STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2010.11 1 DB.2010.9
Entscheid
16. März 2010
Mitwirkend: Einzelrichter A. Tobler und Sekretärin S. Weigold
In Sachen
A,
Rekurrent/ Beschwerdeführer,
gegen
1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 hat sich ergeben:
A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige) trat am 1. März 2007 bei der B als Polizeiaspirant in das Korps der Polizei ein. In der Zeit vom 1. März 2007 bis 29. Februar 2008 absolvierte er berufsbegleitend die Ausbildung zum Polizist bei der Polizei C und schloss diese erfolgreich mit dem Titel "Polizist mit eidgenössischem Fachausweis" ab. Vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 arbeitete er als Polizist auf dem Stützpunkt D. Gemäss Arbeitsvertrag übernahm die B die Ausbildungskosten zum Polizist in der Höhe von Fr. 30'000.-, wobei diesbezüglich u.a. vereinbart wurde, dass eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 3 Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Prüfung eine anteilsmässige Rückzahlung nach sich ziehe.
Im Lohnausweis für das Jahr 2007 deklarierte die B unter Beiträge an Weiterbildung Fr. 25'000.-. Der Pflichtige übernahm diesen Betrag in seine Steuererklärung 2007 nicht unter der Position "Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit" sondern bei der Position "weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Weiterbildung/Lohnausweis".
2. Nachdem das kantonale Steueramt Abklärungen und Belege betreffend der Frage, ob es sich bei der Ausbildung zum Polizist um eine Aus- oder Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinn handle, einverlangt hatte, schätze es den Pflichtigen am 8. Juli 2009 für die Steuerperiode 2007 abweichend von der Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 47'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde er mit einem gleich hohen Einkommen für die direkte Bundessteuer 2007 veranlagt. Die Abweichung ergab sich u.a. aus der Aufrechnung der geltend gemachten Weiterbildungskosten von Fr. 25'000.- sowie eines Anteils der vom Arbeitgeber übernommenen Ausbildungskosten beim Lohn von Fr. 5'000.-.
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 6. August 2009 Einsprache mit dem Antrag, von einer Aufrechnung der Fr. 25'000.- und Fr. 5'000.- abzusehen. Zur Begründung brachte er vor, dass infolge Stellenwechsel der neue Arbeitgeber, die Stadtpolizei E, die Ausbildungskosten von Fr. 25'000.- der B vergütet habe und er somit diesen
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 Betrag von der B nie erhalten habe. Eine diesbezügliche Bestätigung der E legte er bei.
Der Steuerkommissär unterbreitete ihm daraufhin einen Einschätzungs- sowie einen Veranlagungsvorschlag mit einem erhöhten steuerbaren Einkommen von Fr. 67'300.-. Dabei erfasste er nun Fr. 25'000.- als zusätzliche Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Pflichtige widersetzte sich diesem Vorschlag.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 24. November 2009 ab, wobei es die Steuerfaktoren gemäss Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag festlegte.
C. Mit Rekurs und Beschwerde vom 22./30. Dezember 2009 beantragte der Pflichtige, von der Besteuerung des Arbeitgeberbeitrags von Fr. 25'000.- beim steuerbaren Einkommen abzusehen. Aus der Begründung ist festzuhalten: Er (der Pflichtige) habe sich für drei Jahre bei der B verpflichtet. Bei früherem Austritt sei er gehalten gewesen, anteilsmässig den geschuldeten Betrag von gesamthaft Fr. 30'000.- zurückzubezahlen. Fr. 5'000.- habe er bei der B abgearbeitet. Der restliche Betrag sei von seinem neuen Arbeitgeber, der E, übernommen worden. Aber auch dort habe er sich für drei Jahre verpflichten und bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Rückzahlung des geschuldeten Betrags Hand bieten müssen.
Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Dazu gehören bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG). Einkünfte im Sinn dieser Bestimmung sind damit alle Leistungen, die der Steuerpflichtige für seine Dienste vom Arbeitgeber erhält, gleichgültig unter welcher Bezeichnung sie entrichtet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 17 N 28; dies., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A, 2006, § 17 N 28). Darunter fallen folglich auch sämtliche dem Steuerpflichtigen ausgerichteten Spesenentschädigungen und ähnliche Leistungen (RB 1980 Nr. 35).
b) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 DBG bzw. § 25 StG). Abzugsfähig im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind nach Art. 26 Abs. 1 DBG bzw. § 26 Abs. 1 StG die Berufskosten, wozu u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten gehören (Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. d StG). Nicht abzugsfähig sind hingegen die Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG bzw. § 33 lit. b StG).
c) Unter dem Titel Berufskosten einschliesslich Weiterbildungs- und Umschulungskosten können nur die "notwendigen" Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Notwendig bzw. abzugsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben bzw. die durch die Einkommenserzielung verursacht werden, sei es, dass sie zum Zweck der Einkommenserzielung aufgewendet werden, sei es, dass sie Folge der einkommenserzielenden Tätigkeit bilden (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 9 N 8 StHG). Als (berufsnotwendige) Gewinnungskosten gelten indes nicht
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 sämtliche Aufwendungen, die irgendeinen Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit aufweisen bzw. im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Nach der Rechtsprechung erscheinen als berufsnotwendig vielmehr nur solche Kosten, welche in einem qualifiziert engen, d.h. rechtlich erheblichen (wesentlichen) Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit stehen. Erforderlich ist mit anderen Worten ein wesentlicher Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andrerseits, während Aufwendungen, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen, vom Abzug ausgeschlossen sind (RB 1991 Nr. 21 [Leitsatz]; StE 2000 B 22.3 Nr. 71; BGE 113 Ib 121 E 3b).
d) Weiterbildung im Sinn des Gesetzes besteht in denjenigen Bildungsmassnahmen, die ein Steuerpflichtiger auf sich nimmt, um in einem Beruf, in dem er tätig ist, auf dem Laufenden und den steigenden Anforderungen seiner beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben (Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 96 f.; Felix Richner, Bildungskosten, ZStP 2002, 189 und 264). Die Ausgaben der Weiterbildung dienen der Erhaltung und Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse oder der Erhaltung/Sicherung der gegenwärtigen Berufsstellung (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, "zsis", Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, www.zsis.ch, Ziff. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 26 N 64 und 71 ff.; dies., Art. 26 N 64 ff. und 68 ff.), aber auch dem Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung (RB 2004 Nr. 92). Abzugsfähige Weiterbildungskosten stellen auch die so genannten Berufsaufstiegskosten dar, sofern die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 26 N 95 ff.; dies., Art. 26 N 76 ff.). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Anstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (RB 2004 Nr. 92; RB 1996 Nr. 34 = StE 1997 B 27.6 Nr. 12 und VGr, 23. Februar 2000 = StE 2000 B 22.3 Nr. 71 E. 3d; BGr, 6. Juli 2005 = StE 2006 B 22.3 Nr. 86 mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ib 114 E.3 S. 120 f.).
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 e) Unter nicht abziehbarer Ausbildung im Sinn von Art. 34 lit. b DBG bzw. § 33 lit. b StG sind diejenigen Bildungsvorgänge zu verstehen, die nicht mit einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit zusammenhängen, insbesondere die Ausbildung, die der erstmaligen Erlangung eines Berufs oder der ersten Erwerbstätigkeit dient (RB 2004 Nr. 92; Funk, S. 95; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 26 N 54; dies., Art. 26 N 61). Sie bilden mangels eines qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden, so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. Als Kosten der Ausbildung gelten aber auch diejenigen einer Zweitausbildung, die im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird und deren Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind (Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. d StG; Umschulung).
f) Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Rechtsprechung zu den Weiterbildungskosten auf Art. 30 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) und hält fest, die Bestimmung enthalte insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff, als die berufsorientierte Weiterbildung primär dazu diene, "durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualitäten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern" (RB 2004 Nr. 92). Indessen schliesst die in Art. 30 lit. a und b BBG erwähnte Zwecksetzung auch Elemente der Umschulung bzw. Ausbildung mit ein ("neue berufliche Qualifikationen" bzw. "berufliche Flexibilität"), welche über die steuerliche abzugsfähige Weiterbildung hinausgehen. Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann daher nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen andrerseits ankommt. Mitentscheidend, insbesondere bei Master-Lehrgängen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch die Auswirkungen, welche die Zusatzausbildung und der damit erworbene Titel auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit hat (BGr, 17. Oktober 2005, 2A.182/2005 = StR 2006, 41; BGr, 6. Juli 2005, 2A.623/2004 = StE 2006 B.22.3 Nr. 86; BGr, 6. Juli 2005, 2A.671/2004 = www.bger.ch; BGr, 18. Dezember 2003, 2A.277/2003 = StR 2004, 451 = StE 2004 B 22.3 Nr. 77 = Pra 93 Nr. 113).
http://www.bger.ch/
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 g) Als steuermindernde Tatsachen sind Weiterbildungskosten vom Steuerpflichtigen geltend zu machen, hinreichend darzulegen und nachzuweisen.
2. Fraglich ist einerseits, in welchem Umfang die von der Arbeitgeberin des Pflichtigen, B, geleisteten Ausbildungsbeiträge steuerbare Einkünfte darstellen. Andrerseits ist zu prüfen, ob die Ausbildung zum Polizist Weiterbildungscharakter hat.
a) Der Pflichtige hat sich im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der B zum Polizist mit eidgenössischem Fachausweis ausgebildet. Der Steuerkommissär hat diese Kosten zu Recht nicht als Weiterbildungskosten qualifiziert: Der Pflichtige schloss im August 2001 seine Lehre als Sanitärmonteur ab. Danach sammelte er erste Berufserfahrungen bei diversen Temporärfirmen bevor er als Mechaniker über mehrere Jahre hinweg diverse Einsätze im Ausland bei der O leistete. Die Ausbildung zum Polizist steht in keinerlei Zusammenhang mit diesen früheren Tätigkeiten, weshalb es sich bei den streitigen Kosten eindeutig um solche der Ausbildung und zwar um solche einer Zweitausbildung handelt. Sie sind daher nicht abzugsfähig.
b) Entscheidend für die Beurteilung der Ausbildungskosten als steuerbares Einkommen ist, ob die von der B erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Pflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wurde. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Tätigkeit ist gegeben. Der Beitrag der B an die Ausbildungskosten hat seinen Grund im Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin war an dieser Ausbildung interessiert, weil sie den Pflichtigen nach deren erfolgreicher Beendigung als Polizist in einem speziellen Bereich einstellen wollte und hierfür die mit der Ausbildung vermittelten Kenntnisse erforderlich waren. Da es sich damit um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, ist sie den Einkünften des Pflichtigen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dass die Kosten von der B direkt der Ausbildungsschule überwiesen worden sind, ändert hieran nichts, weil die Überweisung auf Rechnung des Pflichtigen erfolgt ist.
3. a) Zu prüfen ist aber, in welcher Steuerperiode diese Einkunft zu erfassen ist. In Frage kommt dabei die Steuerperiode 2007, in welcher die Zahlung an die Ausbildungsstätte durch die B von Fr. 25'000.- getätigt wurde (vgl. Deklaration auf dem
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 Lohnausweis 2007); oder die Steuerperiode 2008, in der die Schuld des Pflichtigen wegen frühzeitigen Aussteigens aus dem Arbeitsverhältnis mit der B durch die E übernommen wurde; oder allenfalls eine noch spätere Steuerperiode, da der Pflichtige bei der E ebenfalls eine Verpflichtung eingehen musste, damit diese die Schuld übernahm.
b) Das steuerbare Einkommen bemisst sich bei natürlichen Personen nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 210 Abs. 1 DBG bzw. § 50 Abs. 1 StG), wobei als Steuerperiode das Kalenderjahr gilt (Art. 209 Abs. 2 DBG bzw. § 49 Abs. 2 StG). Daraus ergibt sich zwar, dass Einkünfte einer bestimmten Bemessungsperiode zuzurechnen sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie diese Zurechnung zu erfolgen hat, d.h. wann dem Steuerpflichtigen Einkommen zugeflossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung werden einer bestimmten Steuerbemessungsperiode alle steuerbaren Einkünfte zugerechnet, die dem Steuerpflichtigen in dieser Zeitspanne mit der Wirkung zugegangen sind, dass sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert haben (RB 1981 Nr. 56 = ZBl 1982, 314, auch zum Folgenden). Einkünfte sind zugeflossen, sobald der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, dessen Erfüllung nicht besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 22). Ein Unselbstständigerwerbender erzielt sein Erwerbseinkommen in der Regel in derjenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt. Die Lohnforderung entsteht deshalb fortlaufend mit der Erbringung der Arbeitsleistung, wird aber regelmässig erst am Ende des Monats fällig (Art. 323 Abs. 1 OR). Am Monatsende ist daher der vertragliche Lohnanspruch gesichert und das entsprechende Einkommen grundsätzlich realisiert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 34; dies., § 50 N 29).
Grundsätzlich sind nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen zu betrachten. Es gilt jedoch zu differenzieren: Bei aufschiebend (supensiv) bedingten Rechtsgeschäften bleibt der Erwerb von Einkommen bis zum Eintritt eines künftigen Ereignisses in der Schwebe, so dass der Einkommenszufluss erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Schwebezustand wegfällt und feststeht, dass der Empfänger das fraglich Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann. Die Parteien erhalten mit Abschluss des aufschiebend bedingten Vertrags erst eine Anwartschaft auf die ihnen im Vertrag zugedachten Rechte (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 29 ff., auch zum Folgenden; dies., § 50 N 26, mit Verweisungen auch
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 zum Folgenden). Bei auflösend (resolutiv) bedingten Rechtsgeschäften hingegen erfolgt der Einkommenszufluss beim Erwerb; ein Einkommenszfluss ist nur zu verneinen, wenn das auflösende Ereignis unmittelbar bevorsteht.
c) aa) Die streitige Kostenübernahme der B hing gemäss Arbeits- und Ausbildungsvertrag inkl. Rückzahlungsvereinbarung vom 15. Januar 2007 mit dem Pflichtigen von einer zeitlichen Verpflichtung ab. So wurde vereinbart, dass in folgenden Fällen die Ausbildungskosten vom Pflichtigen vollständig zurückzuvergüten seien:
- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung; - bei verschuldeter oder unverschuldeter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zur eidgenössischen Fachprüfung; - bei verschuldetem oder unverschuldetem Nichtbestehen der Zwischenprüfungen, der Abschlussprüfung oder der eidgenössischen Fachprüfung; - bei Nichtantreten nach erfolgter Anmeldung oder Abbruch der Ausbildung.
Des Weitern wurde eine anteilsmässige Rückzahlung der Kosten vereinbart, sollte das Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der eidgenössischen Prüfung weniger als 36 Monate dauern.
bb) Der Pflichtige arbeitete vom 1. März bis 31. August 2008 bei der B als Polizist auf dem Stützpunkt Zürich. Infolge der frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses forderte die B Fr. 25'000.- der Ausbildungskosten zurück. Am 1. November 2008 wurde der Pflichtige von der E als Polizist angestellt. Diese übernahm die von der B geforderten Ausbildungskosten. Die entsprechende Zahlung wurde jedoch wiederum an einen Rückforderungsvorbehalt gekoppelt, nämlich für den Fall, dass der Pflichtige das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren auflöst. In diesem Fall würde eine anteilsmässige Rückzahlung fällig (1/36 für jeden Monat nach Abschluss der Ausbildung bis zum Austritt).
d) Gemäss den Ausführungen unter E. 3. b) ergibt sich somit folgendes Bild: Der Beitrag der B an die Ausbildungskosten ist dem Pflichtigen – wie durch die B korrekt im Lohnausweis 2007 deklariert – in der Steuerperiode 2007 zugeflossen, da er von dieser im Jahr 2007 für den Pflichtigen ausgerichtet wurde. Die Verpflichtung, wonach der Pflichtige die Zahlung der Kosten zurückerstatten muss, sofern er das Ar-
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1 ST.2010.11 1 DB.2010.9 beitsverhältnis vorzeitig beendigt, lässt den Zufluss des Geldes nicht aufschieben, sondern löst lediglich nachträglich eine (anteilsmässige) Rückleistungsleistungspflicht des Pflichtigen aus. Diese Rückleistungspflicht stellt daher nur eine auflösende, nicht aber eine aufschiebende Bedingung dar. Die auflösende Bedingung ist sodann in der streitbetroffenen Steuerperiode 2007 (noch) nicht eingetreten und stand auch nicht unmittelbar bevor, da der Pflichtige das Arbeitsverhältnis bei der B erst per Ende August 2008 beendigte. Demnach waren dem Pflichtigen die streitigen Ausbildungskosten im Jahr 2007 zugeflossen, ohne dass er sie in diesem Jahr schon wieder zurückzuerstatten hatte. Sie wurden von der Vorinstanz daher zu Recht in der Steuerperiode 2007 erfasst.
e) Wie es sich in der Steuerperiode 2008 verhält, in welcher der Pflichtige rückleistungspflichtig wurde, ist hier an sich nicht zu entscheiden. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass der Pflichtige in diesem Jahr zwar rückleistungspflichtig wurde, die entsprechende Forderung von der neuen Arbeitgeberin jedoch übernommen wurde, sodass beim Pflichtigen kein Abfluss resultierte.
4. Somit ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und der Rekurs/die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- bzw. des Beschwerdeverfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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