STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2009.168
Entscheid
8. September 2009
Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin S. Weigold
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrenten, vertreten durch Roesler Treuhand AG, Brunnenstrasse 25, 8610 Uster,
gegen
Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2006
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1 ST.2009.168 hat sich ergeben:
A. Mit Schlussrechnung vom 28. Mai 2008 eröffnete die Gemeinde C den Eheleuten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'035'000.-. Diese beruhte auf der Selbstdeklaration der Pflichtigen in der Steuererklärung 2006.
B. Gegen diese Schlussrechnung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 27. Juni 2008 Einsprache mit dem Antrag, das steuerbare Vermögen sei auf Fr. 1'800'000.- zu erhöhen, da bei der Steuererklärung 2006 der Wert der Liegenschaft, strasse 12, irrtümlicherweise nicht deklariert worden sei. In der Folge unterbreitete der Steuerkommissär den Pflichtigen am 16. September 2008 einen Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren, der die Erhöhung im beantragten Umfang berücksichtigte. Der Anhang zum Einschätzungsvorschlag enthielt folgende Darstellung betreffend die Neuberechnung des steuerbaren Vermögens:
Vermögen per 31.12.2006 Steuerbares Vermögen gemäss Steuererklärung Fr. 1'035'000
strasse 12, C Fr. 765'000 statt Fr. 0 Fr. 765'000 Deklaration vergessen. Fr. 1'800'000 Steuerbares Vermögen Fr. 1'800'000.
Die Pflichtigen unterzeichneten am 1. Oktober 2008 den Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren und erklärten gleichzeitig den Rückzug ihrer Einsprache. Daraufhin wurde am 4. Februar 2009 eine neue Schlussrechnung entsprechend dem Einschätzungsvorschlag versandt, welche jene vom 28. Mai 2008 ersetzte.
C. Mit an das kantonale Steueramt gerichtetem Schreiben vom 24. Februar 2009 beantragten die Pflichtigen, das der Schlussrechnung im Einspracheverfahren
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1 ST.2009.168 zugrunde gelegte Vermögen um die auf der Liegenschaft, strasse 12, lastenden Schulden in der Höhe von Fr. 550'000.- zu kürzen. Dieses Schreiben wurde in der Folge mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2009 der Steuerrekurskommission zur Behandlung als Rekurs weitergeleitet.
Der Steuerkommissär schloss in der Rekursantwort vom 28. Juli 2009 auf Abweisung des Rechtsmittels. Dabei erwog er, ein Widerruf des Einspracherückzugs sei nur dann zulässig, wenn der Rückzug unter Willensmängeln zustande gekommen sei. Das sei hier nicht der Fall.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.a) Das Veranlagungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abgeschlossen, in dem gemäss § 139 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Steuerfaktoren und der Steuertarif festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt (vgl. § 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege einer der in § 126 Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der Einschätzungsentscheid der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuerklärung oder einer von diesem im Lauf des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten Einschätzung (so genannter Einschätzungsvorschlag, vgl. § 44 der Verordnung zum Steuergesetzt vom 1. April 1998 [VO StG]), so wird dieser Entscheid durch die Schlussrechnung angezeigt. Ein zu Recht mit Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet also die Wirkungen eines Einschätzungsentscheids im Sinn von § 139 Abs.1 StG (in Verbindung mit § 126 Abs. § StG) und ist diesem gleich zu setzen. Diese Normen finden gestützt auf § 141 Abs. 1 StG ebenfalls für das Einspracheverfahren Anwendung.