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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.02.2003 AB.2002.00349

February 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,939 words·~10 min·3

Summary

Neuanmeldung für eine Hilflosenentschädigung, Hilflosigkeit mittleren Grades nicht erfüllt

Full text

AB.2002.00349

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS Z?RICH

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs und Sozialversicherungsrichter Z?nd,

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Februar 2003

in Sachen

L.___,

Beschwerdef?hrerin,

?

vertreten durch den Ehemann B.___,

?

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie,

Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

?

I.

1. Die 1925 geborene L.___ leidet an insulinpflichtigem Diabetes Mellitus mit Status nach Vorderfussamputation links bei Gangr?n sowie Mikro- und Makroangiopathie (Bericht Dr. med. A.___, P__, vom 7. Mai 2002, Urk. 7/2). Nachdem ein entsprechendes Gesuch mit Verf?gung vom 8. M?rz 1999 abgelehnt worden war (Urk. 10/2), meldete sich L.___ am 30. April 2002 erneut zum Bezug einer Hilflosenentsch?digung an (Urk. 7/1). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/3-4) lehnte die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie mit Verf?gung vom 28. Juni 2002 auf Antrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2002 (Urk. 7/2) das Gesuch um Hilflosenentsch?digung ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob L.___, vertreten durch ihren Ehemann B.___, Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung. In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 12. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

II. 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und ?verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb ? soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. a) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung haben gem?ss Art. 43bis des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bez?ger von Altersrenten oder Erg?nzungsleistungen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem s?mtliche Voraussetzungen erf?llt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen w?hrend mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). F?r den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sinngem?ss anwendbar (Abs. 5). ?b) Laut Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ?? ???????????? Ankleiden, Auskleiden; ???????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ??????????? Essen; ???????????? K?rperpflege; ???????????? Verrichtung der Notdurft; ???????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). ?c) Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies dauernd der Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. Dagegen liegt laut Art. 36 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). ?Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelm?ssig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:???????? ??????????? - beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund f?hren kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);? ??????????? - bei der K?rperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder k?mmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;? ??????????? - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe ben?tigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen). d) Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3. Zu pr?fen ist, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdef?hrerin seit M?rz 1999, dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung erstmals verweigert wurde, dermassen erh?ht hat, dass sie nunmehr Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung hat. a) Die Beschwerdef?hrerin macht sinngem?ss geltend, sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, da sie gewisse Haushaltsarbeiten nicht mehr selber ausf?hren k?nne und im ?brigen vielfach auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen sei. Sie habe Anspruch auf die gleiche Behandlung wie seinerzeit eine Bekannte, welche eine Hilflosenentsch?digung erhalten habe (Urk. 1). b) Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Voraussetzungen f?r die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung seien nicht gegeben; der Vergleich mit dem in der Beschwerde aufgef?hrten Versicherungsfall sei unbehelflich.

4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin allein aus der Tatsache, dass eine Bekannte eine Hilflosenentsch?digung erhalten haben soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung in jedem Einzelfall aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu pr?fen sind. Selbst wenn im ?brigen eine Ausgleichskasse in einem andern Fall zu Unrecht - weil die Voraussetzungen gar nicht erf?llt waren -eine Hilflosenentsch?digung gew?hrt haben sollte, h?tte die Beschwerdef?hrerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

5. a) Mit unangefochten gebliebener Verf?gung vom 8. M?rz 1999 (Urk. 10/2) lehnte die Beschwerdegegnerin erstmals den Anspruch auf Hilflosenentsch?digung mit der Begr?ndung ab, die Beschwerdef?hrerin sei nur beim An- und Ausziehen der Schuhe sowie bei der Fortbewegung im Freien auf regelm?ssige und erhebliche Hilfe angewiesen. Hingegen sei sie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der K?rperpflege sowie bei der Notdurftverrichtung noch selbst?ndig. Eine dauernde pers?nliche ?berwachung gem?ss den gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor. b) In der Neuanmeldung f?r den Bezug einer Hilflosenentsch?digung vom 30. April 2002 (Urk. 7/7/1) machte die Beschwerdef?hrerin geltend, sie sei nunmehr zus?tzlich auf Hilfe beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie bei der K?rperpflege, insbesondere in den Teilbereichen Waschen und Baden/Duschen auf Hilfe angewiesen. Die telefonische Abkl?rung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2002 (vgl. Telefonnotiz, Urk. 7/5) hat ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin beim An- und Auskleiden, bei der K?rperpflege und bei der Fortbewegung teilweise Hilfe ben?tige. Damit ist erstellt, dass sich die Hilflosigkeit der Beschwerdef?hrerin erh?ht hat. Zu pr?fen ist, ob die Zunahme der Hilflosigkeit derart ist, dass die Voraussetzungen f?r die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung erf?llt sind.

6. a) Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit schweren Grades ist ohne weiteres zu verneinen, da die Beschwerdef?hrerin unbestrittenermassen nicht in allen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist. b) Ein Anspruch auf Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades best?nde, wenn die Beschwerdef?hrerin in vier Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos w?re oder wenn sie in mindestens zwei Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos w?re sowie der dauernden ?berwachung bed?rfte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin in drei Lebensverrichtungen teilweise hilflos ist. Zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin auch beim Aufsitzen/Absitzen/Abliegen und beim Essen hilflos ist oder ob sie der dauernden ?berwachung bedarf. aa) Gem?ss Anhang zur Stellungsnahme zum Vorbescheid (Urk. 7/4) gab der Ehemann der Beschwerdef?hrerin an, dieser m?sse kurz geholfen werden, um vom Bett-Sofa aufzustehen.? Als hilflos in einer Lebensverrichtung gilt eine Person nur dann, wenn sie regelm?ssig und erhebliche Hilfe ben?tigt. Da eine Hilfestellung durch den Ehemann nur gelegentlich notwendig ist, sind diese Voraussetzungen beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen klarerweise nicht erf?llt. bb) Keine Hilflosigkeit kann aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beschwerdef?hrerin einer Di?t bedarf. Die Versicherte kocht noch selbst und kann auch das Essen selber zerkleinern (Urk. 7/5). c) Somit steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin nicht in vier Lebensverrichtungen der Hilfe im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung bedarf. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades k?nnte daher nur noch dann bejaht werden, wenn die Beschwerdef?hrerin in mindestens zwei Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Masse hilflos w?re und der dauernden pers?nlichen ?berwachung bed?rfte. In der Anmeldung vom 30. April 2002 (Urk. 7/7) gab die Beschwerdef?hrerin an, die dauernde ?berwachung bestehe darin, dass sie gest?tzt und gef?hrt werden m?sse. Diese Hilfestellungen werden jedoch im Rahmen der Lebensverrichtung Fortbewegung ber?cksichtigt. Eine dauernde pers?nliche ?berwachungsbed?rftigkeit liegt dagegen nur vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbr?chen bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil sie ohne ?berwachung sich selbst oder Drittpersonen gef?hrden w?rde. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin auch nur in einer Lebensverrichtung einer pers?nlichen ?berwachung im dargelegten Sinn bedarf.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen f?r die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung nach wie vor nicht erf?llt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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