AB.2002.00510
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 19. August 2003 in Sachen V.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente des 1937 geborenen V.___ mit Wirkung ab 1. November 2002 auf Fr. 1'630.-- fest (Urk. 6/1 = Urk. 2). Mit Verfügung gleichen Datums bezifferte sie die Altersrente der 1937 geborenen A.___ mit Fr. 1'460.-- (Urk. 6/2). 2. Mit Eingabe vom 8. November 2002 erhob V.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erhöhung der monatlichen Altersrente mit der Begründung, die Plafonierung sei nicht zu berücksichtigen, da er und seine Frau in ungetrennter Ehe lebten, jedoch über getrennte Wohnsitze mit Steuerausscheidung und je eigene Haushalte verfügten (in B.___ und C.___). Überdies ergäbe sich bei Berücksichtigung der Plafonierung eine Ungleichbehandlung gegenüber Konkubinatspaaren. Allenfalls sei dem finanziell schwächeren Partner, hier seiner Ehefrau, der volle Rentenbetrag zu belassen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 14. Januar 2003 hielt V.___ an seiner Beschwerde fest (Urk. 9). Nachdem innert Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (beziehungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Als Ehegatte ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung auch bezüglich der Rente seiner Ehefrau legitimiert (Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG sowie BGE 126 V 459 Erw. 2d).
3. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Altersrente, namentlich unter Absehen von der Plafonierung, zu erhöhen ist. 3.1 Der am 20. Oktober 1937 geborene Beschwerdeführer hatte am 9. Juli 1966 die 1944 geborene D.___ geheiratet. Die Ehe, aus welcher zwei Kinder hervorgingen (F.___, geboren am 12. November 1968, und G.___, geboren am 12. Februar 1971), wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juni 1976 geschieden (Urk. 6/12). Am 30. Januar 1999 heiratete der Beschwerdeführer die am 11. November 1937 geborene A.___ (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/13 Ziff. 6-8; Urk. 6/15 Ziff. 1.5 und Ziff. 2-3). Der Beschwerdeführer ficht die Rentenhöhe bezüglich der Grundlagen der Rentenberechnung (durchschnittliches Einkommen, Beitragsjahre und Weiteres) nicht an, sondern anerkennt die rechtlich-kalkulatorischen Aspekte (Urk. 1; Urk. 9). Anhaltspunkte, dass die Rente insoweit nicht korrekt berechnet worden wäre, sind denn auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere die Ausführungen in Urk. 5 sowie Urk. 6/1; Urk. 6/4, Urk. 6/6-13). Hingegen wendet sich der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die getrennten Wohn- und Steuerdomizile von ihm und seiner Ehefrau sowie auf die ungekürzten Renten von Konkubinatspaaren - gegen die Plafonierung seiner Rente sowie derjenigen seiner Ehefrau A.___ (Urk. 1; Urk. 9).
3.2 3.2.1 Nach Art. 35 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn: a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben; b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG; vgl. auch Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). 3.2.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 128 II 347 Erw. 3.5, 128 V 105 Erw. 5, 207 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Absehen von der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhebung des Wohnsitzes verlangt wird (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Lediglich getrennte Wohnsitze (etwa aus beruflichen Gründen, wie vorliegend) genügen daher nicht. Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien zur 10. AHV-Revision. Diesen ist zu entnehmen, dass der Plafonierung grundsätzlich zugrunde liegt, dass ein gemeinsamer Haushalt weniger teuer ist als zwei einzelne Haushalte und dass eine Plafonierung auch aus Gründen der Finanzierung der AHV unumgänglich war. Die Argumente setzten sich durch, obwohl darauf hingewiesen worden war, dass die Plafonierung im Grundsatz der Idee des Splittings zuwiderlaufe, dass fraglich erschien, ob der Ansatz von 150 % den Einsparungen durch den gemeinsamen Haushalt entsprechen würde und dass die Regelung eine Benachteiligung gegenüber Konkubinatspaaren bedeute. Der Kommissionssprecher führte anlässlich der ersten Sitzung des Nationalrates (NR) vom 9. März 1993 zur Plafonierung Folgendes aus (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1993, im Folgenden StenBull NR, S. 210 Ziff. 5): "Die bisherige Ehepaarrente betrug 150 Prozent der einfachen Altersrente. Diese Plafonierung wurde früher mit dem Argument vertreten, der eheliche Zweipersonenhaushalt komme mit 150 Prozent der Ausgaben des Einpersonenhaushalts eines Alleinstehenden aus. Untersuchungen haben zwar die Fragwürdigkeit dieser Plafonierung bei 150 Prozent aufgezeigt und eine Kostengrenze auf höherem Niveau als wahrscheinlicher erachtet. Die Vorschläge des Bundesrates zur 10. AHV-Revision sahen aber diesbezüglich keine Veränderung vor. Das von der Kommission gewählte System der Individualrenten mit Einkommensteilung lässt keinen Raum mehr für Ehepaarrenten. Jedem Ehepartner steht eine eigenständige Rente zu. Konsequenterweise müsst damit jede Plafonierung der Renten von Ehepartnern wegfallen. Die Kommission hat sich aber dennoch dafür entschieden, die Summer der beiden Einzelrenten für Ehepaare auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente zu begrenzen. Sie ist sich bewusst, dass diese Plafonierung in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken der Individualrente steht und Bezug auf einen Zivilstand bedeutet, den die Kommission in allen übrigen Belangen nach Möglichkeit eliminiert hat. Diese Plafonierung hat auch eine Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren zur Folge. Die Kommission kam aber zur Überzeugung, dass sich die Aufhebung dieser Plafonierung trotz ihrer Systemwidrigkeit aus finanziellen Gründen nicht verantworten lässt. Bereits eine geringfügige Erhöhung dieser Begrenzung auf 160 Prozent hätte Mehrausgaben in der Höhe von mehr als 400 Millionen Franken pro Jahr nach sich gezogen; bei völliger Aufhebung hätten Mehrkosten von gegen 2 Milliarden Franken in Kauf genommen werden müssen." Sowohl vom National- als auch vom Ständerat (StR) wurde eine Erhöhung der Plafonierung auf 160 Prozent abgelehnt (StenBull NR 1993 S. 259 ff., S. 264; StenBull StR S. 600 f.). Sodann beschloss der Ständerat anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs. 2 "Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren" zu streichen. Grund dafür war die schwierige Definition des Begriffs "getrennt lebendes Ehepaar" beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Trennung die Voraussetzung erfüllen würden. Bezüglich der Schlechterstellung gegenüber Konkubinatspaaren wurde vermerkt, dass auch bei diesen schwierig zu eruieren sei, wer tatsächlich zusammenlebe (StenBull StR 1994 S. 606). Anlässlich des Differenzbereinigungsverfahrens vom 21. September 1994 wurde der neue Art. 35 Abs. 1bis mit dem Wortlaut "Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Ausnahmen von der Kürzung vorsehen" vom Nationalrat angenommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Präzisierung des Begriffs "getrennt lebende Ehepaare" vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Bedingung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen (StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat beliess diese Formulierung am 3. Oktober 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Kürzungen vorsehen könne (StenBull StR 1994 S. 980), was vom Nationalrat angenommen wurde (StenBull NR 1994 S. 1676). Aus den Materialien ist zum einen ersichtlich, dass die Plafonierung im Grundsatz auf der Kostenersparnis in gemeinsamen Haushalten gründet, die Grenze von 150 % aber auch aus Gründen der Finanzierbarkeit der AHV festgesetzt worden war. Sodann ist den Materialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte. Damit nahm er die Benachteiligung von ohne richterliches Urteil getrennt lebenden Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in Kauf, bei welchen die Frage des Getrenntlebens die gleichen Probleme bezüglich der Rechtsanwendung wie bei den ohne Gerichtsurteil getrennt lebenden Ehegatten aufgeworfen hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass wohl die Renten von Konkubinatspaaren nicht plafoniert werden, dass diese jedoch umgekehrt auch nicht von einer je hälftigen Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen (Splitting) profitieren können. 3.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren gesetzgeberischen Willen getrennte Wohnsitze ohne richterliches Urteil nicht zum Absehen von der Plafonierung berechtigen, wie es auch dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 AHVG entspricht (vgl. ferner die Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 5504). Dass Ehepaare dabei gegenüber Konkubinatspaaren schlechter gestellt sind, wurde vom Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen in Kauf genommen. Da der Gesetzgeber die Regelung mit Bezug auf die Voraussetzungen des Getrenntlebens und auch hinsichtlich der Benachteiligung gegenüber Konkubinatspaaren klar und abschliessend beantwortet hat, liegt bezüglich der Rentenplafonierung von Ehepaaren mit nicht richterlich getrennten Wohnsitzen eine negative Antwort, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, was die Annahme einer Gesetzeslücke ausschliesst (BGE 125 V 11 f. Erw. 3). Damit fällt eine Befreiung des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) von der Plafonierung infolge ihrer (berufsbedingt) getrennten Haushalte ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis besteht sodann keine Möglichkeit, der finanziell schwächeren Partei die volle Rente zuzugestehen; der Wortlaut von Art. 35 Abs. 3 AHVG, welcher die Kürzung der beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten vorsieht, ist eindeutig und trägt durch die proportionale Kürzung auch dem Individualrentensystem Rechnung. Daher besteht auch diesbezüglich kein Spielraum für eine andere Rentenberechnung. 4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die aufgrund der Plafonierung vorgenommene Rentenberechnung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Da der Ehegatte zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht legitimiert ist (vgl. BGE 126 V 459 Erw. 2d mit Hinweisen; BGE 127 V 119), ist das Urteil auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzustellen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - V.___ - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).