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Zürich Steuerrekursgericht 10.07.2009 ST.2009.30 + 31

July 10, 2009·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,425 words·~17 min·4

Summary

Einschätzungen 2003 und 2004 | Bewertung nicht kotierter Aktien. Vorliegend liegt keine Handänderung unter Dritten vor, welche es erlaubt hätte, von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abzuweichen. Eine solche Handänderung ist weder in einer Schätzung der eidgenössichen Steuerverwaltung für die Emissionsabgabe, noch im Rückkauf eigener Aktien durch die zu bewertende Aktiengesellschaft, noch in dem im Aktionärsbindungsvertrag festgesetzten Wert zu erkennen. Die Voraussetzungen für einen Abzug für die Minderheitsbeteiligung sind ebenalls nicht erfüllt, da in der Vergangenheit jeweils eine angemessene Dividende ausbezahlt worden ist. | § 39 Abs. 1 StG; Wegleitung der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der ESTV zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer.

Full text

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2009.30 + 31

Entscheid

10. Juli 2009

Mitwirkend: Präsident U. Hofstetter, die Mitglieder A. Tobler, M. Ochsner und Sekretär H. Knüsli

In Sachen

1. A, 2. B,

Rekurrenten, Nr. 1 vertreten durch RA lic.iur. Jürg Steiner, Rappold & Partner, Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzungen 2003 und 2004

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1 ST.2009.30 + 31 hat sich ergeben:

A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige) war bis 2008 Eigentümer von 1'000 Aktien der C, was ursprünglich der Hälfte des Aktienkapitals entsprach. Am 5. Juni 2003 brachte der andere Aktionär der C, ein Cousin des Pflichtigen, seinen Anteil mittels Sacheinlage in seine Aktiengesellschaft (D) ein. Für die Festsetzung der Emissionsabgabe setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Schreiben vom 5. Dezember 2005 den Verkehrswert der eingebrachten Beteiligungsrechte auf Fr. .- fest. Am 15. April 2005 erwarb die C ihre eigenen Aktien von der D für Fr. .-. Diese Aktien wurden in der Folge durch Kapitalherabsetzung vernichtet. Damit war der Pflichtige Alleinaktionär der Gesellschaft geworden. Zwischen ihm und seinem Cousin bestand ein Aktionärsbindungsvertrag vom 27. November 2002, welcher insbesondere eine gegenseitige Anbietungspflicht für den Fall des Ausscheidens eines der beiden Aktionäre vorsah. Darin waren eine alljährliche Bewertung der Aktien sowie ein Vorkaufsrecht bei Erreichen des 70. Lebensjahrs vereinbart. Bereits am 27. November 2006 wurde im Hinblick auf die spätere Handänderung per 5. Februar 2008 (Erreichen des 70. Altersjahrs des Pflichtigen) ein Übernahmepreis von Fr. .- festgesetzt. Mit Vertrag vom 25. Januar 2008 verkaufte der Pflichtige in Erfüllung des genannten Vertrags seine Aktien der C an die D; dabei wurde der Kaufpreis auf Fr. .- erhöht, da die C bzw. ihre Tochtergesellschaft zwischenzeitlich ihre Geschäftsliegenschaft zu einem wesentlich höheren Preis hatte verkaufen können als eine parteiinterne Bewertung Ende 2005 vorsah.

2. In ihren Steuererklärungen deklarierten der Pflichtige und seine Ehefrau (nachfolgend zusammen die Pflichtigen) für die C einen Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2003 bzw. 2004 von je Fr. .-. Die Dienstabteilung Wertschriften korrigierte diese Werte auf Fr. .- per 31. Dezember 2003 bzw. Fr. .- per 31. Dezember 2004. Mit Einschätzungsvorschlägen vom 14. September bzw. 11. Dezember 2007 stellte die Steuerkommissärin die Einschätzung mit diesen Vermögenssteuerwerten in Aussicht. Die Pflichtigen wehrten sich am 22. Februar 2008 dagegen. Die Dienstabteilung Wertschriften des kantonalen Steueramts nahm dazu am 10. März 2008 Stellung und hielt an ihren Bewertungen fest, und am 26. September 2008 ergingen für die Staats- und Gemeindesteuern die folgenden Einschätzungen:

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1 ST.2009.30 + 31 Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2003 steuerbar .- .satzbestimmend .- .- 2004 steuerbar .- .satzbestimmend .- .-.

B. Am 27. Oktober 2008 liessen die Pflichtigen Einsprache erheben und beantragen, die Verkehrswerte der 1'000 Aktien auf Fr. .- (per 31. Dezember 2003) bzw. Fr. .- (per 31. Dezember 2004) festzusetzen. Sie stellten sich dabei auf den Standpunkt, dass hier die Voraussetzungen gegeben seien, um bei der Berechnung der Vermögenssteuerwerte der steitigen Aktien von den schematisch berechneten Werten abzuweichen.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 7. Januar 2009 ab. Es erwog, von den Vorgaben der Wegleitung könne nur abgewichen werden, wenn eine Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden habe. Das sei – aus näher dargelegten Gründen – hier nicht der Fall.

C. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 6. Februar 2009 Rekurs mit dem Antrag, das satzbestimmende Gesamtvermögen per 31. Dezember 2003 auf Fr. .- und per 31. Dezember 2004 auf Fr. .-, eventualiter auf Fr. .- bzw. Fr. .- festzusetzen, je unter entsprechender Anpassung des steuerbaren Vermögens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners. Von den Vorschriften der einschlägigen Wegleitung könne abgewichen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände der schematisch berechnete Wert offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führe. Dies sei aus mehreren Gründen der Fall. So liege eine Bewertung der ESTV vor, worin ein Verkehrswert per 5. Juni 2003 von rund Fr. .- ermittelt worden sei. Ferner habe die D am 15. April 2005 ein 50%-Paket für Fr. .- gekauft. Weiter sei jeweils entsprechend dem Aktionärsbindungsvertrag eine jährliche Bewertung der Aktien durchgeführt worden; am 23. Juni 2004 sei der Wert der Beteiligung auf Fr. .- festgesetzt worden. Ferner sei im Hinblick auf das Erreichen des 70. Altersjahrs des Pflichtigen im Jahr 2008 und der dadurch ausgelösten Anbietungspflicht ein Übernahmepreis von Fr. .- bestimmt worden, welcher später auf Fr. .- erhöht worden sei. Bezüglich des Eventualantrags sei

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1 ST.2009.30 + 31 festzuhalten, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht den in der Wegleitung vorgesehenen Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen verweigert habe, obschon der Pflichtige damals nur zu 50% an der C beteiligt gewesen sei. Wenn schon eine Bewertung gemäss Wegleitung vorgenommen werde, sei zumindest dieser Einschlag von 30% für Minderheitsbeteiligungen zu gewähren.

Das kantonale Steueramt schloss am 6. März 2009 auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Steuerbehörden seien verpflichtet, sich an einem objektiven Wert zu orientieren; es stehe bei unterschiedlichen Berechnungsmethoden für verschiedene Steuerarten nicht im Ermessen eines Steuerpflichtigen, sich für die für ihn günstigere Methode zu entscheiden. Die übrigen Handänderungen seien zwischen nahestehenden Personen erfolgt. Aktionärsbindungsverträge seien für die Bewertung der Aktien unbeachtlich.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Letzterer ist der objektive Wert, der einem Vermögensobjekt am jeweiligen Stichtag zukommt, d.h. der Preis, der am Bewertungsstichtag für das zu bewertende Vermögensrecht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (für das bisherige, gleichlautende Recht: RB 1978 Nr. 39 = ZBl 1979, 232 = ZR 1981 Nr. 43; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 34 N 5). Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist folglich eine "technisch-" bzw. "rechtlich-objektive" und nicht eine "subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise" (RB 1989 Nr. 26). Bei der Bewertung nichtkotierter Wertpapiere folgen die zürcherischen Steuerbehörden in ihrer Einschätzungspraxis und die Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich der Wegleitung der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der ESTV zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (vorliegend massgebend Ausgabe 1995, mit Änderungen per 1. Januar 1999, nachfolgend Wegleitung; mittlerweile ersetzt durch Wegleitung/Kreisschreiben 28 vom 21. August 2006). Von deren Vorgaben wird nur dann abgewichen, wenn dies durch eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts geboten ist (VGr, 26. September 2007 = StE 2008 B 52.42 Nr. 4 mit Hinweisen).

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b) Sind keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt, wird der Verkehrswert von Titeln nach den Bewertungsregeln der Wegleitung bemessen, wobei in der Regel Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens massgebend sind. Wenn jedoch für solche Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat, so gilt der erzielte Kaufpreis als Verkehrswert. Dieser wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (Rz 2 Abs. 3 lit. b Wegleitung).

2. a) Die Aktien der C sind nicht börsenkotiert. Auch werden sie unstreitig nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt, sind keine per Stichtag in der Kursliste der ESTV publizierten Kurse bekannt und kann demnach nicht von einem regelmässigen Handel gesprochen werden (RB 1998 Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2 = ZStP 1999, 34). Mithin hat die Bewertung der fraglichen Titel grundsätzlich nach den Regeln der Wegleitung zu erfolgen (Rz 2 Abs. 3 lit. a). Da es sich bei der streitigen Gesellschaft um eine Holding handelt, gelten die besonderen Bewertungsregeln gemäss Rz 46 ff. der Wegleitung (Bewertung zum Substanzwert). Von dieser Bewertung ist – wie dargelegt – nur dann abzuweichen, wenn eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Als Verkehrswert gilt diesfalls der Kaufpreis (Rz 2 Abs. 3 lit. b). Die Formulierung "eine" massgebliche Handänderung besagt, dass nicht eine Mehrzahl von Verkäufen stattgefunden haben muss, sondern dass schon eine einzige Veräusserung allein genügt. Diese muss jedoch "massgebend" sein und unter unabhängigen Dritten stattgefunden haben, sodass – dem Gedanken der Wegleitung entsprechend – auf einen zuverlässigen Wert zu schliessen ist. Liegt keine solche Handänderung vor, bleibt es bei der Bewertung nach der Wegleitung (zum Ganzen StRK I, 23. Mai 2002, 1 ST.2002.3; StRK I, 4. September 2002, 1 ST.2002.205 sowie StRK I, 4. September 2008, 1 ST.2008.179).

b) Die Pflichtigen berufen sich für ihren Standpunkt als Erstes auf ein Schreiben der ESTV, worin diese im Zusammenhang mit einer Sacheinlage mit Aktien der C bei der Gründung der D für die Emissionsabgabe einen Wert festgesetzt hat.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 beträgt die Abgabe 1% und wird bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten vom Betrag errechnet, der der Gesellschaft oder Genossen-

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1 ST.2009.30 + 31 schaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert. Gemäss Abs. 3 erfolgt die Bewertung im Zeitpunkt der Einbringung zum Verkehrswert. Dabei erachtet die ESTV die Wegleitung bei der Emissionsabgabe als nicht anwendbar für die Bewertung von Unternehmen ohne Marktpreis (Duss/von Ah/Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, 2006, Art. 8 N. 35 ff. StG, auch zum Folgenden). Sie orientiert sich vielmehr an der sogenannten Praktikermethode, wonach der Verkehrswert dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert entspricht. Bei Holdinggesellschaften wird vom Verkehrswert der einzelnen Beteiligungen resp. Aktiven auf den Gesamtwert geschlossen (Duss/von Ah/Sieber, Art. 8 N. 36 StG). Beteiligungen an nichtkotierten Gesellschaften werden als quotaler Unternehmenswert ermittelt (Duss/von Ah/Sieber, Art. 8 N. 38 StG).

Die D wurde am im Juni 2003 im Handelsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte mittels Sacheinlage, indem sie 1'000 Namenaktien zu Fr. 250.- der C sowie weitere Aktien (40 Namenaktien zu Fr. 1'000.-) einer anderen Gesellschaft übernahm. Das erwähnte Schreiben der ESTV spricht von einem "anlässlich der Gründung vorhanden gewesenen Mehrwert" und beziffert diesen auf Fr. .-; dabei soll es sich nach der Sachdarstellung der Pflichtigen um die eingebrachten Beteiligungen gehandelt haben. Indessen liegt damit keine "Handänderung unter unabhängigen Dritten" gemäss Rz 2 Abs. 3 lit. b Wegleitung vor. Denn nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann unter einer massgeblichen Handänderung nur eine solche verstanden werden, bei der die Parteien untereinander einen Marktpreis aushandeln, d.h. in der Regel ein Verkaufsgeschäft. Von einem solchen kann aber bei einer Sacheinlagegründung durch den Alleinaktionär - wie hier - nicht gesprochen werden.

Die kantonalen Steuerbehörden sind im Übrigen für die Zwecke der Vermögenssteuer nicht an die Bewertung durch die ESTV bei der Emissionsabgabe gebunden; hinzu kommt, dass diese hier auch nicht zu überzeugen vermag. Die Schätzungsgrundlagen selbst gehen aus dem genannten Schreiben der ESTV nicht hervor, sondern handelt es sich dabei um einen Wert "im gegenseitigen Einverständnis". Ist nicht ersichtlich, wie die ESTV den Wert der Beteiligung ermittelt hat, lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Annahmen den Verkehrswert besser wiedergeben als die Methoden nach der Wegleitung. Kommt hinzu, dass die ESTV nach dem Gesagten die Anwendung der Wegleitung bei der Emissionsabgabe ablehnt, sodass umso mehr nicht einzusehen ist, weshalb die kantonalen Steuerbehörden unbesehen von ihrer üblichen Bewertungsmethode abschwenken und der inhaltlich unbekannten Praxis der

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1 ST.2009.30 + 31 ESTV bei der Emissionsabgabe folgen sollten. Überdies fällt in Betracht, dass dem Wert offenbar ein Vergleich zugrunde liegt, und die Gründe und Überlegungen, sowie der Ermessensspielraum des Steuerbeamten der ESTV, welche zu diesem geführt haben, nicht bekannt sind.

Der Wert gemäss dem Schreiben der ESTV ist aus all diesen Gründen von vornherein nicht dem Kaufpreis einer massgeblichen Handänderung gemäss Wegleitung gleichzusetzen.

c) Weiter verweisen die Pflichtigen auf den Aktienkaufvertrag vom 15. April 2005 zwischen der D und der C, womit Letztere 1'000 eigene Aktien zu einem Preis von Fr. .- erwarb, zuzüglich einer anteilsmässigen Dividende, die mindestens dem ausgewiesenen Reingewinn des Geschäftsjahrs 2004 entspricht. Am 24. Mai 2005 wurde das Aktienkapital um die erworbenen Aktien herabgesetzt.

Bei dieser Transaktion handelt es sich um eine direkte Teilliquidation. Damit fehlt es erneut am Erfordernis einer Handänderung zwischen unabhängigen Dritten, stellt die eigene Gesellschaft doch keine Dritte und schon gar nicht eine unabhängige Dritte dar. Geschäften dieser Art bzw. den dabei gehandelten Preisen geht mangels Marktverhältnissen von vornherein die notwendige Zuverlässigkeit ab. Denn die Gesellschaft stellt beim Rückkauf eigener Aktien bzw. beim diesbezüglichen Preisangebot nicht die gleichen Überlegungen an wie ein aussenstehender Interessent und stehen auch beim Aktionär, der seine Titel der Gesellschaft auf deren Angebot hin abtritt, unter Umständen andere Gedanken als bei einem Verkauf an einen Dritten im Vordergrund. Letzteres drängt sich hier insbesondere deshalb auf, weil der Kauf der eigenen Aktien durch die C nach Sachdarstellung der Pflichtigen im engen Zusammenhang mit der "Entflechtung" der Beteiligungen des Pflichtigen und seines Cousins stand und gemäss Präambel des Kaufvertrags die Übertragung einer weiteren Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft vereinbart war, über welche Transaktion nichts bekannt ist. Verläuft die Preisbildung demnach anders als bei einem Verkauf an eine Drittperson, kann der von der Gesellschaft im Rahmen der fraglichen Rückkaufsaktion vergütete Preis nicht Richtschnur für den Verkehrswert der Aktien bilden.

d) Weiter verweisen die Pflichtigen auf die Bewertungen, welche im Hinblick auf die Anbietungspflicht gemäss Aktionärsbindungsvertrag erstellt worden sind.

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1 ST.2009.30 + 31 Gemäss Art. 12 des Aktionärsbindungsvertrags vom 27. November 2002 zwischen dem Pflichtigen und seinem Cousin als Alleinaktionären besteht ein gegenseitiges Vorkaufsrecht. Art. 13 enthält Regeln über den Übernahmepreis. Demnach ist der Wert der Anteile jährlich innert drei Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der in der Fachpraxis allgemein üblichen Bewertungskriterien zu bestimmen und in einem Protokoll, das von beiden Parteien unterzeichnet wird, festzuhalten. Die protokollierte Wertbestimmung der Anteile bleibt im Innenverhältnis der Aktionäre respektive gegenüber ihren Erben so lange gültig und unanfechtbar, als kein neues Protokoll erstellt und unterzeichnet wird. Können sich die Aktionäre über die Bewertung nicht einigen, so ist ein Bewertungsgutachten durch eine von der Revisionsstelle der Holding zu bezeichnende Revisionsfirma, die Mitglied der Treuhand- Kammer ist, erstellen zu lassen. Gemäss Art. 16 haben die Aktionäre spätestens mit Erreichung des 70. Altersjahres der jeweiligen anderen Partei die Gesamtheit ihrer Anteile anzubieten. Gemäss einer Vereinbarung vom 23. Juni 2004 wurde der Wert der Unternehmensgruppe, d.h. der C sowie einer weiteren direkten Beteiligung der Aktionäre, auf Fr. .- festgesetzt.

Damit fehlt es aber auch hier bereits am Kriterium der Handänderung. Eine solche kann durch eine Preisfestsetzung in einem Aktionärsbindungsvertrag nicht ersetzt werden, da dabei in der Regel eine andere Interessenlage herrscht als beim tatsächlichen Kauf. Mithin kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass eine der Parteien den vereinbarten Wert auch tatsächlich als Kaufpreis akzeptiert hätte, wenn sich ein Verkauf effektiv abgezeichnet hätte. Darauf deutet im Übrigen auch das Vorgehen beim Verkauf vom 25. Januar 2008 hin, da dort der ursprünglich vereinbarte Übernahmepreis ebenfalls nachträglich an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst wurde. Hinzu kommt, dass mit der Sacheinlagegründung der D im Juni 2003 über die direkte Teilliquidation der C im Mai 2005 bis zum bereits am 27. November 2006 vereinbarten, aber erst am 5. Februar 2008 vollzogenen Erwerb der C durch die D eine ungewöhnliche Kette von Transaktionen durchlaufen wurde, welche im Ergebnis auf eine Liquidation des Anteils des Pflichtigen an der C hinausläuft. Mithin bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass alle Einzelschritte Teil einer zusammenhängenden Planung darstellen. Ohne Kenntnis der genauen Hindergründe vermag deshalb die Vereinbarung im Aktionärsbindungsvertrag nicht das nötige Vertrauen zu erwecken, dass sie tatsächlich den wahren Verkehrswert widerspiegelt.

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1 ST.2009.30 + 31 e) Liegt demnach keine Handänderung unter unabhängigen Dritten vor, ist auch nicht vom Wert gemäss Wegleitung abzuweichen. Eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts existiert damit insgesamt nicht.

3. Streitig ist ferner, ob dem Pflichtigen ein Abzug wegen der Minderheitsbeteiligung bzw. hälftiger Beteiligung gewährt werden soll. In der Bewertung per 31. Dezember 2004 wird der Minderheitsabzug mit dem Argument verweigert, dass der Pflichtige eine angemessene Dividende erhält. Im Einspracheverfahren war die Frage nicht streitig.

a) Der Minderheitsabzug wird in der Lehre allgemein damit begründet, dass die Ausschüttungen auf den Minderheitsanteilen (mehr oder weniger stark) unsicherer seien als die Ausschüttungen auf den Mehrheitsanteilen (Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. A., 1998, S. 535, auch zum Folgenden). Der Mehrheitsaktionär hat es selbst in der Hand, Ausschüttungen zu veranlassen; die Einkommenserwartungen sind für ihn somit sicherer. Die Höhe der erforderlichen Korrektur kann nach der Lehre nicht allgemein fest bestimmt werden, sondern richtet sich ganz nach den einzelnen Faktoren, wie beispielsweise Grösse des Unternehmens, Anzahl und Streuung der Aktien, Verkäuflichkeit der Aktien, Branche, Vinkulierung oder Mitbestimmungsrechte des Mitbeteiligten. Für die Bewertung spielt sodann auch eine Rolle, ob dem Minderheitsbeteiligten Rechte zugesichert werden (Verwaltungsratssitz, Einsichtsrecht, Rückkauf seiner Anteile etc.), welche die Nachteile gegenüber den Mehrheitsbeteiligten ganz oder teilweise wegfallen lassen. Dies kann z.B. in einem Aktionärsbindungsvertrag erfolgen. Bei Übernahmen werden Minderheitsaktionäre oft schlechter behandelt.

Gemäss Wegleitung wird dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) pauschal Rechnung getragen (Rz. 71 ff.). Wird der Steuerwert nach Rz. 2 Abs. 3 lit. a festgesetzt (= Bewertung gemäss Wegleitung), kann der Titelinhaber – unter Vorbehalt der nachfolgenden Randziffern – bei der kantonalen Steuerbehörde einen Pauschalabzug von 30% geltend machen. Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50% des Aktienkapitals gewährt; es gelten die Verhältnisse am für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag. Erhält der Steuerpflich-

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1 ST.2009.30 + 31 tige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 60% des für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht. Für die Berechnung der Rendite wird auf die in den zwei Jahren vor dem massgeblichen Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden (Durchschnitt) abgestellt. Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um 1 Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen Industrie-, bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor dem Bewertungsstichtag. Er wird alljährlich in den Kurslisten der ESTV veröffentlicht (Rz. 16). Per 31. Dezember 2002 bzw. 2003 wurde er auf 6% festgesetzt, wovon 60% 3,6% betragen.

b) Die Pflichtigen wenden im Rekurs als Erstes ein, eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise führe zu einer gesetzwidrigen Bewertung, da sich der Verkehrswert einer Aktiengesellschaft im Wesentlichen nach den Zukunftserwartungen richte, auf welche der Minderheitsaktionär jedoch normalerweise keinen entscheidenden Einfluss habe, und die Ausschüttung von Dividenden in der Vergangenheit dies nicht auch für die Zukunft garantiere. Ein potentieller Käufer werde daher der zurückliegenden Dividendenpolitik keine Beachtung schenken.

Aus der Wegleitung ist nach dem Gesagten zu schliessen, dass die Steuerbehörden diesen Abzug nicht generell gewähren wollen, sondern nur dann, wenn die Minderheitsposition bzw. die 50%-Beteiligung tatsächlich eine Schlechterstellung in Bezug auf den Ertrag erwarten lässt. In diesem Zusammenhang kann aber nicht gesagt werden, die Dividendenpolitik in der Vergangenheit sei ohne Bedeutung; vielmehr gibt sie Hinweise, wie diese auch in der Zukunft gehandhabt werden wird. Ein Käufer wird wohl kaum eine 50%-Beteiligung erwerben, ohne sich nicht mit dem anderen Aktionär über die wesentlichen Eckpunkte der zukünftigen Zusammenarbeit geeinigt zu haben. Wenn nun ein solcher Aktionär in der Vergangenheit Hand für eine angemessene Dividende geboten hat, ist nicht einzusehen, weshalb dies für die Zukunft anders sein soll. Unter diesen Überlegungen erscheint es als sachgerecht, wenn in der Wegleitung – im Rahmen einer bei einer solchen pauschalen Regelung unvermeidbaren Verallgemeinerung – die Dividendenpolitik der beiden unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahre als massgebend erklärt wird. Soweit die Pflichtigen diese Regelung grundsätzlich in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen.

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1 ST.2009.30 + 31 c) Die Pflichtigen wenden weiter ein, die Dividendenausschüttungen der Tochtergesellschaft könnten nicht als Begründung für die Verweigerung des Abzugs dienen, da sie ja nicht dem Aktionär zuflössen und die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägungsziffer 4.3 des Einspracheentscheids zur Ertragssituation der Tochtergesellschaft deshalb an der Sache vorbeigingen.

Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bloss um allgemeine Überlegungen zur wirtschaftlichen Situation der C, war die Frage des Minderheitsabzugs im Einspracheverfahren doch gar nicht umstritten. Nachdem die Vorinstanz aber in der Rekursantwort zur Begründung der Verweigerung des Abzugs dann doch darauf verwiesen hat, ist auf den diesbezüglichen Einwand der Pflichtigen einzugehen. Dabei ist ihnen beizupflichten, dass die Dividendenausschüttungen der Tochtergesellschaft an die C in der Tat keine Aussage über die Frage erlauben, ob die Stellung als Minderheitsaktionär der Letzteren einen Nachteil zur Folge gehabt hat, sondern ist hierzu auf die Ausschüttungen der C selber abzustellen. Entscheidend ist demnach, wie hoch der Ertrag des Pflichtigen aus seiner Beteiligung an der C war:

Jahr Bruttodividende Jahresdurchschnitt Steuerwert Rendite 2002/03 2003/04 2002 2003 - 3,65% 2004 - - 5,98%.

Der massgebende Wert von 3,6% wurde demnach in beiden Jahren überschritten, weshalb entsprechend der Wegleitung von einer angemessenen Dividende auszugehen ist. Damit ist der Rekurs auch im Eventualantrag abzuweisen.

4. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung an die Pflichtigen kommt bei diesem Ausgang nicht in Betracht (§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG).

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1 ST.2009.30 + 31 Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

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