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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 AB.2002.00466

March 11, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,859 words·~9 min·4

Summary

Herabsetzung von Beiträgen

Full text

AB.2002.00466

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen W.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Nachtragsverf?gungen vom 20. Dezember 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die pers?nlichen Beitr?ge von W.___ f?r die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. Januar 2000 auf insgesamt Fr. 37'800.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/16/1-5). Am 10. Mai 2002 (Urk. 7/4) stellte W.___ ein Gesuch um Herabsetzung der noch geschuldeten pers?nlichen Beitr?ge f?r die Jahre 1996 bis 2000 in H?he von Fr. 23'202.45 (vgl. Kontoauszug vom 15. November 2002, Urk. 7/17). Die Ausgleichskasse wies das Herabsetzungsgesuch mit Verf?gung vom 24. September 2002 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob W.___ mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 Beschwerde und erneuerte das Gesuch um Herabsetzung der Beitr?ge f?r die Jahre 1996 bis 2000 (Urk. 1). ???????? In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 16. Dezember 2002 geschlossen wurde (Urk. 8) ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) k?nnen pers?nliche Beitr?ge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begr?ndetes Gesuch hin f?r bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie d?rfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. 1.3???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erf?llt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen k?nnte. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verh?ltnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Zur Gesamtheit der f?r die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verh?ltnisse geh?ren praxisgem?ss auch die Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen). 1.4???? F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind gem?ss Rechtsprechung grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverf?gung massgebend. Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 Erw. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen hat das EVG indessen festgehalten, dass - da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetze - der endg?ltige Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von F?llen missbr?uchlicher Verz?gerungen - auf die ?konomischen Verh?ltnisse des Schuldners abstellen m?sse, die im Zeitpunkt gegeben seien, da er bezahlen sollte. Weder weit zur?ckliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verh?ltnisse k?nnten entscheidend sein. Dennoch sei das im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Gericht nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu ?berpr?fen, ob und allenfalls wieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Er?ffnung der angefochtenen Verf?gung ?ber das Herabsetzungsgesuch ver?ndert habe. Es k?nne sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschr?nken, dass die Verwaltungsverf?gung zur Zeit ihrer Er?ffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Ver?nderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte, ?berlassen, eine neue Verf?gung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es aber auch nicht verwehrt, unter Umst?nden - aus prozess?konomischen Gr?nden - nach Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs seinen Entscheid dem neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die abweisende Verf?gung damit, die Bezahlung der offenen Beitr?ge stelle f?r den Beschwerdef?hrer keine unzumutbare H?rte dar, da den verf?gbaren Mitteln in H?he von ca. Fr. 81'781.-- ein approximativer Notbedarf von Fr. 63'488.-- gegen?ber stehe (Urk. 2). 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdef?hrer ein, die Berechnung des Existenzminimums und der verf?gbaren Mittel entspreche nicht der Realit?t. Insbesondere macht er geltend, der effektive monatliche Wohnungsmietzins betrage Fr. 2'316.-- und nicht wie in der Berechnung erw?hnt Fr. 2'088.--. Der Umzug in eine g?nstigere Wohnung w?rde Kosten verursachen; der Wohnungsmarkt sei ?berdies zur Zeit ausgetrocknet. Die laufenden Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 5'142.55? (Jahr 2002) seien in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen, da er diese Steuern bezahlen m?sse. Als Angestellter der Firma DiBera GmbH im Aussendienst sei er auf ein Auto angewiesen. Die Kosten betr?gen pro Monat Fr. 869.55, wovon die H?lfte vom Gesch?ft ?bernommen werde. Die monatlichen Raten von Fr. 690.-- f?r einen Privatkredit bei der Volksbank/Raiffeisenbank Dachau und die Schulden von rund Fr. 450'000.-- aus dem Konkurs WBV, f?r welchen Betrag er solidarisch hafte, seien nicht ber?cksichtigt worden. Im heutigen Zeitpunkt k?nne er einen monatlichen Betrag von Fr. 200.-- aufbringen. Es sei ihm jedoch unm?glich, die Gesamtsumme von Fr. 23'202.45 sofort zu bezahlen (Urk. 1).

3. 3.1???? Streitig ist, ob es dem Beschwerdef?hrer angesichts seiner finanziellen Verh?ltnisse zumutbar ist, die noch offenen, rechtskr?ftig festgesetzten pers?nlichen Beitr?ge f?r die Zeit von 1. Mai 1996 bis 31. Januar 2000 im Betrag von insgesamt Fr. 23'202.45 zu bezahlen. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Vergleichsrechnung durchzuf?hren, wobei dem Existenzminimum die verf?gbaren Mittel gegen?berzustellen sind. Dabei kann auf die wirtschaftlichen Verh?ltnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung abgestellt werden (vgl. Erw. 1.4 hiervor), mithin auf die Verh?ltnisse im September 2002. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin bezifferte die H?he des Existenzminimums, ausgehend von den Richtlinien f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z?rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungs?mter vom 23. Mai 2001, im Folgenden: Richtlinien), mit Fr. 63'488.-- (Urk. 2 S. 5), wogegen der Beschwerdef?hrer ein Existenzminimum von rund Fr. 84'864.-- geltend macht (Urk. 1, Beilage). 3.2.1?? Die Beschwerdegegnerin ging von einem auf ein Normalmass herabgesetzten Mietzins von j?hrlich Fr. 25'056.-- aus. Gem?ss Mietvertrag betr?gt dieser seit 1. Juli 2002 Fr. 2'316.-- monatlich (inklusive Autoeinstellplatz von Fr. 124.--, Urk. 3/1), was einem j?hrlichen Mietzins von Fr. 27'792.-- entspricht. Gem?ss Ziff. III/1.1 der Richtlinien ist bei der Berechnung des Existenzminimums der effektive monatliche Mietzins inklusive Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, welche im Grundbetrag inbegriffen sind) anzurechnen. Ben?tzt der Schuldner lediglich zu seiner gr?sseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung, so kann der Mietzinszuschlag sp?testens nach Ablauf des n?chsten gesetzlichen K?ndigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52 f.; 119 III 73 E. 3 lit. c und d), ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt. Der Beschwerdef?hrer bewohnt mit seiner vierk?pfigen Familie (Ehefrau und zwei minderj?hrige Kinder) eine 4 ?-Zimmer-Wohnung in D?bendorf (Urk. 3/1). Der Mietzins von Fr. 2'316.-- monatlich erscheint dabei nicht ?berh?ht. Da, wie im Folgenden gezeigt wird, der Beschwerdef?hrer aus beruflichen Gr?nden auf ein Auto angewiesen ist, ist auch der Autoabstellplatz in die Berechnung aufzunehmen. Der j?hrliche Wohnungsmietzins von Fr. 27'792.-- ist daher bei der Existenzminimumberechnung ungek?rzt anzurechnen. 3.2.2?? Sofern einem Auto Kompetenzqualit?t zukommt, das heisst, wenn es zur Aus?bung des Berufes oder f?r die Fahrten zum Arbeitsplatz notwendig ist, sind daf?r bei der Ermittlung des Existenzminimums - je nach Gr?sse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und ver?nderlichen Kosten (ohne Amortisation, BGE 104 II 73; 108 III 65) von Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat zu ber?cksichtigen (Ziff. III/3.4e). Als Aussendienstmitarbeiter ist der Beschwerdef?hrer auf ein Auto angewiesen. Die j?hrlichen Kosten betragen Fr. 1'684.80.-- f?r Versicherung (Urk. 3/3) und Fr. 5'151.-- f?r Leasinggeb?hren (Urk. 3/4). Hinzu kommen Fr. 1'200.-- f?r Unterhalt und Fr. 2'400.-- f?r Treibstoff. In den Leasinggeb?hren sind regelm?ssig Amortisationsbeitr?ge enthalten, welche grunds?tzlich nicht ber?cksichtigt werden. Die Pr?fung der H?he derselben er?brigt sich indessen, da, wie noch gezeigt wird, aus der Gegen?berstellung von verf?gbaren Mitteln und Existenzminimum ohnehin ein Einnahmen?berschuss resultiert. Von den Aufwendungen f?r das Auto wird gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers die H?lfte vom Arbeitgeber ?bernommen, so dass in der Existenzminimumberechnung Ausgaben von Fr. 5'217.90 j?hrlich anzurechnen sind.

3.2.3?? Was die Privatschulden des Beschwerdef?hrers betrifft, werden in der Existenzminimumberechnung weder die vom Gl?ubiger erhobenen Zinsen noch die R?ckzahlungsraten ber?cksichtigt. Sie geh?ren wie Steuerschulden nicht zu den Verpflichtungen des t?glichen Lebens. 3.2.4?? Die H?he des Grundbetrags (insgesamt Fr. 28'800.--) und der Sozialbeitr?ge (in H?he von Fr. 9'632.--) blieb unbestritten und ist gem?ss den Akten zu best?tigen. Damit ist das Existenzminimum mit rund Fr. 71'442.-- zu veranschlagen. 3.3???? Als verf?gbare Mittel hat die Beschwerdegegnerin Fr. 81'781.-- angenommen. Der Beschwerdef?hrer erzielt laut eigenen Angaben ein Einkommen Fr. 7'000.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 84'000.-- im Jahr als Unselbst?ndigerwerbender (Urk. 1, Beilage). Dazu kommen Kinderzulagen f?r zwei Kinder von Fr. 4'080.-- (Fr. 170.-- monatlich pro Kind, ? 8 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer). Der Saldo des Privatkontos bei der Z?richer Kantonalbank von Fr. 1'124.70, Wert 31. Mai 2002 (Urk. 7/13) ist vernachl?ssigbar. Auch der gem?ss Steuererkl?rung im Jahre 2001 erzielte Wertschriftenertrag von Fr. 57.-- (Urk. 7/8) kann unber?cksichtigt bleiben. Damit verf?gt der Beschwerdef?hrer ?ber j?hrliche Mittel von approximativ Fr. 88'080.--. 3.4???? Stellt man die verf?gbaren Mittel von Fr. 88'080.-- dem Existenzminimum von Fr. 71'442.-- gegen?ber, bleibt dem Beschwerdef?hrer ein ?berschuss von Fr. 16'638.--. Bei diesen finanziellen Verh?ltnissen ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit zur Begleichung der Beitragsschuld ohne weiteres zu verneinen. Der Beschwerdef?hrer hat daher die noch offenen Beitr?ge in H?he von Fr. 23'202.45 zu bezahlen, wobei die M?glichkeit von Ratenzahlungen besteht, sollte er nicht in der Lage sein, die in Rechnung gestellten Beitr?ge auf einmal zu bezahlen (Art. 38bis Abs. 1 AHVV).

4.?????? Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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