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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 AB.2002.00032

March 2, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,842 words·~9 min·4

Summary

Ausweitung des Gegenwartsbemessungsverfahren verneint, Vorliegen eines Neutaxationsgrundes verneint

Full text

AB.2002.00032

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? H.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1989 als Nichterwerbst?tiger angeschlossen (vgl. Urk. 13/9). Am 30. Juni 2001 meldete das kantonale Steueramt Z?rich das Brutto-Reinverm?gen per 1. Januar 1999 und vermerkte, dass der Pflichtige in den Jahre 1995 bis 1998 Erwerbseinkommen als Selbst?ndigerwerbender in der H?he von Fr. 320'616.-- (1995), Fr. 392'355.-- (1996), Fr. 209'018.-- (1997) und Fr. 134'195.-- (1998) ohne betriebliches Eigenkapital erzielt habe (Urk. 13/5). Die Ausgleichskasse erfasste H.___ daraufhin als Selbst?ndigerwerbender und setzte mit Verf?gungen vom 20. Dezember 2001 die pers?nlichen Beitr?ge f?r die Jahre 1997 bis 1999 jeweils gest?tzt auf das in den Jahren 1995/96 durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 356'486.-- und ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 0.-- auf j?hrlich Fr. 34'704.60 inklusive Verwaltungskosten neu fest (Urk. 5/2 und Urk. 2). ???????? 2.?????? Mit Eingaben vom 21. Januar 2002 liess H.___ Beschwerde erheben einerseits gegen die Verf?gung betreffend Beitr?ge f?r das Jahr 1997 (Prozess-Nr. AB.2002.00033) und anderseits gegen die Verf?gung betreffend Beitr?ge f?r die Jahre 1998 und 1999 (Prozess-Nr. AB.2002.00032). Er liess beantragen, die Verf?gungen der Ausgleichskasse seien aufzuheben und die pers?nlichen Beitr?ge f?r die Jahre 1997 und 1998 aufgrund des in den selben Jahren erzielten Einkommens und die pers?nlichen Beitr?ge f?r das Jahr 1999 aufgrund des in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzielten Einkommens neu zu berechnen (Urk. 1, Urk. 5/1). ???????? Mit Gerichtsverf?gung vom 24. Januar 2002 wurden die Verfahren Nummer AB.2002.00032 und AB.2002.00033 vereinigt und der Prozess unter der Nr. AB.2002.00023 weitergef?hrt (Urk. 6). Nachdem der Prozess mit Verf?gung vom 27. Februar 2002 bis zum 27. August 2002 sistiert worden war (Urk. 10), schloss die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 27. August 2002 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel am 28. August 2002 geschlossen wurde (Urk. 14). Den Antrag des Beschwerdef?hrers auf Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Gericht am 6. September 2002 ab (Urk. 17). Mit Gerichtsverf?gung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 23) wurden die Steuerakten betreffend den Beschwerdef?hrer beigezogen (Urk. 26). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.

2.?????? Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene ?nderungen (vgl. AHI-Praxis 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verf?gungen vom 23. November 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.

3. 3.1???? Gem?ss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit durch eine Beitragsverf?gung f?r eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweij?hrigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2). 3.2???? Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, f?r welche die kantonale Steuerbeh?rde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Gesch?ftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Gesch?ftseinkommens oder Invalidit?t dauernd ver?ndert und wurde dadurch die H?he des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen f?r die Zeit von der Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit beziehungsweise von der Ver?nderung bis zum Beginn der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beitr?ge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beitr?ge sind f?r jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. F?r das Vorjahr der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). ???????? Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Gesch?ftsjahres unverh?ltnism?ssig stark von dem der beiden folgenden Jahre ab, so sind die Beitr?ge erst f?r das Vorjahr der ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist, wenn das erste Gesch?ftsjahr: a.???? am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt; oder b.???? in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 AHVV in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung).

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, die Abweichung der Einkommen der Jahre 1997 und 1998 vom Einkommen des Jahres 1996 betrage offensichtlich mehr als 25 %, weshalb die Beitr?ge der Jahre 1997 und 1998 im Gegenwartsbemessungsverfahren festzusetzen seien und erst f?r die Beitr?ge ab dem Jahre 1999 von der Vergangenheitsbemessung ausgegangen werden d?rfte (Urk. 1 S. 7, Urk. 5/1 S. 7). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer wurde per 1. Januar 1996 als Selbst?ndigerwerbender der Beschwerdegegnerin angeschlossen (Urk. 3/3). Gem?ss seiner Steuerdeklaration nahm er seine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit jedoch bereits im Jahre 1995 auf (vgl. Steuererkl?rung 1997, worin der Beschwerdef?hrer im Jahre 1995 erzielte Provisionen von Fr. 320'616.-- deklarierte, Urk. 5/3/5 S. 2). Dies wird vom Beschwerdef?hrer denn auch nicht bestritten. Als erste ordentliche Beitragsperiode gilt demzufolge die Periode 1998/99, wobei das Jahr 1997 als sogenanntes Vorjahr gilt. F?r eine Ausweitung des Gegenwartsbemessungsverfahrens bis zum Vorjahr der ?bern?chsten ordentlichen Beitragsperiode, mithin bis zum Jahr 1999, bleibt vorliegend kein Raum, da der Beschwerdef?hrer seine regelm?ssige Gesch?ftst?tigkeit weder in einem geraden Kalenderjahr aufgenommen hat, noch das erste Gesch?ftsjahr in einem ungeraden Jahr begonnen und in einem geraden Kalenderjahr geendet hat (sogenanntes ?berj?hriges Gesch?ftsjahr). Daran ?ndert auch die Tatsache nichts, dass infolge Verwirkung der Beitr?ge f?r das Jahr 1995 der Beschwerdef?hrer erst per 1. Januar 1996 als Selbst?ndigerwerbender pers?nliche Beitr?ge bezahlt (Urk. 3/3).

5.??????? Damit eine so genannte Neueinsch?tzung oder Neutaxation nach Art. 25 Abs. 1 AHVV Platz greift, m?ssen die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erf?llt sein (ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen): a)???? Es m?ssen einschneidende Ver?nderungen in der wirtschaftlichen oder auch rechtlichen Struktur eines Betriebes vorliegen. Demnach stellen konjunkturelle Einkommensschwankungen, eine freiwillige Einschr?nkung der Gesch?ftst?tigkeit oder Kundenverluste keine Grundlagen?nderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV dar. b)???? Diese Ver?nderung muss von Dauer sein. c)???? Die Einkommensver?nderung muss wesentlich sein, was nach der Rechtsprechung eine Verringerung von wenigstens 25 % bedeutet (BGE 105 V 118). Als Vergleichsgr?sse dient dabei das der Grundlagen?nderung vorangegangene Gesch?ftsjahr (ZAK 1984 S. 487 Erw. 3b, 1982 S. 410). d)???? Zwischen der Grundlagen?nderung und der Einkommensver?nderung muss ein ad?quater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 110 V 8 Erw. 3b, 106 V 77 Erw. 3a; ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c).

6. 6.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, er habe sein Einkommen im Jahre 1997 auf v?llig anderer Grundlage erzielt als in den Jahren 1995 und 1996. So habe er die in den Jahren 1995 und 1996 ausgef?hrte Beratert?tigkeit vollst?ndig aufgegeben und sei seit 1997 nur noch im Rahmen von Vermittlungsgesch?ften t?tig (Urk. 1 S. 8, Urk. 5/1 S. 8) 6.2???? Blosse Einkommensschwankungen, wie betr?chtlich sie auch sein m?gen, gen?gen nicht f?r einen mit der Vornahme einer Neueinsch?tzung verbundenen ?bergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren (Gegenwartsbemessung). Die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV setzt vielmehr einschneidende Ver?nderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen T?tigkeit voraus. So m?ssen sich die Einkommensgrundlagen selber aufgrund eines der in dieser Bestimmung aufgez?hlten Umstandes dauernd ver?ndert und damit die Einkommensh?he auch quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet, dass die Beitr?ge nur dann im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt werden d?rfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbst?tigkeit als solche grundlegend ge?ndert haben. ???????? Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdef?hrer nunmehr keine Beratert?tigkeit mehr ausf?hren, sondern nur noch im Rahmen von Vermittlungsgesch?ften t?tig sein soll, ergibt sich nicht schon per se eine tiefgreifende ?nderung der Einkommensgrundlagen, welche die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode rechtfertigen w?rde. Damit musste sich die Struktur der Erwerbst?tigkeit oder des Betriebs nicht grundlegend ?ndern. Eine ?nderung hat sich nur insoweit ergeben, als der Beschwerdef?hrer eine andere Kundschaft pflegt und sein Dienstleistungsangebot angeblich ge?ndert hat, jedoch ist er laut Steuerkl?rung 1998 nach wie vor als Kaufmann und somit im gleichen Beruf t?tig (Urk. 3/4/1 S. 1). Zudem deklarierte er bereits in der Steuererkl?rung 1997 seine Eink?nfte in den Jahren 1995 und 1996 als Provisionen (Urk. 3/6/1 S. 2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdef?hrer neu selber an weitere Personen Provisionen zu zahlen hat, kann nicht gefolgert werden, dass strukturelle ?nderungen stattgefunden haben, da dadurch h?chstens normale Einkommensschwankungen verursacht werden. Zudem weist er die von ihm zu zahlenden Provisionen erst in der Steuererkl?rung 1999 f?r das Jahr 1998 aus (Urk. 3/4/2), somit in einem Zeitpunkt, in welchem die behauptete Ver?nderung der Einkommensgrundlage bereits stattgefunden haben soll. Inwiefern sich durch den Wechsel des Dienstleistungsangebots die Einkommensgrundlagen ge?ndert haben sollen, legt der Beschwerdef?hrer nicht dar.

7.?????? Nach dem Dargelegten besteht weder Grund zur Ausweitung des Gegenwartsbemessungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 4 AHVV noch ist im Jahre 1997 ein Neutaxationsgrund nach Art. 25 Abs. 1 AHVV eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die pers?nlichen Beitr?ge der Jahre 1997 bis und mit 1999 zu Recht aufgrund des in den Jahren 1995 und 1996 durchschnittlich erzielten Einkommens berechnet. Im ?brigen bestehen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beitragsberechnung. Die angefochtenen Verf?gungen erweisen sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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