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Zürich Steuerrekursgericht 25.08.2014 DB.2014.111

August 25, 2014·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,669 words·~8 min·3

Summary

Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbteilung sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Gerichts- und Anwaltskosten für die erfolglos angestrebte Revision einer Waldabstandslinie gelten nicht als Unterhaltskosten, weil das Begehren offensichtlich unbegründet war und zudem auf eine Wertvermehrung abzielte. | Art. 32 Abs. 1 und 2 DBG; § 30 Abs. 1 und 2 StG.

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2014.111 2 ST.2014.134

Entscheid

25. August 2014

Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Christina Hefti

In Sachen

A,

Beschwerdeführer/ Rekurrent,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011

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hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung 2011 Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. 22'034.-. Von diesem Betrag entfielen (Fr. 4'625.- + Fr. 758.- =) Fr. 5'383.- auf Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses seiner verstorbenen Ehegattin B sowie (Fr. 4'320.- + Fr. 1'242.- + Fr. 4'100.- =) Fr. 9'662.- auf Verwaltungsgebühren, Gerichts- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Revision einer Waldabstandslinie. Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 6. Januar 2014 anerkannte die Steuerkommissärin die beiden genannten Positionen nicht und liess somit nur Vermögensverwaltungskosten von Fr. 6'989.- zum Abzug zu. Dementsprechend wurde der Pflichtige mit einem Einkommen von Fr. 134'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 133'800.- (Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 3'306'000.-.

B. Die vom Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 23. April 2014 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen auf Fr. 117'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 116'300.- (Staats- und Gemeindesteuern); das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 3'285'000.- herabgesetzt. Hinsichtlich der genannten, als Vermögensverwaltungskosten deklarierten Beträge von Fr. 5'383.- und Fr. 9'662.- blieben die Rechtsmittel erfolglos.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 23. Mai 2014 beantragte der Pflichtige dem Steuerrekursgericht:

"1. Vermögensverwaltungskosten von Fr. 5'384.- (eventualiter Fr. 4'921.45) in Sachen Nachlass B seien steuerlich zum Abzug zuzulassen.

2. Rechtskosten in Höhe von Fr. 13'514.- in Sachen Baurekurs seien steuerlich zum Abzug, sei es als Vermögensverwaltungskosten, sei es als Liegenschaftsunterhalt zuzulassen."

In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 12. Juni 2014 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.

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Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte (vom Reineinkommen) abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Nicht abzugsfähig sind Kosten und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG).

b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Darunter fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 17 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 16 StG mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Verwaltungskosten sind nicht nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen. Vielmehr fallen darunter auch Anwalts-, Gerichtsund Betreibungskosten, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben oder die der Sicherung oder Einforderung des Ertrag bringenden beweglichen Vermögens an sich dienen. Zu den Verwaltungskosten gehören deshalb auch jene Aufwendungen, durch welche die Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird (BGer, 14. Oktober 2013, 2C_1278/2012, E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 20 DBG und § 30 N 19 StG). Nicht als Vermögensverwaltungskosten gelten dagegen Kosten, die dazu dienen, Vermögenswerte überhaupt erst zu erlangen. Hierbei handelt es sich um nicht abziehbare Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (BGer, a.a.O.).

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c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände von den Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1975 Nr. 64, auch zum Folgenden sowie ASA 46, 512). Die Steuerpflichtigen haben mithin nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch deren Abzugsfähigkeit aufgrund der obgenannten Kriterien zu beweisen. Dazu haben sie spätestens im Rekursverfahren die Abzüge durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.

2. a) Das kantonale Steueramt erwog in den Einspracheentscheiden, dass es sich bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten von Fr. 5'384.- um ein Honorar für anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Nachlass der verstorbenen Ehegattin des Pflichtigen gehe. Nach den Akten handle es sich um Aufwendungen für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks und solche für die Erbteilung. Diese Kosten dienten nicht der Erhaltung und Sicherung des Vermögens des Pflichtigen, sondern dessen Vermehrung im Zug eines Erbanfalls und seien daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu würdigen. Bei den Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Revision einer Waldabstandslinie handle es sich nicht um Vermögensverwaltungs-, sondern um Unterhaltskosten einer Liegenschaft. Aus dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Dezember 2011 gehe hervor, dass das Revisionsbegehren offensichtlich unbegründet gewesen sei; die Rechtskosten könnten aus diesem Grund nicht abgezogen werden.

b) Der Pflichtige bringt zur Begründung von Beschwerde und Rekurs vor, dass der anwaltliche Aufwand im Zusammenhang mit dem Nachlass der Ehefrau hauptsächlich die güterrechtliche Auseinandersetzung betroffen habe, die der Erbteilung vorangegangen sei. Die Ausscheidung des Vermögens des Pflichtigen, das zum grössten Teil aus Geldanlagen bestehe, und die Sicherung eines Teils seiner Ansprüche seien als Vermögensverwaltungskosten zu würdigen. Das Baurekursgericht habe am 9. Dezember 2011 entschieden, dass der Beschluss der Gemeindeversammlung C nicht gestützt auf § 86a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) angefochten werden könne. Dieser formaljuristische Entscheid sei verfassungsrechtlich fragwürdig, weil dadurch fehlerhafte Entscheide einer Legislative dem Rechtsschutz entzogen blieben. Mithin lasse sich nicht sagen, dass Rekurs von vornherein aussichtslos gewesen sei.

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c) Als Vermögensverwaltungskosten abziehbar sind nach dem Gesagten nur Kosten für die Bewahrung von Gütern, nicht aber solche für die Erlangung von Vermögenswerten. Die vom Pflichtigen deklarierten Kosten von insgesamt Fr. 6'989.-, welche ihm die D bzw. die E belastet haben und der Bewahrung der betreffenden Wertschriften dienen, sind von der Steuerkommissärin berücksichtigt worden. Demgegenüber haben die Bemühungen von Rechtsanwältin Dr. F nicht die Erhaltung oder Sicherung des Nachlasses von B betroffen, sondern die güterrechtliche Auseinandersetzung und nachfolgende Erbteilung. Dabei tut nichts zur Sache, ob der anwaltliche Aufwand primär auf den ersten oder den zweiten Vorgang ausgerichtet war. Denn so oder anders ging es nicht darum, Vermögenswerte der Erblasserin ungeschmälert zu erhalten, sondern um deren Aufteilung auf die Erben im Rahmen der Erbteilung. Aus der Sicht des Pflichtigen verhalf ihm die Anwältin, Alleineigentum an dem ihm zustehenden Anteil der Erbschaft zu erlangen. Wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat, handelt es sich hierbei nicht um Vermögensverwaltungs-, sondern um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. In diesem Sinn hat denn auch das Bundesgericht Gerichts- und Anwaltskosten gewürdigt, die ein Pflichtiger für eine Erbstreitigkeit aufgewendet hat (BGer, 14. Oktober 2013, 2C_1278/2012, E. 4.2).

d) Bei den Aufwendungen, die der Pflichtige im Hinblick auf die Revision der Waldabstandslinie erbracht hat, handelt es sich nicht um Vermögensverwaltungskosten im Sinn von Abs. 1 von Art. 32 DBG bzw. § 30 StG, sondern um Liegenschaftenunterhalt im Sinn von Abs. 2 der genannten Bestimmungen.

3. a) Nach der Rechtsprechung können unter gewissen Voraussetzungen auch Prozesskosten, d.h. Gerichts- und Anwaltskosten, die einem Pflichtigen im Zusammenhang mit einem Grundstück erwachsen sind, als wertvermehrend oder werterhaltend betrachtet werden (StRG, 10. Juli 2013, DB.2013.65 + ST.2013.67, 7. Februar 2013, DB.2012.253 + ST.2012.281, 29. März 2012, DB.2011.269 + ST.2011.353, E. 2c, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; www.strgzh.ch). In jenen Entscheiden hat das Gericht die Abzugsfähigkeit von solchen Aufwendungen dann verneint, wenn sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet herausstelle. Dies treffe einerseits dann zu, wenn eine Beschwerde bzw. ein Rekurs aus formellen Gründen (z.B. Versäumen einer Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiellen Erwägungen, wie etwa eine klare Rechtsprechung, von vornherein aussichtslos sei.

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b) Der Pflichtige ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks Kat.Nr. … an der … in C. Wie aus dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Dezember 2011 hervorgeht, wird das Gebäude von einer im Jahr 19.. festgesetzten Waldabstandslinie angeschnitten. Am 28. Juni 2011 hat er dem Gemeinderat C beantragt, diese Linie in der Weise zu revidieren, dass sie das Wohnhaus und die Garage waldseitig umfahre. In der Folge trat der Gemeinderat am 22. August 2011 auf das Gesuch nicht ein und wies das Baurekursgericht den Rekurs des Pflichtigen rechtskräftig ab.

Entgegen der Auffassung des Pflichtigen waren sein an den Gemeinderat C gerichtetes Begehren wie auch die Anfechtung des Nichteintretensbeschlusses offensichtlich aussichtslos. Wie das Baurekursgericht zutreffend festgehalten hat, fällt die Ziehung und damit auch die Revision einer Waldabstandslinie als Planungsakt in die Zuständigkeit der Legislative, in C also in jene der Gemeindeversammlung (vgl. dazu neuestens VGr, 10. Juli 2014, VB.2013.00320, www.vgrzh.ch). Ungeachtet der Frage, ob die Revision im Sinn von §§ 86a-d VRG gegen einen Akt der Legislative zulässig ist oder nicht, war jedenfalls die Exekutive hierfür sachlich unzuständig. Im Übrigen ist der Entscheid des Baurekursgerichts keineswegs "formaljuristisch", sondern stützt sich auf den klaren Wortlaut von § 86a Abs. 1 VRG, wonach nur Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht revidiert werden können. Richtigerweise hätte der Pflichtige nicht eine Revision im Sinn von § 86a-d VRG, sondern eine – planungsrechtliche – Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung durch die Gemeindeversammlung anstreben müssen. Im Rahmen einer Überprüfung der Nutzungsplanung hätte die Gemeinde auch die Frage beantworten müssen, ob die bestehenden Waldabstandslinien aufgrund gewandelter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse zu ändern seien oder nicht.

c) Selbst wenn die Bemühungen des Pflichtigen um eine Revision der Waldabstandslinie erfolgreich verlaufen wären, könnten sie nicht als abzugsfähiger Liegenschaftenunterhalt qualifiziert werden. Weil das Grundstück Kat.Nr. … überbaut ist, geniesst das Wohnhaus nämlich die Bestandesgarantie im Sinn von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991. Dem Umstand, dass die Waldabstandslinie das Gebäude anschneidet, käme somit erst im Fall einer Neuüberbauung Bedeutung zu. Mit seinen Anstrengungen für einen günstigeren

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Verlauf der Linie hat der Pflichtige demzufolge nicht eine Werterhaltung des Grundstücks, sondern vielmehr eine Wertvermehrung angestrebt.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.

4. Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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