AB.2003.00060
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 11. September 2003 in Sachen 1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch C.___
gegen
AHV-Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin
Nachdem die AHV-Ausgleichskasse PROMEA mit Einspracheentscheid vom 23. April 2003 (Urk. 2) die Einsprache der Eheleute B.___ gegen die Verfügungen vom 12. Dezember 2002 betreffend Berechnung der ordentlichen Altersrente abgewiesen hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2003, mit welcher C.___ als Vertreterin der Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Festsetzung höherer Altersrenten beantragt hat (Urk. 1), die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Duplik der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2003 (Urk. 15), sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass vorliegend einzig die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) als Voraussetzung für die Anrechnung entsprechender Beitragszeiten während des Auslandaufenthaltes der Beschwerdeführer von 1968 bis 1987 streitig ist (vgl. auch Urk. 8/9, Urk. 8/14 und Urk. 8/15), sich aufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ergeben hat, dass der Beschwerdeführer während des genannten Auslandaufenthaltes der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen war (vgl. Urk. 15), die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines freiwillig versicherten Auslandschweizers aufgrund der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen gesetzlichen Bestimmungen während ihres Auslandaufenthalts somit automatisch mitversichert war (vgl. ZAK 1991 S. 241 ff. zu aArt. 2 Abs. 4 AHVG), dies von der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 15. August 2003 auch nicht mehr bestritten wird (vgl. Urk. 15), die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Altersrenten der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zwischen 1968 bis 1987 im Ausland zugebrachten Jahre als Versicherungs- bzw. Beitragsjahre neu verfüge;
erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. April 2003 aufgehoben und die Sache an die AHV-Ausgleichskasse PROMEA zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Altersrente der Beschwerdeführenden neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - AHV-Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).