abklärungen, welche Ausgleichskasse für sie zuständig ist, weder ein Konto noch eine Rechnungsadresse bei einer Ausgleichskasse zur Verfügung gestanden haben, auf die sie den Beitragsausstand hätte einzahlen können. Um in dieser Konstellation der Verzugszinspflicht zu entgehen, hätte ihr aber gemäss Art. 168 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) die Möglichkeit offen gestanden, sich durch gerichtliche Hinterlegung von der Forderung zu befreien. Sodann erscheint eine Bearbeitungszeit von gut vier Monaten nicht als unverhältnismässig lange. 3.3    Auch bezüglich des Zinssatzes, einerseits für Verzugs- anderseits aber auch Vergütungszinsen ist die gesetzliche Regelung nach Art. 42 Abs. 2 AHVV eindeutig und klar. Dieser beträgt 5 Prozent pro Jahr.     Dabei handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2024, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. In E. 3.3.2 wurde darüber hinaus erwogen, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist - die Zinspflicht erst recht zu gelten hat, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle vorliegen sollte.     Bezüglich der Verzugszinsen bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch bezüglich der Verzugszinshöhe von 5 % besteht damit kein Ermessensspielraum der Verwaltung gegenüber den Beitragspflichtigen. Dies trotz der aktuellen Zins-situation, welche rechnerisch zu einer übermässigen Kompensation des Zinsverlustes führt. Dazu kann auch aus Art. 5 der Bundesverfassung, wonach staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben, nichts Anderes zu Gunsten der Beschwerdeführerin hergeleitet werden.     Die Beschwerde ist damit unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubNef

AB.2026.00005 — Zürich Sozialversicherungsgericht 09.03.2026 AB.2026.00005 — Swissrulings