Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2014.177 1 ST.2014.222
Entscheid
27. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Ersatzrichter Hans Heinrich Knüsli und Gerichtsschreiberin Andrea Schmid
In Sachen
1. A, Steuergemeinde Zürich, 2. B, Steuergemeinde Zürich, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. Mario Kumschick und Frau MLaw Selina Many, Baker & McKenzie Zurich, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Steuerhoheit (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern ab 9.8.2012)
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1 DB.2014.177 1 ST.2014.222 hat sich ergeben:
A. 1. A und B (nachfolgend die Beschwerdeführer/Rekurrenten) flogen am 6. August 2012 mit vier Kindern (Jahrgänge 1995, 2003, 2005 und 2008) von ihrem Wohnort in den Vereinigten Staaten nach Zürich und bezogen in der Stadt Zürich eine 7-Zimmer-Wohnung. Der in den Vereinigten Staaten als Arzt tätige Beschwerdeführer/Rekurrent hatte sich entschieden, während zwei Jahren in Zürich eine fachspezifische Fortbildung zu besuchen. Nach Beendigung der Studien flog die Familie am 11. Juli 2014 wieder in die Vereinigten Staaten zurück.
Der Beschwerdeführer/Rekurrent ist nach eigenen Angaben Gründer, Eigentümer und Präsident zweier "Limited Liability Companies" (Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach amerikanischem Recht; LLC), nämlich der C LLC, (100 Prozent Anteil) und der D LLC, (60 Prozent Anteil). Diese Unternehmen bieten unter der Firma "C" in und um die Städte E und F ärztliche Dienstleistungen an und führen mehrere Kliniken. Der Beschwerdeführer/Rekurrent nahm die Gelegenheit wahr, neben seinen Studien in der Schweiz auch geschäftliche Interessen zu verfolgen, und gründete für seine Firma C LLC, zusammen mit zwei Studienkollegen am 10. Februar 2013 in Zürich die G GmbH, welche die Organisation und den Betrieb eines internationalen Online-Beratungszentrums bezweckt, und für welche er (zusammen mit den Kollegen) als Geschäftsführer fungierte.
Während der Beschwerdeführer/Rekurrent sich seinen Studien widmete, besuchten die Kinder hier die Schule bzw. den Kindergarten. Das älteste Kind war an einer englischsprachigen internationalen Schule, und die drei jüngeren Kinder an einer anderen, zweisprachigen Schule eingeschrieben. In den Ferien und an den Wochenenden unternahm die Familie zahlreiche Ferienreisen und Ausflüge ins Ausland, u.a. auch in die Heimat. Der Beschwerdeführer/Rekurrent reiste zusätzlich aus geschäftlichen Gründen bei vier Gelegenheiten jeweils für ein paar Tage in die Vereinigten Staaten, um an Verwaltungsratssitzungen seiner Unternehmungen teilzunehmen.