AB.2003.00104
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 17. November 2003 in Sachen B.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1948, war von 1983 bis Ende 1986 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 6 S. 1). Seither lebt er in Spanien (vgl. Urk. 1). Am 8. Februar 2002 meldete das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, der Ausgleichskasse einen von B.___ im Jahre 1997 realisierten Kapitalgewinn in der Höhe von Fr. 933'900.-- (Urk. 7/3). Nachdem die entsprechende Veranlagung für die direkte Bundessteuer gemäss Schreiben vom 28. März 2003 (Urk. 7/2) rechtskräftig geworden war, setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. August 2003 die auf dem Kapitalgewinn zu entrichtenden persönlichen Beiträge auf Fr. 90'495.-- (inklusive Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/1). Die von B.___ am 1. September 2003 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 7/4).
2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 22. September 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides (Urk. 1). Die Ausgleichskasse ersuchte mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die materiellrechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheides ist demzufolge anhand der im betreffenden Beitragsjahr 1997 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, welche nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht auf einem im Jahre 1997 realisierten Kapitalgewinn. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch Kapitalgewinne gehören, die im Betrieb einer zur Führung von kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen erzielt werden. Nicht darunter fallen Gewinne auf dem Privatvermögen (Urk. 2 S. 2). Beschwerdeweise wird nun geltend gemacht, der 1997 erzielte Gewinn sei dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer einen Teil des Immobilienbesitzes, welchen er noch in der Schweiz hatte, verkaufen musste. Dabei handle es sich aber um den Verkauf von Privatvermögen und nicht von Geschäftsvermögen (Urk. 1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Vernehmlassung aus, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommens den Steuerbehörden obliegt und deren Angaben für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Dies ist grundsätzlich zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist jedoch Folgendes. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.3 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und den von ihr eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass sie nach Erhalt der Steuermeldung hinsichtlich der Qualifikation des gemeldeten Kapitalgewinns offenbar keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Aus den vorhandenen Akten geht in keiner Weise hervor, welcher Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in den Jahren 1983 bis 1986 nachgegangen ist, aufgrund welcher Veräusserungs- oder Verwertungshandlung der Gewinn von Fr. 933'900.-- entstanden ist und in welchem Zusammenhang dieser Gewinn mit der früheren Erwerbstätigkeit steht. Da die Beitragspflicht ohne Bindung an die Steuermeldung zu überprüfen ist und da der Beschwerdeführer einen Gewinn aus Privatvermögen geltend macht, welcher nicht beitragspflichtig wäre, erweist sich eine genauere Abklärung betreffend die genannten Punkte für die Beurteilung als unumgänglich. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend eventuell neu über die Beitragspflicht verfüge.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese die Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend eventuell neu über die Beitragspflicht verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.