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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2004 AB.2003.00146

January 28, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·713 words·~4 min·4

Summary

Beitragsherabsetzung mangels unzumutbarer Härte verneint

Full text

AB.2003.00146

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Faesi, Vorsitz Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 11. November 2003 ihre Verfügung vom 27. August 2003 betreffend Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der für die Beitragsjahre 1998 bis 2002 verfügten persönlichen Beiträge (für Nichterwerbstätige) im Gesamtbetrag von Fr. 23'770.30 (einschliesslich Fr. 691.80 Verwaltungskosten) bestätigt hatte (Urk. 2; vgl. auch Urk. 4/16), nach Einsicht in die bei der SVA eingereichte und in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleitete Beschwerde vom 24. November 2003, mit welcher M.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neufestsetzung der für die Jahre 1998 und 1999 verfügten persönlichen Beiträge beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 5), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, Ausgleichskasse, vom 1. Dezember 2003 (Urk. 3), sowie in die übrigen Akten,

in Erwägung, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin (vom 2. Mai 2003; Urk. 4/1) um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu Recht abgelehnt beziehungsweise die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (vom 18. September 2003; Urk. 4/17) zu Recht abgewiesen hat, die Ausführungen der Beschwerdeführerin daher, soweit sie sich gegen die Festsetzung beziehungsweise Berechnung der für die Jahre 1998 und 1999 rechtskräftig verfügten Beiträge richten, im (vorliegenden) Verfahren betreffend Beitragsherabsetzung - wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt - nicht mehr gehört werden können, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

in weiterer Erwägung, dass nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - worauf in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) hinsichtlich der entsprechenden Beiträge verwiesen wird - Beiträge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden können, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt ist, wenn die beitragspflichtige Person bei der Bezahlung des vollen Betrages ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte, wobei darunter das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen ist, sich die Herabsetzung geschuldeter Beiträge - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt beurteilt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Einspracheentscheid, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a), die Beschwerdeführerin zur Begründung des Herabsetzungsgesuches im Wesentlichen angeführt hatte, sie verfüge über wenig und zudem stetig abnehmendes Eigenkapital, weshalb es ihr nicht möglich sei, die geschuldeten Beträge zu bezahlen (vgl. Urk. 4/1), in diesem Zusammenhang jedoch auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) beziehungsweise auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 27. August 2003 (Urk. 4/16) verwiesen werden kann, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführerin nach Abzug ihres Existenzminimums (Notbedarfs) ein Freibetrag von rund Fr. 200'000.-- verbleibt, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten hat, der Beschwerdeführerin somit offensichtlich zumutbar ist, die geschuldeten Beiträge in Höhe von Fr. 23'770.30 beziehungsweise die verbleibenden Ausstände in Höhe von Fr. 11'287.10 (vgl. Urk. 4/16) zu bezahlen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unzumutbaren Härte zutreffend verneint und damit das Herabsetzungsgesuch beziehungsweise die Einsprache zu Recht abgewiesen hat;

erkennt das Gericht: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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