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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.04.2003 AB.2002.00051

April 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,616 words·~8 min·1

Summary

Aufnahme der SE-Tätigkeit am 1.1.1993; Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis Ende 1994 geltenden Fassung.

Full text

AB.2002.00051

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Gerichtssekret?rin H?ny

Urteil vom 30. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Caminada Treuhand AG Zollikerstrasse 27, Postfach, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 1993 als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen (Urk. 9/6 und 9/12). Am 18. Mai 2001 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, unter anderem die Steuermeldung betreffend die Einkommen der Jahre 1995 und 1996 (Urk. 9/6). Demnach hatte der Versicherte im Jahre 1995 ein Einkommen von Fr. 423'043.-- und 1996 ein solches von Fr. 575'687.-- erzielt. Im Betrieb war per 1. Januar 1997 ein Eigenkapital in der H?he von Fr. 653'000.-- investiert (Urk. 9/6). Gest?tzt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die von B.___ f?r die Jahre 1995 bis 1997 geschuldeten pers?nlichen Beitr?ge mit Nachtragsverf?gungen vom 18. Dezember 2001 (Urk. 2/1-3 = 9/1-3) wie folgt fest: Fr. 21'505.80 f?r 1995 (Urk. 2/1), Fr. 37'164.60 f?r 1996 (Urk. 2/2) und Fr. 29'724.-- f?r 1997 (Urk. 2/3) je einschliesslich Verwaltungskosten. 2.?????? Gegen diese Verf?gungen liess B.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2002 Beschwerde erheben und folgende Antr?ge stellen (Urk. 1): "Es sei das beitragspflichtige Einkommen und die Beitr?ge ?f?r die Perioden 1995 bis 1997 unter Kosten- und ?Entsch?digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners ?wie folgt festzusetzen: ?Periode 1995; massgeb. Eink. 154'900; Beitrag Fr. 15'083 ?Periode 1996; massgeb. Eink. 164'600; Beitrag Fr. 16'037 ?Periode 1997; massgeb. Eink. 164'600; Beitrag Fr- 16'037"

In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2002 (Urk. 8) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. B.___ ?usserte sich nochmals in der Replik vom 14. Juni 2002 (Urk. 12). Da zur Sache nichts Neues mehr vorgebracht wurde, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 19. Juni 2002 ab (Urk. 13). Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit f?r die Entscheidfindung er-forderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit auch auf dem Gebiet des Beitragswesens ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. ???????? Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene ?nderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verf?gungen vom 18. Dezember 2001 betreffend die Beitragsperiode (Beitragsjahre) 1995 bis 1997 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften? vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1???? Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, f?r welche die kantonale Steuerbeh?rde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Gesch?ftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Gesch?ftseinkommens oder Invalidit?t dauernd ver?ndert und wurde dadurch die H?he des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen f?r die Zeit von der Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit beziehungsweise von der Ver?nderung bis zum Beginn der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beitr?ge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung). ???????? Die Beitr?ge sind f?r jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. F?r das Vorjahr der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung). 2.2???? Nach Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis Ende 1994 geltenden Fassung) erfuhr das Gegenwartsbemessungsverfahren bei Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit eine Ausdehnung. Die alte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV lautete n?mlich wie folgt: "Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Gesch?ftsjahres unverh?ltnism?ssig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst f?r das Vorjahr der ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist". Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 in dem Sinne revidiert, dass eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung nur noch dann stattzufinden hat, wenn die versicherte Person die Erwerbst?tigkeit am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres aufnimmt, d.h. das Gesch?ftsjahr in diesem Zeitpunkt beginnt (Art. 25 Abs. 4 Bst. a) oder wenn das Gesch?ftsjahr in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 Bst. b). 3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer hat die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit unbestrittenermassen am 1. Januar 1993 aufgenommen (Urk. 9/6 und 9/12). Er macht daher geltend, die Beitr?ge f?r die Jahre 1995 bis 1997 seien im ordentlichen Verfahren aufgrund der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Bestimmungen festzusetzen. 3.2???? Demgegen?ber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung (Urk. 8), gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zur ?bergangsrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV sei entscheidend, auf welche Beitragsjahre die alte oder neue Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV ?berwiegend Bezug nehme. Aus diesem Grund gelange die bis Ende 1994 g?ltig gewesene Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zur Anwendung und - da das Ergebnis des ersten Gesch?ftsjahres unverh?ltnism?ssig vom Durchschnitt der folgenden beiden Gesch?ftsjahre abweiche - sei erst von der ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode zur ordentlichen Vergangenheitsbemessung zu wechseln. 4. 4.1???? Es ist daher vorerst zu pr?fen, welche Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zur Anwendung gelangt. ???????? F?r die Beurteilung, ob das beitragspflichtige Einkommen des ersten Gesch?ftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht, sind die ersten drei Jahre der neu aufgenommenen selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit massgebend, vorliegend somit die Jahre 1993, 1994 und 1995. Gem?ss der konstanten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts ist f?r die ?bergangsrechtliche Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV massgebend, unter welchem Recht sich der f?r die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (?ber 25 % Abweichung des Einkommens des ersten Gesch?ftsjahres von den beiden n?chsten Gesch?ftsjahren) schwergewichtig verwirklicht hat (Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 11. M?rz 2003 [H 24/02], M. [H 316/01] und A. [H 383/01] vom 13. September 2002, S. vom 4. Oktober 2001 [H 334/00] und A. 4. September 2001 [H 283/00]). Im Falle des Beschwerdef?hrers ist die bis Ende 1994 massgebende Fassung anwendbar, da sich das erste und das zweite Gesch?ftsjahr unter der Herrschaft des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht haben. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode, das heisst 1998/99 mit dem Vorjahr 1997, weitergef?hrt. 4.2???? 4.2.1?? Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbst?ndigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). 4.2.2?? Gem?ss der Steuermeldung vom 18. Mai 2001 (Urk. 9/6 und 9/8) erzielte der Beschwerdef?hrer 1995 ein Einkommen von Fr. 423'043.-- und 1996 ein solches von Fr. 575'687.--. Am 1. Januar 1997 betrug das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 653'000.--. Auf diese Zahlen ist abzustellen, zumal sie als verbindlich gelten, und der Beschwerdef?hrer in der Replik (Urk. 12) nichts vorbringt, was den Schluss auf offensichtliche Fehler zuliesse. F?r die Einzelheiten der Berechnung der pers?nlichen Beitr?ge 1997 bis 1999 ist daher auf die ausf?hrliche und zutreffende Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 3 f.), welche sich in H?nden des Beschwerdef?hrers befindet, zu verweisen. Die angefochtenen Nachtragsverf?gungen vom 18. Dezember 2001 erweisen sich als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Caminada Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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