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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.12.2025 AB.2024.00096

December 18, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,013 words·~10 min·4

Summary

Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Eine Invalidenrente der Suva gehört zum Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV. Kein Vertrauensschutz aufgrund der provisorischen Beitragsverfügung.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00096

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1960, bezieht aufgrund der Folgen eines am 24. Oktober 2003 erlittenen Unfalls seit dem 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente der Suva (Urk. 3/1). Er war bis 31. Oktober 2020 bei der Y.___ AG als Strassenbaupolier angestellt (Urk. 7/2, Urk. 7/18/3). Seit dem 1. November 2020 erhält er eine Rente der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, Urk. 7/18/9). Ab dem 31. März 2021 forderte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband von X.___ für die Beitragsperiode 2021 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 7/19, Urk. 7/22-24). Nach Erhalt der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. September 2023 (Urk. 7/29) setzte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband die von X.___ für das Beitragsjahr 2021 als Nichterwerbstätiger zu bezahlenden persönlichen Beiträge und die Verzugszinsen mit Verfügung vom 11. März 2024 definitiv fest (Urk. 7/31). Unter Berücksichtigung der bereits einbezahlten Akontobeiträge resultierte ein Saldo zugunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 854.50. Hinzu kamen die Verzugszinsen im Betrag von Fr. 51.15 (Urk. 7/31). Die von X.___ dagegen am 24. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/34) wies die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 ab (Urk. 2).

2.     2.1    Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): «1.Die Verfügung vom 11. März 2024 sei aufzuheben. 2.Die Nachforderungen des Differenzsaldos von CHF 854.50, sowie sämtliche folgende Nachforderungen aus zukünftigen Verfügungen in gleicher Sache seien zu stornieren. 3.Eventualiter sei der Verzugszins von CHF 51.15 der Verfügung vom 11. März 2024, sowie sämtliche Verzugszinse aus künftigen Verfügungen in der gleichen Sache zu stornieren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-47). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8). 2.3    Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/31), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renteneinkommen. 1.4    Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV).     Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).     Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 AHVV).     Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV).     Gemäss Art. 25 AHVV (i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Abs. 1). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Abs. 2); zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 3). 1.5    Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.     2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Invalidenrenten, welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erbracht würden, bei der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auszuklammern seien. Da die Invalidenrente des Beschwerdeführers keine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung, sondern eine Rente der Unfallversicherung sei, sei sie für die Berechnung seiner Nichterwerbstätigenbeiträge zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2). 2.2    Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen: Es sei aus Art. 28 Abs. 1 AHVV nicht ersichtlich, dass eine Suva-Invalidenrente zum für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge massgebenden Renteneinkommen gehöre. Im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) sei überdies festgehalten worden, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören würden (Urk. 1 S. 2). Da Invalidenrenten bei einer Behinderung ausbezahlt würden, sei sowieso nicht einzusehen, warum sie unterschiedlich behandelt werden sollten (Urk. 1 S. 3). Es dürfe ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Suva-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 20'153.40 und seine FAR-Rente im Betrag von Fr. 48'102.60 mit der Anmeldung als Nichterwerbstätiger deklariert habe. Es stelle sich somit die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Akontobeiträge am 31. Mai 2023 nicht bereits von einem Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 68'256.-- ausgegangen sei. Auf seine diesbezüglichen mit der Einsprache vom 24. März 2024 erhobenen Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2024 nicht eingegangen (Urk. 1 S. 3). Sollte das Gericht seinem Antrag auf Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge ohne die Suva-Invalidenrente nicht folgen, so wären zumindest die Verzugszinsen aufzuheben, da er die von ihm bezogenen Renten bei der Anmeldung richtig und transparent angegeben habe (Urk. 1 S. 4) und in guten Treuen von einer richtigen Einstufung und richtig gemeldeten Zahlen ausgegangen sei (Urk. 9 S. 2).

3. 3.1     3.1.1    Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung — und der Auslegung einer Verordnung (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1) — ist der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 147 V 174 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).     Nach dem hinreichend klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören nur die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG, das heisst die IV-Renten der Eidg. Invalidenversicherung, nicht zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge Nichterwerbstätiger. 3.1.2    Die Freistellung der IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern, welche von irgendeinem anderen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen. Für eine andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der IV-Rente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3    Die Renten der Eidg. Invalidenversicherung gehören nach dem Gesagten gemäss dem klaren Wortlaut der Verordnung nicht zum Renteneinkommen. Im Übrigen fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche Leistungen, die Einfluss auf die sozialen Verhältnisse der versicherten Person haben, unter das Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV (BGE 105 V 241 E. 2; vgl. aber auch Rz. 2090 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger-werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]).     Damit gehörte auch die Invalidenrente der Suva, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bezogen hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/29), zum Renteneinkommen. 3.2    Mit dem am 9. Dezember 2020 ausgefüllte Formular «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Nichterwerbstätige» gab der Beschwerdeführer an, dass er per 1. Januar 2020 über ein Reinvermögen in der Höhe von Fr. 28'571.-- verfügt habe (Urk. 7/18/4). Dazu legte er den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern des Gemeindesteueramtes Oberrieden betreffend Steuerperiode 2019 vom 22. April 2020 auf, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit einem Vermögen von Fr. 28'000.-- veranlagt wurde (Urk. 18/7). Bei den Bruttoeinkünften deklarierte er die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 pro Jahr. Diesbezüglich führte er aus, dass die FAR-Rente vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde (Urk. 18/4). In der beigelegten Rentenbestätigung der Stiftung FAR wurde damit übereinstimmend festgehalten, dass die Rentenberechtigung bis längstens 31. Oktober 2025 bestehe (Urk. 18/9). Die Suva-Rente hatte der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben. Er reichte die Rentenbescheinigung bezüglich des Rentenbezugs über Fr. 20'153.40 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 ein (Urk. 18/6). Im Formular gab der Beschwerdeführer an, dass er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 eine Suva-Rente in derselben Höhe bezogen habe (Urk. 18/4).     Alsdann erliess die Beschwerdegegnerin am 31. März 2021 eine «provisorische Beitragsverfügung» (Urk. 7/20), womit sich bereits aus der Betitelung ergab, dass die Beitragserhebung auf dieser Grundlage nur vorläufig war und eine definitive Betragsfestsetzung folgen werde. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen 2021 nur die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 eingesetzt und die Suva-Rente in der Höhe von Fr. 20'153.40 weggelassen (Urk. 7/20). Allerdings hatte der Beschwerdeführer zuvor auch ausgeführt, dass die FAR-Rente bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde. Bezüglich der SuvaRente gab er einen Bezug bis 31. Dezember 2020 an (Urk. 18/4). Dem Beschwerdeführer mag es klar gewesen sein, dass er die Suva-Rente auch im Jahre 2021 bezieht, für die Beschwerdegegnerin war dies aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aber nicht ersichtlich. Im Übrigen setzte die Beschwerdegegnerin auch beim «Reinvermögen am 31. Dezember 2021» den Betrag von Fr. 0.-- ein (Urk. 7/20). Dabei handelte es sich ebenfalls um einen vorläufigen Wert, weil die Beschwerdegegnerin das Reinvermögen am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2021 noch nicht kannte beziehungsweise noch nicht kennen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit der «provisorische Beitragsverfügung» vom 31. März 2021 (Urk. 7/20) dem Beschwerdeführer gegenüber nicht kundgetan, dass sie auf Einbezug der SuvaRente verzichte. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2) sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) stellt auch der von ihm hervorgehobene Auszug im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) keine unrichtige behördliche Auskunft dar. Mit dem Satz, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören, wurde der Verordnungstext korrekt wiedergegeben (vgl. E.  3.1.1). 3.3    Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 ausführte, dass es für die Verzugszinsen im Beitragsbereich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. 3.4    In masslicher Hinsicht blieb die Festsetzung der Beiträge und der Verzugszinsen unbestritten und bei den Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind keine offensichtlichen Berechnungsfehler auszumachen.

4.    Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHübscher

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