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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 AB.2002.00190

March 11, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,621 words·~8 min·4

Summary

Berechnung der Altersrente einer geschiedenen Frau; Auffüllung von Beitragslücken; Übergangsgutschrift

Full text

AB.2002.00190

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? O.___, geboren 21. Mai 1939, reiste am 2. Januar 1962 in die Schweiz ein, wo sie am 13. M?rz 1962 A.___ heiratete. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil vom 21. Januar 1981 geschieden (Urk. 8/3-4). Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, O.___ eine Altersrente von Fr. 1'966.-- monatlich zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 74'160.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 11 Monaten sowie der Teilrentenskala 42 (Urk. 2 = Urk. 8/1). 2.?????? Hiergegen erhob O.___ Beschwerde und beantragte eine Anpassung der Rente, da sie in den Jahren 2001 auf einem Einkommen von Fr. 71'399.-- statt Fr. 30'000.-- und im Jahre 2002 auf einem Einkommen von Fr. 23'394.-- statt Fr. 2'000.-- Beitr?ge geleistet habe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf O.___ in der Replik vom 19. September 2002 ihr Begehren erneuerte und zus?tzlich beantragte, es sei ihr eine Beitragsdauer von 40 Jahren und 5 Monaten anzurechnen (Urk. 11). Nachdem die Ausgleichskasse keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 31. Oktober 2002 geschlossen (Urk. 14). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.???????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2.??? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 SchlB). ???????? Da der Anspruch auf eine Altersrente der Beschwerdef?hrerin am 1. Juni 2002 entstanden ist, kommen ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

2. 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). ???????? Zur Auff?llung von Beitragsl?cken k?nnen Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 2.2???? Neben der Beitragsdauer bildet gem?ss Art. 29bis ff. AHVG das durchschnittliche Jahreseinkommen Berechnungsgrundlage f?r die ordentliche Rente. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem bei Aufl?sung der Ehe durch Scheidung, geteilt und je zur H?lfte beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). 2.3???? Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine ?bergangsgutschrift ber?cksichtigt, wenn ihnen nicht w?hrend mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die ?bergangsgutschrift entspricht der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft (lit. c Abs. 2 und 3 SchlB). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) errechnet. 2.4???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin reiste am 2. Januar 1962 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise hat sie die AHV-Betr?ge l?ckenlos bezahlt (Urk. 8/2 S. 4 ff.). Sie weist indes Beitragsl?cken auf, da sie erst seit ihrer Einreise 1962 in die Schweiz im Alter von 22? Jahren dem Versicherungsobligatorium untersteht und Beitr?ge bezahlt hat. Insgesamt weist sie eine Beitragszeit von 39 Jahren und 11 Monaten auf, w?hrenddem sie aufgrund der Jahrgangstabelle (Rententabellen 2002 S. 7) 42 Jahre zu erf?llen gehabt h?tte. Da die f?nf Monate, die sie im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles zur?ckgelegt hat, zur L?ckenf?llung angerechnet werden k?nnen, kann die Beschwerdef?hrerin eine f?r die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 40 Jahren und 4 Monaten vorweisen. Aus der Gegen?berstellung zur vollst?ndigen Beitragsdauer von 42 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 42 (Rententabellen 2002 S. 10). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin hat gest?tzt auf die IK-Eintragungen eine Einkommenssumme von total Fr. 1'787'998.-- ermittelt (Urk. 8/2 S. 7). Diese setzt sich zusammen aus den von der Beschwerdef?hrerin im Jahre 1962 (Jahr der Eheschliessung) erzielten Einkommen von Fr. 9'950.-- und den in den Jahren 1981 (Jahr der Ehescheidung) bis 2001 (Jahr vor Eintritt ins Rentenalter) erzielten Einkommen von Fr. 1'312'819.--, der H?lfte der von ihr in den Jahren 1963 bis und mit 1980 erzielten Einkommen von Fr. 96'999.-- sowie der H?lfte der von ihrem geschiedenen Ehemann in der selben Zeit erzielten Einkommen von Fr. 368'230.-- (Urk. 8/2 S. 1 f.). ???????? Die Einkommenssumme von Fr. 1'787'998.-- ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,471 entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahr 1962 zu multiplizieren (Rententabellen 2002 S. 14) und das so errechnete Produkt von Fr. 2'630'146.-- durch 39 Jahre und 11 Monate zu dividieren. Daraus resultiert ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 65'891.--. ???????? Die kinderlose Beschwerdef?hrerin mit Jahrgang 1939 hat Anspruch auf eine ?bergangsgutschrift von 16 Jahren. Die ?bergangsgutschrift im Gesamtbetrag von Fr. 296'640.-- (Fr. 37'080.-- 16 : 2) ist ebenfalls durch 39 Jahre und 11 Monate zu dividieren, was eine durchschnittliche ?bergangsgutschrift von Fr. 7'431.-- ergibt. ???????? Die Summe aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen und der durchschnittlichen ?bergangsgutschrift ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'322.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 74'160.-- entspricht. In Anwendung der Teilrentenskala 42 erw?chst daraus ein Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 1'966.-- (Stand 2002; Rententabellen 2001 S. 28). 3.3???? Anzumerken ist, dass, da die Beschwerdef?hrerin am 21. Mai 2002 das Rentenalter erreichte, nur vor dem 31. Dezember 2001 erzielte Einkommen bei der Rentenberechnung ber?cksichtigt werden (vgl. Erw. 2.1). Die Einkommen aus dem Jahr 2002 wurden somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht in die Rentenberechnung nicht einbezogen. ???????? Was die im Jahr 2001 erzielten Einkommen betrifft, sind diese nach der Darlegung der Beschwerdegegnerin noch nicht im individuellen Konto der Beschwerdef?hrerin gutgeschrieben worden, weshalb f?r die Rentenberechnung ein provisorisches Einkommen von Fr. 30'000.-- ber?cksichtigt worden ist (Urk. 7). Sobald die f?r dieses Jahr erzielten Einkommen f?r die Eintragung im individuellen Konto gemeldet werden, muss die Rentenverf?gung angepasst werden. Da die Beschwerdef?hrerin innerhalb der Rentenskala 42 Anspruch auf die maximale Rente hat, wird sich die Erh?hung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens jedoch nicht auf die Rentenh?he auswirken.

4.?????? Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdef?hrerin - unter Vorbehalt der Erw?gung Ziff. 3.3 - richtig berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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