AB.2002.00243
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin H?ny
Urteil vom 30. April 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch die OBT Treuhand AG Rorschacher Strasse 63, 9003 St. Gallen
gegen
AHV-Ausgleichskasse Metzger Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___ ist im Zusammenhang mit dem von ihm gef?hrten Metzgerei- und Lebensmittelgesch?ft seit dem 1. Mai 1994 der AHV-Ausgleichskasse Metzger als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9). Am 31. Juli 2001 erliess das Kantonale Steueramt Z?rich, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, die Steuermeldung betreffend die Einkommen der Jahre 1995 und 1996 (Urk. 10/2). Demnach hatte der Versicherte im Jahre 1995 umgerechnet auf 12 Monate ein Einkommen von Fr. 105'045.-- und 1996 ein solches von Fr. 103'255.-- erzielt. Im Betrieb war per 1. Januar 1997 ein Eigenkapital im Umfang von Fr. 22'000.-- investiert. Gest?tzt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die von M.___ f?r die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschuldeten pers?nlichen Beitr?ge mit Beitragsverf?gungen vom 29. April 2002 (Urk. 2/1-5 = Urk. 10/1) wie folgt fest: Fr. 10'152.60 f?r 1995 (Urk. 2/1), Fr. 10'008.-- f?r 1996 (Urk. 2/2), Fr. 16'485.-- f?r 1997 (Urk. 2/3), Fr. 14'349.-- f?r 1998 (Urk. 2/4) und Fr. 15'455.40 f?r 1999 (Urk. 2/5), je einschliesslich Verwaltungskosten. 2.?????? Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 liess der Versicherte Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen (Urk. 1): "1. Die Beitragsverf?gung f?r das Jahr 1995 vom 29. April 2002 sei aufzuheben und infolge Verj?hrung keine Beitr?ge nachzufordern. ?2. Die Beitragsverf?gung f?r das Jahr 1996 vom 29. April 2002 sei aufzuheben und infolge Verj?hrung keine Beitr?ge nachzufordern. ?3. Die Beitragsverf?gung f?r das Jahr 1997 vom 29. April 2002 sei aufzuheben und die Beitr?ge f?r dieses Jahr gest?tzt auf ein Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit (inkl. pers?nliche Beitr?ge) von Fr. 102'034.-- zu veranlagen. ?4. Die Beitragsverf?gungen f?r die Jahre 1998 und 1999 vom 29. April 2002 seien aufzuheben und die Beitr?ge f?r diese Jahre gest?tzt auf ein Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit (inkl. pers?nliche Beitr?ge) von Fr. 102'784.-- zu veranlagen. ?5. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge." ???????? In der Beschwerdeantwort vom 15. August 2002 (Urk. 9) schloss die Ausgleichskasse betreffend die Beitragsjahre 1995 und 1996 auf Abweisung der Beschwerde. Diese sei jedoch hinsichtlich der Beitragsjahre 1997 bis 1999 teilweise gutzuheissen, und die beitragspflichtigen Einkommen seien auf je Fr. 104'949.-- f?r 1997, 1998 und 1999 festzusetzen. Der Versicherte ?usserte sich nochmals in der Replik vom 6. November 2002 (Urk. 16), w?hrenddem die Verwaltung auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 21). Mit Verf?gung vom 13. November 2002 (Urk. 17) wurden die Steuerakten von M.___ betreffend die Steuerperioden 1995/96 und 1997/98 beigezogen (vgl. daraus erstellte Kopien, Urk. 20/1-3). Mit Verf?gung vom 13. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 23). Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit f?r die Entscheidfindung er-forderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene ?nderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verf?gungen vom 29. April 2002 betreffend die Beitragsperiode (Beitragsjahre) 1995 bis 1999 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen auch die materiellen Vorschriften des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
2.?????? 2.1???? Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, f?r welche die kantonale Steuerbeh?rde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Gesch?ftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Gesch?ftseinkommens oder Invalidit?t dauernd ver?ndert und wurde dadurch die H?he des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen f?r die Zeit von der Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit beziehungsweise von der Ver?nderung bis zum Beginn der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beitr?ge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beitr?ge sind f?r jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. F?r das Vorjahr der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Als n?chste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, f?r welche das Jahr der Aufnahme der selbst?ndigen T?tigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zw?lf Monate der selbst?ndigen T?tigkeit in diese Berechnungsperiode fallen m?ssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen). 2.2???? Nach Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis Ende 1994 g?ltig gewesenen Fassung) erfuhr das Gegenwartsbemessungsverfahren bei Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit eine Ausdehnung. Die alte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV lautete n?mlich wie folgt: "Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Gesch?ftsjahres unverh?ltnism?ssig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst f?r das Vorjahr der ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist". Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 in dem Sinne revidiert, dass eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung nur noch dann stattzufinden hat, wenn die versicherte Person die Erwerbst?tigkeit am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres aufnimmt, d.h. das Gesch?ftsjahr in diesem Zeitpunkt beginnt (Art. 25 Abs. 4 Bst. a), oder wenn das Gesch?ftsjahr in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 Bst. b). Gest?tzt auf die Rechsprechung (vgl. AHI 1995 S. 3 f., Urteil des EVG vom 11. M?rz 2003 in Sachen Z., H 24/02, mit Hinweisen) findet auf den vorliegenden Sachverhalt, der sich teilweise unter der Herrschaft des alten Rechts (Aufnahme der Erwerbst?tigkeit), schwergewichtig aber unter der revidierten Rechtsordnung (Rechtsfolgen) zugetragen hat, Art. 25 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung. 2.3???? Der Beschwerdef?hrer hat die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit am 1. Mai 1994, mithin im Laufe eines geraden Jahres, aufgenommen. Damit gelangt eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung vorliegend aufgrund von Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der revidierten Fassung) nicht zur Anwendung.
3.?????? 3.1???? Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbst?ndigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 121 V 82 Erw. 2c, 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). 3.2???? Es ist sodann Sache der Ausgleichskassen, das ihnen gemeldete Einkommen nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Hanspeter K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 8.11, S. 203; ZAK 1986 S. 159 sowie Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 17. Februar 2003 in Sachen I., H 244/02, und vom 22. Oktober 2002 in Sachen N., H 453/00). 3.3???? Ergibt sich sp?ter aus der Meldung der kantonalen Steuerbeh?rde ein h?heres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beitr?ge nachzufordern oder zur?ckzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
4. 4.1.??? Der Beschwerdef?hrer liess zur Begr?ndung seiner Beschwerde zur Hauptsache darauf hinweisen (Urk. 1), dass die Beitr?ge f?r die Jahre 1995 und 1996 bei Verf?gungserlass am 29. April 2002 (Urk. 2/1+2) verwirkt gewesen seien. Ausserdem sei den Beitr?gen f?r die Jahre 1997 bis 1999 das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1995 und 1996 zugrunde zu legen. 4.2???? Demgegen?ber stellte sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, sie habe die entsprechende Steuermeldung am 4. September 2001 erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass solche Steuermeldungen jeweils unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft erstattet w?rden, habe man davon ausgehen d?rfen, dass die fraglichen Einkommen der Jahre 1994 und 1995 im Jahre 2001 rechtskr?ftig veranlagt und demnach die angefochtenen Verf?gungen betreffend die Jahre 1995 und 1996 rechtzeitig erlassen worden seien.
5. 5.1???? Da der Beschwerdef?hrer seine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit am 1. Mai 1994 aufgenommen hat, sind zur Bemessung der pers?nlichen Beitr?ge die gem?ss nachfolgender Aufstellung bezeichneten Einkommen massgebend:
Beitr?ge f?r das Jahr Einkommen investiertes Eigenkapital 1995 1994/95 (umgerechnet auf 12 Monate) per 1. Januar 1997 1996 1996 " 1997 (Vorjahr) Durchschnitt 1995/96 per 1. Januar 1997 1998/99 (1. ord. Per.) Durchschnitt 1995/96 "
???????? Da der ?bergang zur ordentlichen Vergangenheitsbemessung auf den fr?hstm?glichen Zeitpunkt erfolgt, ist f?r alle Beitragsjahre auf das per 1. Januar 1997 investierte Eigenkapital abzustellen (vgl. Hanspeter K?ser, a.a.O., Rz 14.80, S. 306). Dieses betr?gt gem?ss urspr?nglicher und rektifizierter Steuermeldung vom 29. Juli 2002 Fr. 22'000.-- (Urk. 10/2 und 12/2). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2) ist insofern beizupflichten. Nicht korrekt erweist sich indes der angewandte Zinssatz von 5,5 % hinsichtlich der Beitragsjahre 1998 und 1999 (vgl. nachfolgende Erw?gung 5.3.3). 5.2???? 5.2.1?? Im Weiteren stellt sich grunds?tzlich die Frage, ob die die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Beitr?ge am 29. April 2002 (Urk. 2/1 und 2/2) ?berhaupt noch eingefordert werden konnten. Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden und damit vorliegend anwendbaren Fassung) k?nnen Beitr?ge, welche nicht innert f?nf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, f?r welches sie geschuldet sind, durch Verf?gung geltend gemacht werden, weder eingefordert noch entrichtet werden. Dabei handelt es sich nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts entgegen dem Randtitel zu Art. 16 AHVG um Verwirkungsfristen, deren Lauf weder unterbrochen noch aufgeschoben werden kann. In der Regel f?llt auch deren Erstreckung oder Wiederherstellung ausser Betracht (SVR 1998 AHV Nr. 26 S. 78 Erw. 2b, AHI 1996 S. 283 je mit Hinweisen). Verwirkungsfristen sind ?berdies von Amtes wegen zu pr?fen. F?r Beitr?ge nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskr?ftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). 5.2.2?? Der Beschwerdef?hrer hatte die Steuererkl?rung 1995/1996 nicht innert Frist eingereicht, weshalb er von der Steuerbeh?rde nach pflichtgem?ssem Ermessen eingesch?tzt worden war. Aufgrund der von ihm am 16. Februar 1996 eingereichten Steuererkl?rung mit dem auf dem Gesch?ftsabschluss f?r die Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 beruhenden Einkommen ergab sich, dass er in steuerlicher Hinsicht zu tief eingesch?tzt worden war, weshalb am 17. M?rz 1998 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren er?ffnet wurde (Urk. 3 S. 1). Mit Verf?gung vom 29. Mai 2000 setzte das Kantonale Steueramt Z?rich, Abteilung Spezialdienste, sowohl die vom Beschwerdef?hrer hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als auch die hinsichtlich der direkten Bundessteuer geschuldeten Nachsteuern fest. Gegen den Entscheid bestand Einsprachem?glichkeit (Urk. 3 S. 4 und 5). Da dieser Entscheid unangefochten blieb, wurden nach der Darstellung des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, vom 16. August 2002 (Urk. 11) am 25. Oktober 2000 die definitiven Steuerfaktoren mutiert. Da das steuerbare Einkommen unter dem Bezugsminimum gelegen habe, sei jedoch keine Veranlagungsverf?gung mit Rechnungsstellung erfolgt. ???????? Fest steht aufgrund der Akten, dass hinsichtlich der Einkommen der Jahre 1995 und 1996 ein Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren stattgefunden hat und mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 29. Mai 2000 abgeschlossen worden ist (Urk. 3 = 20/2). Demnach ist - selbst wenn es aufgrund besonderer Umst?nde im vorliegenden Fall in der Folge nicht zu einer f?rmlichen Veranlagungsverf?gung kam (Urk. 11) - davon auszugehen, dass die definitiven Steuerfaktoren hinsichtlich der 1995 und 1996 erzielten und somit massgebenden Eink?nfte sp?testens Ende 2000 feststanden. Dementsprechend erstattete das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, am 31. Juli 2001 Meldung zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/2). In der unrichtigen Annahme, die Rechtskraft der entsprechenden Steuerfaktoren sei erst im Laufe des Jahres 2001 eingetreten und darauf beruhende Beitr?ge w?rden damit erst Ende 2002 verwirken, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verf?gungen am 29. April 2002. Ist nach dem Gesagten aber von einer sp?testens Ende 2000 eingetretenen Rechtskraft der Steuerfaktoren auszugehen (vgl. auch die entsprechende Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 16. August 2002; Urk. 11), so h?tten die Beitr?ge l?ngstens bis zum 31. Dezember 2001 eingefordert werden k?nnen. Insbesondere hat es nicht der Beschwerdef?hrer zu vertreten, wenn zwischen Kenntnis der rechtskr?ftig gewordenen Steuerfaktoren und der Steuermeldung vom 31. Juli 2001 (Urk. 10/2) und hernach bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gungen am 29. April 2002 mehrere Monate verstrichen sind. Die angefochtenen Verf?gungen vom 29. April 2002 erweisen sich hinsichtlich der Beitragsjahre 1995 und 1996 damit als versp?tet, weshalb sie aufzuheben sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, da die Beitr?ge 1995 und 1996 verwirkt sind, gutzuheissen. 5.3???? 5.3.1?? Weiter ist zu pr?fen, ob die Jahre 1997 bis 1999 beitragsrechtlich korrekt erfasst worden sind. Massgebend sind dabei - wie unter Ziffer 5.1 dargelegt - ebenfalls die Einkommen der Jahre 1995 und 1996. Das vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 dauernde erste Gesch?ftsjahr ist auf 12 Monate umzurechnen. Da aber - entgegen dem Vorgehen der Ausgleichskasse - keine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung zur Anwendung gelangt, erweisen sich die Verf?gungen vom 29. April 2002 insoweit als falsch (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort; Urk. 9 S. 2). 5.3.2?? Am 31. Juli 2001 (Urk. 10/2) hatte das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, der Beschwerdegegnerin ein vom Beschwerdef?hrer 1995 erzieltes Einkommen von Fr. 105'045.-- und f?r 1996 ein solches von Fr. 103'255.-- gemeldet. Darauf beruhen die angefochtenen Verf?gungen f?r die Beitragsjahre 1997, 1998 und 1999. Gem?ss der rektifizierten Steuermeldung vom 29. Juli 2002 (Urk. 12/2 in Verbindung mit Urk. 20/3) belief sich das aufgrund des ersten Gesch?ftsjahres (1. Mai 1993 bis 31. Dezember 1995) erzielte Einkommen jedoch auf Fr. 113'723.--. Obwohl somit f?r 1995 von einem h?heren als demjenigen den Verf?gungen zugrunde liegenden Einkommen auszugehen ist, bedeutet dies f?r den Beschwerdef?hrer letztlich keine Schlechterstellung. Im ?brigen wurde ihm im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme einger?umt. 5.3.3?? Aufgrund des Gesagten ergeben sich gem?ss den Steuermeldungen vom 31. Juli 2001 (Urk. 10/2) und vom 29. Juli 2002 (Urk. 12/2) folgende AHV-beitragspflichtige Einkommen:
Einkommen 1995?????????????????????????????????????????????? Fr. 113'723.-- Einkommen 1996?????????????????????????????????????????????? Fr. 103'255.-- Aufrechnung der fakturierten Beitr?ge 1995?????????? Fr. ???2'009.-- Aufrechnung der fakturierten Beitr?ge 1996?????????? Fr. ???2'009.-total beider Jahre??????????????????????????????????????????????????????? Fr. 220'996.-- Durchschnitt 1995/1996????????????????????????????????????? Fr. 110'498.-- Eigenkapitalzins von 5,5 % auf Fr. 22'000.--?? ./. Fr. ????1'210.-beitragspflichtiges Einkommen 1997?????????????????? Fr. 109'288.--
Durchschnittseinkommen 1995/1996???????????????????? Fr. ?110'498.-- Eigenkapitalzins von 4,5 % auf Fr. 22'000.--?? ./. Fr. ???????990.-beitragspflichtiges Einkommen 1998/1999?????????? Fr. 109'508.--
???????? Der Beschwerdef?hrer ist somit 1997 f?r ein Einkommen von Fr. 109'200.-- (gerundet) und f?r 1998 und 1999 f?r ein solches von je Fr. 109'500.-- (ebenfalls gerundet) beitragspflichtig. Es bleibt anzumerken, dass der auf dem investierten Eigenkapital abzugsf?hige Zinssatz (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie Beitragstabellen Selbst?ndigerwerbende und Nichterwerbst?tige [in den seit 1. Januar 1996 geltenden Fassungen]) 1996 und 1997 5,5 % und 1998 und 1999 4,5 % betragen hat, w?hrenddem in den Vorjahren 1994 und 1995 noch ein Zinssatz von 7 % gegolten hatte. ???????? Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 6. ????? Entsprechend dem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf Art. 61 lit. g ATSG, der als verfahrensrechtliche Bestimmung sofort anwendbar ist, und auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentsch?digung zuzusprechen, welche in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen nach richterlichem Ermessen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung Beschwerde werden die Verf?gungen vom 29. April 2002 betreffend die Beitragsjahre 1995 und 1996 aufgehoben. Die Verf?gungen vom 29. April 2002 betreffend die Beitragsjahre 1997 bis 1999 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen f?r 1997 Fr. 109'200.-- und f?r 1998 und 1999 je Fr. 109'500.-- betr?gt. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - OBT Treuhand AG - AHV-Ausgleichskasse Metzger - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).