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Zürich Steuerrekursgericht 21.01.2010 ST.2009.275

January 21, 2010·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,538 words·~18 min·4

Summary

Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006 | Der Einkauf in die berufliche Vorsorge (Kaderversicherung) kurz vor einer frühzeitigen Pensionierung kann einkommenssteuerrechtlich zum Abzug gebracht werden, wenn das Alterskapital aus dem entsprechenden Versicherungsverhältnis danach in Rentenform bezogen wird. Dass im vorliegenden Fall dem Pflichtigen nach der Pensionierung Kapitalleistungen aus anderen Vorsorgeverhältnissen zugeflossen sind, ändert daran nichts: Die Einkaufsbeschränkung von Art. 79b BVG (kein Kapitalbezug nach Einkauf während drei Jahren) greift in dieser Konstellation nicht. Entscheidend ist, dass eine dem Einkauf entsprechende Vorsorgelücke bestanden hat und die Angemessenheit über die verschiedenen Versicherungsverhältnisse hinweg gewahrt blieb. Das kant. Steueramt schliesst damit zu Unrecht auf das Vorliegen einer Steuerumgehung. | 31 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG

Full text

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

2 ST.2009.275 2 DB.2009.159

Entscheid

21. Januar 2010

Mitwirkend: Vizepräsident W. Balsiger, die Mitglieder R. Oesch, R. Schircks Denzler und Sekretärin E. Surdyka

In Sachen

1. A, 2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer, vertreten durch C,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 hat sich ergeben:

A. Der am … 1943 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) gründete am ….1967 zusammen mit seinem Bruder D die E (nachfolgend E) in F. Per 30. Juni 2006 verkaufte er im Alter von 63 Jahren seinen hälftigen Aktienanteil an G aus der Nachfolgegeneration für Fr. 650'000.-; auf den gleichen Zeitpunkt gab er seine Erwerbstätigkeit auf. Für die Beschäftigungsdauer 1.1.-30.6.2006 wurde ihm gemäss Lohnausweis 2006 ein Nettolohn von Fr. 303'370.- ausbezahlt; zudem erhielt er noch eine Dividende 2005 im Betrag von Fr. 250'000.-.

Am 27. Juni 2006, also kurz vor dem Ausscheiden aus der Familien-AG, nahm er eine Einzahlung in die "H" (nachfolgend "H") über Fr. 300'000.- vor; von dieser Kasse bezieht er seit dem 1. Juli 2006 eine jährliche Rente von Fr. 21'098.-. Die Einzahlung brachte er in der Steuererklärung 2006 als Einkauf in die berufliche Vorsorge einkommensseitig zum Abzug. Per 4. Dezember 2006 wurde ihm von der N Freizügigkeitsstiftung eine Kapitalleistung aus früheren Vorsorgeverhältnissen im Betrag von Fr. 197'614.35 ausbezahlt; diese wurde nach Massgabe von § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) gesondert besteuert. Am 23. Juni 2008 wurden ihm von der gleichen Freizügigkeitsstiftung weitere Kapitalleistungen von Fr. 203'253.- und Fr. 122'784.- überwiesen. Gegen die diesbezügliche separate Besteuerung wurde Einsprache erhoben mit der Begründung, die Auszahlungen seien zu Unrecht erfolgt; das entsprechende Verfahren ist noch pendent.

Mit Auflage vom 19. Mai 2008 untersuchte der Steuerkommissär den in der Steuerperiode 2006 deklarierten Einkauf in die berufliche Vorsorge und verlangte die üblichen Unterlagen wie Reglemente, Vorsorgeausweise, Einkaufsberechnungen etc.

Am 12. Juni 2008 reichte der Steuervertreter des Pflichtigen verschiedene Dokumente ein. Dabei wies er in Anknüpfung an eine frühere (ergebnislose) Rulinganfrage auch darauf hin, dass im Nettolohn 2006 des Pflichtigen eine altersbedingte Abgangsentschädigung der Arbeitgeberin im Betrag von Fr. 240'000.- (= Teilbetrag der vereinbarten Abgangsentschädigung von Fr. 285'000.-) gemäss "Aufhebungsvertrag" enthalten sei; diese sei privilegiert zu besteuern, nämlich Fr. 170'586.- nach Massgabe von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG und Fr. 69'414.- gemäss § 36 StG bzw. Art. 37 DBG.

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Am 15. September 2008 trafen sich die Vertreter der Pflichtigen und der E mit dem Steuerkommissär zu einer Besprechung. Dabei kam auch zur Sprache, dass das Ausscheiden des Pflichtigen aus der Familien-AG per Mitte 2006 in Zusammenhang mit einer im Mai 2006 diagnoszierten schweren Erkrankung gestanden hatte; im Nachgang zu dieser Besprechung wurden mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 diesbezügliche Unterlagen eingereicht.

Am 18. November 2008 wurde abermals eine Besprechung durchgeführt und im Anschluss daran wurden von Seiten der Pflichtigen mit E-Mail vom 27. November 2008 weitere Vorsorgedokumente nachgereicht. Eine Einigung kam in der Folge aber nicht zustande. Ein per E-Mail am 10. Dezember 2008 eingereichtes weiteres Gesuch um eine Besprechung unter Beizug eines Vorsorgespezialisten wies das kantonale Steueramt mit E-Mail-Antwort vom gleichen Tag ab.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 8. Februar 2009 nahm der Steuerkommissär alsdann die Veranlagung der Steuerperiode 2006 wie folgt vor:

Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer (Fr.) (Fr.) Steuerbares Einkommen 539'000.- 540'500.- Steuerbares Vermögen 3'005'000.-.

Dabei liess er den Einkauf in die "H" über Fr. 300'000.- einkommensseitig nicht zum Abzug zu und verweigerte er auch die privilegierte Besteuerung von Lohnanteilen im Sinn von vorsorgemotivierten Abgangsentschädigungen.

Die Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 20. Februar 2009 formell eröffnet.

B. Mit Einsprachen vom 9. bzw. 26. März 2009 liessen die Pflichtigen beantragen, die Aufrechnung des Vorsorgeeinkaufs rückgängig zu machen; sodann seien Lohnanteile von Fr. 170'586.- bzw. Fr. 69'414.- privilegiert nach Massgabe von § 37 StG/Art. 38 DBG bzw. § 36 StG/Art. 37 DBG zu besteuern.

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 Mit Entscheiden vom 10. September 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Dabei wurde mit Bezug auf den Vorsorgeeinkauf auf eine Steuerumgehung geschlossen: Es werde nämlich ein steuerlich abzugsfähiger Einkauf in die Pensionskasse geltend gemacht, welchem privilegiert zu besteuernde Kapitalleistungen gegenüberstünden. Der Einkauf beruhe damit nicht auf dem Motiv der Vorsorge, sondern auf demjenigen der Steuerersparnis. Weiter wurde erwogen, dass die fragliche Abgangsentschädigung gestützt auf die Akten als Lohnzahlung zu qualifizieren sei.

C. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 12. Oktober 2009 fristgerecht Rekurs bzw. Beschwerde erheben und beantragen, das steuerbare Einkommen unter steuermindernder Berücksichtigung des Vorsorgeeinkaufs auf Fr. 239'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 240'500.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen. Sodann sei von der im Lohn enthaltenen Abgangsentschädigung wenigstens ein Anteil von Fr. 40'165.- privilegiert nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG zu besteuern. Schliesslich wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.

Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 9. November 2009 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Mit E-Mail vom 15. Januar 2010 zogen die Pflichtigen ihren Nebenantrag auf privilegierte Besteuerung eines Lohnanteils von Fr. 40'165.- zurück).

Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG abgezogen, die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Diese Bestimmungen vollziehen die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind dabei nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen, von Beitragsjahren, von Vorfinanzierungen für Frühpensionierungen oder von im Rahmen einer Scheidung übertragenen Austrittsleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 79; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 81; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002 = StE 2002 B 27.1 Nr. 26). Zu beachten sind hingegen die Einkaufsbeschränkungen von Art. 79b BVG (Fassung vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2006); so darf etwa die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen (Ziff. 1) und dürfen bei getätigten Einkäufen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Ziff. 3).

b) Der Pflichtige ist am 1. April 2006 in die "H" eingetreten, worauf er am 27. Juni 2006 den streitbetroffenen Einkauf von Fr. 300'000.- getätigt hat; Freizügigkeitsleistungen aus anderen Versicherungsverhältnissen hat er dabei nicht eingebracht. Die "H" sieht die Möglichkeit des Einkaufs von Beitragsjahren ausdrücklich vor. Offensichtlich hat sodann die Kasse den Einkauf in quantitativer Hinsicht als zulässig erachtet bzw. ist sie vom Bestehen einer entsprechenden Vorsorgelücke ausgegangen. Basierend auf diesem Einkauf bzw. dem damit gebildeten Alterskapital wird dem Pflichtigen von der "H" seit dem 1. Juli 2006 eine jährliche Rente von Fr. 21'098.30 ausgerichtet; ein kapitalförmiger Rückzug der Einzahlung erfolgte also nicht.

c) Prima vista spricht damit alles dafür, dass ein vorsorgerechtlich zulässiger Einkauf vorliegt, der bei der Einkommenssteuer entsprechend zum Abzug gebracht werden kann. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun aber darin, dass der Pflichtige erst kurz vor seiner vorzeitigen Pensionierung in die "H" eingetreten ist und in diesem Zeitpunkt bereits über zwei Vorsorgeverträge bei der I verfügte; dabei wusste er auch, dass ihm das diesbezüglich angesparte Alterskapital nach seinem Ruhestand dereinst in Kapitalform zufliessen würde. Unter solchen Umständen, bei welchen ein

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 Einkauf- und ein Kapitalbezug aus Vorsorge zeitlich so nahe beieinander liegen, lässt sich mit der Vorinstanz durchaus die Frage stellen, ob der Einkauf in die "H" womöglich nur aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt ist bzw. ob eine Steuerumgehung vorliegen könnte.

2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuerumgehung vor, wenn das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspricht, dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde und eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde (vgl. für viele BGr, 9. November 2001, ASA 72, 413 ff., Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu §§ 119-131 N. 36 ff; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 2001, § 5 N. 74). Zur Beurteilung, ob das gewählte Vorgehen absonderlich ist, sind stets die gesamten Umstände zu berücksichtigen.

b) aa) Die E hat alle ihre männlichen Angestellten bei der zur I gehörenden Sammelstiftung K versichert (vgl. Reglement der K-Vorsorgekasse zu Gunsten des Personals der E, Kategorie "Männer"). Der Eintritt des Pflichtigen in diese Versicherung erfolgte am 1. Januar 1985. Gemäss der von der K per 2. Februar 2006 erstellten Bescheinigung basiert dessen Versicherung auf einem gemeldeten AHV-Jahreslohn von Fr. 111'800.- bzw. auf einem versicherten Lohn von Fr. 54'825.-. Das per 1. Januar 2006 erreichte Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) wird mit Fr. 382'532.- aufgeführt; sodann wird das voraussichtliche Rücktrittskapital im Terminalter 65 (31. Mai 2008) mit Fr. 431'740.- angegeben, was umgewandelt in eine jährliche Rente Fr. 30'438.- entspreche (Umwandlungssatz 7.05%).

Beim Versicherungsverhältnis mit der K handelt es sich damit um eine Basisversicherung im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Dabei hatte sich der Pflichtige anfangs 2004 in Ausübung der reglementarischen Wahlmöglichkeiten entschieden, das diesbezüglich angesparte Alterskapital dereinst in Kapitalform zu beziehen.

bb) Für ihre Kadermitarbeiter schloss die E einen zusätzlichen Vorsorgevertrag bei der ebenfalls zur I gehörenden Sammelstiftung L ab (vgl. Reglement der L- Vorsorgekasse zu Gunsten des Personals der E, Kategorie "Männer Kader"). Dieser Versicherung ist der Pflichtige am 1. Januar 2001 beigetreten. Gemäss Bescheinigung der L vom 24. Januar 2006 entsprach hier der gemeldete AHV-Lohn von Fr. 111'800.-

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 dem versicherten Lohn. Das am 1. Januar 2006 erreichte Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) wird mit Fr. 116'243.- aufgeführt. Sodann wird das voraussichtliche Rücktrittskapital im Terminalter (31. Mai 2008) mit Fr. 127'624.- angegeben. Eine äquivalente Rente wird nicht erwähnt, weil im erwähnten Reglement der L nur die Auszahlung des angesparten Altersguthabens vorgesehen ist (vgl. Ziff. 2.1).

Als Kadermitarbeiter der E verfügte der Pflichtige mit der L demnach über eine eher bescheidene Zusatzversicherung im überobligatorischen Bereich; nimmt man den Umwandlungssatz der K-Versicherung, so entspricht das per Terminalter 65 errechnete Alterskapital von Fr. 127'624.- nämlich einer Jahresrente von lediglich Fr. 8'997.-.

cc) Ausgehend vom gemeldeten AHV-Jahreslohn von gut Fr. 110'000.- lässt sich somit auch ohne detaillierte versicherungsmathematische Kenntnisse sagen, dass der Pflichtige mit den beiden Vorsorgeverhältnissen bei der I nicht sonderlich gut versichert war: Selbst bei Fortsetzung der Einzahlung der ordentlichen Beiträge bis zum Terminalter 65 hätte die totale Jahresrente (soweit eine solche beziehbar gewesen wäre) unter Fr. 40'000.- gelegen. Hinzu kommt, dass der gemeldete AHV-Jahreslohn offensichtlich viel zu tief war, denn gemäss Steuerakten bezog der Pflichtige in den Vorjahren Bruttolöhne von Fr. 232'800.- (2002), 151'800.- (2003), 287'000.- (2004) und Fr. 331'800.- (2005). Nachdem die berufliche Vorsorge allgemein bezweckt, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen (vgl. Art. 1 BVG), ist unter den dargelegten Umständen grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Pflichtige seine Altersvorsorge vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch hat verbessern wollen.

c) Die Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Steuerumgehung wie folgt:

Der streitige Einkauf in die "H" habe kurz vor den Kapitalbezügen aus den I- Versicherungsverhältnissen stattgefunden. Zur Erlangung einer Altersrente sei das gewählte Vorgehen sodann nicht notwendig bzw. sei dieses ungewöhnlich gewesen. Im Einkaufszeitpunkt hätte der Pflichtige nämlich die bei der I angemeldeten Kapitalleistungen gestützt auf die Reglementsbestimmungen noch immer in Renten umwandeln können; bei einem vorhandenen Alterskapital von insgesamt Fr. 511'078.- hätte dabei die Altersrente sogar einen deutlich höheren Betrag als Fr. 21'098.- erreicht. Weiter stelle sich mit Blick auf die Angemessenheit der Vorsorge die Frage, wieso das bei der bisherigen Kaderversicherung L angesparte Alterskapital nicht in die neue Ka-

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 derversicherung bei der "H" überführt worden sei. Schliesslich hätten die I- Vorsorgeeinrichtungen dem Pflichtigen bei dessen Austritt per 30. Juni 2006 nur Altersleistungen ausrichten dürfen; die Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen sei reglementswidrig erfolgt. Insgesamt sei die steuerliche Motivierung des gewählten Vorgehens klar erkennbar: Es werde ein steuerlich vollständig abzugsfähiger Einkauf in die Pensionskasse geltend gemacht, welchem privilegiert zu besteuernde Kapitalleistungen gegenüberstünden. Ein Vorsorgemotiv fehle.

d) Die Pflichtigen halten dem rekurs- und beschwerdeweise Folgendes entgegen: Bei der Diskussion um die Unternehmensnachfolge per Ende 2005 sei festgestellt worden, dass die Bestimmungen der Kaderversicherung L nicht mehr zeitgemäss gewesen seien. Nach einer entsprechenden Überprüfung habe die E beschlossen, den Kaderplan anzupassen, um bestehende Vorsorgelücken zu schliessen. Mit der Umsetzung sei ein professioneller Versicherungsmakler beauftragt worden. Im Februar 2006 sei diesem von der I mitgeteilt worden, dass Vertragsänderungen nicht mehr möglich seien. Letzteres habe auch damit zusammengehangen, dass die I im Jahr 2005 mit der M fusioniert habe, wobei allen Kunden eine "Umverkaufsofferte" per 1. Januar 2006 unterbreitet worden sei; von diesem Angebot habe die E seinerzeit aber keinen Gebrauch gemacht. In dieser Ausgangslage sei zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes auf den 1. April 2006 die Zusatzversicherung für Kadermitarbeiter bei der "H" abgeschlossen worden. Eine Überversicherung sei dadurch nicht entstanden; die Grundsätze betreffend Angemessenheit der Vorsorge und Kollektivität seien eingehalten worden. Am 3. Mai 2006 sei beim Pflichtigen ein bösartiger Prostatakrebs festgestellt worden, was den Prozess betreffend die Unternehmensnachfolge beeinflusst und beschleunigt habe. Der Pflichtige habe in der Folge am 27. Juni 2006 die in Frage stehende Einzahlung von Fr. 300'000.- in die "H" getätigt und sei danach am 30. Juni 2006 aus der Unternehmung ausgeschieden. Die Altersguthaben der K und der L von Fr. 392'522.- bzw. Fr. 118'556.- seien daraufhin auf Freizügigkeitskonti bei der N Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden. Derweil habe der Pflichtige das dem streitigen Einkauf entspringende Altersguthaben bei der "H" ab dem 1. Juli 2006 in Form einer jährlichen Altersrente von Fr. 21'098.- bezogen. Entgegen dem Dafürhalten der Steuerbehörde treffe es nicht zu, dass im Zeitpunkt des Einkaufs bei der "H" Rentenbezüge aus den beiden Vorsorgeplänen bei der I noch immer möglich gewesen wären. Die L sei vertragsgemäss von vornherein allein auf den Kapitalbezug ausgerichtet gewesen und bei der K habe sich der Pflichtige pro 2004 im Rahmen der bestehenden Wahlmöglichkeit für den Kapitalbezug entschieden; gemäss K-Reglement sei diese Wahl

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 unwiderruflich, weshalb die Ausrichtung einer Altersrente zu den im Rahmen der Kollektivversicherung fixierten Umwandlungssätzen ausgeschlossen gewesen sei. Soweit eine Reglementsbestimmung, auf welche sich die Steuerbehörde beziehe, festhalte, dass auf Verlangen jede Kapitalleistung in Form einer Rente ausgerichtet werden könne, suggeriere dies zwar, dass ein Widerruf möglich sei. Dem sei indes nicht so: Bei einer Umwandlung nach dieser Bestimmung werde die Altersrente nämlich nicht aufgrund des in der kollektiven Vorsorgekasse geltenden Tarifs berechnet, sondern aufgrund des Tarifs der Einzelversicherung, was eine massive Verschlechterung beinhalte. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso der Pflichtige die in der K bereits ausgeübte Kapitaloption hätte widerrufen und auch bei der L den Rentenbezug hätte wählen sollen, denn damit hätte er seinen Vorsorgeschutz verschlechtert.

e) aa) Den Pflichtigen ist zunächst darin zuzustimmen, dass anstelle des bei der K gewählten und der L vertraglich vorgesehenen Kapitalbezugs ein Rentenbezug nur ausserhalb der Kollektivversicherung möglich gewesen wäre. In den Reglementsbestimmungen beider Versicherungen wird nämlich gleichlautend festgehalten, dass sich bei einer solchen Rentenwahl die Höhe der Rente nach dem im Zeitpunkt der Umwandlung geltenden Tarif für Einzelversicherungen richtet, womit letztlich die Umwandlung des angesparten Kapitals in eine Leibrente gemeint ist (vgl. Gemeinsame Bestimmungen der Reglemente K, Ziff. 12.5 Abs. 1 bzw. L, Ziff. 10.4, Abs. 1). Dass damit im Vergleich zur Altersrente aus dem Vorsorgevertrag eine Rentenkürzung von gegen 20% verbunden sein kann, belegt der von den Pflichtigen ins Recht gelegte Fall eines Versicherten, der bei der Sammelstiftung der Zürich versichert war und dort den gewählten Kapitalbezug zugunsten einer solche Rente widerrufen hatte (vgl. K-Tipp vom 11. Februar 2004, Rentenklau à la Zürich). Wenn sich der Pflichtige also entschieden hätte, die in Aussicht stehenden Kapitalleistungen in solche Leibrenten umzuwandeln, wäre damit wohl tatsächlich eine Verschlechterung seiner Vorsorge verbunden gewesen.

bb) Selbst wenn im Übrigen eine Rentenumwandlung mit dem Umwandlungssatz der Kollektivversicherung noch möglich gewesen wäre, so wäre es dem Pflichtigen gleichwohl nicht verwehrt gewesen, seine in Anbetracht des Kaderlohns bescheidene berufliche Vorsorge vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit dem Ziel einer zusätzlichen Altersrente zu verbessern. Dabei war auch zulässig, dass sich die E mit ihrem Kader (und damit unter Wahrung der Kollektivität) einer weiteren Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat und der Pflichtige damit über insgesamt drei Vorsorgever-

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 hältnisse verfügte; vorausgesetzt ist in solchen Fällen lediglich, dass die Angemessenheit über alle Versicherungen hinweg gewahrt bleibt (vgl. Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [Stand 1. Januar 2009]; BVV 2, für Kapitalleistungen Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Hiervon ist vorliegend auszugehen: Dass der Einkauf in das zusätzliche Versicherungsverhältnis bei der "H" nicht zu einer Überversicherung geführt hat, ergibt sich nämlich schon aus dem Umstand, dass die letztere Stiftung im Schreiben vom 3. Juli 2006 bescheinigt, dass per Austrittsdatum 30. Juni 2006 noch immer eine Vorsorgelücke von Fr. 122'300.bestanden hat; die Lücke war damit grösser als das bei der L pro 2006 vorhandene Alterskapital im vorerwähnten Betrag von Fr. 116'243.-. Sogar wenn der Pflichtige diesen letzteren Betrag von der bisherigen Kaderversicherung L in die neue Kaderversicherung per der "H" überführt hätte, wäre mithin der streitbetroffene Einkauf noch immer zulässig gewesen. Dass bei der "H" ein AHV-Jahreslohn von Fr. 231'800.gemeldet bzw. ein Lohn von Fr. 154'400.- versichert war, ändert an alledem nichts, denn nach dem Gesagten entspricht dieses Lohnniveau den effektiven Verhältnissen der letzten Jahre. Im Übrigen gilt ein Vorsorgeplan als angemessen, wenn die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung betragen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 BVV 2). In diesem Sinn läge Angemessenheit hier sogar vor, wenn vom bei der I gemeldeten Jahreslohn von Fr. 111'800.- ausgegangen würde (85% hiervon = rund Fr. 95'000.-), denn mit den (theoretischen) Renten der I (< Fr. 40'000.-), der Rente der "H" (Fr. 21'098.30) und der AHV-Rente 2006 (Fr. 25'800.-) wird dieser Grenzbetrag nicht erreicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann sodann dem auf eine Altersrente zielenden Einkauf in die "H" kurz vor der vorzeitigen Pensionierung das Vorsorgemotiv nicht abgesprochen werden, nur weil der Pflichtige wusste, dass ihm aus den Vorsorgeverhältnissen bei der I in naher Zukunft Kapitalleistungen zufliessen würden. Die seit dem am 1. Januar 2006 geltende und damit hier anwendbare Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG setzt als Einkaufsbeschränkung lediglich voraus, dass die aus dem Einkauf (selbst) resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Zulässig ist unter dieser Voraussetzung demnach – auch gemäss Lehre und Rechtsprechung – wenn ein Einkauf in einen von mehreren Vorsorgeplänen kurz vor der vorzeitigen Pensionierung erfolgt, obwohl nachher ein Kapitalbezug aus einem anderen Vorsorge-

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 plan stattfindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 83; StGR BL, 18. August 2006, StE 2007 B 27.1 Nr. 34).

dd) Insgesamt kann damit nicht gesagt werden, dem Vorgehen des Pflichtigen fehle ein Vorsorgemotiv bzw. dieses sei allein aus Gründen der Steuerersparnis gewählt worden. Vielmehr liegt nach dem Gesagten ein vom Gedanken der Vorsorge getragener Einkauf vor, der demnach steuerrechtlich zum Abzug gebracht werden kann.

Demzufolge sind die Pflichtigen unter steuermindernder Berücksichtigung des Einkaufsbetrags von Fr. 300'000.- wie folgt zu veranlagen: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer (Fr.) (Fr.) Steuerbares Einkommen 239'000.- 240'500.- Steuerbares Vermögen 3'005'000.-.

f) Ob die Altersleistungen, welche der Pflichtige im Rahmen seiner Versicherungsverhältnisse bei der I angespart hat, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 30. Juni 2006 zu Unrecht auf Freizügigkeitskonti der N Freizügigkeitsstiftung überwiesen worden sind, kann vorliegend offen bleiben, geht es dabei doch allein um die Frage, ob die von der besagten Freizügigkeitsstiftung in der Folge pro 2006 und 2008 ausbezahlten Kapitalleistungen nicht allesamt gemeinsam pro 2006 gesondert zu besteuern sind.

g) Den Antrag auf privilegierte Besteuerung eines Lohnanteils von Fr. 40'165.liessen die Pflichtigen am 15. Januar 2010 zurückziehen; diesbezüglich erweisen sich die angefochtenen Veranlagungen denn auch als gesetzmässig.

3. Nach alledem sind der Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG).

Den grossmehrheitlich obsiegenden Pflichtigen sind sodann (leicht reduzierte) Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs-

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2 ST.2009.275 2 DB.2009.159 rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Die Entschädigungen müssen angemessen und nicht kostendeckend sein. Angemessen sind Fr. 1'600.- für das Rekursverfahren und Fr. 800.- für das Beschwerdeverfahren (Totalbeträge für beide Pflichtigen).

Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern, Steuerperiode 2006, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 239'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'005'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 240'500.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).

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