Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 25.07.2017 DB.2017.42

July 25, 2017·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·2,511 words·~13 min·8

Summary

Direkte Bundessteuer 1.4.2009 - 31.3.2010 und 1.4.2010 - 31.3.2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.4.2009 - 31.3.2010 und 1.4.2010 - 31.3.2011 (2. Rechtsgang) | Übermässige und ständige Cashpool-Guthaben im Rahmen eines Weltkonzerns stellen langfristige Guthaben dar und sind entsprechend zu verzinsen, ansonsten eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht wird. Bei der Bestimmung der Höhe der als langfristig zu beurteilenden Guthaben sind das Bedürfnis der Gesellschaft nach Mindestliquidität angemessen zu berücksichtigen. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2017.42 1 ST.2017.49

Entscheid

25. Juli 2017

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Michael Ochsner, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi

In Sachen

A Gm b H, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch Z AG,

gegen

1. Sc hw eizer is ch e E i d ge no ss en schaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Z ür i ch , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 1.4.2009 - 31.3.2010 und 1.4.2010 - 31.3.2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.4.2009 - 31.3.2010 und 1.4.2010 - 31.3.2011 (2. Rechtsgang)

- 2 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 hat sich ergeben:

A. Die A GmbH mit Sitz in B (nachfolgend die Pflichtige) bezweckt im Wesentlichen den Erwerb von Auswertungsrechten an Bild- und Tonaufnahmen sowie deren Herstellung, Bewerbung und sonstige Auswertung, die Produktion von damit in Verbindung stehenden Waren sowie den Erwerb und die Auswertung von sonstigen gewerblichen Schutzrechten. Sie ist Teil der C-Gruppe, zu welcher auch die D in Grossbritannien gehört, welche für die globale Tresorie und für das Cash Pooling der Gruppe zuständig ist. Zwischen der Pflichtigen und der D besteht eine Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 über die kurzfristige Deponierung überschüssiger Geldmittel und den kurzfristigen Bezug von solchen. Gemäss der Vereinbarung werden der Pflichtigen bei einem Saldo zu ihren Gunsten Zinsen basierend auf dem Einmonats-LIBID (London Interbank Bid-Rate) abzüglich 6,25 Basispunkte (bp, 1 bp = 1/100 Prozent), mindestens aber 0,05% gutgeschrieben.

Nach Durchführung einer steueramtlichen Revision bezüglich der Steuerperioden 1.4.2009 - 31.3.2010 und 1.4.2010 - 31.3.2011 kam der Revisor zum Ergebnis, dass das Treasury-Konto einen Anteil an langfristigen Darlehen an den Konzern enthalte und der darauf gutgeschriebene Zins im Drittvergleich zu tief sei. Dementsprechend stellte er eine Aufrechnung von entgangenen Zinseinkünften in Aussicht. Der Steuerkommissär übernahm diese Aufrechnungen am 26. Mai 2014 in die Veranlagungen direkte Bundessteuer sowie die Einschätzungen Staats- und Gemeindesteuern dieser Steuerperioden.

B. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. April 2015 ab. Neu wandte es die Zinssätze gemäss dem einschlägigen Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an, und setzte es den langfristigen Anteil dem im jeweiligen Geschäftsjahr nie unterschrittenen Mindestguthaben gleich, mithin (gerundet) Fr. … (1.4.2009 - 31.3.2010) bzw. Fr. … (1.4.2010 - 31.3.2011). Dies ergab für die Steuerperiode 1.4.2009 - 31.3.2010 eine Netto- Aufrechnung von Fr. … und für die Steuerperiode 1.4.2010 - 31.3.2011 von Fr. … . Zusätzlich erhöhte es die Steuerrückstellungen entsprechend. Im Ergebnis ergab dies jeweils Höhereinschätzungen.

- 3 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 C.1. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 11. Mai 2015 beantragte die Pflichtige, sie für die Steuerperiode 1.4.2009 - 31.3.2010 auf der Grundlage eines steuerbaren Reingewinns von Fr. … und für die Steuerperiode 1.4.2010 - 31.3.2011 eines solchen von Fr. … einzuschätzen, unter Vereinigung der Verfahren sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Mit Entscheid vom 25. November 2015 (1 DB.2015.100/1 ST.2015.125) wies das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel bezüglich der Steuerperiode 1.4.2009 - 31.3.2010 ab und hiess sie mit Bezug auf die Steuerperiode 1.4.2010 - 31.3.2011 in geringem Umfang teilweise gut.

Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 7. Dezember 2016 die Beschwerden der Pflichtigen teilweise gut und wies die Sache an das Steuerrekursgericht zum Neuentscheid zurück (SB.2016.00007 und SB.2016.00008). Darin bestätigte es grundsätzlich die Beurteilung der unteren Instanzen, dass im Kontobestand des Cash-Pools einen Anteil an langfristigen Darlehen enthalten sei, wies das Steuerrekursgericht aber an, diesen Anteil neu zu ermitteln. Weiter erklärte es die von der Pflichtigen beantragte Verzinsung als marktkonform, weshalb diese statt diejenigen gemäss dem Rundschreiben der ESTV anzuwenden sei. Ferner sei die Steuerrückstellung anzupassen.

2. Im darauf vom Steuerrekursgericht wieder aufgenommen Beschwerdebzw. Rekursverfahren reichte die Pflichtige am 10. Februar 2017 eine Eingabe ein, worin sie beantragte, den als langfristig zu qualifizierenden Anteil aus näher dargelegten Gründen für die Steuerperiode 1.4.2009 - 31.3.2010 auf Fr. … und für die Steuerperiode 1.4.2010 - 31.3.2011 auf Fr. … festzusetzen. Das kantonale Steueramt nahm hierzu am 20. Juni 2017 Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Streitgegenstand ist die Frage, ob und inwieweit die Verzinsung des Guthabens der Pflichtigen bei der D dem Drittvergleich entspricht bzw. ob die Pflichtige durch zu tiefe Zinsstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) erbracht hat. Nach dem Verwaltungsgerichtsurteil steht verbindlich fest, dass das Ausmass der im Cashpool ange-

- 4 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 legten Mittel den aus unternehmerischer Sicht erforderlichen Liquiditätsbedarf bei Weitem überstieg und zu einem erheblichen Teil eine längerfristige Finanzanlage darstellte, und dass demnach die Verzinsung der gesamten angelegten Mittel zu den Zinsätzen gemäss dem RAS-Agreement dem Drittvergleich nicht entsprach. Auf diese Fragen ist somit hier nicht mehr einzugehen.

Verworfen hat das Verwaltungsgericht indessen den Ansatz der Vorinstanzen zur Bestimmung des als längerfristiges Guthaben zu qualifizierenden Teils, nämlich diesen mit dem während dem Geschäftsjahr nie unterschrittenen Mindestbetrag gleichzusetzen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht gerügt, dass es sich bei diesem Ansatz um eine rückblickende Betrachtung handle, was den Anforderungen an eine professionelle Finanzplanung, die vorausschauen sollte, nicht gerecht werde. Einem Unternehmen sei zuzugestehen, dass es in seiner Planung in einem gewissen Rahmen mit einem höheren Bedarf an liquiden Mitteln rechnen dürfe, als in der Folge tatsächlich nötig gewesen sei. Eine rückblickende Umqualifizierung der tatsächlichen Mindestbeträge in langfristige Anlagen überschreite deshalb das Ermessen.

Zur anzuwendenden Berechnungsmethode führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der erforderlichen Bandbreite um eine Ermessensfrage handle. Bei der Ermittlung lasse sich zunächst bestimmen, welcher Mindestbetrag des Guthabens im Verlauf des Geschäftsjahres nicht unterschritten worden sei. Insofern sei auf die nicht bestrittenen Mindestbeträge abzustellen. Die Bandbreite habe den Zweck, die Planungsunsicherheit der Unternehmung zu berücksichtigen. Hierzu könne vom arithmetischen Mittel des Cashpoolguthabens zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres ausgegangen werden. Es erscheine nun weiter angebracht, dem Planungsaspekt mit einem angemessenen Abschlag auf diesem Durchschnittsbestand und einem entsprechenden Einschlag auf dem Mindestguthaben Rechnung zu tragen. Für die Feststellung des angemessenen Anteils dieser Bandbreite sei die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges und des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. a) Bei der streitigen Frage geht es um die so genannte Mindestliquidität. Als solche bezeichnet man jenen Bestand an vorhandenen Zahlungsmitteln und nicht ausgenützten Kreditlimiten bei Banken, der nicht unterschritten werden sollte (Boemle/Stolz, Unternehmungsfinanzierung, Band 1, Grundlagen und Kapitalbeschaffung, 14. A., 2010, S. 167, auch zum Folgenden). Diese Mindestliquidität ist als Sicherheits-

- 5 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 bestand in die Finanzplanung einzubeziehen, um Einzahlungsausfälle und unerwartete Auszahlungen ohne Schwierigkeiten auffangen zu können. Bei der Festlegung der Mindestliquidität ist zu beachten, dass auf die Verfügbarkeit der offenen Kreditlimiten bei angespannter finanzieller Lage kein Verlass ist, weil die Banken berechtigt sind, Limiten zu kürzen oder gar zu streichen. Dabei ist neben den rein betrieblichen Gegebenheiten (wie dem Ausmass der Schwankungen in den Zahlungsströmen und den möglichen Anpassungsmassnahmen) nicht zuletzt auch das Sicherheitsbedürfnis der Geschäftsleitung massgebend, welches am besten durch vorhandene Liquiditätsbestände abgedeckt wird. Die Höhe der Mindestliquidität wird sowohl durch Risiko- wie durch Gewinnüberlegungen beeinflusst. Das Ziel der Risikoverringerung wird umso besser erfüllt, je höher die Mindestliquidität angesetzt wird. Hohe Zahlungsmittelbestände sind jedoch auch ein Kostenfaktor, denn sie schmälern im Allgemeinen die Rentabilität. Dieser Zielkonflikt kommt in der überspitzt formulierten These "Liquidität kostet Geld, Illiquidität die Existenz" zum Ausdruck. Eine absolute Mindestliquiditätsgrösse lässt sich gemäss diesen Autoren aus verständlichen Gründen nicht generell festlegen. Den Normen über die relative (prozentuale) Mindestliquidität wird – im Gegensatz zu den statischen Liquiditäts-Kennziffern – in der Fachliteratur nur selten Beachtung geschenkt. In der Regel wird die Mindestliquidität im Zusammenhang mit dem Umsatz festgelegt, zum Beispiel einen Monatsumsatz. In der Migros-Gruppe sind in den finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen beispielsweise flüssige Mittel von 10% des Konzernumsatzes vorgesehen. Die frühere Auflage (13. A., 2002, S. 145) desselben Lehrbuchs enthält hierzu noch weitere Beispiele. Demnach reicht die Bandbreite von 2 - 3% des Jahresumsatzes bis zu zwei Monatsumsätzen.

b) Im vorliegenden Fall ist die Pflichtige dem Cashpool des Konzerns angeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass bei ihr die Gefahr eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses nahezu ausgeschlossen werden kann, da sie die erforderliche Liquidität vom Pool beziehen kann. Dies legt es nahe, die erforderliche Mindestliquidität tendenziell am unteren Rahmen festzusetzen. Das Rekursgericht erachtet deshalb als Ausgangspunkt eine solche von einem Monatsumsatz als ausreichend. Die Pflichtige beziffert ihren Bruttoumsatz auf Fr. … (1.4.2009 - 31.3.2010) bzw. Fr. … (1.4.2010 - 31.3.2011; T-act. 11), woraus sich eine Mindestliquidität zwischen rund Fr. … bis rund Fr. … ergibt.

c) Das Verwaltungsgericht trug indessen auf, vom arithmetischen Mittel des Cashpoolguthabens zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres auszugehen und

- 6 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 darauf einen Einschlag zu ermitteln, welcher in der Folge vom Mindestguthaben abzuziehen ist. Gemäss dem Kontoauszug wies das Konto die folgenden Salden auf (T-act. 38):

Fr. Eingangssaldo 1.4.2009 … Schlusssaldo 31.3.2010 … Durchschnitt …

Eingangssaldo 1.4.2010 … Schlusssaldo 31.3.2011 … Durchschnitt …

Demnach sind in beiden Geschäftsjahren die Salden angestiegen. Betrachtet man die einzelnen Tagessalden, zeigen sich keine einschneidenden Schwankungen:

Mit Bezug auf das Geschäftsjahr 1.4.2009 - 31.3.2010 beträgt der stärkste Tagesabfluss rund Fr. … (29. Januar 2010), und der stärkste Rückgang über mehrere Tage rund Fr. … (25. - 29. Januar 2010). Im Geschäftsjahr 1.4.2010 - 31.3.2011 beträgt der stärkste Tagesabfluss rund Fr. … (30. April 2010) und der stärkste Abfluss über mehrere Tage rund Fr. … (28. - 30. Juli 2010). Dabei handelt es sich um relativ seltene Ereignisse.

Es ist davon auszugehen, dass sich eine Geschäftsleitung für die Planung der für unerwartete Ereignisse erforderlichen Mindestliquidität an den Erfahrungen in der Vergangenheit orientiert. Die entsprechenden Angaben aus den vorangehenden Geschäftsjahren liegen indessen nicht bei den Akten. Aus dem aktenkundigen Beobachtungszeitraum von zwei Geschäftsjahren ist indessen zu schliessen, dass keine grösseren Schwankungen zu verzeichnen waren, und kurzfristig jederzeit höchstens mit einem maximalen Abfluss von rund Fr. … zu rechnen war. Diese Entwicklung ist über beide Jahre sehr konstant, weshalb das Steuerrekursgericht davon ausgeht, dass diese Feststellungen auch für die Vorjahre gelten und die Werte den normal zu erwartenden Mindestliquiditätsbedarf allgemein zuverlässig widergeben.

Damit erscheint eine Liquiditätsreserve von einem Monatsumsatz nicht weit entfernt von einer sachgerechten Annahme, wenn auch etwas zu knapp. Das Rekurs-

- 7 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 gericht erachtet deshalb über den gesamten Zeitraum eine jederzeitige Liquiditätsreserve von Fr. … als angemessen. Mit einer solchen Bandbreite sind im Vergleich zum Durchschnittssaldo des Geschäftsjahres 1.4.2009 - 31.3.2010 die beiden Eckwerte abgedeckt. Mit Bezug auf das Geschäftsjahr 1.4.2010 - 31.3.2011 ist dies nicht ganz der Fall, indessen ist in diesem Jahr ein hoher Anstieg des Liquiditätsbestands zu verzeichnen, und ist nicht einzusehen, weshalb eine solche günstige Entwicklung eine höhere Mindestliquidität erfordern sollte. Bei einem Mindestsaldo von Fr. … im Geschäftsjahr 1.4.2009 - 31.3.2010 ergibt dies somit einen als langfristig zu qualifizierenden Sockelbetrag von Fr. …, und mit Bezug auf das Geschäftsjahr 1.4.2010 - 31.3.2011 bei einem Mindestsaldo von Fr. … somit Fr. … .

d) Die Gründe, welche die Pflichtige für eine noch höhere ständige Mindestliquidität vorbringt, überzeugen nicht:

aa) Vorab macht sie geltend, dass gemäss ihrer Analyse von einer Schwankung von rund Fr. … (1.4.2009 - 31.3.2010) bzw. Fr. … (1.4.2010 - 31.3.2011) auszugehen sei, und leitet daraus eine Volatilität des Liquiditätsbestands um rund einen Drittel des durchschnittlichen Guthabens ab. Diese Betrachtungsweise lässt indessen den zeitlichen Ablauf völlig ausser Acht. Bei genauer Betrachtung handelt es sich nämlich bei der "Schwankung" mitnichten um eine solche, sondern um den Anstieg vom Minimal- zum zeitlich späteren Maximalsaldo. Daraus wäre vielmehr zu schliessen, dass über die beobachtete Zeitdauer keinerlei Liquiditätsreserven nötig gewesen wären, da ja ständig Liquidität angehäuft wurde. Der Ansatz ist deshalb abzulehnen; massgebend für die Berechnung der Mindestliquidität sind vielmehr die im Lauf des Beobachtungszeitraums festzustellenden Rückschläge.

bb) Die Pflichtige begründet den höheren Bedarf an kurzfristiger Liquidität ferner damit, dass sie zur Übernahme von Konkurrenzunternehmen habe über solche verfügen müssen. Sie habe einerseits zahlreiche Akquisitionen geplant und andererseits für den (…) jeweils hohe Vorauszahlungen leisten müssen. Hierzu verweist sie auf eine Zusammenstellung von geplanten Geschäften in Rz 34 ff. der Beschwerde vom 6. Januar 2016 (R-act. 4).

Das Bereithalten von Liquidität für solche Akquisitionen ist indessen entsprechend der Definition der Mindestliquidität, um die es hier geht, nur im Rahmen erforderlich, als diese unerwartet und kurzfristig vorgenommen werden müssen, d.h. zwecks

- 8 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 rascher Ausnützung von plötzlich auftauchenden Gelegenheiten. Soweit es um von langer Hand vorbereitete Transaktionen geht, ist es gerade Sache einer Liquiditätsplanung, die hierfür nötige Liquidität zeitgerecht bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die Pflichtige Teil eines Weltkonzerns ist und durch den Anschluss an den Cashpool eben gerade solche Transaktionen besser bewerkstelligt werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Pflichtige sich ständig einen sehr hohen Liquiditätsbestand hätte zur Verfügung halten sollen, um auch grosse und lange absehbare, aus dem Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsaktivitäten fallende Transaktionen finanzieren zu können. Zudem ergibt sich, dass von den sechs von ihr erwähnten Transaktionen fünf ohne Weiteres aus der vorstehend zugestandenen Mindestliquidität hätten bezahlt werden können, während die sechste Transaktion mit einem Volumen von Fr. … aussergewöhnlich erscheint und wohl auch nicht von einem Tag auf den anderen hatte bezahlt werden müssen. Aus dem beigelegten Vertrag ergibt sich denn auch, dass zwischen dessen Unterzeichnung und der Entrichtung der ersten Tranche des Kaufpreises von rund Fr. … mehr als zwei Monate lagen (R-act. 8/2 Beilage 42 Ziff. 7 "Beabsichtigter Zeitplan"). Vor diesem Hintergrund vermögen die Argumente der Pflichtigen nicht zu überzeugen.

e) Die angefochtenen Entscheide sind demnach mit Bezug auf die Höhe des langfristigen Anteils und auf den Zinssatz zu korrigieren (vgl. T-act. 44 - 47). Gemäss E. 7.2 des Verwaltungsgerichtsentscheids betragen die anzuwendenden Zinssätze 0,59589581% (1.4.2009 - 31.3.2010) bzw. 0,404346245% (1.4.2010 - 31.3.2011). Die Pflichtige hat bereits Steuerrückstellungen gebildet (T-act. 11), weshalb diese nur im Umfang der Ertragsaufrechnungen zu erhöhen sind. Die Steuersätze betragen im Ergebnis für die direkte Bundessteuer …% des Gewinns vor Steuern, für die Staats- und Gemeindesteuern …%, zusammen somit …% des Gewinns vor Steuern (R-act. 12).

- 9 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 Steuerperiode 1.4.2009 - 31.3.2010 Fr. Fr. Saldo der Erfolgsrechnung … 0,59589581% von Fr. … … statt wie verbucht (0,05% von Fr. … … … Gewinn vor zusätzlichen Steuern … zusätzl. Steuerrückstellung (…% von … … Gewinn … gerundet …

Eigenkapital gemäss Steuererklärung … zusätzl. Steuerrückstellung … Eigenkapital neu … gerundet … .

Steuerperiode 1.4.2010 - 31.3.2011 Fr. Fr. Saldo der Erfolgsrechnung … 0,404346245% von Fr. … … statt wie verbucht (0,05% von Fr. …) … … Gewinn vor zusätzlichen Steuern … zusätzl. Steuerrückstellung (…% von Fr. …) … Gewinn … gerundet …

Eigenkapital gemäss Steuererklärung … zusätzl. Steuerrückstellung 1.4.2009 - 31.3.2010 … zusätzl. Steuerrückstellung 1.4.2010 - 31.3.2011 … Eigenkapital neu … gerundet … .

3. Gestützt auf diese Erwägungen sind der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Der Pflichti-

- 10 -

1 DB.2017.42 1 ST.2017.49 gen ist aufgrund ihres überwiegenden Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. (…)

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. (…)

[…]

DB.2017.42 — Zürich Steuerrekursgericht 25.07.2017 DB.2017.42 — Swissrulings