Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AB.2024.00073
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ Z.___ GmbH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Am 22. Januar 2024 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem Hinweis auf die Geschäftsaufgabe per 31. Dezember 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___, geboren 1948, für das Jahr 2019 von Fr. 1’547’946.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'078’060.- (Urk. 6/1). Auf dieser Grundlage erstellte die Ausgleichskasse am 31. Juli 2024 die Schlussrechnung (Urk. 6/19) und setzte mit Verfügungen vom gleichen Tag die Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten auf Fr. 166'124.85 sowie den Verzugszins auf Fr. 35'763.-- fest (Urk. 6/17 und Urk. 6/18). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. August 2024 Einsprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. August 2024 abwies (Urk. 6/30).
2. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (Urk. 6/30) erhob der Versicherte am 27. September 2024 vorsorglich Beschwerde und beantragte, die persönlichen Beiträge 2019 seien aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 0.-- festzulegen und die Verzugszinsen zu sistieren. Er begründete dies damit, dass die Beiträge auf dem Liquidationsgewinn bereits seiner Ehegattin in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt worden seien (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers entrichteten Beiträge das Beitragsjahr 2022 betreffen würden (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). 2.2 Mit Eingabe vom 6. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer unter dem Titel «Teilweiser Rückzug der vorsorglichen Beschwerde vom 24.09.2024 gegen den Einspracheentscheid und Abweisung der Einsprache von […]», dass die Beschwerde bis auf den Antrag, die Verzugszinsen zu erlassen, als gegenstandslos betrachtet werden könne (Urk. 11). Gleichzeitig reichte er einen Zahlungsbeleg der A.___ über die Zahlung von Fr. 201'887.85 an die Beschwerdegegnerin mit Valuta am 5. September 2025 ein (Urk. 12/3). Auf die gerichtliche Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 13), teilte die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). 1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 1.3 Gemäss Art. Art. 39 AHVV Abs. 1 hat eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG. Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). 1.4 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszinse zu entrichten. Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2. 2.1 Am 6. September 2025 (Urk. 11) anerkannte der Beschwerdeführer die Beiträge für das Jahr 2019 zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 166'124.85. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er am 5. September 2025 die von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Beiträge 2019 in Höhe von Fr. 201'887.85, einschliesslich des Verzugszinses vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/31 und Urk. 6/17) am 5. September 2025 beglichen hat (Urk. 12/3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Strittig und zu prüfen bleibt lediglich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 35'763.-- zu entrichten hat. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass die Verzugszinsen in dieser Höhe nicht gerechtfertigt seien, insbesondere da die AHV-Beiträge stark von denjenigen des Vorjahres abwichen. Zudem sei durch das kantonale Steueramt Zürich die Veranlagung 2019 revidiert, das Verfahren dadurch in die Länge gezogen und erst am 25. September 2023 und 12. Oktober 2023 abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 unten). 2.3 Im vorliegenden Fall kommt Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat für das Beitragsjahr 2019, soweit ersichtlich, keine Beiträge in Höhe der tatsächlich geschuldeten Beiträge gemäss Verfügung vom 31. Juli 2024 geleistet. Auch das Vorbringen, dass die AHV-Beiträge für das Jahr 2019 stark von den Beiträgen des Vorjahres abwichen, vermag den Beschwerdeführer nicht von der Verzugszinspflicht zu entlasten. Er bestreitet sodann weder den korrekt berechneten Zinsenlauf vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2024 (Urk. 6/17) unter Berücksichtigung, dass für die Zeit vom 21. März bis zum 30 Juni 2020 aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) keine Verzugszinse zu leisten waren, noch den ebenfalls zu Recht angewendeten Zinssatz von 5 %. Soweit er geltend macht, das kantonale Steueramt Zürich habe für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht, ist dies für die Verzugszinspflicht irrelevant. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 V 202 E. 3.3.1) hat der Verzugszins keinen pönalen Charakter und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 zudem festgehalten, dass für die Verzugszinsen im Beitragsbereich irrelevant ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1). Das Vorbringen, dass das kantonale Steueramt Zürich für die Veranlagung 2019 und die Revision zu lange gebraucht habe, führt daher nicht zu einer Entlastung des Beschwerdeführers. Zusammengefasst sind keine Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019 oder deren Reduktion ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid 27. August 2024 (Urk. 6/30), mit welchem die am 31. Juli 2014 verfügten Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019 in Höhe von Fr. 35'763.-- bestätigt wurden, erweist sich somit als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaNef