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Zürich Steuerrekursgericht 30.04.2026 DB.2025.142

April 30, 2026·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·2,343 words·~12 min·8

Summary

Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 | Die nachträgliche Ausgleichsverzinsung durch eine Pensionskasse, ausgerichtet in Kapitalform nach Eintritt des Vorsorgefalls (Frühpensionierung), ist beim Pflichtigen zum Rentensatz zu besteuern. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts kann für die steuerliche Behandlung nicht unbesehen auf das Pensionsalter abgestellt werden. Entscheidend ist, dass mit der Leistung der Pensionskasse eine zusätzliche Verzinsung des Alterskapitals bzw. eine Aufbesserung künftiger Renten verfolgt wird, nicht die Verzinsung einer laufenden Rente oder einer bereits fälligen Kapitalleistung. Gutheissung. | Art. 37 DBG; § 36 StG

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2025.142 2 ST.2025.172

Entscheid

30. April 2026

Mitwirkend: Einzelrichter Marc Gerber und Gerichtsschreiber Sven Tschalèr

In Sachen

A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B AG,

gegen

Kanton Zür ich , Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Zürich Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022

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hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit Anfang 2019 (früh)pensioniert. In der Steuerperiode 2022 deklarierte er ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 278'407.- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 277'057.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Fr. 3'505'433.-. Weiter deklarierte er in Ziff. 40 der Steuererklärung eine Kapitalleistung in Höhe von Fr. 191'938.- aus beruflicher Vorsorge, da er von der Pensionskasse eines Grossunternehmens (nachfolgend PK Konzern C) im Jahr 2022 wie schon im Vorjahr unter dem Titel Ausgleichsverzinsung erneut eine Sondereinmalzahlung erhielt.

Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 14. November 2024 wurde der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 470'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 468'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'505'000.- veranlagt bzw. eingeschätzt. Grund für die Abweichung gegenüber den deklarierten Faktoren war der Umstand, dass die Sondereinmalzahlung zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet wurde.

B. Hiergegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Einsprache mit dem Antrag, dass die in den Jahren 2021 (für das Jahr 2020) und 2022 (für das Jahr 2021) ausbezahlte Nachverzinsung als Kapitalleistung und nicht als Einkommensbestandteil zu besteuern sei.

Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 wies das kantonale Steueramt die Einsprache mit der Begründung ab, dass der Pflichtige im Steuerjahr 2021 sein 65. Lebensjahr erreicht habe und die Nachverzinsung für das Jahr 2021 daher nicht – wie die im Vorjahr ausgerichtete Nachverzinsung – zum Rentensatz, sondern gewöhnlich als Einkommen zu versteuern sei.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 27. August 2025 liess der Pflichtige die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2025 beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Inhaltlich wurde verlangt, dass die Sondereinmalzahlung der

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PK Konzern C über Fr. 191'938.50 als übriges Einkommen gesondert zum Rentensatz zu besteuern sei. Somit sei für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 470'300.- (satzbestimmend Fr. 288'100.-) und für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 468'900.- (satzbestimmend Fr. 286'700.-) festzusetzen. Das steuerbare Vermögen und des Verrechnungssteuerguthaben wurden nicht bestritten.

Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 4. September 2025 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Ergänzend wurde unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 (SB.2023.00068/SB.2023.00069) vertreten, dass die streitbetroffene Sondereinmalzahlung abweichend von der im Jahr 2021 ausgerichteten Zahlung zu behandeln sei.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Gemeinde liessen sich nicht vernehmen.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Steuerbar sind nach Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22 Abs. 1 StG insbesondere auch alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge können in Rentenform oder als Kapitalleistung – anstelle von Rentenzahlungen in Form von Einmalzahlungen oder für wiederkehrende Rentenleistungen – ausbezahlt werden. Entsprechend sind folgende Besteuerungskonstellationen zu unterscheiden:

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− Ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von Art. 36 DBG bzw. § 35 StG; − Besteuerung von Kapitalabfindungen für (kapitalisierte) wiederkehrende Leistungen mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz von Art. 37 DBG bzw. § 36 StG; − Vom übrigen Einkommen gesonderte Besteuerung mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von Art. 38 DBG bzw. § 37 StG.

b) Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 (SB.2023.00068/SB.2023.00069) hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der im Jahr 2021 für das Jahr 2020 an den Pflichtigen ausgerichteten Sondereinmalzahlung für das Steuerrekursgericht verbindlich festgestellt, dass die vom Stiftungsrat der PK Konzern C rückwirkend beschlossene Zusatzverzinsung des Altersguthabens des Pflichtigen keine Kapitalleistung aus Vorsorge mit gesonderter Besteuerung zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG bzw. § 37 StG darstellt. Dies, weil die strittige Sondereinmalzahlung den Pensionsplan betreffe, wo der Pflichtige sich bei seiner Frühpensionierung für die Auszahlung einer Rente und nicht für eine Kapitalabfindung entschieden habe. Damit habe die Sondereinmalzahlung der nachträglichen Verbesserung der Rentenleistung gedient und es wäre – so das Verwaltungsgericht – nicht sachgerecht, Rentenleistungen, die nachträglich aufgrund einer Zusatzverzinsung des Altersguthabens verbessert wurden, zum privilegierten Vorsorgetarif zu besteuern.

Mit Entscheid vom 28. August 2024 hat das Steuerrekursgericht in Nachachtung dieser Vorgabe die im Jahr 2021 ausgerichtete Sondereinmalzahlung zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet und für die Satzbestimmung – da die Besteuerung der Ausgleichzahlung auf der Annahme beruhte, dass mit dieser einer Rentenverbesserung verfolgt wurde – auf die Rentenberechnung der PK Konzern C abgestellt.

2. a) Während der Pflichtige vertreten liess, dass die im Jahr 2022 ausgerichtete Sondereinmalzahlung steuerlich analog zu behandeln sei wie jene, die im Jahr 2021 ausgerichtet wurde, vertritt das kantonale Steueramt unter Verweis auf das vorerwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts die Ansicht, dass die im Jahr 2022 ausgerich-

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tete Ausgleichszahlung anders zu behandeln sei. Da der Pflichtige im Steuerjahr 2021 sein 65. Lebensjahr erreicht habe, sei die Sondereinmalzahlung in Höhe von Fr. 191'938.- im Jahr 2022 voll als Einkommen zu versteuern. Im Rahmen der Beschwerde-/Rekursantwort wurde sodann ergänzt, dass die Anwendung des Rentensatzes nicht infrage komme, wenn die Nachverzinsung Perioden nach der (Früh-) Pensionierung bzw. nach dem Eintritt des Vorsorgeereignisses betreffe, was vorliegend der Fall sei, da die Nachzahlung nach der ordentlichen Pensionierung erfolgt sei.

Die Auffassung des kantonalen Steueramts dürfte darin gründen, dass das Verwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zwischen der Verzinsung der Altersgutschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) einerseits und der Verzinsung der Renten- und Kapitalleistungen nach Eintritt des Vorsorgefalls andererseits unterschieden hatte. Während erstere gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) Bestandteil des Altersguthabens bilden und steuerlich dessen Schicksal teilen, gilt im zweiten Fall, dass die Verzinsung einer laufenden Rente oder einer bereits fälligen Kapitalleistung nach Eintritt des Vorsorgefalls stets als gewöhnlicher Zinsertrag zum üblichen Einkommenssteuertarif zu erfassen und nicht privilegiert ist. Denn diesfalls geht es nicht mehr um die Verzinsung des Altersguthabens, sondern um die Verzinsung der bereits fälligen Kapital- oder Rentenleistung, also um die Verzinsung der Vorsorgeleistung und nicht des Vorsorgekapitals.

b) Im Januar 2022 wurden die Versicherten durch die PK Konzern C schriftlich über die geplante Ausrichtung einer neuerlichen Ausgleichsverzinsung in Form einer Sondereinmalzahlung orientiert. Demnach sei es dem Stiftungsrat weiterhin ein grosses Anliegen, die aufgrund der zurückliegenden De-Risking-Massnahmen zwischen den Generationen entstandene Benachteiligung bei künftigen Verzinsungen zu berücksichtigen. Die ausgezeichnete Anlage-Performance 2021 erlaube es dem Stiftungsrat, das obligatorische und überobligatorische Altersguthaben mit 1,50% zu verzinsen, was dem technischen Zinssatz bei den Rentendeckungskapitalien entspreche und über dem BVG-Mindestsatz von 1,00% liege. Zudem könne zum zweiten Mal nach 2020 die in den zurückliegenden Jahren erfolgte Umverteilung von aktiven Versicherten zu Rentenbezügern mit einer Ausgleichsverzinsung von 6,50% weiter reduziert werden. Es sei den nachhaltigen Leistungsversprechen der PK Konzern C und der äusserst erfreuli-

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chen Rendite der vergangenen zwei Jahre zu verdanken, dass eine solch grosszügige Verzinsung nicht nur den Aktivversicherten, sondern auch den Pensionsbezügern gewährt werden könne, welche im jeweiligen Zeitraum ihrer Pensionierung zusätzliche Umwandlungssatzsenkungen in Kauf nehmen mussten. Die Ausgleichsverzinsung diene insofern dazu, den Unterschied in der Verzinsung für die aktiven Versicherten und der impliziten Verzinsung für die Pensionsbezüger im jeweiligen Zeitraum auszugleichen.

Mit Schreiben vom Februar 2022 orientierte die PK Konzern C den Pflichtigen über die Berechnung der ihm zustehenden Ausgleichsverzinsung:

Alterspension pro Monat in CHF 13'124.00 Ausgleich pro 1% Ausgleichsverzinsung 2.25 Monatsrenten Ausgleichszins 2021 in % 6.5% Ausgleichsbetrag in CHF 191'938.50

Der Ausgleichsbetrag wurde dem Pflichtigen am 24. März 2022 als Einmalzahlung ausgerichtet und die "Nachverzinsung" in der Rentenbescheinigung als unregelmässige Leistung aufgeführt.

3. a) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Rentensatz, Art. 37 DBG bzw. § 36 StG).

b) aa) Vor diesem Hintergrund ist vorliegend entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts von einem Sachverhalt auszugehen, der die Anwendung des Rentensatzes gebietet. Mit der Ausgleichsverzinsung 2022 sollte – wie mit der Zahlung im Vorjahr – Unterschieden in der Verzinsung und Umwandlungssatzsenkungen, die von den Bezügern in Kauf genommen werden mussten, Rechnung getragen werden. Damit ist erstellt, dass auch mit der neuerlichen Sondereinmalzahlung Rentenleistungen aufgebessert werden sollten und der Grund für diese Zahlung nicht die Verzinsung laufender Rentenleistungen war. Diesbezüglich wäre nicht zuletzt angesichts der Höhe

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der Sondereinmalzahlung ohnehin unklar, wofür diese Verzinsung geleistet worden sein sollte. Auch das kantonale Steueramt hat sich dazu nicht geäussert.

Untermauert wird diese Beurteilung auch durch den Kurzbericht 2024 der PK Konzern C. Dieser hält fest, dass die Generationenbilanzen per 31. Dezember 2024 hätten geschlossen werden können. Weiter habe die in den zurückliegenden Jahren erfolgte Mittelumverteilung von aktiven Versicherten zu Rentenbezügern vollständig ausgeglichen werden können.

bb) Soweit das kantonale Steueramt seine Auffassung allein damit begründet, dass der Pflichtige im Steuerjahr 2021 sein 65. Lebensjahr erreicht habe, erscheint dies nach dem Gesagten zu apodiktisch. Offenbar stützt es sich bei seiner Beurteilung wie erwähnt auf das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts, in welchem dieses u.a. festgehalten hat, dass die Anwendung des Rentensatzes insbesondere dann nicht infrage komme, wenn die Nachverzinsungen Perioden nach der (Früh-)Pensionierung bzw. nach dem Eintritt des Vorsorgefalls betreffen (E. 2.3). Diese Feststellung kann indes nur so verstanden werden, dass durch den Pflichtigen nachzuweisen ist, dass keine laufenden Leistungen verzinst wurden, die Ausgleichsverzinsung mithin im Zusammenhang mit einer nachträglichen Aufbesserung des Alterskapitals bzw. der daraus resultierenden Rentenleistungen steht und nur aufgrund der (Früh-)Pensionierung nicht mehr dem Alterskapital gutgeschrieben wurde. Gelingt dieser Nachweis, ist die Besteuerung zum Rentensatz vorzunehmen, gilt es doch zu verhindern, dass eine steuerpflichtige Person, die für wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistungen mit einer einmaligen Kapitalzahlung abgefunden wird, deswegen ihr gesamtes Einkommen zu einem ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden, überhöhten Steuersatz zu versteuern hätte (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., 2023, Art. 37 N 2 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 36 N 4 StG). Die restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 37 DBG bzw. § 36 StG durch das kantonale Steueramt steht somit im Widerspruch zum klaren gesetzlichen Wortlaut.

4. Die Besteuerung der im Jahr 2022 ausgerichteten Sondereinmalzahlung erfolgt nach dem Gesagten wiederum unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu

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dem Steuersatz, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (Art. 37 DBG und § 36 StG).

Das steuerbare Einkommen des Pflichtigen entspricht damit der Festlegung in der Veranlagungsverfügung (Fr. 470'300.-) bzw. im Einschätzungsentscheid (Fr. 468'900.-). Für die Satzbestimmung ist dagegen analog Vorjahr auf die Rentenberechnung der PK Konzern C abzustellen, da die Besteuerung auf der Annahme einer Rentenaufbesserung basiert. Wäre die streitige Verzinsung nicht in Kapitalform ausbezahlt und stattdessen die Rente erhöht worden, hätte sich folgende Berechnung ergeben (dies unter Berücksichtigung der im Vorjahr bereits ausgerichteten Sondereinmalzahlung über Fr. 49'422.30): Fr. Vorhandenes Altersguthaben per 31.12.2018 3'100'069.85 zzgl. Zusatzverzinsung 2021 49'422.30 zzgl. Zusatzverzinsung 2022 191'938.50 Altersguthaben inkl. Zusatzverzinsung 3'341'430.65 Umwandlungssatz 5.08 Jahresrente rechnerisch 169'744.70 Jahresrente effektiv 157'488.00 Total Jährliche Differenz ("Rentenaufbesserung") 12'256.70 ./. bereits besteuerte Rentenaufbesserung (2021) 2'506.20 Rentenaufbesserung 2022 9'750.50

Damit ist für die Zwecke der Satzbestimmung eine Rentenaufbesserung in Höhe von Fr. 9'750.50 zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert dabei ein satzbestimmendes Einkommen von 288'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 286'800.- (Staats- und Gemeindesteuern): DB StGSt Steuerbares Einkommen 470'345.00 468'995.00 exkl. Sondereinmalzahlung -191'938.50 -191'938.50 278'406.50 277'056.50 zzgl. Rentenaufbesserung 9'750.50 9'750.50 satzbestimmendes Einkommen 288'157.00 286'807.00 gerundet 288'100.00 286'800.00

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5. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG) und ist dem Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sowie §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 470'300.- (satzbestimmend Fr. 288'100.-) veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG, Grundtarif).

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2022, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 468'900.- (satzbestimmend Fr. 286'800.-) und einem steuerbaren/satzbestimmenden Vermögen von Fr. 3'505'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG, Grundtarif).

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