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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.01.2004 AB.2002.00560

January 18, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,539 words·~13 min·1

Summary

Rentenvorbezug einer Frau mit 62 Jahren; Splitting. Teils erst prov.Einkommen angerechnet, weil Steuerveranlagung noch aussteht.

Full text

AB.2002.00560

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 19. Januar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       Die am ___ 1940 geborene B.___ ging ihre erste Ehe am ___ 1965 ein; diese wurde am ___ 1975 aufgelöst. Seit ___ 1983 ist sie mit A.___, geboren am ___ 1943, verheiratet. Am 23. Februar 2002 meldete sie sich zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente an (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 8/1) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2002 auf Fr. 1'098.-- im Monat fest. Die Rente basiert auf einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 17'304.--, einer Beitragsdauer von 41 Jahren sowie der Rentenskala 44 (Vollrente).

2. Hiergegen erhob B.___ mit Zuschrift vom 5. Dezember 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rentenverfügung sei auf ihre Korrektheit zu überprüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte äusserte sich im Zusammenhang mit einem Fristerstreckungsgesuch vom 23. Mai 2003 auch zur Sache (Urk. 11), machte jedoch von der bis zum 29. August 2003 erstreckten Frist keinen Gebrauch und liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 13). Die Ausgleichskasse ihrerseits verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 15), so dass das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 abschloss (Urk. 16). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.       2.1     Mit der 10. AHV-Revision wurde das Rentenalter der Frauen von bisher 62 auf 64 Jahre erhöht (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (UeB 10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Nach lit. d Abs. 1 UeB wurde das Rentenalter der Frauen jedoch stufenweise erhöht sowie der Rentenvorbezug eingeführt (vgl. Abs. 2). Demnach wurde das Rentenalter vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision vorerst auf 63 Jahre und erst acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht. Ausserdem wurde der Rentenvorbezug vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 62. Altersjahres für Frauen eingeführt (Abs. 2 lit. b UeB). Demnach konnte die 1940 geborene Versicherte, die erst im Jahr 2003 ihr 63. Altersjahr vollendet hätte, bereits mit dem vollendetem 62. Altersjahr vom Rentenvorbezug Gebrauch machen. Die Renten von Frauen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Art. 40 Abs. 3 AHVG gekürzt (lit. d Abs. 3 UeB). Nach lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen (SchlB) beträgt der Kürzungssatz pro Vorbezugsjahr 3,4 % der vorbezogenen Rente. 2.2     Für die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters berücksichtigt. 2.3     Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Gemäss lit. g Abs. 2 UeB gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. 2.4     Die Rente wird ausserdem nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).          Nicht angerechnet werden Erwerbseinkommen für die eine Person keine Beiträge mehr schuldet, weil sie verjährt sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), insbesondere auch gemäss Art. 34c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] als uneinbringlich abgeschrieben wurden und verjährt sind (Rz 5144 der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen hier anwendbaren Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]). 2.5     Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Ein Splitting wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a). Der Teilung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Die Einkommensteilung wird sowohl für jedes einzelne individuelle Konto (IK) bei einer Ausgleichskasse als auch für jedes einzelne Kalenderjahr gesondert vorgenommen (Rz 5114 RWL). Ergibt die Einkommensteilung in einem Kalenderjahr halbe Frankenbeträge, so ist auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden (Rz 5115 RWL). 2.6     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Rz 5201 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

3. 3.1     Die Beschwerdeführerin vollendete das 20. Altersjahr am ___ 1960 und leistete bis zum Erreichen des 62. Altersjahres Beiträge (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK]; Urk. 8/3). Damit erfüllte sie die erforderliche Beitragszeit von 41 Jahren (Beitragsdauer ihres Jahrganges 1940; Rententabellen, gültig ab 1. Juni 2002, S. 7) zur Hauptsache mit der Leistung eigener Beiträge. Beitragslose Zeiten während der Ehe, nämlich in den Jahren 1972 bis und mit Januar 1976, wurden durch die "Ehejahre" abgegolten, indem ihr die Beschwerdegegnerin 4.01 Jahre anrechnete (Urk. 8/2 S. 3 und 4). Nach Auflösung der Ehe vorhandene Beitragslücken sind mit den so genannten "Jugendjahren" - unter Miteinbezug der entsprechenden Einkommen - aufgefüllt worden (Art. 52b AHVV). Damit hat die Beschwerdeführerin die gemessen an ihrem Jahrgang erforderliche Beitragszeit von 41 Jahren erfüllt, weshalb ihr gestützt auf die Rentenskala 44 mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine Vollrente zugesprochen worden war. 3.2     3.2.1   Die Beschwerdeführerin war vom ___ 1965 bis zum ___ 1975 mit C.___ verheiratet (Urk. 8/8 Ziff. 1.5). Dieser ist am ___ 1999 verstorben. Am ___ 1983 hatte sie sich mit A.___ (geboren 1943) verheiratet. Da die Versicherte im Vergleich zu ihrem heutigen Ehemann zuerst rentenberechtigt geworden ist, unterliegen die Einkommen, die während der zweiten Ehe erzielt worden sind, noch nicht dem Splitting. Hingegen sind die Einkommen, die während der Dauer der ersten Ehe erzielt worden sind, zu splitten (BGE 126 V 59 Erw. 4). Da die im Jahr der Eheschliessung (1965) und der Auflösung der Ehe (1976 [Eintritt der Rechtskraft der am 27. November 1975 ausgesprochenen Scheidung]) erzielten Einkommen nicht geteilt werden (Art. 50b Abs. 3 AHVV), ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Einkommen der Jahre 1966 bis 1975 zu splitten seien (Urk. 7 S. 3), beizupflichten. 3.2.2   Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) gibt nicht nur Auskunft über die von der versicherten Person während der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit abgerechneten Beiträge und die jeweiligen Ausgleichskassen, sondern auch über die abrechnenden Arbeitgeber sowie über die dem andern Ehegatten zugesplitteten, sowie von ihm im Rahmen des Splittings gutgeschriebenen Einkommen (Urk. 8/3). Damit verfügte die Beschwerdeführerin über die von ihr gemäss der Beschwerdeschrift vermissten Angaben (Urk. 1). Dem IK ist auch zu entnehmen, dass dem Konto der Beschwerdeführerin aus den von ihrem ersten Ehemann erzielten Einkünften insgesamt Fr. 35'559.-- zugesplittet worden sind (entgegen ihrer Auffassung nicht "die Hälfte von null Franken"; Urk. 1); Einkommen der Beschwerdeführerin im Ausmass von Fr. 46'741.-- wurden hingegen dem Konto des geschiedenen Ehegatten gutgeschrieben. Diese Angaben stimmen im Übrigen mit dem ACOR-Berechnungsblatt überein, und es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Korrektur veranlassen müssten. Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiert, mit dem Einkommenssplitting habe eine Verbesserung der Stellung der Frauen bewirkt werden sollen, so ist beizufügen, dass in der Regel eine Besserstellung der Frauen resultiert. Das bedeutet aber auch, dass immer Ausnahmen möglich sind, welche vom Gesetzgeber - gemessen an den Vorteilen, welche die Einführung des Splittings mit sich brachte - in Kauf genommen wurden. 3.2.3   Was die Höhe der eingetragenen Einkommen anbelangt, so ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Splittings eine Summe von Fr. 469'011.-- (Urk. 8/2 S. 2). Gemäss dem ACOR-Berechnungsblatt sowie dem IK sind unter anderem in den Jahren 1972 bis 1979 und 1984 Einkünfte zwar verzeichnet, wurden jedoch wieder storniert. Die Beschwerdegegnerin begründete diesen Umstand damit (Urk. 7 S. 3), dass in diesen Jahren Beiträge, welche die Versicherte als Selbständigerwerbende hätte leisten müssen, vollständig abgeschrieben werden mussten.          Die Beschwerdeführerin bestritt, dass Beiträge hätten abgeschrieben werden müssen (Urk. 1 und 11). Sie machte geltend, nach der Scheidung sei es im Zusammenhang mit vier Geschäften, welche sie mit ihrem damaligen Ehemann geführt habe, zu einem Konkursverfahren gekommen. Sie habe aber die Beiträge nachbezahlt; Quittungen dazu finde sie jedoch nicht. 3.2.4   Zu präzisieren ist in dieser Hinsicht, dass es nicht um allfällige Beitragslücken geht, da die Beschwerdeführerin aufgrund von eigenen Beitragsjahren, Ehejahren sowie Jugendjahren eine vollständige Beitragsdauer aufweist (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Hingegen stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten respektive unberücksichtigt gelassenen Einkommen allenfalls zu korrigieren sind, zumal die Beschwerdeführerin auch geltend macht (Urk. 11), sie habe Beiträge nachbezahlt, Gutschriften seien von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau aber nicht berücksichtigt worden. Sodann beziffert die Versicherte überdies die Einkommen der Jahre 1998 bis 2001 mit weit höheren Beträgen als sie der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sind.          Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien aus dem Postbuch betreffend getätigte Zahlungen gegenüber der Ausgleichskasse (Urk. 12/1-28) beziehen sich auf die Jahre ab 1980, lassen somit hinsichtlich der Beitragszahlungen der früheren Jahre keine Schlüsse zu. Weiter ist den Quittungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Beiträge für die Jahre 1980 und 1981 gleichzeitig am 22. Dezember 1982 beglichen hat und die laufenden Beiträge quartalsweise tilgte (Urk. 12/28). Allfällige Nachzahlungen betreffend die fragliche Zeit von 1972 bis 1979 (Urk. 11 Rückseite) gehen aus den Quittungen keine hervor; jedenfalls sind die einzelnen Betreffnisse jeweils einer bestimmten Periode zugeordnet. Fehlt die Bestimmung dessen, was getilgt werden sollte (z. B. Urk. 12/21-23), so kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich hierbei um die fraglichen Ausstände aus den siebziger Jahren. Zutreffend sind die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin zwischen dem 2. Dezember 1994 und dem 27. April 2002 Nachbelastungen in Raten zu Fr. 100.-- beziehungsweise Fr. 50.-- tilgte (Urk. 11). Diese Raten betreffen jedoch zweifelsfrei die Beitragsperiode "92-94" (vgl. entsprechender Vermerk; Urk. 12/18). Insgesamt wurden 14 Raten geleistet. Aus den gleichzeitig getilgten laufenden Beiträgen in der Höhe von je Fr. 227.40 für das 4. Quartal 1993 und das erste Quartal 1994 (Urk. 12/18+19) ist jedoch zu schliessen, dass sich diese lediglich auf ein Einkommen in der ungefähren Höhe von Fr. 17'000.-- bis 19'000.-- bezogen haben können (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1992). Demgegenüber verzeichnet das IK in den nämlichen Jahren Einkommen von Fr. 27'400.-- (1993) und Fr. 23'600.-- (1994). Daher erscheint es als naheliegend, dass Nachzahlungen veranlasst werden mussten. Diese führen aber nicht zu einer Erhöhung des im IK verzeichneten Einkommens. Überdies ist für eine Korrektur der IK-Einträge der volle Beweis erforderlich und wäre der ansonsten im Sozialversicherungsbereich geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ungenügend (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Da die Beschwerdeführerin offensichtlich über die ins Recht gelegten Quittungen hinaus keine weiteren Unterlagen mehr beibringen kann (Urk. 1), erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. Was die Einkommen des Jahres 1984 anbelangt, führte die Beschwerdegegnerin wohl aus, auch in diesem Jahr hätten Beiträge abgeschrieben werden müssen. Entgegen dieser Darstellung ist aber im IK das dem Mindestbeitrag entsprechende Einkommen von Fr. 4'940.-- aufgeführt, und dieses wurde auch in die Rentenberechnung miteinbezogen (Urk. 8/2 und 8/3). Nicht berücksichtigt werden können vorderhand die gemäss Angaben der Versicherten in den Jahren 1998 bis 2001 tatsächlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 29'556.90, 33'822.35, 30'857.60 und 30'176.75 (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ist in Ermangelung einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und demnach einer noch nicht vorliegenden Steuermeldung vorerst von einem provisorischen Einkommen - gemäss Selbstangaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/10) - von Fr. 18'000.-- ausgegangen und hat die Neuberechnung in Aussicht gestellt, sobald sie über die Angaben der Steuerbehörde verfüge (Urk. 7 S. 3). 3.2.5 Zusammenfassend ist aufgrund dieser Ausführungen auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Gesamteinkommen von Fr. 469'011.-- abzustellen. 3.3     Das bis zum 31. Dezember 2001 im IK eingetragene Einkommen ist sodann um den Faktor 1.500 (gemäss erstem IK-Eintrag 1961; Rententabellen gültig ab 1. Juni 2002, S. 14) aufzuwerten; sodann ist das massgebende Gesamteinkommen von gerundet Fr. 703'517.-- durch 41 Beitragsjahre zu dividieren; es resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 17'159.--. Gemäss dem nächsthöheren in der Rententabelle 2001 (gültig ab 1. Januar 2001, S. 24) aufgeführten Einkommen von Fr. 17'304.-- ergibt sich eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'137.--. Infolge des Vorbezuges ist das Rentenbetreffnis um 3,4 % zu kürzen. Die Beschwerdeführerin hat somit - immer unter Berücksichtigung der erst provisorisch festgelegten Einkommen für 1998 bis 2001 - Anspruch auf eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 1'098.--.          Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2002 erweist sich daher als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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