Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 24.07.2018 DB.2017.203

July 24, 2018·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,348 words·~17 min·9

Summary

Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Schuldzinsenabzug. - Zinsen aus einem sog. Zinsswap qualifzieren als abzugsfähige Schuldzinsen, wenn ein Finanzierungszusammenhang besteht. Letzteres ist der Fall, wenn der Zinsswap zur Absicherung der Zinsen einer Libor-Hypothek abgeschlossen worden ist, mithin eine sog. Swap-Hypothek vorliegt. | Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; § 31 Abs. 1 lit. a StG

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

Entscheid

24. Juli 2018

Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid

In Sachen

1. A, 2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C,

gegen

1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014

- 2 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist als Kadermitarbeiter bei der D-Bank tätig. Mit Vertrag vom … 2011 nahm er zusammen mit seiner Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtige) zur Finanzierung der neu erworbenen Eigentumswohnung E eine Libor- Hypothek bei der D-Bank in der Höhe von Fr. 2'100'000.- auf. Die Zinshöhe der am … 2011 anlaufenden Hypothek wurde wie folgt festgelegt: Zins des 3-Monats-Libor (London interbank offered Rate) zuzüglich Marge von 0.30% (bis zum Betrag von Fr. 1'500'000.-) bzw. 0.80% (darüber). Im … 2011 hatte der Pflichtige mit der D-Bank zudem einen "Interest Rate Swap" (IRS; nachfolgend Zinsswap) im Betrag von Fr. 2'000'000.- abgeschlossen. Diesem gemäss hatte er der D-Bank über einen Zeitraum von 6 Jahren einen festen Zins von 2.248% zu bezahlen, während ihm die D-Bank in der gleichen Zeit einen Zins in der Höhe des 3 Monats-Libor vergütet; als Starttermin für den gegenseitigen Zinsaustausch wurde der … 2013 vereinbart.

Basierend auf diesen Verträgen mit der D-Bank deklarierten die Pflichtigen im Steuerjahr 2014 Schuldzinsen von Fr. 8'746.- (Libor-Hypothek) bzw. Fr. 44'000.- (Zinsswap). Nachdem der Steuerkommissär diese Zinspositionen näher untersucht hatte, liess er mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid vom 21. September 2016 nur die Zinsen der Libor-Hypothek zum Abzug zu bzw. stellte er fest, dass die Abzugsfähigkeit des Swapzinses nicht nachgewiesen worden sei. Mit dieser Zinsaufrechnung (und einer weiteren Kleinkorrektur zugunsten der Pflichtigen) ergaben sich folgende Steuerfaktoren:

Steuerperiode 2014 Direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 897'000.- 894'800.- Steuerbares Vermögen 1'147'000.-.

B. Die hiergegen gerichteten Einsprachen vom 11. Oktober 2016, mit welchen sich die Pflichtigen gegen die Zinsaufrechnung wandten, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 28. September 2017 ab. Es erwog, das streitbetroffene Zinsswapgeschäft qualifiziere als Zinsderivatprodukt, bei welchem die Parteien vereinbar-

- 3 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

ten, auf festgelegten Nennbeträgen die Zinszahlungen auszutauschen. Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug sei jedoch eine Kapitalschuld; diese fehle beim Zinsswapgeschäft. Der Pflichtige habe Letzteres nur abgeschlossen, um aus sich verändernden Zinssätzen Kapital zu schlagen.

C. Am 27. Oktober 2017 liessen die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs erheben und beantragen, "hypothekarische Swapzinsen von Fr. 44'960.-" (statt deklariert Fr. 44'000.-) zum Abzug zuzulassen und die Steuerfaktoren entsprechend anzupassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Abschluss des Zinsswaps synchron zur Aufnahme der Libor-Hypothek verlaufen sei; dies mit der Absicht, das Zinsrisiko der Letzteren zu senken.

Während die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 13. November 2017 die Abweisung der Rechtsmittel. Dabei bemerkte die Vorinstanz, dass ein Zinsswap ein vom Bankkredit losgelöstes reines Absicherungsgeschäft sei. Im Übrigen seien der Zinsswap und die Libor-Hypothek nicht gleichzeitig abgeschlossen worden, weshalb ein direkter Zusammenhang fehle.

Dem liessen die Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 unter Schilderung der detaillierten Vorkommnisse rund um die Finanzierung ihres Eigenheims sowie unter Einreichung von weiteren Unterlagen widersprechen.

Das kantonale Steueramt verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990,

- 4 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

DBG). Die gleiche Regelung gilt im kantonalen Recht (§ 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG).

b) Für die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. a StG wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schuldzinsen handelt. Bei diesen beiden Normen handelt es sich um solche mit wirtschaftlicher Anknüpfung, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 33 N 8/8a DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 31 N 8 StG; auch zum Folgenden). Beim Begriff der Schuldzinsen handelt es sich demnach um einen wirtschaftlichen Begriff (BGr, 14. April 2015 = StE 2015 B 27.2 Nr. 43). Im Sinn der gebotenen engen Auslegung sind Schuldzinsen alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihr zur Verfügung stehende Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird (BGr, 4. Oktober 1991, ASA 61, 250 [254], StE 1992 B 27. Nr. 12 = StR 1993, 280 [282]). Das Vorhandensein einer Kapitalschuld (als Geldschuld, d.h. einer Verpflichtung, die Geld zum Leistungsgegenstand hat) ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (Kapitalabhängigkeit). Die Kapitalschuld muss dabei nicht freiwillig entstanden sein; es genügt, dass die steuerpflichtige Person einer Drittperson einen bestimmten Geldbetrag schuldet. Schuldzinsen sind deshalb alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung, soweit sie nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen. Es ist dabei unerheblich, ob das Entgelt periodisch oder aperiodisch geleistet wird, in einem festen Prozentsatz oder ob es variabel (z.B. indexiert) ist. Die abzugsfähigen Schuldzinsen finden ihr Gegenstück in den steuerbaren Zinsen aus Guthaben im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. a StG.

2. a) Die Pflichtigen deklarierten im Schuldenverzeichnis 2014 eine D-Bank Libor-Hypothek (Schuld am 31. Dezember 2014 = Fr. 2'046'700.-) mit Schuldzinsen von Fr. 8'746.- sowie einen "D-Bank Interest Rate Swap" (Schuld am 31. Dezember 2014 = Fr. 0.-) mit Schuldzinsen von Fr. 44'000.-.

- 5 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

b) Die Vorinstanz verweigerte den Abzug der letzteren Zinsen mit der alleinigen Begründung, dass bei einem Zinsswap keine Kapitalschuld vorhanden bzw. die Kapitalabhängigkeit nicht gegeben sei.

Dem liessen die Pflichtigen beschwerde- bzw. rekursweise entgegnen, dass der streitbetroffene Zinsswap an ihre Libor-Hypothek gekoppelt sei; dies mit dem Ziel, deren Zinsrisiko zu senken.

Hierzu bemerkte die Vorinstanz in der Beschwerde- bzw. Rekursantwort wiederum, dass ein Zinsswap ein reines Absicherungsgeschäft sei; es sei vom Bankkredit losgelöst und eine Kapitalschuld existiere nicht. Die beim Zinsswap ausgetauschten Leistungen seien für natürliche Personen im Privatvermögen einkommenssteuerneutral. Zu beachten sei zudem, dass der Pflichtige den Zinsswap am … 2011 abgeschlossen habe. Die Libor-Hypothek hätten demgegenüber beide Pflichtigen erst am … 2011 abgeschlossen. Ein direkter Zusammenhang zwischen Zinsswap und Libor- Hypothek sei damit nicht ersichtlich.

Dem liessen die Pflichtigen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 unter Schilderung der detaillierten Vorkommnisse rund um die Finanzierung ihres im … 2011 erworbenen Eigenheims widersprechen. Die Libor-Hypothek und der Zinsswap seien von Beginn weg fest miteinander verbunden gewesen und hätten letztlich eine Alternative zu einer sonst üblichen Festhypothek dargestellt.

3. a) Ein Swap ist ein in der Finanzpraxis verbreitetes Tauschgeschäft, wobei insbesondere die Unterkategorien Währungsswap und Zinsswap bekannt sind. Beim Zinsswap werden Zinszahlungen ausgetauscht; dies auf eine im Voraus bestimmte Zeit und einen im Voraus bestimmten Nominalbetrag. Der Nominalbetrag selbst wird nicht ausgetauscht; er dient lediglich als Berechnungsgrundlage (vgl. z.B. die Produktebeschreibung zum "Interest Rate Swap (IRS)" der ZKB; online abrufbar).

Zinsswaps dienen insbesondere dazu, ein Zinsrisiko zu minimieren. Häufig werden dabei feste Zinssätze mit variablen Zinssätzen ausgetauscht (sog. "Plain Vanilla Swaps"), wobei einfachheitshalber kein gegenseitiger Austausch stattfindet, sondern nur die Zinsdifferenz – das sogenannte "Netting" – an den vereinbarten Terminen be-

- 6 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

zahlt wird. In der Regel wird diejenige Partei, die den fixen Zinssatz zahlen muss, und dafür einen variablen Zins erhält, als Payer bezeichnet (Payer Swap). Diejenige Partei, die den festen Zinssatz erhält, und den variablen Zins zahlen muss, wird Receiver genannt (Receiver-Swap).

b) Banken bewerben den Zinsswap etwa "als effizientes Instrument zur Umsetzung von Zinsmeinungen" oder "für eine effektive Zinsabsicherung und/oder eine optimale Positionierung gegenüber Zinsänderungen" (vgl. Produktebeschreibungen der Luzerner Kantonalbank und der Zürcher Kantonalbank, online abrufbar). Verbreitet sind Zinsswaps deshalb insbesondere im Zusammenhang mit Libor-Hypotheken. Das entsprechende Kombi-Produkt wird dabei als Swap-Hypothek bezeichnet und funktioniert wie folgt:

Der Kunde erwirbt bei seiner Bank zwei Produkte; einerseits eine gewöhnliche Libor-Hypothek und andererseits einen Payer-Swap. Damit zahlt er der Bank für die Hypothek den Libor-Satz zuzüglich Kreditmarge, welche die Bank für das Finanzierungsgeschäft verlangt. Zudem bezahlt er aufgrund des Zinsswaps den fixen Swapsatz und erhält im Gegenzug von der Bank den variablen Libor-Satz vergütet.

Ein Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise (Zinslevel 2013):

Libor-Hypothek Liborzins (variabel) + 0.07% Kreditmarge (fest) 0.90% Swap 10 Jahre Zins (fest) 0.88% Liborzins (variabel) - 0.07% Swap-Hypothek Zins (fest) 1.78%.

Der Kunde nimmt in diesem Beispiel also per 2013 bei seiner Bank eine Libor- Hypothek zu 0.97% auf. Der vereinbarte Zinssatz basiert auf dem variablen Liborzinssatz (2013) 0.07% und der üblichen Kunden-Marge (0.90%). Zur selben Zeit schliesst er bei der Bank einen Payer-Swap mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab. Bei diesem hat er für die nächsten 10 Jahre einen abgemachten festen Jahreszins von 0.88 zu bezahlten. Im Gegenzug wird ihm von der Bank der variable Liborzinssatz von (2013) 0.07% gutgeschrieben. Die variablen Liborzinsen gleichen sich unter dem Strich aus (vgl. aber zur Konstellation von Negativzinsen nachfolgend E. 4c). Im Ergebnis bezahlt der Kunhttps://www.hypoplus.ch/de/glossary/16-hypothek.html

- 7 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

de für seine Swap-Hypothek über 10 Jahre hinweg einen festen Jahreszins von 1.78%, welcher sich aus dem Payer-Zins (0.88%) und der Kreditmarge der Libor-Hypothek (0.9%) zusammensetzt. Damit lässt sich mit den Pflichtigen sagen, dass die Swap- Hypothek mit einer Fest-Hypothek vergleichbar ist, wobei aber Unterschiede bestehen, auf welche noch zurückzukommen sein wird (E. 4c).

c) Auch im vorliegenden Fall ist von einer Kombination Libor-Hypothek und Zinsswap, mithin von einer Swap-Hypothek im vorstehend beschriebenen Sinn, auszugehen:

Mit Blick auf die Finanzierung ihres neuen Eigenheims haben die Pflichtigen mit Vertrag vom … 2011 eine Libor-Hypothek im Betrag von Fr. 2'100'000.- aufgenommen; dies naheliegenderweise bei der D-Bank, wo der Pflichtige aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Sonderkonditionen erhalten hat. Die bankinterne E-Mail- Korrespondenz zeigt auf, dass Letzterer die Zusage zur D-Bank-Finanzierung bereits im … 2010 erhalten hatte. Die Wahl des konkreten Produkts war damals jedoch noch offen; erwähnt wurde lediglich, dass die Hypothek frühestens per Datum der Eigentumsübertragung, vermutlich per … 2011, ausgerichtet werde. Wegen Bauverzögerungen hat sich gemäss Darstellung der Pflichtigen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 die Eigentumsübertragung bis zum … 2011 verzögert, was schlüssig erklärt, dass die Libor-Hypothek erst im … 2011 definitiv abgeschlossen worden ist. Aktenkundig ist weiter, dass der Pflichtige der D-Bank bereits im … 2011 mitteilte, dass er eine Libor-Hypothek wünsche und beabsichtige, diese mit einem derivaten Produkt wie CAP oder Zinsswap abzusichern ("je souhaite conserver le mortgage en taux variable Libor, mais faire une couverture de taux a un moment donné [via un cap ou un swap de taux]"; vgl. E-Mail). Am … 2011 hat er in der Folge bei der D-Bank den hier im Streit liegenden Zinsswap im Betrag von Fr. 2'000'000.- abgeschlossen, wobei der von ihm zu bezahlende Festzins auf 2.248% fixiert wurde; dies über 6 Jahre mit Beginn des Zinsaustauschs ab … 2013. Ganz offensichtlich ging der Pflichtige also … 2011 davon aus, dass die Hypothekarzinsen ab … 2013 ansteigen könnten. Diese Annahme erweist sich zwar im Nachhinein als falsch, ist doch der 3-Monats-Libor gesunken bzw. gegen … 2014 sogar ins Minus gerutscht (vgl. beliebige im Internet abrufbare 5-Jahres-Charts zum 3-Monats-Libor CHF; Beispielausdruck in). Gleichwohl ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Pflichtige den Zinsswap allein deshalb abgeschlossen hat, um den variablen Liborzins auf seiner Libor-Hypothek nach oben abzu-

- 8 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

sichern bzw. das Risiko, dass die kurzfristigen Liborzinsen nach geschätzten zwei Jahren doch ansteigen könnten, für 6 Jahre auf das Mass des langfristigen Swapzinssatzes zu senken. Dass damit ein direkter Zusammenhang zwischen den beiden von den Pflichtigen bezogenen D-Bank-Produkte besteht, zeigt sich auch darin, dass der Nominalbetrag des Zinsswaps mit Fr. 2'000'000.- in etwa der Höhe der Libor-Hypothek entspricht, welche per 2011 bei Fr. 2'100'000.- startete und jährlich mit rund Fr. 20'000.zu amortisieren war.

d) Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der im Streit liegende Zinsswap, den der Pflichtige im … 2011 mit der D-Bank abgeschlossen hat, mit der Libor-Hypothek, welche er zu gleicher Zeit bereits eingefädelt und zusammen mit seiner Ehefrau im … 2011 fixiert hat, eng verknüpft ist und deshalb von einer Swap- Hypothek auszugehen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Pflichtige den Zinsswap nur abgeschlossen habe, um aus sich verändernden Zinssätzen Kapital zu schlagen, erweist sich damit als unhaltbar.

4. a) Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob bei einer Swap-Hypothek, wie sie hier vorliegt, die vom Payer bezahlten Zinsen (im Umfang des Nettings) als Schuldzinsen abziehbar sind. Lehre und Rechtsprechung haben sich, soweit ersichtlich, mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. Die kantonalen Steuerverwaltungen handhaben die Abzugsfähigkeit offenbar unterschiedlich, weshalb im Bereich der Hypothekenberatung empfohlen wird, sich vor Kreditaufnahme bei der zuständigen Steuerverwaltung zu informieren (vgl. die Web-Informationen zur Swap-Hypothek auf "comparis.ch"; Ausdruck).

b) Die Steuerbehörde des Kantons Thurgau hat die Thematik in ihrer Weisung "Festhypothek/Portfolio-Hypothek/LIBOR-Hypothek" (StP 34 Nr. 9) aufgenommen und vertritt dabei die folgende Auffassung:

Weil der Zinsswap von der Libor-Hypothek losgelöst sowie in aller Regel separat handelbar sei, stelle er eine derivative Vermögensanlage dar. Zwischen den Vertragsparteien finde kein Austausch der Nominalbeträge statt. Folglich liege bei einem Zinsswap keine Obligation vor, auf welcher Erträge bezahlt werden könnten. Bei den sogenannten Zinsen handle es sich daher auch nicht um Zinserträge im steuerlichen

- 9 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

Sinne, sondern um Kapitalgewinne aus Veräusserungsgeschäften. Im Privatvermögen stellten die Swapkosten entsprechend keine abzugsfähigen Zinskosten und die Vergütung des Libor-Satzes kein steuerbares Einkommen dar. Ein allfälliger Verlust bei der Auflösung des Zinsswaps stelle einen privaten Kapitalverlust dar, ein allfälliger Gewinn einen privaten Kapitalgewinn. Solche privaten Kapitalverluste und -gewinne seien steuerlich unerheblich.

c) Die Sichtweise, wonach dem Zinsswap die Kapitalabhängigkeit fehle, trifft nach der hier vertretenen Auffassung indes nicht zu. Wie gesehen, ist bei einer Swap- Hypothek der Zinsswap mit einer Kapitalschuld (der Hypothekarschuld) verknüpft. Auch wenn der Zinsswap als derivates Finanzgeschäft qualifiziert, so dient er bei Vorliegen einer Swap-Hypothek gleichwohl allein dazu, den Finanzierungsaufwand im Zusammenhang mit einer konkreten Kreditaufnahme unter Einbezug von Risikoaspekten zu regeln bzw. zu optimieren. Dies vor folgendem Hintergrund:

Wer zur Finanzierung seines Eigenheims eine Hypothek aufnimmt, hat die Wahl von verschiedenen Modellen. Bekanntlich sind kurzfristige Kredite günstiger als langfristige, was für Hypotheken bedeutet: je länger die Laufzeit, desto höher der Zinssatz. In dieser Ausgangslage und im Wissen darum, dass sich Zinsen im wirtschaftlichen Umfeld ändern, sucht der kostenbewusste Eigenheimbesitzer ein Optimum im Sinn von "möglichst tiefe Zinsen über eine möglichst lange Laufzeit". Dergestalt waren im tiefen Zinsumfeld der letzten Jahre Festhypotheken mit 10-jähriger Laufzeit und einem Zins von 2% und weniger sehr beliebt. Noch besser gefahren sind allerdings diejenigen, welche sich für eine Libor-Hypothek entschieden haben. Sie profitierten davon, dass die kurzfristigen Geldmarktzinsen (wie der 3-Monats-Libor CHF) in den letzten Jahren gegen Null tendierten bzw. sogar ins Negative rutschten, womit der dem Hypothekargeber zu bezahlende Zins letztlich in den Bereich der reinen Kreditmarge zu liegen kam. Weil die Hypothekargeber die Negativzinsen (aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen) dem Kunden nicht weitergegeben, definierte die reine Kreditmarge aber die Untergrenze für den Libor-Hypotheken-Zinssatz.

Das Interesse an solchen Libor-Hypotheken ist in einer Tiefzinsphase entsprechend gross, zumindest dann, wenn nicht mit einer baldigen Zinswende zu rechnen ist. Weil die Zinswende indes nie genau voraussehbar ist, schon gar nicht auf Jahre hinaus, steigt das Interesse des normal vorsichtigen bzw. nicht auf volles Risiko

- 10 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

setzenden Kunden, die günstige Libor-Hypothek mit einem Zusatzprodukt zur Zinsabsicherung zu ergänzen. Hierzu bieten die Kreditgeber denn auch entsprechende Produkte an, wie insbesondere den Cap (= Sicherung eines Maximalzinssatzes gegen Leistung einer Cap-Prämie) und bei grösseren Beträgen den hier im Streit liegenden Zinsswap. Im einen wie im anderen Fall bezahlt dabei der Kreditnehmer also dem Hypothekargeber den Zinssatz der Libor-Hypothek und zusätzlich einen Aufschlag, welcher im Fall des Cap direkt in das Hypothekargeschäft bzw. in den bei diesem vereinbarten Gesamtzins integriert wird und beim Zinsswap indes im Rahmen eines Parallelgeschäfts zu entrichten ist.

Der Zinsswap bzw. die Swap-Hypothek hat gerade in der hier betroffenen Zeit (2011 bis 2014) starken Auftrieb erhalten, weshalb etwa die NZZ in einem Artikel vom 31. März 2013 die Frage aufgeworfen hat, ob Festhypotheken "bald passé" seien. Der Fragestellung entsprechend wurden in diesem Artikel vorab die zahlreichen Vorteile der Swap-Hypotheken gegenüber den Festhypotheken aufgelistet (wie "generell günstigere Zinsen", "längere Laufzeiten möglich" und insbesondere "geringere Kosten bei vorzeitiger Auflösung"). Alsdann wurde aber auch festgestellt, dass Swap-Hypotheken bei allen Vorzügen gleichwohl nicht "den Fünfer und das Weggli" bieten würden. Der Hauptgrund dafür ist das Szenario von Negativzinsen: Wird der Liborzins negativ entstehen im Absicherungsgeschäft (dem Zinsswap) nämlich zusätzliche Kosten, indem im Netting der negative Liborzins zu Ungunsten des Payers zu Buch schlägt; derweil kann der Liborzins bei der Hypothek vertragsgemäss nicht unter Null sinken. Genau dieses Szenario der Negativzinsen ist wie erwähnt ab 2014 eingetreten, weshalb die Swap-Hypothek in jüngerer Zeit an Interesse verloren haben dürfte. Gleichwohl folgt aus den dargelegten Zusammenhängen, dass beim Zinsswap sehr wohl eine Kapitalabhängigkeit besteht, wenn auch eine indirekte, indem der Zinsswap der Libor- Hypothek aufgestülpt wird. Der daraus resultierende zusätzliche Zinsaufwand wird damit letztlich aber für die aufgenommene Schuld (die Hypothek) bezahlt. Unter der geforderten wirtschaftlichen Betrachtung qualifiziert das Netting aus dem Zinsswap damit als geldwerte Leistung für die Kapitalnutzung und damit als abziehbarer Schuldzins im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. a StG.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist denn auch nicht nachvollziehbar, wieso im Sinn der vorerwähnten Thurgauer Auffassung die Zusatzkosten für die Zinsabsicherung bei einer Libor-Hypothek bei der Variante Cap abziehbar sein sollen, nicht aber

- 11 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

bei der Variante Zinsswap, denn in einem wie im anderen Fall erhöht sich unter dem Strich der dem Hypothekargeber zu bezahlende Gesamtzins für die Kapitalnutzung.

Dass der Zinsswap als derivates Finanzgeschäft separat handelbar ist, rechtfertigt die Thurgauer Sichtweise ebenfalls nicht. Wer einen Zinsswap als Ergänzung zu einer Liborhypothek erwirbt, dem geht es nach dem Gesagten grundsätzlich nicht um die reine Zinsspekulation, sondern um Zinsabsicherung. Wohl ist es offenbar auch möglich, einen Zinsswap losgelöst von der Zinsabsicherung eines Parallelgeschäfts abzuschliessen. Ein solches derivates Finanzgeschäft ist letztlich dann eine blosse Wette auf steigende oder fallende Zinsen, womit es an der Kapitalabhängigkeit fehlt; Zinsaufwand oder Zinsertrag wären diesfalls steuerneutral, es sei denn, jemand betreibe solche Finanzgeschäfte im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Für die Frage, ob Zinsen aus einen Zinsswap steuerlich absetzbar sind, ist demzufolge entscheidend darauf abzustellen, ob der Zinsswap in direktem Zusammenhang zu einem (mit Zinsrisiko behafteten) Parallelgeschäft steht oder ob es sich dabei um reines "Wettgeschäft" handelt. Vorausgesetzt für die Abzugsfähigkeit des Nettings aus einem Zinsswap ist mithin ein ausgewiesener Finanzierungszusammenhang (so auch betreffend das deutsche Steuerrecht: Thomas Zacher, Die steuerliche Behandlung von Swap-Geschäften, steueranwaltsmagazin 4/2016, S. 152).

d) Nach alledem steht fest, dass den Pflichtigen der Abzug des Zinsaufwands aus dem Swapgeschäft zusteht. Dies jedoch nicht wie von ihnen beschwerde- und rekursweise beantragt im Umfang des Festzinses von Fr. 44'960.-, sondern im Umfang des Nettings, welches sich gemäss den Abrechnungen der D-Bank wie folgt errechnet:

Festzins … 2014 (für 1 Jahr) 2.248% von Fr. 2'000'000.- Fr. 44'960.00 Liborzins … 2014 (für 3 Monate) 0.015% von Fr. 2'000'000.- Fr. -75.00 Liborzins … 2014 (für 3 Monate) 0.021% von Fr. 2'000'000.- Fr. -107.33 Liborzins … 2014 (für 3 Monate) 0.012% von Fr. 2'000'000.- Fr. -61.33 Liborzins … 2014 (für 3 Monate) 0.018% von Fr. 2'000'000.- Fr. -91.00 Netting Fr. 44'625.35

- 12 -

1 DB.2017.203 1 ST.2017.251

Die steuermindernde Berücksichtigung dieses letzteren Betrags führt zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 852'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 850'200.- (Staats- und Gemeindesteuern).

5. a) Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde bzw. der Rekurs teilweise gutzuheissen.

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (infolge nahezu vollständigen Unterliegens) der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 852'400.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern, Steuerperiode 2014, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 850'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'147'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).

[...]

Entscheid

DB.2017.203 — Zürich Steuerrekursgericht 24.07.2018 DB.2017.203 — Swissrulings