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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.08.2003 AB.2002.00369

August 12, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,981 words·~10 min·4

Summary

Rentenberechnung; Erziehungsgutschriften für diejenigen Jahre, während denen der leibliche Vater die elterliche Sorge des zur Adoption freigegebenen Kindes ausgeübt hat

Full text

AB.2002.00369

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 13. August 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der am ___. M?rz 1937 geborene R.___ heiratete am ___. Mai 1961 die am ___. Juli 1929 geborene A.___. Die Ehe, welcher die T?chter B.___, geboren ___. Dezember 1961, C.___, geboren ___. M?rz 1963, und D.___, geboren ___. April 1964, entsprossen, wurde mit Urteil vom ___. Februar 1986 geschieden (Urk. 6/7). Am ___. April 1986 schloss R.___ die Ehe mit der am ___. April 1956 geborenen E.___. Die Ehe wurde am ___. Juni 1991 geschieden. Der gemeinsame Sohn F.___, geboren am ___. November 1984, wurde am ___. Dezember 1993 von seinem Stiefvater G.___ adoptiert (Urk. 14/2). Am ___. August 1991 heiratete R.___ H.___, geboren am ___. M?rz 1962. Mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, R.___ ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'928.-- monatlich zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'272.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob R.___ mit Eingabe vom 10. August 2002 Beschwerde und beantragte eine Maximalrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 18. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverf?gung vom 2. April 2003 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, die Anzahl Kinder von R.___ und deren Geburtsdaten anzugeben (Urk. 8). Nachdem das Gerichtsverfahren auf Ersuchen der Ausgleichskasse (Urk. 10) mit Verf?gung vom 12. Mai 2003 sistiert worden war (Urk. 11), holte die Ausgleichskasse die notwendigen Ausk?nfte beim Zivilstandsamt der Gemeinde Wattwil ein und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verf?gung vom 23. Mai 2003 wurde die Sistierung aufgehoben und R.___ aufgefordert, zu den Ausf?hrungen der Ausgleichskasse Stellung zu nehmen (Urk. 15). R.___ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenh?he nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beitr?ge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet, wenn u.a. beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder bei Aufl?sung der Ehe durch Scheidung (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Aufl?sung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). ???????? Versicherten wird f?r die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer f?r ganze Kalenderjahre angerechnet. Gem?ss Art. 52f AHVV werden w?hrend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet, daf?r im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Abs. 1). F?r das Jahr, in dem die Ehe aufgel?st wurde, wird die Erziehungsgutschrift dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde (Abs. 2). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) ergibt. 2.3???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

3.?????? 3.1???? Der Beschwerdef?hrer hat die Beitr?ge l?ckenlos bezahlt, weshalb er Anspruch auf eine Vollrente innerhalb der Rentenskala 44 hat. 3.2 3.2.1?? Der Beschwerdef?hrer erzielte in den Jahren 1953 bis 2001 ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'208'184.--. Davon werden Fr. 8'825.--, die er in den Jahren 1953 bis 1957 erzielte, bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt, Fr. 666'388.-- von dem w?hrend der ersten Ehe erzielten Einkommen f?r seine damalige Ehegattin abgezogen und Fr. 53'450.-- des von derselben erzielten Einkommens hinzugez?hlt sowie von dem w?hrend der zweiten Ehe erzielten Einkommen Fr. 112'592.-- f?r seine zweite Ehegattin abgezogen und Fr. 80'859.-- des von dieser erzielten Erwerbseinkommens hinzugez?hlt. Der Beschwerdef?hrer weist somit ein f?r die Rentenberechnung massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 1'554'688.-- auf. Dieses wird entsprechend dem ersten Eintrag ins individuelle Konto mit dem Aufwertungsfaktor 1,585 multipliziert (Rententabellen 2002, S. 14), woraus ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 2'464'181.-- resultiert. 3.2.2?? F?r die Jahre 1962 (Jahr nach der Geburt des ersten Kindes) bis und mit 1980 (Jahr, im welchem das dritte Kind das 16. Altersjahr vollendet hatte) sind dem Beschwerdef?hrer 19 halbe Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 352'260.--(19 x Fr. 37'080.-- : 2) anzurechnen. 3.2.3?? F?r das vierte Kind F.___, welches mit Verf?gung vom ___. Dezember 1993 von G.___ adoptiert wurde (Urk. 14/2), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer keine Erziehungsgutschriften angerechnet mit der Begr?ndung, der Anspruch auf Erziehungsgutschriften sei mit der Adoption und dem Erl?schen des Kindesverh?ltnisses untergegangen (Urk. 13). ???????? Gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts macht das Gesetz den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grunds?tzlich davon abh?ngig, dass der Versicherte ?ber eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausge?bt hat. Der Begriff der elterlichen Sorge (bis Ende 1999 wurde der Begriff der elterlichen Gewalt verwendet) ist im Sinne der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu verstehen. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften ?ber die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. f?r den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gest?tzt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschr?nkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch f?r Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird somit der Fall, dass den Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vornherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 125 V 245. 126 V 1, 126 V 429). ???????? Das EVG kn?pft bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht, regelm?ssig daran an, ob die Eltern die elterliche Sorge inne hatten. Es ist daher auch vorliegend, wo zu pr?fen ist, ob dem Beschwerdef?hrer f?r den Sohn F.___, bevor er ihn zur Adoption freigegeben hatte, Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, an die elterliche Sorge anzukn?pfen. Das Adoptivkind wird so behandelt, wie wenn das eheliche Kindesverh?ltnis zu dem oder den Adoptierenden durch Geburt entstanden w?re. Jenes Verh?ltnis wird aber erst durch Adoption begr?ndet. Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen erst vom Zeitpunkt an, da sie rechtskr?ftig ausgesprochen ist. Die Wirkungen des bisherigen Kindesverh?ltnisses bis zu diesem Zeitpunkt bleiben bestehen. Das ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Art. 267 ZGB, wonach das Adoptivkind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern "erh?lt" und "das bisherige Kindesverh?ltnis erlischt" (BGE 101 Ib 116). Somit wird auch die elterliche Sorge nicht r?ckwirkend aufgehoben. ???????? Das Kindesverh?ltnis zwischen dem Beschwerdef?hrer und dem Kind F.___ erlosch mit Rechtskraft der Adoptionsverf?gung am ___. Januar 1994 (Urk. 14/2). Die elterliche Sorge wurde jedoch bereits mit Scheidungsvereinbarung vom ___. April 1991 der Mutter ?bertragen (Urk. 14/6). Der Beschwerdef?hrer war seit dem ___. April 1986 mit der Mutter verheiratet (Urk. 6/8). Davor stand das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (Art. 298 ZGB). Somit stand das Kind F.___ vom ___. April 1986 bis zum ___. April 1991 unter der gemeinsamen Sorge der Eltern, woraus ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf 4 halbe Erziehungsgutschriften erw?chst (1987 bis 1990, Art. 52f Abs. 2 AHVV). 3.2.4?? Hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf 4 halbe Erziehungsgutschriften f?r die Jahre 1987 bis 1990, sind ihm insgesamt 23 halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 426'420.-- (23 x Fr. 37'080.-- : 2) anzurechnen. Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften von Fr. 2'890'601.-- (Fr. 2'464'181.-- + Fr. 426'420.--) ist durch die 44 Beitragsjahre zu dividieren, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von? Fr. 65'695.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von Fr. 66'744.-- entspricht und in Anwendung der Rentenskala 44 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'961.-- ergibt (Rententabellen 2001, S. 24).

4. Aufgrund obiger Erw?gungen ist die angefochtene Rentenverf?gung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. April 2002 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'961.-- monatlich hat.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 12. Juli 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. April 2002 gest?tzt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66'744.-- und der Rentenskala 44 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'961.-- monatlich hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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