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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 AB.2002.00250

May 27, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,385 words·~12 min·3

Summary

Rentenberechnung; Beitragsdauer bei Rentenvorbezug; Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Ehepaaren mit Stiefkindern

Full text

AB.2002.00250

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? R.___, geboren 1940, heiratete im Dezember 1968 (vgl. Urk. 1, Urk. 7/2). Sie brachte eine Tochter, geboren 1964, und ihr Ehemann drei T?chter, geboren 1955, 1957 und 1962, in die Ehe ein (Urk. 7/8 Ziff. 3.1-2). Diese Ehe wurde im Januar 1974 geschieden (Urk. 7/2, 7/7). Mit Verf?gung vom 7. Mai 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'702.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'092.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39,07 Jahren und der Rentenskala 42 (Teilrente).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 7. Mai 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Neuberechnung der Altersrente unter voller Anrechnung der Erziehungsgutschriften von 1968 bis 1974 sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Replik vom 4. Juli 2002 (Urk. 10) und ihrer Duplik vom 29. Juli 2002 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest, worauf mit Verf?gung vom 14. August 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1). Da der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Altersrente nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist, kommen f?r deren Berechnung ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

2.?????? 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3???? Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden f?r die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Gem?ss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in dem seit 1. Januar 2000 g?ltigen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Wortlaut) wird Versicherten f?r die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a)?? Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b)?? lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c)?? die Voraussetzungen f?r die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht w?hrend des ganzen Kalenderjahres erf?llt werden: d)?? geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. ???????? Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften f?r die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 2.4 2.4.1?? Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grunds?tzlich davon abh?ngig, dass der versicherten Person ?ber eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge zusteht. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften ?ber die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter anderem f?r den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die gest?tzt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschr?nkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch f?r Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). 2.4.2?? Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der elterlichen Sorge gem?ss Art. 29sexies AHVG im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit es zur geh?rigen Erf?llung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind daher - anders als die Adoptiveltern - vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 125 V 246 Erw. 2a). 2.4.3?? Bei Stiefkindverh?ltnissen hat jeder Ehegatte dem andern in der Aus?bung der elterlichen Sorge gegen?ber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umst?nde erfordern (Art. 299 ZGB). Die elterliche Sorge steht aber allein dem leiblichen Elternteil zu, weil nur zu diesem ein Kindesverh?ltnis besteht (Art. 252 ZGB). Entsprechend der zivilrechtlichen Ordnung begr?ndet bei Stiefkindverh?ltnissen lediglich der leibliche Elternteil, nicht dagegen der Stiefelternteil einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift.

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin f?r die Kalenderjahre ihrer Ehe von 1968 bis 1974 Anspruch auf Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift hat oder ob die Gutschrift den Ehegatten h?lftig anzurechnen ist. ???????? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, die Erziehungsgutschriften seien ihr vollumf?nglich anzurechnen, da ihr w?hrend der Ehe das alleinige Sorgerecht f?r ihre Tochter zugestanden habe. Sie verstehe nicht, weshalb ihrem verstorbenen Ehemann die H?lfte ihrer Erziehungsgutschriften angerechnet werde, nachdem ihr aufgrund seiner drei Kinder keine Erziehungsgutschrift angerechnet worden sei (Urk. 1, Urk. 10). ???????? Die Ausgleichskasse st?tzt sich demgegen?ber auf Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, wonach die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt wird sowie auf Randziffer (Rz) 5327 der Wegleitung ?ber die Renten der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2002 (RWL), welche ebenfalls bestimmt, dass bei verheirateten Eltern die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe h?lftig aufgeteilt wird, wobei dies auch gilt, wenn erst eine Ehegatte rentenberechtigt ist und sodann unerheblich ist, ob es sich f?r die Zeit w?hrend der Ehe bei den Kindern, f?r die eine Erziehungsgutschrift beansprucht wird, um die eigenen oder um Stiefkinder handelt (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3e, Urk. 14). 3.2???? Das EVG hat in BGE 126 V 429 ausf?hrlich Stellung genommen zur Frage, ob bei Ehepaaren eine h?lftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen ist, wenn ein Kind zu einem Ehegatten lediglich in einem Stiefkindverh?ltnis steht und die elterliche Sorge dem anderen Ehegatten alleine zusteht. Es kam dabei zum Schluss, dass nach dem Wortlaut von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt wird. Eine Einschr?nkung, wonach dies nur f?r Kinder aus gemeinsamer Ehe gelte, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Zwar treffe es zu, dass der Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift grunds?tzlich die elterliche Sorge voraussetze; daraus folge jedoch nicht notwendigerweise, dass die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen, bei denen die elterliche Sorge nur einem Ehegatten zukomme, ungeteilt dem Inhaber der elterlichen Sorge zukomme. Bei den parlamentarischen Beratungen zur 10. AHV-Revision habe der Nationalrat festgehalten, dass die h?lftige Aufteilung der Gutschriften w?hrend der Ehe auch deshalb unerl?sslich sei, damit nicht Ehepartner, die bereits Kinder aus einer fr?heren Ehe oder Beziehung h?tten, gegen?ber Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern besser gestellt w?rden. Denn ohne diese Teilungsregel k?me es zu einer keinesfalls gew?nschten Kumulation der Erziehungsgutschriften, wenn ein Ehepaar Kinder grossziehe, die jeweils nur unter der elterlichen Sorge eines Ehegatten st?nden (Amtl. Bull. 1994 N 1355). Die h?lftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift bei Stiefkindverh?ltnissen bilde das Korrelat zur h?lftigen Teilung der Erwerbseinkommen unter Ehegatten. 3.3???? Im Lichte der Rechtsprechung des EVG erhellt, dass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften f?r die Kalenderjahre der Ehe auch dann zu erfolgen hat, wenn der Beschwerdef?hrerin w?hrend ihrer Ehe die alleinige elterliche Sorge zustand. Nichts daran zu ?ndern vermag auch, dass dem Ehemann der Beschwerdef?hrerin offenbar auch die elterliche Sorge ?ber seine drei T?chter zustand, welche zur Beschwerdef?hrerin in einem Stiefkindverh?ltnis stehen (Urk. 7/8 Ziff. 3.2), denn mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdef?hrerin, dass in dieser Konstellation keine Kumulation der Erziehungsgutschriften stattfindet, um eine Besserstellung gegen?ber Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern zu vermeiden (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Im ?brigen kann auf die zutreffenden Ausf?hrungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden (Urk. 6). ???????? Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die h?lftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften f?r die Kalenderjahre der Ehe zu Recht erfolgt ist.

4. 4.1???? Sodann ist die Beitragsdauer zu pr?fen. ???????? Die Beschwerdegegnerin ging von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 7 Monaten aus (Urk. 2, Urk. 6 S. 3 Ziff. 4a, Urk. 7/5). ???????? Die Beschwerdef?hrerin machte in ihrer Beschwerde demgegen?ber geltend, sie k?nne im Jahre 2003 41 beitragspflichtige Arbeitsjahre in der Schweiz vorweisen (Juni 1962 bis April 2003; Urk. 1). In ihrer Replik f?hrte sie wiederum aus, sie habe bis April 2003 w?hrend 40 Jahren und 10 Monaten Beitr?ge geleistet, denn trotz Rentenvorbezug sei sie verpflichtet bis im April 2003 Beitr?ge f?r Nichterwerbst?tige zu leisten (Urk. 10). 4.2???? Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdef?hrerin am 9. April 2002 zum Vorbezug einer Altersrente angemeldet hatte (Urk. 7/7-10, Urk. 7/9 Ziff. 4.6). Wie die Beschwerdef?hrerin selbst einr?umt (Urk. 10, Urk. 11/3), ?ndert der Rentenvorbezug nichts an der allgemeinen Beitragspflicht, welche vorliegend bis zur Vollendung des 63. Altersjahres dauert (SchlB lit. d Abs. 1). Deshalb ist die Beschwerdef?hrerin verpflichtet, bis zu jenem Zeitpunkt Beitr?ge als Nichterwerbst?tige (Art. 10 AHVG) zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch dabei, dass trotz dem Bestehen der Beitragspflicht die Einkommen nicht mehr rentenbildend sind (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Rz 6004 RWL). Vielmehr gelten f?r den K?rzungsbetrag vor und nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters unterschiedliche Festsetzungskriterien. ???????? Bis zum Erreichen des Rentenalters entspricht der K?rzungsbetrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente, beziehungsweise 3,4 % f?r Frauen der Jahrg?nge bis 1947 (Art. 56 Abs. 2 AHVV, Rz 6204 RWL). Nach Vollendung des Rentenalters wird der K?rzungsbetrag hingegen ermittelt, indem die Summe der ungek?rzten vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate, w?hrend denen die Rente bezogen wurde, dividiert wird. Dieser Betrag wird sodann mit dem zutreffenden Prozentsatz multipliziert (Art. 56 Abs. 3 AHVV, Rz 6206 RWL). 4.3???? Wie bereits erw?hnt k?nnen f?r die Rentenberechnung nur Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles ber?cksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, vgl. vorstehend Erw. 2.3). Nachdem sich die Beschwerdef?hrerin am 9. April 2002 zum Vorbezug einer Altersrente ab 1. Mai 2002 angemeldet hatte (Urk. 7/7-10, Urk. 7/9 Ziff. 4.6), ist der Versicherungsfall im Mai 2002 eingetreten. Es ist demnach korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin f?r die Rentenberechnung nur die Beitragsjahre bis 31. Dezember 2001 ber?cksichtigt. Demnach ist von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 7 Monaten auszugehen (Juni 1962 bis Dezember 2001).

5.?????? Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 7. Mai 2002 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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