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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.10.2002 AB.2001.00543

October 29, 2002·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,639 words·~8 min·4

Summary

APF und Verordnung Nr. 1408/71; Übergangsrecht bei am 1. Juni 2002 hängigen Gerichtsverfahren; AHV-Teilrente, Rentenberechnung

Full text

AB.2001.00543

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS Z?RICH

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Gr?nig und Ersatzrichterin Maurer Reiter,

Gerichtssekret?rin von Streng

Urteil vom 30. Oktober 2002

in Sachen

B.

Beschwerdef?hrer,

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,

Ausgleichskasse, R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich,?

Beschwerdegegnerin

?

I.

1. Der am ___ November 1936 geborene B.___, damals deutscher Staatsangeh?riger, reiste im Mai 1958 in die Schweiz, wo er seither wohnhaft ist (Urk. 12/2, Urk. 12/5 S. 5). Er war von Mai 1963 bis Mai 1964 mit C.___ verheiratet und ist seit 1972 mit D.___, geboren am ___ 1950, verheiratet (Urk. 12/3). Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, E.___, geboren 1973, und F.___, geboren 1974 (Urk. 12/3). Am 26. Juli 2001 meldete sich B.___ zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 12/2). Mit Verf?gung vom 23. Oktober 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine Altersrente von Fr. 1'373.-- im Monat zu aufgrund einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 8 Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'664.-- sowie der Rentenskala 43 (Urk. 2). 2. Gegen die Verf?gung vom 23. Oktober 2001, zugestellt am 6. November 2001 (Urk. 1), erhob B.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2001 Beschwerde mit dem Antrag, die Rentenberechnung sei zu ?berpr?fen, und die Rente sei zu erh?hen oder es sei eine Zusatzrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 22. April 2002 reichte der Beschwerdef?hrer die Replik ein (Urk. 15). Nachdem die Ausgleichskasse am 23. Mai 2002 auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel am 27. Mai 2002 geschlossen (Urk. 20). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Nachstehenden eingegangen.

II. 1. Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verh?ltnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala), anderseits aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter? Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In diesen F?llen wird eine Vollrente ausgerichtet. Die Beitragsdauer ist unvollst?ndig, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang. In diesen F?llen wird eine anteilsm?ssig tiefere Rente, eine Teilrente, ausgerichtet. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Es wird ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten und damit an die Teuerung angepassten Erwerbseinkommen und der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 2. a)? Der Beschwerdef?hrer macht beschwerdeweise zun?chst geltend, es sei ihm eine h?here Beitragsdauer anzurechnen. Bei der Berechnung der Beitragsdauer durch die Ausgleichskasse sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeit bis 1958 nur teilweise und das Jahr 1966 nicht als Beitragszeit angerechnet worden seien (vgl. Urk. 1, Urk. 15). F?r die Berechnung der Beitragsdauer von Personen mit dem Jahrgang 1936, wie ihn der Beschwerdef?hrer aufweist, ist grunds?tzlich der Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 2001 massgebend. Der Beschwerdef?hrer wohnt seit dem 1. Mai 1958 in der Schweiz und hat seither mit Ausnahme des Jahres 1966 die Beitragspflicht erf?llt, indem er pers?nlich Beitr?ge bezahlt oder seine erwerbst?tige Ehefrau mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Urk. 12/5). Im Jahr 1966 bezahlte er keine Beitr?ge (Urk. 12/5). Gem?ss seinen Angaben war er damals arbeitslos (Urk. 1). Da er 1966 nicht verheiratet war, kann ihm diese Zeit auch gest?tzt auf Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG nicht als Beitragsjahr angerechnet werden. Der Beschwerdef?hrer weist damit f?r die Zeit vor der Einreise in die Schweiz eine Beitragsl?cke von 16 Monaten (1. Januar 1957 bis 30. April 1958) und f?r 1966 eine Beitragsl?cke von 12 Monaten auf. Die Beitragsl?cke im Jahr 1966 kann durch Anrechnung von einem Zusatzjahr (Art. 52d AHVV) geschlossen werden. Durch Ber?cksichtigung der 11 Monate im Rentenjahr (Art. 52c AHVV) kann die weitere Beitragsl?cke f?r die Zeit vor der Einreise in die Schweiz teilweise geschlossen werden. F?r die Auszahlung weiterer Beitragszeiten im Jahre 1957 fehlt eine gesetzliche Grundlage. Nach erfolgter L?ckenf?llung weist der Beschwerdef?hrer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 7 Monaten auf. Aus der Gegen?berstellung der vollen Beitragsjahre des Beschwerdef?hrers (43) und denjenigen seines Jahrganges (44) resultiert eine Rente im Rahmen der Rentenskala 43 (Rententabellen 2001, S. 26), wie die Ausgleichskasse zu Recht festgestellt hat (Urk. 11, Urk. 12/5 S. 10). Das Vorbringen des Beschwerdef?hrers, dass ihm eine h?here Beitragsdauer anzurechnen sei, ist damit nicht begr?ndet. b) Im Weiteren f?hrt der Beschwerdef?hrer aus, seine Ehefrau bezahle auf ihrem Erwerbseinkommen, das ?ber der H?chstgrenze des rentenbildenden Einkommens liege, markante AHV-Beitr?ge. Damit sei es gerechtfertigt, die Erwerbseink?nfte der Ehefrau in die Rentenberechnung miteinzubeziehen (Urk. 15). Die Einkommen der Ehepartner aus den Ehejahren werden gesplittet, d.h. geteilt und den Ehegatten je h?lftig gutgeschrieben (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG), wenn auch der zweite Ehegatte rentenberechtigt wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers haben die Erwerbseink?nfte der Ehefrau auf seine laufende Altersrente damit keinen Einfluss, weil das Splitting erst vorgenommen wird, wenn auch die Ehefrau rentenberechtigt sein wird. c) Sodann macht der Beschwerdef?hrer geltend, da sein ?ltestes Kind im Jahr 1973 geboren sei, m?ssten ihm auch f?r das Jahr 1973 Erziehungsgutschriften angerechnet werden (Urk. 15). Versicherten wird f?r diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt (Art. 29sexies AHVG). Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht ab dem der Geburt des ersten Kindes folgenden Kalenderjahr und erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das j?ngste Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 52f AHVV). Die Kinder des Beschwerdef?hrers sind 1973 und 1974 geboren. Dem Beschwerdef?hrer sind in den Jahren 1974 bis 1990 somit je eine halbe Erziehungsgutschrift und damit 17 halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen, wie die Ausgleichskasse zutreffend festgestellt hat (Urk. 11, Urk. 12/5 S. 6). Im Jahr 1973 kann dem Beschwerdef?hrer dagegen keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Gewissermassen zum Ausgleich daf?r wird f?r das ganze Jahr 1990 eine Erziehungsgutschrift angerechnet, obwohl das zweite Kind sein 16. Altersjahr vor Ablauf des Jahres vollendet hat. d) Im Weiteren beanstandet der Beschwerdef?hrer, dass ihm in den Jahren 1997-2000 jeweils ein Jahreseinkommen von Fr. 0 angerechnet worden ist (Urk. 15). In den Jahren 1997 bis 2000 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) bezahlte der Beschwerdef?hrer pers?nlich keine Beitr?ge. Seine Ehefrau entrichtete aber mindestens den doppelten Mindestbeitrag. Damit hat ihm die Ausgleichskasse in diesen Jahren zu Recht jeweils ein Jahreseinkommen von Fr. 0 angerechnet (Urk. 12/5 S. 7). Aus seinem weiteren Vorbringen, dass es vorteilhafter gewesen w?re, wenn er die Beitr?ge selber bezahlt h?tte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da allein auf Fakten abzustellen ist, und M?glichkeiten und Eventualit?ten demzufolge nicht relevant sind.

e) Was die vom Beschwerdef?hrer verlangte Zusatzrente f?r die Ehefrau angeht, ist mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 die Zusatzrente f?r die Ehefrau in der AHV grunds?tzlich aufgehoben worden. W?hrend einer ?bergangsfrist haben Altersrentner allerdings noch Anspruch auf eine Zusatzrente f?r die Ehefrau, sofern sie vor dem 1. Januar 1942 geboren ist und selber noch nicht rentenberechtigt ist (lit. e der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Da die Ehefrau des Beschwerdef?hrers im Jahr 1950 geboren ist, ist eine Zusatzrente ausgeschlossen. f) Zum Vorbringen des Beschwerdef?hrers, dass er mit der ihm zustehenden AHV-Rente von Fr. 1'373.-- seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, ist Folgendes zu sagen: Die AHV/IV-Versicherung soll grunds?tzlich den Notbedarf der Rentner??? decken. Solange der Notbedarf einer rentenberechtigten Person nicht gedeckt ist, hat sie zus?tzlich zur AHV/IV-Rente Anrecht auf Erg?nzungsleistungen (Art. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Dem Beschwerdef?hrer steht es somit frei, sich bei der zust?ndigen Amtsstelle zum Bezug von Erg?nzungsleistungen anzumelden. Allerdings hat sein Gesuch nur Aussicht auf Erfolg, wenn das eheliche Verm?gen und Einkommen nicht gen?gt, um den ehelichen Notbedarf zu bestreiten, was angesichts des in den letzten Jahren von der Ehefrau erzielten Erwerbseinkommens von ?ber Fr. 100'000.-- pro Jahr fraglich erscheint (vgl. Urk. 12/5 S. 5). 3. Die Einw?nde des Beschwerdef?hrers sind damit nicht geeignet, am Ergebnis, zu welchem die Ausgleichskasse gelangt ist, etwas zu ?ndern. Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 23. Oktober 2001 als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdef?hrer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er gest?tzt auf das seit dem 1. Juni 2002 in Kraft stehende "Abkommen zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ?ber die Freiz?gigkeit vom 21. Juni 1999" (Personenfreiz?gigkeitsabkommen, APF) in Verbindung mit Art. 94 Abs. 5 der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (VO 1408/71) und Randziffer 5001 des Kreisschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung zur Einf?hrung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten (KSLRS) bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Neubeurteilung der Altersrente ab dem 1. Juni 2002 stellen kann.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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