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Zürich Steuerrekursgericht 04.10.2010 ST.2010.222

October 4, 2010·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,211 words·~16 min·6

Summary

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007 | Das Vorliegen von steuerfreien Kapitalgewinnen bei Rückgabe von Anteilen eines Fonds der Cayman Islands nicht nachgewiesen, sodass von steuerbarem Einkommen auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 1 DBG, § 16 Abs. 1 StG

Full text

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2010.222 1 DB.2010.165

Entscheid

4. Oktober 2010

Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Sekretärin Nadja Obreschkow

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2007 Anteile am C. Dabei handelt es sich um einen Offshore-Fund nach dem Recht der Cayman Islands. Den Wert dieser insgesamt 114 Anteile gaben sie mit (umgerechnet) Fr. 201'138.- und den Ertrag mit (umgerechnet) Fr. 15'098.- an. Das steuerbare Einkommen lautete auf Fr. 53'700.- (Staatsund Gemeindesteuern) bzw. Fr. 56'000.- (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 781'000.-. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 an das Gemeindesteueramt D korrigierten sie die Deklaration des C, indem sie ausführten, beim angegebenen Ertrag von Fr. 15'098.- handle es sich um steuerfreie Kapitalgewinne, da sie aus dem Verkauf von Fondsanteilen stammten. Mithin reduziere sich das deklarierte steuerbare Einkommen um diesen Betrag.

Mit Auflage vom 3. April 2009 verlangte die Steuerkommissärin den Nachweis der einzelnen Verkäufe des C mit Angabe der Valorennummer und der Anzahl Titel. Die Pflichtigen antworteten am 7. Mai 2009, gemäss Auskunft des Fondsverwalters seien keine Ausschüttungen erfolgt, die ausgewiesene Performance setze sich lediglich aus Kursdifferenzen zusammen. Ein (revidierter) Abschluss des Fonds, wie ihn offenbar die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlange, existiere nicht, da es sich um einen geschlossenen Fonds handle und ein solcher von Gesetzes wegen keinen Abschluss vorlegen müsse. Die Valorennummer und eine Aufstellung über Kauf und Verkauf der Fondsanteile legten sie bei. Mit weiterer Auflage und Mahnung vom 25. August bzw. 14. Oktober 2009 verlangte die Steuerkommissärin die Abschlüsse 2006 und 2007 des Fonds samt Geschäftsbericht und Angabe der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Die Pflichtigen liessen am 26. Oktober 2009 verlauten, sie erhielten vom Fonds keine Abschlüsse oder dergleichen, die Steuerkommissärin solle sich mit dem Fondsmanager in Verbindung setzen.

Die Steuerkommissärin schätzte die Pflichtigen am 5. November 2009 für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 61'000.- ein. Dabei unterwarf sie die ursprünglich als Vermögensertrag deklarierten Fr. 15'098.- des C der Einkommenssteuer, weil die Pflichtigen den Nachweis der Steuerfreiheit dieses Ertrags nicht erbracht hätten.

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165

Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 27. November 2009 formell eröffnet.

B. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erhoben die Pflichtigen am 25. November 2009 Einsprache mit dem Antrag, von der Besteuerung eines Fondsertrags Abstand zu nehmen, weil die verlangten Fondsunterlagen nicht existierten. Das kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer entgegen.

Nach diversen telefonischen Unterredungen mit der Steuerkommissärin reichten die Pflichtigen am 12. März 2010 ein Schreiben der E ein, wonach diese Administratorin des Cs sei und bestätige, dass die Erträge des Fonds ausschliesslich aus dem Handel mit Devisen und Derivaten stammten sowie keine Dividendenerträge enthielten.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 2. Juli 2010 ab.

C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 27./28. Juli 2010 erneuerten die Pflichtigen den Einspracheantrag.

Das kantonale Steueramt schloss am 9. September 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien in diesen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern für Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Dazu gehören laut Art. 20 Abs. 1 DBG und § 20 Abs. 1 StG namentlich die Erträge aus beweglichem Vermögen, wie Zinsen aus Guthaben (je lit. a) und Dividenden, Gewinnanteile und Vorteile aus Beteiligungen aller Art (je lit. c). Steuerbar sind auch alle Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen (je lit. e). Hingegen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen – mit Ausnahme von Grundstückgewinnen bei den Gemeindesteuern – nach Art. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG steuerfrei.

a) Ein steuerfreier Kapitalgewinn bzw. ein nicht abzugsfähiger Kapitalverlust liegt (namentlich) dann vor, wenn der Mehr- bzw. Minderwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert worden, das heisst wirtschaftlich betrachtet aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind deshalb all jene Wertzuflüsse beim Steuerpflichtigen, welche als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht erscheinen (RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Hingegen sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einem privaten beweglichen Vermögensrecht zufliessen, ohne dass ihr Zufluss Folge einer Veräusserung im umschriebenen Sinn ist, gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG und § 20 Abs. 1 StG (je lit. a, ev. lit. c oder e) steuerbarer Vermögensertrag (vgl. für die direkte Bundessteuer: BGr, 10. Juli 2001 = StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = ZStP 2001, 226 und 21. Oktober 1996 = ASA 66, 377 E. 2b).

b) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG und § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen alles zu tun, um die für die vollständige und richtige Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Diese Behörden haben der Veranlagung bzw. Einschätzung nur jene Tatsachen Grunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich nach durchgeführter Unter-

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 suchung selber überzeugt haben (RB 1987 Nr. 35). Im Rekurs- bzw. (erstinstanzlichen) Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige von sich aus eine substanziierte Sachdarstellung für steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen vorzutragen hat. Gemäss der allgemeinen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen (BGr, 1. Oktober 2008, 2C_288/2008, E. 4.4 und 4. April 2008, 2C_637/2007, E. 2.4, www.bger.ch; 21. Februar 2002, StR 2002, 816 E. 2.3).

Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss sei steuerfrei, so ist er hierfür beweisbelastet und hat er die seiner Behauptung Grunde liegenden steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Untersuchung der Schluss auf das Vorliegen eines einkommenssteuerfreien Vorgangs ziehen lassen muss (VGr, 6. Mai 1997, StE 1998 B 21.3 Nr. 3; RB 1994 Nr. 33, 1987 Nr. 35, 1975 Nr. 55). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht, dass ein bestimmter VermögensGang aus einem bestimmten einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor, da letztere Bestimmungen als Generalklausel alle Wertzuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.

2. a) Vorliegend deklarierten die Pflichtigen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2007 die streitige Summe von Fr. 15'098.- vorerst als der Einkommenssteuer unterliegenden Ertrag von 114 Anteilen des C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 an das Gemeindesteueramt D erklärten sie die Summe dann aber als steuerfreien Kapitalgewinn. Für die Umstände, welche auf einen solchen steuerfreien Zufluss schliessen lassen, sind sie nach dem Gesagten beweisbelastet.

b) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich beim C um einen ausländischen kollektiven Anlagefonds nach dem Recht der Cayman Islands handelt, der so genannt "transparent" ist. Dies bedeutet, dass die Fondsleitung das Fondsvermögen quasi-treuhänderisch für Rechnung ihrer Anleger verwaltet und der Fonds selber kein Steuersubjekt (Gesellschaft) bildet. Steuerlich werden daher die Er-

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 träge und das Vermögen des Anlagefonds direkt den Anlegern und nicht dem Fonds selber Gerechnet; es liegt so genannte Transparenz vor. Das Fehlen eines eigenen Steuersubjekts beim Fonds hat zur Folge, dass bei Rückgabe bzw. Verkauf der Anteile an den Fonds durch die Anleger steuerlich keine (Teil-)Liquidation des Fonds angenommen wird und bei den Anlegern insofern kein steuerbarer Vermögensertrag anfällt. Steuerbarer Vermögensertrag liegt dagegen vor, wenn der Fonds den Anlegern (direkt) entsprechende Ausschüttungen ausrichtet. Solche Ausschüttungen erfolgen entweder während der Haltedauer der Anteile oder anlässlich der Rückgabe bzw. des Verkaufs der Anteile.

Vorliegend ist streitig, ob die bei Veräusserung bzw. Rückgabe der Anteile des C den Pflichtigen im Jahr 2007 zugeflossenen Beträge von insgesamt Fr. 15'098.- solche aus dem Verkauf bzw. der Rückgabe der Anteile an den Fonds darstellen und daher als Kapitalgewinn von der Einkommenssteuer befreit sind und/oder Ausschüttungen des Fonds bilden, welche als Vermögensertrag anfallen und daher von den Pflichtigen als Einkommen zu versteuern sind.

3. a) Per 1. Januar 2007 sind das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) und die dazugehörige Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV, SR 951.311) in Kraft getreten. Die ESTV hat aus diesem Anlass das Kreisschreiben Nr. 25 zu Direkte Bundessteuer über die Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger vom 5. März 2009 (KS; ASA 77, 697) erlassen. Dieses Kreisschreiben wird von den Steuerbehörden auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern angewandt.

Gemäss Ziff. 3.3 KS gelten für die steuerliche Behandlung kollektiver Kapitalanlagen ohne direkten Grundbesitz bei den Anlegern folgende Regeln: Bei Anlagen im Privatvermögen haben die Anleger sämtliche Erträge aus Anteilen an kollektiven Anlagen als Vermögensertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG zu versteuern, soweit sie nicht Erträge aus deren direktem Grundbesitz vereinnahmen. Unter sämtlichen Erträgen sind die ausgeschütteten oder thesaurierten (wiederangelegten) Erträge zu verstehen, soweit sie steuerlich Vermögenserträgen wie Zinsen, Dividenden und dergleichen entsprechen. Enthalten ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge Kapitalgewinne,

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 sind diese steuerfrei, sofern sie in der Jahresrechnung separat ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden (Ziff. 3.3.2 KS).

Ausländische kollektive Kapitalanlagen werden steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichgestellt, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen (Ziff. 4.6 KS). Mithin gilt auch für ausländische kollektive Kapitalanlagen gemäss KS, dass den Anlegern ausgeschüttete Kapitalgewinne nur dann steuerfrei sind, wenn sie in der Jahresrechnung separat ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden.

b) Kreisschreiben und Wegleitungen der ESTV stellen Verwaltungsweisungen dar und richten sich an die für die Durchführung des Gesetzes (DBG) zuständigen (Einschätzungs-)Behörden. Sie sind für die Gerichte – Steuerrekurskommissionen, Verwaltungs- und Bundesgericht – nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen jedoch berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 346, 131 V 42 E. 2.3 S. 45 f. und 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172 f., je mit Hinweisen).

Das vorliegend streitbetroffene KS der ESTV erklärt Kapitalgewinne, die von kollektiven Kapitalanlagen den Anlegern zufliessen, nur dann als steuerfrei, wenn sie in der Jahresrechnung des Fonds separat ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden. Damit wird dem Abschluss des Fonds bzw. dem Ausweis in einem separaten Coupon für die hier interessierende Frage nach dem Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns eine erhöhte Glaubwürdigkeit gemessen. Dies erscheint als sachgerecht: Gemäss Art. 148 KAG steht die nicht ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher bzw. die Aufnahme falscher Angaben in diesen sowie in Prospekten und anderen Informationen durch in- oder ausländische kollektive Kapitalanlagen unter Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Zudem haftet, wer Pflichten verletzt, der Gesellschaft, den einzelnen Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den daraus entstandenen Schaden (Art. 145 Abs. 1 KAG). Zu den haftenden Personen zählt neben der Fondsleitung, der Depotbank etc. auch

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 145 Abs. 1 lit. g KAG). Eine kollektive Kapitalanlage wird daher Kapitalgewinne angesichts dieser Strafdrohung bzw. Haftung – sofern sie tatsächlich solche Gewinne ausgeschüttet hat – nicht leichthin falsch, d.h. zu hoch, ausweisen. Demnach ist es folgerichtig, dem separaten Ausweis von ausgeschütteten Kapitalgewinnen im Fondsabschluss bzw. in einem eigenen Coupon eine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. Beweiskraft zuzusprechen und diese nur dann als steuerfrei zu qualifizieren, wenn sie entsprechend ausgewiesen werden.

4. a) Gemäss den vorhandenen Unterlagen erzielten die Pflichtigen die ursprünglich als Ertrag bzw. "Dividende" deklarierte Summe von Fr. 15‘098.- aus dem Verkauf von insgesamt 9,1 Anteilen des C in drei Tranchen am 31.10., 30.11. und 31.12.2007. Dies ergibt sich aus den eingereichten Aufstellungen der Firma F, G, über die Verkäufe von Anteilen durch die Pflichtigen in der Zeit vom 30.9.2007 - 1.6.2008 und über die Wertansätze der Anteile im Verkaufszeitpunkt ("Overview") sowie aus der weiteren Aufstellung "Dividenden 2007 von CPP und UPC" pro Monat.

Über diese Verkäufe liegen jedoch trotz entsprechender Auflage der Steuerkommissärin vom 3. April 2009 keinerlei Verkaufsabrechnungen vor, da die genannten Aufstellungen keine solchen Abrechnungen darstellen. Zudem ist nicht bekannt, welche Funktion die F als Erstellerin der Aufstellungen im Zusammenhang mit dem C ausübt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Pflichtigen im Einspracheverfahren eine Bestätigung einer andern Gesellschaft, der H, I, eingereicht haben und diese darin ausführt, sie sei die Administratorin des Funds. Demnach ist aber schon der Verkauf bzw. die Rückgabe der fraglichen Anteile an den C trotz diesbezüglicher Untersuchung nicht hinreichend nachgewiesen. Unbestritten ist dagegen der Zufluss der Fr. 15'098.bei den Pflichtigen selber. Damit haben Letztere diesen Betrag aber als Einkommen zu versteuern, da der Einkommenssteuer aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG sämtliche einmaligen oder wiederkehrenden Zuflüsse (von aussen) unterliegen, sofern sie nicht kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung von der Besteuerung ausgenommen sind.

b) Sollte der Betrag von Fr. 15'098.- vom C tatsächlich anlässlich der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Pflichtigen ausgeschüttet worden sein, verhält es sich wie folgt:

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aa) Aus den Aufstellungen der F geht nicht hervor, wie sich die ausgeschütteten Summen zusammensetzen. Zwar stellen sie das Entgelt für die Rückgabe der Fondsanteile an den C dar und ergeben sie sich nach der in der Aufstellung "Overview" je Anteil aufgelisteten Wertnotierung des Rückgabedatums. Das Entgelt kann jedoch neben dem Wert der Anteile auch einen Ertrag enthalten oder überhaupt nur Ertrag sein (z.B. dann, wenn die Anteile ihren Wert verloren haben). Denn das von den Pflichtigen eingereichte "Term-Sheet" des C führt einen Ertrag auf, und zwar mit "ca. netto 1,5 - 3% p.m." und dem Hinweis, dass die Fondsanteile jeden Monat um den Prozentwert "on a best effort Basis" stiegen. Diese Prozentwerte entsprechen einem Jahresertrag von 18 - 36%. Die Steuerkommissärin ging daher mit gutem Grund davon aus, die den Pflichtigen ausgeschütteten Entgelte enthielten auch eine Ertragskomponente oder bestünden gar nur aus einer solchen.

Die Pflichtigen haben trotz Auflage und Mahnung vom 25. August bzw. 14. Oktober 2009 im Einschätzungsverfahren den Abschluss des C 2007 nicht eingereicht. Damit konnte die Steuerkommissärin nicht verlässlich überprüfen, ob und inwiefern in den anlässlich der Rückgabe der Anteile ausgeschütteten Beträgen steuerfreie Kapitalgewinne enthalten sind, d.h. ob und inwiefern diese auf die Rückzahlung der Anteile entfallen. Denn Kapitalgewinne sind gemäss dem diesbezüglich zutreffenden KS nur steuerfrei, wenn sie vom Fonds entsprechend im Abschluss ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden. Mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen, kann daher nicht von (steuerfreien) Kapitalgewinnen ausgegangen werden.

bb) Die Pflichtigen bestreiten das Fehlen von Fondsabschlüssen nicht, machen jedoch geltend, der C verfüge – weil es sich um einen geschlossenen Fonds handle – über keine Jahresabschlüsse. Zudem vermöchten sie keine andern Dokumente vorzulegen, aus denen die Qualifikation der ausgeschütteten Beträge als Kapitalgewinne hervorgehe. Dies ist insofern nicht von Belang, als nicht die Steuerbehörde sondern der Steuerpflichtige für das Vorliegen von Kapitalgewinnen beweisbelastet ist und es auf ein allfälliges Verschulden desselben bei Nichtleistung dieses Nachweises nicht ankommt. Bei mangelndem Nachweis eines steuerfreien Gangs durch den Steuerpflichtigen ist vielmehr ohne Weiteres, d.h. unbesehen der Gründe des fehlenden Nachweises, anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw.

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 § 16 Abs. 1 StG vor. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Pflichtigen die vom C zugeflossenen Fr. 15'098.- mangels Leistung dieses Nachweises vollumfänglich als Ertrag zu versteuern haben.

cc) Im Übrigen verfängt der Einwand der Pflichtigen, der C sei ein geschlossener Anlagefonds und müsse daher von Gesetzes wegen gar keinen Abschluss vorlegen, nicht:

Ein geschlossener kollektiver Anlagefonds zeichnet sich dadurch aus, dass die Anleger zulasten des (festen) Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert besitzen (Art. 9 KAG). Gemäss dem "Term-Sheet" des C können die Investoren ihre Anteile monatlich (ohne Kostenfolge) kündigen, sodass entgegen dem Dafürhalten der Pflichtigen kein geschlossener Anlagefonds vorliegt. Dementsprechend haben sie ihre Anteile am C denn auch offenbar ohne Weiteres zurückgeben können.

dd) Nicht weiter hilft den Pflichtigen sodann auch die Bestätigung der E vom 6. Januar 2009, wonach die Erträge des Cs ausschliesslich aus dem Handel mit Devisen und Derivaten stammten und keine Dividendenerträge enthielten. Denn selbst wenn dem so wäre, handelte es sich bei den Ausschüttungen an die Anleger noch keineswegs um (steuerfreie) Kapitalgewinne. Solche lägen vielmehr nur vor, wenn die Anleger an den vom Fonds gehandelten, ausschliesslich Kapitalgewinne abwerfenden Wertpapieren oder Rechten direkt (d.h. auf eigene Rechnung und über ein eigenes Konto) beteiligt wären und auf die Kapitalgewinne entsprechend einen individualisierten Rechtsanspruch besässen (vgl. BGr, 10. Juli 2001 = StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = ZStP 2001, 226; VGr, 7. Dezember 1994 = ZStP 1995, 51 sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 16 N 162 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 16 N 130 StG). Dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Pflichtigen und dem C entsprechend ausgestaltet sind, d.h. dass Erstere an den vom Fonds gehandelten Objekten direkt beteiligt sind und die beim Handel erzielten Kapitalgewinne vom Fonds direkt gutgeschrieben erhalten, ist nicht zu vermuten und zudem auch in keiner Form nachgewiesen. Zudem widerspräche eine solche Ausgestaltung der Verhältnisse völlig dem Wesen einer kollektiven Kapitalanlage.

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1 ST.2010.222 1 DB.2010.165 ee) Die Pflichtigen reichten im vorliegenden Verfahren für den Nachweis eines steuerfreien Kapitalgewinns ein "Confidential private Placement Memorandum" des C vom April 2010 (nachfolgend Memorandum) ein. In diesem Memorandum wird zwar übereinstimmend mit der erwähnten Bestätigung der E vom 9. Januar 2009 festgehalten, dass der Fonds beabsichtige, keine Dividenden auszuschütten, sondern den Anlegern ihr Entgelt in Form von (höheren) Werten der Anteile bei deren Rückgabe auszurichten (S. 7 und 10 Memorandum). Damit ist die Frage nach dem Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns beim Rückgabeentgelt für die Fondsanteile aber – wie erwähnt – noch nicht beantwortet: Dies wäre nur der Fall, wenn die Anleger an den vom Fonds gehandelten Objekten einen unmittelbaren Anspruch besässen und die darauf anfallenden Kapitalgewinne direkt gutgeschrieben erhielten. Dies trifft bei den Pflichtigen aber ganz offenkundig nicht zu und wird von ihnen auch gar nicht behauptet. Im Übrigen enthält das Memorandum nur eine Absichtserklärung und bietet nicht Gewähr dafür, dass die Ausschüttungen auch tatsächlich dieser Erklärung entsprechend ausgerichtet worden sind.

c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Pflichtigen den Nachweis für das Vorliegen von steuerfreien Kapitalgewinnen nicht geleistet haben, sodass sie die unstreitig Geflossenen Fr. 15'098.- gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG als Einkommen zu versteuern haben.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. […]