Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2016.244 2 ST.2016.296
Entscheid
22. März 2017
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
A, Steuergemeinde B, Beschwerdeführer/ Rekurrent,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014
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2 DB.2016.244 2 ST.2016.296
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) reichte am 8. Februar 2016 die Freigabequittung betreffend seine elektronisch übermittelte Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 ein. Weil das Wertschriftenverzeichnis fehlte, forderte ihn der Steuerkommissär mit Auflage vom 14. April 2016 und Mahnung vom 30. Mai 2016 auf, dieses nachzureichen. Der Pflichtige reagierte darauf nicht.
Der Steuerkommissär erliess daraufhin am 13. Juli 2016 je einen Veranlagungs- und einen Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2014, wobei er das steuerbare Einkommen abweichend von der Steuererklärung i.S.v. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) global nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 50'000.- (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 50'000.- (nur Staats- und Gemeindesteuern) schätzte.
B. Der dagegen erhobenen Einsprache war kein Wertschriftenverzeichnis beigelegt. Das kantonale Steueramt trat darauf mit separaten Entscheiden vom 19. Oktober 2016 wegen mangelnder Begründung nicht ein.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 18./19. November 2016 beantragte der Pflichtige, er sei gemäss eingereichter Steuererklärung zu veranlagen bzw. einzuschätzen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Rekurgegners. Zudem verlangte er unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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2 DB.2016.244 2 ST.2016.296
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 StG wird geschritten, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Vorausgesetzt ist ein Untersuchungsnotstand. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Zu den grundlegendsten Mitwirkungspflichten gehört die Einreichung der Steuererklärung mit den Beilagen. Zu Letzteren gehört auch das Wertschriftenverzeichnis (Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG und § 134 Abs. 1 lit. c StG)