Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2017.154 1 ST.2017.192
Entscheid
15. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Ersatzrichter Claude Treyer und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch lic.iur. HSG B,dipl. Steuerexperte und RA lic.iur. C,
gegen
1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013
- 2 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag von Ende November 2013 rückwirkend per Mitte 2013 seine Beteiligung im Umfang von 7'045 Aktien der D GmbH, Deutschland, an die E GmbH, Deutschland. Zusätzlich veräusserte der Pflichtige gleichentags mit entsprechender Rückwirkung sein der F GmbH, Österreich, mit Vertrag aus dem Jahr 2009 gewährte Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von Euro 4'200'000.- mit sämtlichen Nebenrechten (seit der Darlehensgewährung aufgelaufene, indes noch nicht fällige Darlehenszinsen) zum Preis von Euro 5'763'456.63 zuzüglich einer anteiligen Verzinsung von 9% pro Jahr vom 1. Juli 2013 bis zum Datum des Closings der Transaktion an dieselbe Erwerberin.
In seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Pflichtige für die direkte Bundessteuer ein steuerbares bzw. satzbestimmendes Einkommen von Fr. 74'667.- bzw. Fr. 81'004.-. Für die Staats- und Gemeindesteuern deklarierte er ein steuerbares bzw. satzbestimmendes Einkommen von je Fr. 73'804.- sowie ein steuerbares bzw. satzbestimmendes Vermögen von Fr. 67'052'948.- bzw. Fr. 68'608'833.-. Im Wertschriftenverzeichnis gab er sowohl den Abgang seiner Beteiligung an der D GmbH als auch der Darlehensforderung gegenüber der F GmbH per 30. Dezember 2013 an, wobei er in den entsprechenden Ertragsspalten jeweils Fr. 0.- einsetzte. Unter Hinweis auf ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 19. August 2014 führte er zudem unter der Rubrik Bemerkungen aus, dass keine Deklaration der Marchzinsen auf der veräusserten Darlehensforderung erfolgt sei.
Mit Veranlagungsverfügung vom 13. April 2017 setzte der Steuerkommissär das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen für die direkte Bundessteuer 2013 auf Fr. 2'290'300.- bzw. Fr. 2'303'800.- fest. Gleichentags schätzte er den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommen von Fr. 2'292'600.- bzw. Fr. 2'306'100.- bei einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen von Fr. 66'973'000.- bzw. Fr. 68'617'000.- ein. Dabei rechnete er nebst vorliegend nicht mehr interessierenden Korrekturen den Betrag von Fr. 2'208'584.- als durch Veräusserung realisierte Darlehenszinsen auf. Zu diesem Betrag gelangte er, indem er vom Wert des Darlehens samt Nebenrechten im Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Closings von Euro 5'993'847.- den Nominalwert
- 3 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 des Darlehens von Euro 4'200'000.- abzog und die Differenz von Euro 1'793'847.- in Schweizerfranken umrechnete.
B. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 17. Mai 2017, in welcher der Pflichtige geltend machte, dass weder eine überwiegende Einmalverzinsung noch eine Obligation vorliege und mangels Fälligkeit der mitveräusserten Darlehenszinsen und in Abwesenheit einer gesetzlichen Grundlage die Besteuerung der Zinskomponente des Veräusserungserlöses zu unterbleiben habe, da es sich um einen steuerbaren privaten Kapitalgewinn handle, wies das kantonale Steueramt am 21. Juli 2017 ab.
C. Mit Beschwerde/Rekurs vom 18. August 2017 hielt der Pflichtige an seinem im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt fest. Zudem beantragte er eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 8. September 2017 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Zur Replik des Pflichtigen vom 17. Oktober 2017 liess sich das kantonale Steueramt nicht mehr vernehmen.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.
- 4 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die anlässlich des Verkaufs der Aktien der D GmbH, Deutschland, bzw. des Gesellschafterdarlehens gegenüber der F GmbH, Österreich, mitveräusserten, zwischen dem November 2009 und dem Transaktionsclosing Ende 2013 aufgelaufenen, indes in jenem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehenszinsen als Ertrag aus beweglichem Vermögen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), bzw. § 20 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) oder aber als steuerfreier Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG zu qualifizieren sind.
2. Gemäss der in den Steuergesetzen statuierten Einkommensgeneralklausel unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG). Diese präzisierend hält Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. § 20 Abs. 1 StG fest, dass die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sind, wozu namentlich Zinsen aus Guthaben aller Art gehören (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. a StG).
a) aa) Eine Einkunft gilt steuerrechtlich dann als zugeflossen, wenn der Gläubiger die Leistung vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch mit tatsächlicher Verfügungsmacht darauf erwirbt. In der Regel wird bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend betrachtet, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint oder der Leistungsanspruch nur ein bedingter ist. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, so insbesondere auch auf periodischen Kapitalzinsen aus beweglichem und unbeweglichem Kapitalvermögen, wird jedoch sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung abgestellt. Im Zeitpunkt der Fälligkeit verwirklicht sich der Vermögenszuwachs beim Gläubiger, welcher ab diesem Moment darüber verfügen kann (vgl. hierzu BGr, 1. Oktober 2015, 2C_1145/2014, E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 41 N 69 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 50 N 57 StG, je mit weiteren Hinweisen; Klöti-Weber/Siegrist/ Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., 2015, § 29 N 6 ff.; Leuch/Kästli/ Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, 2014, § 70 N 29).
- 5 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 bb) Aus den Ziff. 2.1 bis 3.2 des undatierten Darlehensanbots (Anbot [österr.] = Angebot) ist ersichtlich, dass nebst der Rückzahlungsforderung der Darlehenssumme auch die Darlehenszinsforderungen ordentlicherweise erst nach Ablauf von 10 Jahren, d.h. im November 2019, fällig werden und auszubezahlen sind. Ziff. 3.2, wonach in einem Jahr angefallene Zinse jeweils der Hauptforderung zuzuschlagen sind und der Gesamtbetrag zu verzinsen ist, kann unter diesen Umständen in steuerrechtlicher Hinsicht nur als Berechnungsregel für den endfälligen Zinsumfang (inkl. einer erheblichen Zinseszinskomponente) verstanden werden. Eine Realisation von Darlehenszinsen im Moment der jährlich vorgesehenen Hinzuschlagung zur Hauptforderung ist bei der vorliegend vereinbarten Endfälligkeit steuerrechtlich nicht möglich, da dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGr, 21. Dezember 2007, 2C_557/2007) die einkommenssteuerrechtliche Erfassung und damit die Fälligkeit der Zinsforderung im jeweiligen Zeitpunkt der Hinzuschlagung voraussetzt.
Es ist daher in einem ersten Schritt – entsprechend den Vorbringen des Pflichtigen – festzustellen, dass in der Steuerperiode 2013 kein Zufluss von Darlehenszinsen an den Pflichtigen aufgrund ordentlicher Fälligkeit oder Hinzuschlagung stattgefunden hat.
b) Werden aufgelaufene Darlehenszinsen vom Zinsgläubiger vor deren Fälligkeit an einen Dritten veräussert, sind im Hinblick auf die Qualifikation dieses Veräusserungserlöses als steuerbarer privater Kapitalgewinn bzw. als steuerbares Einkommen verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, welche in Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Veräusserung von Obligationen entwickelt worden sind:
aa) Als Marchzins im engeren Sinn einkommenssteuerrechtlich nicht erfasst wird bei periodisch verzinslichen Obligationen das anlässlich der Veräusserung gezahlte Entgelt für den zwischen dem letzten Zinsfälligkeitsdatum und dem Datum der Veräusserung entstandenen latenten Zinsanspruch (vgl. hierzu BGr, 1. Oktober 2015, 2C_1145/ 2014, E. 2.5; BGE 107 Ib 208, E. 1; StRK III, 15. Dezember 1994, StR 1995, 292; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 27 DBG und § 20 N 26 StG, je mit weiteren Hinweisen; Reich/Weidmann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 20 N 15 DBG; Leuch/ Kästli/Langenegger, § 24 N 6; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. A., 2014, S. 106, Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., 2012, S. 302; Kreisschreiben
- 6 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 Nr. 15 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Februar 2007 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgabe [KS 15], 3.1, Direkte Bundessteuer, 2. Abschnitt). Die Nichtbesteuerung von Marchzins in diesem engeren Sinn kann allerdings mit Blick darauf, dass die steuerrechtliche Vermögensertragsklausel eine Norm mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt bildet und daher die Qualifikation eines solchen Marchzinses als Vermögensertrag naheliegt (Reich/Weidmann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., 2017, Art. 7 N 48 StHG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 16 N 76), nicht plausibel damit erklärt werden, dass diese Marchzinsen Bestandteil des vom Erwerber an den Veräusserer bezahlten Kaufpreises sind. Die Nichtbesteuerung ist in dieser Konstellation einzig durch Praktikabilitätsaspekte begründet (Reich/Weidmann, Art. 20 N 15 DBG). Es handelt sich hierbei um eine steuergesetzliche Vereinfachung, die sich nicht wirtschaftlich erklären lässt, sondern rein erhebungstechnische Gründe hat und sich nach Ansicht des Gesetzgebers auch vertreten lässt. Dies nicht zuletzt auch, weil solche Marchzinsen im engeren Sinn – im Gegensatz zu den nachfolgend zu erörternden Marchzinsen im weiteren Sinn bei vollständig oder überwiegend einmalverzinslichen Obligationen – weniger gewichtig sind (BGr, 1. Oktober 2015, 2C_1145/2014, E. 2.5).
bb) Ausdrücklich als Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommensbesteuerung unterworfen sind gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen. Diese Obligationen zeichnen sich dadurch aus, dass das Entgelt für die Überlassung des Kapitals entweder während der Laufzeit überhaupt nicht periodisch, sondern bei Rückzahlung der Kapitalschuld geleistet wird (Obligation mit reiner Einmalverzinsung), oder aber dieses Entgelt sowohl durch periodisch ausgezahlte Zinsen als auch durch eine Einmalentschädigung bei Rückzahlung der Kapitalschuld geleistet wird, wobei der einmalig geleistete Ertrag den periodischen Ertrag übersteigen muss. Die Einmalverzinsung ihrerseits kann in der Form von Globalzins, der am Ende der Laufzeit ausgerichtet wird, gewährt werden, oder es wird bei der Ausgabe ein Diskont zugestanden. Begründet ist die einkommenssteuerrechtliche Erfassung der beim jeweiligen Inhaber bis zur Veräusserungszeitpunkt angefallenen Anteils an dieser Einmalentschädigung insbesondere damit, dass dieser Marchzins (im weiteren Sinn) gewichtiger ist als bei vorstehend erörterten Marchzinsen im engeren Sinn zwischen zwei
- 7 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 periodischen Zinsfälligkeiten (vgl. BGr, 1. Oktober 2015, 2C_1145/ 2014, E. 2.5). Diese gesetzliche Lösung orientiert sich daher am objektiven Herkunftsprinzip, wonach es für die Steuerbarkeit eines Entgelts für die Überlassung von Kapital nicht darauf ankommt, ob dieses vom Kapitalschuldner oder von einem Dritten geleistet wird (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 19 DBG und § 20 N 19 StG).
c) Zu prüfen ist, ob diese unterschiedliche steuerliche Behandlung der vorstehend erörterten Marchzinsen im engeren und weiteren Sinn bei Obligationen (schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Mittelbeschaffung in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen) auch bei nicht in solchen Obligationen verbrieften Darlehensverhältnissen gerechtfertigt ist und hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht.
aa) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den in Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. § 20 Abs. 1 StG aufgezählten Erträgen aus beweglichem Privatvermögen lediglich um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung von Einkommensquellen in Präzisierung des in Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG verankerten Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung handelt ("insbesondere"). Aus der fehlenden ausdrücklichen Nennung der Veräusserung von latenten, endfällig zu leistenden Darlehenszinsen als Ertrag aus beweglichem Vermögen allein kann daher nicht auf eine gesetzgeberisch gewollte einkommenssteuerliche Nichterfassung geschlossen werden.
bb) Der Pflichtige bestreitet die Anwendbarkeit der bei Obligationen geltenden Regeln bei individuellen Schuldverhältnissen – d.h. einfachen Darlehensverhältnissen. Er begründet dies damit, dass der Gesetzgeber bei einem entsprechenden Willen die Gesetzesbestimmung anders formuliert hätte. Mit der Verwendung des Begriffs der Obligation in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. b StG im Gegensatz zu dem in Art. 20 Abs.1 lit. a DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. a StG verwendeten Begriff des Guthabens habe der Gesetzgeber mit der Schaffung eines Spezialtatbestands eine bewusste Entscheidung getroffen.
Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der steuerrechtlichen Vermögensertragsklausel um eine Norm mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt handelt, ist für die Bestimmung der Steuerbarkeit oder Nicht-
- 8 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 steuerbarkeit auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die einkommenssteuerliche Erfassung eines veräusserten latenten Zinsertrags bei einer reinen oder überwiegenden Einmalverzinsung eines Darlehens darin begründet, dass der Umfang dieses latenten Zinsertrags – im Gegensatz zum Marchzins im engen Sinn zwischen zwei Zinsfälligkeitsterminen eines periodisch zu verzinsenden Darlehens – wesentlich gewichtiger ist, weshalb bereits aus diesem Grund Praktikabilitätsüberlegungen erhebungstechnischer Natur eine Nichtbesteuerung nicht mehr rechtfertigen können. Aufgrund dieses wirtschaftlichen Begründungsansatzes kann es daher beim Vorliegen einer zumindest überwiegenden Einmalverzinsung nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Darlehensschuld um ein individualisiertes Schuldverhältnis oder aber um ein standardisiertes Massenschuldverhältnis zu Finanzierungszwecken unter Nutzung des öffentlichen Finanzmarktes handelt. Schliesslich kommt hinzu, dass Praktikabilitätsüberlegungen erhebungstechnischer Natur bei der Veräusserung nicht finanzmarktgängiger individualisierter Darlehensverhältnisse keine Rolle spielen. Mit der Aufnahme von Einkünften aus der Veräusserung solcher Obligationen in die Aufzählung von Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. in § 20 Abs. 1 StG wird daher bloss beispielhaft die in der Veranlagungspraxis häufigste und bedeutsamste Sachverhaltskonstellation eines solchen steuerbaren Vermögensertrags genannt, ohne andere Sachverhaltskonstellationen mit wirtschaftlich genau demselben Effekt von einer Besteuerung auszuschliessen.
Eine bewusste Entscheidung für die Steuerbarkeit des latenten gewichtigeren Zinsertrags bei der Veräusserung solcher Obligationen hat der Gesetzgeber letztlich nicht im Gegensatz zu individualisierten Darlehensverhältnissen, sondern zu solchen Darlehensverhältnissen getroffen, bei welchen das Nutzungsentgelt überwiegend durch – steuerbare – periodische Leistungen erbracht wird und keine oder eine untergeordnete Äuffnung dieses Nutzungsentgelts stattfindet.
d) Zu untersuchen bleibt, ob die Verzinsungsregelung gemäss Ziff. 2.1 bis 3.2 des undatierten Darlehensanbots in ihrer Mechanik bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise insbesondere einer Obligation mit reiner Einmalverzinsung im Sinn einer globalverzinslichen Obligation entspricht, bei welcher bei einer Ausgabe zu pari das Entgelt für die Überlassung des Kapitals bei der Rückzahlung der Kapitalschuld geleistet wird.
- 9 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 aa) Der Pflichtige bestreitet das Vorliegen einer solchen Einmalverzinsung. Einerseits macht er geltend, Ziff. 3.1 des Darlehensanbots sehe ausdrücklich eine jahresperiodische Besteuerung von 9% vor. Lediglich die Fälligkeit der Zinsleistungen sei auf das Ende der zehnjährigen Laufzeit verschoben. Zudem sei ein Emissionsdisagio bzw. ein Rückzahlungsagio weder vereinbart noch geleistet worden.
bb) Auch diese Vorbringen erweisen sich als nicht stichhaltig. Denn wenn – zivilrechtlich durchaus zulässig – wie in den Ziff. 2.1 und 2.2. des Anbots die Endfälligkeit von Darlehenszinsen nach Ablauf von 10 Jahren, d.h. Anfang November 2019, vereinbart wird, bedeutet dies in steuerrechtlicher Hinsicht, dass dem Pflichtigen vor diesem Stichtag zu keinem Zeitpunkt periodische Zinsleistungen haben zufliessen können, auch nicht durch die vereinbarte jährliche Hinzuschlagung zur jeweiligen Hauptforderung (BGr, 21. Dezember 2007, 2C_557/2007). Sowohl die Festlegung eines Jahreszinses von jeweils 9% in Ziff. 3.1 als auch die vereinbarte jährliche Hinzuschlagung in Ziff. 3.2 können daher steuerrechtlich einzig als Berechnungsregel für den endfälligen Zinsumfang (inkl. eines erheblichen Zinseszinshebels) verstanden werden. Zwar trifft es zu, dass der Pflichtige insbesondere kein ausdrückliches Rückzahlungsagio vereinbart hat. Die vereinbarte Mechanik der Verzinsung im Zusammenspiel mit der Endfälligkeit entspricht jedoch in steuerrechtlicher Hinsicht genau der Vereinbarung eines solchen Rückzahlungsagios. Dies deshalb, weil die Hauptforderung mangels Fälligkeit periodischer Zinsen während der ganzen Darlehensdauer auf dem Nominalbetrag von Euro 4,2 Mio. verbleibt und das gemäss den Verzinsungsregeln berechnete Nutzungsentgelt für das hingegebene Kapital (bei einer Darlehensdauer von 10 Jahren im Gesamtumfang von rund Euro 5,74 Mio. bzw. rund 137% der Nominalschuld) im Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals zu leisten ist.
e) Damit ist das dem Pflichtigen aus der Veräusserung der latenten Darlehenszinsen bis zum Closing Ende 2013 zugegangene Entgelt als (Zins-)Ertrag aus beweglichem Vermögen gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG bzw. § 20 Abs. 1 StG zu qualifizieren.
Obwohl dieses Entgelt für einen über mehrere Jahre aufgelaufenen latenten Darlehenszins entrichtet worden ist, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern eine Besteuerung zum privilegierten Rentensatz gemäss Art. 37 DBG bzw. § 36 StG gewährt werden (BGr, 20. September 2005, 2A_100/2005 = StE 2006 A 23.1 Nr.13 = StR 2006, 53;
- 10 -
1 DB.2017.154 1 ST.2017.192 Ivo P. Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 37 N 11b DBG, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 37 N 18 DBG und § 36 N 22 StG).
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG) und bleibt ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung verwehrt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
[…]
Entscheid