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Zürich Steuerrekursgericht 07.12.2010 ST.2010.226

December 7, 2010·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,717 words·~9 min·4

Summary

Einschätzung 2009 und Direkte Bundessteuer 2009 | Lebt der verheiratete Pflichtige von seiner sich seit Jahren in Italien aufhaltenden Ehefrau getrennt, weshalb er allein zu veranlagen ist, so ist er dafür nachweispflichtig, dass die Ehe intakt ist und weiterhin eine gemeinsame Mittelverwendung erfolgt. Nur wenn ihm dieser Nachweis gelingt, kommt er in den Genuss des milderen Verheiratetentarifs. | Art. 214 Abs. 2 DBG; §§ 35 u. 47, je Abs. 2 StG

Full text

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

2 ST.2010.226 2 DB.2010.168

Entscheid

7. Dezember 2010

Mitwirkend: Einzelrichter Richard Oesch und Sekretärin Barbara Müller

In Sachen

1. A, 2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2009 und Direkte Bundessteuer 2009

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2 ST.2010.226 2 DB.2010.168 hat sich ergeben:

A. A, geboren 1957 (nachfolgend der Pflichtige), ist verheiratet mit B, geborene C. In der Steuererklärung 2009 gab er als Zivilstand "getrennt" an. Als Einkommens- und Vermögensbestandteile deklarierte er ausschliesslich eigene Werte und keine seiner Gattin. Bei den Abzügen für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien machte er jene für Alleinstehende geltend.

Am 30. April 2010 schätzte das Steueramt der Gemeinde F ihn für 2009 in Übereinstimmung mit der Steuererklärung für die Staat- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 57'800.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 21'000.- ein; sodann erklärte es den Grundtarif für massgebend. Ebenso veranlagte das Steueramt ihn für die Bundessteuerperiode 2009 gemäss Selbstdeklaration mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'800.-, ohne indes den massgeblichen Tarif zu bezeichnen.

B. Am 27. Mai 2010 erhob der Pflichtige dagegen Einsprache, indem er bemängelte, in der Steuerrechnung sei anstelle des für ihn als Verheirateten massgeblichen Verheiratetentarifs zu Unrecht der Grundtarif verwendet worden.

Das kantonale Steueramt nahm diese Eingabe als Einsprache gegen die Staats- und Gemeindesteuereinschätzung sowie gegen die Bundessteuerveranlagung entgegen. Mit getrennten Entscheiden vom 19. Juli 2010 wies es die Einsprachen ab. In beiden Entscheiden bezeichnete es den jeweiligen Grund- bzw. Alleinstehendentarif für massgeblich.

C. 1. Mit von ihm sowie seiner Ehefrau unterzeichnetem "Rekurs" vom 23. Juli 2010 verlangte der Pflichtige sinngemäss, für die Einschätzung 2009 sowie die Veranlagung 2009 sei der Verheiratetentarif anzuwenden.

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2 ST.2010.226 2 DB.2010.168 Das kantonale Steueramt schloss am 27. August 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel, wohingegen die Eidg. Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme verzichtete.

2. Mit Verfügung vom 30. September 2010 forderte die Steuerrekurskommission II den Pflichtigen auf, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Situation seiner Ehe zu beantworten.

Hierauf ging namens des Pflichtigen ein Antwortschreiben eines gewissen D aus E vom 21. Oktober 2010 ein. Danach forderte die Rekurskommission den Pflichtigen am 8. November 2010 vergeblich auf, diese Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen oder eine Vollmacht zugunsten von D vorzulegen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige laut Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) binnen 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde bzw. Rekurs erheben. Die kombinierte Beschwerde- und Rekurseingabe vom 30. September 2010 weist zwar nur die Adresse des Pflichtigen auf; indes haben beide Gatten unterschrieben. Deshalb ist davon auszugehen, sie hätten die Einspracheentscheide gemeinsam angefochten.

b) Betroffen sind Einspracheentscheide, welche einzig den Pflichtigen berühren. Nachdem er sich per 23. Mai 2007 von seiner Ehefrau – offenbar bloss, aber immerhin – faktisch getrennt hat und diese, soweit ersichtlich, hernach nach Italien weggezogen ist, untersteht gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 StG nur noch er hier der umfassenden Steuerhoheit und ist demnach nur noch er in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Fest steht, dass die Ehefrau ihren Wohnsitz seither nicht mehr in der Schweiz hat. Ungeachtet dessen, ob die Ehe intakt war oder nicht, besteht bei solcher Lage der Dinge (mangels einer massgeblichen wirtschaftlichen Beziehung der Ehefrau zur Schweiz) nur noch für den Pflichtigen eine

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2 ST.2010.226 2 DB.2010.168 steuerliche Anknüpfung zur Schweiz (vgl. BGr, 31. August 2006, 2P.99/2006, 2A.193/2006, www.bger.ch; StE 2009 B 11.3 Nr. 20). Es findet keine gemeinsame Besteuerung (mehr) statt (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG; § 7 Abs. 1 StG). Bei solcher Lage der Dinge hat das kantonale Steueramt mit gutem Grund allein ihn erfasst und haben die beiden Einspracheentscheide nur ihn berührt; die Ehefrau ist davon zu Recht nicht betroffen. Ist mithin allein der Pflichtige beschwert, so ist auf die Beschwerde (Art. 140 DBG) und den Rekurs (§ 47 StG) nur insoweit einzutreten, als er diese ergriffen hat; hingegen kann auf die Rechtsmittel der Ehefrau nicht eingetreten werden.

2. a) Das Steuergesetz kennt einen Doppeltarif. Personen ohne familienrechtliche Unterstützungspflichten unterliegen nach Art. 214 DBG bzw. §§ 35 und 47 StG dem Alleinstehenden- bzw. Grundtarif (je Abs. 1); für Steuerpflichtige mit solchen Pflichten greift hingegen grundsätzlich der mildere Verheiratetentarif (je Abs. 2). Bezogen auf Ehepaare kommt der günstigere Tarif nur dann zur Anwendung, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, gilt der Verheiratetentarif unabhängig davon, ob beide Gatten in der Schweiz bzw. im Kanton leben oder nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 StG).

Eine Trennung der Gatten im Sinn dieser Bestimmungen ist dann tatsächlich, wenn sie sowohl in räumlicher Hinsicht als auch bezüglich der Mittelverwendung vorliegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an der gemeinsamen Mittelverwendung, besteht die eheliche wirtschaftliche Gemeinschaft nicht mehr (RB 1991 Nr. 18). Dabei kommt es einzig auf die objektiven Verhältnisse an; keine Bedeutung haben die bloss subjektiven Absichten der Gatten. Auf eine getrennte Mittelverwendung ist dann zu schliessen, wenn jeder Gatte aus eigener Kraft für seine Lebenshaltungskosten aufkommt oder wenn der eine den anderen unterstützt, indem er ihm ziffernmässig bestimmte Beträge zukommen lässt (BGr, 18. Januar 2007, 2A.353/2006, E. 4.1, www.bger.ch).

b) Die Umstände, die den tieferen Verheiratetentarif als berechtigt erscheinen lassen, sind angesichts der aktenkundigen Fakten (hinten E. 3a) steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Den Nachweis hat er spätestens mit Rekurs-/Beschwerdeschrift durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, aus welcher sämtliche für die rechtliche Würdigung

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2 ST.2010.226 2 DB.2010.168 massgeblichen Tatsachen im Einzelnen hervorzugehen haben. Eine fehlende Substanziierung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69). Überdies hat der Steuerpflichtige die zum Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder unter genauer Bezeichnung zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90) und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist.

3. Der Pflichtige beansprucht den Verheiratetentarif allein mit der Begründung, er sei nach wie vor mit seiner Gattin B verheiratet, wie er mit einem aktuellen Auszug aus dem Eheregister belegt. Es sei ihm ein Rätsel, weshalb er und seine Ehefrau als getrennt lebend qualifiziert würden. Das allein kann indes unter den gegebenen Umständen nicht genügen, um in den Genuss dieses Tarifs zu kommen.

a) Laut dem amtlichen Unterlagen sind die Eheleute seit 23. Mai 2007 getrennt. Sodann hat sich die Ehefrau am 30. Mai 2007 in der damaligen Wohnsitzgemeinde E abgemeldet und ist ins Ausland (nach Italien) weggezogen; der Pflichtige seinerseits verblieb hier und ist seit 1. Oktober 2007 in F angemeldet. Zudem hat dieser in seiner ausgefüllten Steuererklärung 2009 selber angeführt, er lebe "getrennt". Ebenso hat er im Beiblatt "Versicherungsprämien" nicht die Abzüge für Verheiratete, sondern die für "übrige Steuerpflichtige" massgeblichen beansprucht. Schliesslich finden sich nur Werte des Pflichtigen, nicht aber solche der Ehefrau in der Selbstdeklaration.

b) Allein schon aufgrund dieser Angaben durfte das Steueramt ohne Weiteres davon ausgehen, der Pflichtige lebe von seiner Ehefrau faktisch getrennt. Dies umso mehr, als es diesem nicht verborgen bleiben konnte, dass die höheren Abzüge für Verheiratete selbst dann gelten, wenn die Eheleute je eigenständige Wohnsitze haben, jedenfalls sofern die Ehe, wie er heute meint, weder juristisch noch tatsächlich getrennt ist. Unbestritten ist bei alledem, dass die Eheleute AB nach wie vor verheiratet sind.

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2 ST.2010.226 2 DB.2010.168 Um Klarheit zu erlangen, ist die Rekurskommission am 30. September 2010 an den Pflichtigen gelangt und hat ihn im Rahmen der stark eingeschränkten Untersuchungspflicht (vorn E. 2b und BGr, 28. September 2009, 2C_154/2009, E 5.3, www.bger.ch) angehalten, verschiedene Fragen zu beantworten. So wollte das Gericht u.a. wissen, ob die Ehe nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch intakt sei und wie sich dies äussere. Sodann hat es nach der Finanzierung des Lebensunterhalts der Ehefrau und danach gefragt, ob der Pflichtige seine Ehefrau unterstütze, und falls ja, wann und in welcher Form. Im Weiteren hat es sich erkundigt, wann und wo er sich mit seiner Gattin getroffen habe. Schliesslich ersuchte es um Beibringung einer Kopie der Steuererklärung der Ehefrau und des entsprechenden Steuerbescheids (wobei versehentlich von einem deutschen Dokument die Rede war). All das bezog sich auf das Kalenderjahr 2009. Diese Verfügung wurde dem Pflichtigen am 8. Oktober 2010 ausgehändigt. Binnen Frist wurde zwar am 21. Oktober 2010 eine Stellungnahme eingereicht. Indes war diese nicht vom Pflichtigen, sondern von einem gewissen nicht bevollmächtigten D aus E und damit nicht rechtsgültig unterzeichnet. In der Folge hat die Rekurskommission den Pflichtigen am 8. November 2010 aufgefordert, bis zum 29. November 2010 die soeben erwähnte Eingabe eigenhändig zu unterschreiben oder aber eine Vollmacht zugunsten von D auszustellen und dem Gericht vorzulegen. Diese dem Pflichtigen am 13. November 2010 eröffnete Aufforderung blieb unbeantwortet.

Bei solcher Lage der Dinge ist die Eingabe vom 21. Oktober 2010, da sie von einer am Prozess unbeteiligten Drittperson stammt, unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Die genauen Lebensumstände der Eheleute AB im Jahr 2009 bleiben mithin im Dunkeln; namentlich lässt sich nicht feststellen, wie sie ihre Ehe gelebt haben. Es darf angenommen werden, sie seien tatsächlich getrennt gewesen. Nicht erstellt ist, dass der Pflichtige seine Ehefrau unterstützt hat und, falls dem tatsächlich so gewesen wäre, dass dessen Leistungen über ziffernmässig bestimmte Beträge hinausgegangen wären. Angesichts der Beweislastverteilung (vorn E. 2b) muss dies zu seinem Nachteil ausschlagen; der Verheiratetentarif ist ihm nicht zuzugestehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Eingabe vom 21. Oktober 2010 zu beachten wäre. Denn jene Ausführungen sind zu unbestimmt und zu wenig konkret, d.h. zu unsubstanziiert, um eine andere Würdigung zu erlauben.

c) Muss es demnach damit sein Bewenden haben, dass das Steueramt dem Pflichtigen den Verheiratetentarif zu Recht verweigert hat; die angefochtenen Einspra-

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2 ST.2010.226 2 DB.2010.168 cheentscheide erweisen sich als rechtsbeständig. Demnach sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG)

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Auf den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten;

und erkennt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

[…]

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