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Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2012.8 + 9

April 20, 2012·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·6,329 words·~32 min·1

Summary

Direkte Bundessteuer 2005 und 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 | Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die Steuerbehörden in einer vorangehenden Steuerperiode ist für die späteren Einschätzungen nicht verbindlich. Besteuerung von Einkünften aus US-amerikanischen Personengesellschaften. Diese sind als nichtkaufmännische Gesellschaften zu betrachten und die Einkünfte demnach transparent bei den Pflichtigen als privater Wertschriftenertrag zu qualifizieren, weshalb sie nach den internen Recht der Schweiz am Hauptsteuerdomizil zu besteuern sind. Dem steht auch das DBA-USA nicht entgegen. | Art. 6 Abs. 1, 19 DBG; §§ 5 Abs. 1, 8 StG; Art. 10 und 11 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-USA

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 +8

Entscheid

20. April 2012

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Refidar Moore Stephens AG, Europastrasse 13, 8152 Glattbrugg,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2005 und 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 und 2006

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) sind US-amerikanische und schweizerische Doppelbürger mit Wohnsitz in der zürcherischen Gemeinde C. Der Pflichtige ist über zwei Trusts an diversen Partnerships in den USA beteiligt, darunter die D LP, die E LP (ab 2006 E LLC) und die F Holdings LLC (vormals G Associates LLC, nachfolgend F LCC).

In ihren Steuererklärungen 2005 und 2006 deklarierten sie damit erzielte Gewinne bzw. Verluste:

Steuerperiode 2005 2006 Gewinn Kapitalanteil Gewinn Kapitalanteil Fr. Fr. Fr. Fr. E LP 1'178'531.- 11'880'102.- 1'952'658.- 13'905'634.- D LP 601'619.- 5'341'515.- 913'336.- 6'254'851.- F LCC - - 126'378.- 7'836'901.-.

Diese schieden sie jeweils den USA zur Besteuerung zu.

Mit Einschätzungsvorschlägen für die Steuerperioden 2005 und 2006 vom 20. April 2009 erfasste der steueramtliche Revisor die betreffenden – erheblich korrigierten – Einkünfte und Kapitalanteile beim steuerbaren Einkommen bzw. Vermögen. Er begründete dies damit, dass nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche sich der blossen Vermögensverwaltung für die eigenen Gesellschafter widmeten, am Gesellschaftssitz kein Spezialdomizil der Gesellschafter begründeten. Die Pflichtigen wehrten sich mit Schreiben vom 29. Mai 2009 gegen diese Würdigung.

In der Folge hielten der Revisor und die Pflichtigen schriftlich sowie anlässlich einer Besprechung am 1. Oktober 2009 an ihren Standpunkten fest. Am 22. August 2011 erstattete der Revisor seinen Bericht; gleichzeitig begründete er seine Sicht in einem Schreiben an die Pflichtigen. Am 2. September 2011 ergingen folgende Einschätzungen:

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 (…)

Beim Einkommen rechnete der Steuerkommissär Fr. 640'807.- (2005) bzw. Fr. 814'763.- (2006) als Vermögensertrag aus den Partnerships auf.

B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 26. September/4. November 2011 Einsprache erheben und beantragen, sie folgendermassen einzuschätzen:

(…)

Eventualiter sei lediglich die F LCC als nichtkaufmännische Personengesellschaft zu betrachten und der Ertrag daraus hier zu besteuern.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 25. November 2011 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23. Dezember 2011 wiederholten die Pflichtigen den Haupt- und Eventualantrag der Einsprachen, subeventualiter seien die Einschätzungen um Kapitalgewinne und Kapitalrückzahlungen zu bereinigen sowie die Vermögenssteuerwerte korrekt anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerbehörden. Alle drei Personengesellschaften hätten ihren Geschäftssitz in den USA mit einer ständigen Einrichtung. Es handle sich um kaufmännische Personengesellschaften im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Somit könnten die Pflichtigen für ihren Anteil daran nur in den USA besteuert werden. Die von der Steuerbehörde hier vorgenommene rückwirkende Praxisänderung sei nicht zulässig. Bei dieser Betrachtung stelle sich die Frage der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA gar nicht. Selbst wenn die Personengesellschaften als nicht kaufmännisch betrachtet würden, widersprächen die ermittelten Einkommens- und Vermögenswerte dem anwendbaren Recht. Kapitalgewinne und Kapitalrückzahlungen seien nicht steuerpflichtig. Bei der Bewertung der Beteiligungen sei zu berücksichtigen, dass es sich um Minderheitsbeteiligungen handle.

Das kantonale Steueramt schloss am 2. Februar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Einschätzungen erwachsen allein im Dispositiv in Rechtskraft. Frühere Veranlagungen sind für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden nicht verbindlich und stellen namentlich auch keine individuellen, konkreten Zusicherungen an den Steuerpflichtigen dar, die geeignet wären, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen darauf zu erwecken, dass er inskünftig in gleicher Weise veranlagt würde. Eine rechtliche Würdigung vermag darum für eine nachfolgende Taxation keine präjudizierende Wirkung zu entfalten. Die Steuerbehörde kann und muss die rechtliche Würdigung gleicher Sachverhalte für jede Periode neu prüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 131 N 6 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 139 N 7 StG).

Mithin können die Pflichtigen daraus, dass die von ihnen vorgenommene Ausscheidung der Einkünfte aus den US-amerikanischen Personengesellschaften nach den USA in der Vergangenheit jeweils vom kantonalen Steueramt akzeptiert wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

2. Als Erstes stellt sich die Frage, wie die Einkünfte der Pflichtigen aus den US-amerikanischen Personengesellschaften nach schweizerischem Recht zu qualifizieren sind.

a) Vorab ist auf die steuerliche Behandlung in den USA hinzuweisen. Nach den Prinzipien des US-Steuerrechts gelten Personengesellschaften ("partnerships") nicht als eigenständige Rechtssubjekte (Marc Bauen, Das internationale Steuerrecht der USA, 2. A., 2007, N 135 ff., auch zum Folgenden). Ihre Einkünfte und Aufwendungen werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Die steuerliche Behandlung auf der Ebene der Gesellschafter richtet sich dabei nach den auf diese anwendbaren Besteuerungsprinzipien. Die Partnership wird aus steuerrechtlicher Sicht als eine "Buchhaltungseinheit" für die Ermittlung von Gewinnen und Verlusten betrachtet, welche anschliessend den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert werden.

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Einkommen und Abzüge, welche auf der Ebene der Partnership generiert worden sind, behalten bei ihrer Zurechnung zu den Gesellschaftern ihre Steuermerkmale. Werden auf Gesellschaftsebene steuerfrei Einkünfte erzielt, gilt dieses Einkommen auch bei den Gesellschaftern als von der Steuer befreit. Ausschüttungen an einen Gesellschafter lösen deshalb grundsätzlich keine eigenen Steuerfolgen mehr aus, da sie bereits vorgängig bei ihm besteuert worden sind.

Die Limited Liability Company (LLC) stellt einen Zusammenschluss dar, bei welcher die Beteiligten beschränkt haften (Bauen, N 138). Sie kann für die Besteuerung indessen auf Behandlung als Personengesellschaft optieren.

b) Gemäss dem schweizerischen Steuerrecht wird das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG; § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Die Ermittlung des steuerbaren Gewinns und Vermögens erfolgt zunächst als Ganzes auf der Stufe der Gesellschaft, und nur die Nettoergebnisse werden den Beteiligten anteilsmässig zugewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 10 N 20 DBG und § 8 N 12 StG). Nicht beantwortet ist damit indessen die Frage, wie diese Einkünfte bei den Gesellschaftern rechtlich zu qualifizieren sind. Besteht die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft in der blossen Verwaltung von eigenem Vermögen, kommen insbesondere private Vermögensverwaltung, aber auch selbstständiges Erwerbseinkommen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Quasi-Wertschriftenhändler in Betracht (zu Letzterem: BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, www.bger.ch).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 10 Abs. 2 DBG (in der Fassung vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007) sowie § 9a StG (in der Fassung vom 5. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008). Nach diesen Bestimmungen wird Einkommen aus kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kapitalanlagegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) den Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Zu den kollektiven Kapitalanlagen gehören insbesondere die so genannten Kommanditgesellschaften für kollektive Anlagen (Art. 98 KAG), welche mit den limited partnerships nach angloamerikanischem Muster in vielen Punkten übereinstimmen (Toni Hess, Das neue Kollektivanlagegesetz aus steuerrechtlicher Sicht, IFF Forum für Steuerrecht, 2005, S. 277). Steuerrechtlich wird mit Art. 10 Abs. 2 DBG die steuerliche Transparenz der

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 kollektiven Kapitalanlagen kodifiziert (Hess, S. 280, auch zum Folgenden). Die ausgeschütteten Vermögenserträge unterliegen bei den Anlegern der Einkommenssteuer, die auf der Stufe Fonds erzielten Kapitalgewinne sind – sofern Privatvermögen – steuerfrei. Nach Auffassung des zitierten Autors liegt insbesondere kein Quasi–Wertschriftenhandel im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Hierzu verweist er auf die Botschaft des Bundesrates: Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der in einen Anlagefonds investiert, gewerbsmässig handle, sei aus der Optik des Anlegers zu prüfen: Dieser habe keinerlei Weisungsrecht gegenüber der Fondsleitung, weshalb nicht von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel auszugehen sei. Anders sei nur zu entscheiden, wenn Anleger ihre Anteile fremd finanzierten.

Art. 10 Abs. 2 DBG bzw. § 9a StG sind erst nach Ablauf der vorliegend streitigen Steuerperioden in Kraft getreten. Indessen haben die Besteuerungsgrundsätze bereits vorher auf vergleichbare Anlageformen Anwendung gefunden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 178 f. StG). Es erscheint deshalb als sachgerecht, diese Grundsätze auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen.

c) Gestützt auf diese Grundlagen liegt es nahe, die Einkünfte aus der D LP und der E LP als privaten Wertschriftenertrag aus kollektiven Kapitalanlagen zu qualifizieren:

aa) Die D LP ist eine Limited Partnership. Nach der Sachdarstellung der Pflichtigen wurde sie 1977 gegründet und hat zwei General Partners, darunter eine Limited Liability Company (R-act. 2 S. 4 unten sowie T-act. 33 S. 4). Diese führen die Geschäfte zusammen mit einem Dienstleistungsunternehmen von 100 Mitarbeitern in einer amerikanischen Grossstadt. Die Mitarbeiter sind nicht von D LP angestellt, sondern arbeiten im Auftragsverhältnis und werden über die Verrechnung von Gebühren und Vorabgewinnberechtigungen an die Komplementäre und das Dienstleistungsunternehmen entschädigt. Die Kommanditäre sind in ihrer Anzahl beschränkt. Gemäss den Ausführungen der Pflichtigen suchte die Gesellschaft einerseits Investitionen, welche es ihr ermöglichen, durch den Einsatz ihrer Mitarbeiter direkt beim investierten Objekt Veränderungen/Verbesserungen vorzunehmen, um den Wert der Investitionen zu steigern, und andererseits spezifische finanziell verwertbare Aktiven wie komplizierte Guthaben, Rechte, materielle Güter etc. Gemäss den Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2005 und 2006 (R-act. 3/8 und 3/9) beläuft sich die Bilanzsumme der D LP

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 auf rund USD 4,9 bzw. 5,7 Milliarden. Die Anleger haben keine Weisungsbefugnisse (Auszug aus Partnership-Vereinbarung, T-act. 26/6 S. 28 "Management").

Die Tätigkeit der D LP beschränkt sich demnach auf reine Anlagetätigkeit; eine darüber hinausgehende betriebliche Tätigkeit findet nicht statt. Zwar wird geltend gemacht, dass auch Mitarbeiter – offenkundig als Berater – bei Objekten zum Einsatz kommen; indessen handelt es sich offenkundig nicht um Angestellte der D LP selbst, da sie ja nicht über solche verfügt. Die Pflichtigen machen auch nicht geltend, dass die D LP selbst Beratungsdienstleistungen anbietet. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, die D LP als ein Instrument zur kollektiven Kapitalanlage zu betrachten, und die daraus erzielten Erträge als Wertschriftenertrag bzw. privaten Kapitalgewinn zu qualifizieren.

bb) Die E LP war bis 2006 eine Limited Partnership, nachher eine Limited Liability Company, hat aber für eine transparente Besteuerung bei den Gesellschaftern optiert. Es läge deshalb an sich nahe, sie einer Personengesellschaft nach schweizerischen Recht gleichzustellen. Sie hat als General Partner die G Inc., welche indirekt von der H Inc. beherrscht wird (R-act. 2 S. 5). Die G Inc. führt die Geschäfte mit ihren mehr als 50 Angestellten in derselben amerikanischen Grossstadt und wird mittels Gewinnentschädigungen und Gebührenrechnungen entschädigt. Kommanditäre können nur Aktionäre oder Mitarbeiter der H Inc.-Gruppe sowie deren Angehörige sein. Die E LP sucht gezielt nach Kunden mit Beratungspotential und Aussicht auf Ertragssteigerungen und beteiligt sich direkt oder über Projekte. Die Sachdarstellung bezüglich der G Inc. wird durch eine Bestätigung ihres Präsidenten belegt (R-act. 3/4). Weiter liegen auch hier Aufstellungen über die Aktiven und Passiven vor, gemäss welchen die E LP per 31. Dezember 2005 bzw. 2006 über Aktiven von USD 224'401'063.- bzw. 527'370'762.- verfügte (R-act. 3/10 und 3/11).

Der Unterschied zur D LP besteht demnach darin, dass die eigentlichen Geschäftsaktivitäten durch den General Partner wahrgenommen werden. Unklar ist jedoch, ob der General Partner die gesamte Geschäftsführung im Namen der E LP oder in eigenem Namen gestützt auf separate vertragliche Abmachungen ausübt und durch eigene Angestellte ausführt. Aus der Bestätigung der G Inc. deutet vieles darauf hin, dass diese in eigenem Namen tätig ist. Die eigentliche Geschäftstätigkeit der E LP hingegen besteht in der Bereitstellung von Kapital, welches im Rahmen der Einsätze der Berater der H Inc.-Gruppe zum Einsatz kommt. Dies führt dazu, sie ebenfalls als kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren.

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d) Anders zu beurteilen ist die F LCC. Sie war in den vorliegend streitigen Steuerperioden eine Limited Liability Company, hat aber ebenfalls für die transparente Besteuerung optiert. Sie wird durch eine Verwaltungsgesellschaft in derselben amerikanischen Grossstadt administriert (R-act. 2 S. 5 unten). Beteiligte sind nur die Pflichtigen. Damit lässt sie sich nicht mehr mit einer kollektiven Kapitalanlage vergleichen, und stellt sich die Frage, wie die Einkünfte daraus sonst rechtlich zu qualifizieren sind.

aa) Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Abgrenzung des Wertschriftenhandels von privater Vermögensverwaltung mit BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, www.bger.ch ein Grundsatzurteil gefällt, womit es seine bisherige Rechtsprechung präzisiert hat. Darin hielt es fest, dass bei der Abgrenzung die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei kommt den beiden Kriterien "Höhe des Transaktionsvolumens" (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe; vgl. schon ESTV, Kreisschreiben Nr. 8, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, vom 21. Juni 2005, Ziff. 2, wonach die Grenze beim Fünffachen des Wertschriften- und Guthabenbestands pro Kalenderjahr liegen soll) sowie "Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte" besonderes Gewicht zu. Diese beiden Kriterien beruhen auf objektiven und quantifizierbaren Gegebenheiten, was ihre Anwendung wesentlich erleichtert. Weitere Kriterien sind etwa die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände (vgl. dazu BGr, 2. Dezember 1999, 2A.4/1998 = ASA 69, 788 mit Hinweisen). Keine entscheidende Rolle spielt, ob der Steuerpflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch einen bevollmächtigen Dritten abwickelt, da das Wertschriftengeschäft in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen erfordert, deren Verhalten dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird (BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 mit Hinweis). Aufgrund der neueren Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in immer schnellerem Rhythmus neue und moderne Finanzprodukte anbieten, ist das Kriterium der "systematischen und planmässigen Vorgehensweise" zudem bei näherer Betrachtung nicht mehr zeitgemäss; diese Voraussetzung dürfte heute fast jede Person erfüllen, die sich – privat oder gewerbsmässig – mit Wertschriftenhandel befasst. Das Gleiche gilt für die "speziellen Fachkenntnisse". Diese beiden Kriterien können bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben, namentlich im Sinn von Ausschlusskriterien.

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bb) Der Zweck der F LCC wird in einer Financial and Economical Analysis näher umschrieben (T-act. 26/7 S. 11 f.). Demnach ging es u.a. darum, die diversen Anlagen der Partner einer einheitlichen Investitionspolitik zu unterwerfen, das Management zu verbessern, das Familieneinkommen zu mehren und innerhalb der Familie Kenntnisse über Vermögensverwaltung zu erhöhen, ferner einer Zersplitterung des Familienvermögens zu verhindern. Gemäss Beschreibung hat die F LCC in acht "securities", zwei "hedge funds", sechs "mutual funds" und Bargeld investiert (T-act. 26/2, S. 18 ff). Schulden hat sie keine (T-act. 26/7, nach S. 17, Table No. 2). Per 31. Dezember 2006 verfügte sie über ein Kapital von USD 7'836'901.- (R-act. 3/19).

Insgesamt weist die Konstruktion grosse Ähnlichkeit mit einem Vermögensverwaltungsauftrag auf. Die Anlagen sind – soweit erkennbar – mehrheitlich langfristig, das Transaktionsvolumen gering. Zudem wird kein Fremdkapital eingesetzt. Damit sind zwei wesentliche Merkmale für die Annahme einer Wertschriftenhändlertätigkeit nicht erfüllt. Die offenkundige professionelle Vorgehensweise vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes daran nichts zu ändern. Dies führt zwangsläufig zum Schluss, dass die Einkünfte daraus bei den Pflichtigen als Anteilseigner als "gewöhnlicher" Wertschriftenertrag bzw. private Kapitalgewinne zu betrachten sind.

3. Damit ist zu prüfen, ob die Pflichtigen kraft internem Recht für diese Einkünfte hier steuerpflichtig sind.

a) aa) Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland bzw. ausserhalb des Kantons (Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 5 Abs. 3 StG).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Vermögen und Ertrag der kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaft sowie der einfachen oder stillen Gesellschaft am Geschäftsort der Gesellschaft steuerbar (Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Band 4, § 8, IV A, 1 Nr. 5 f.; Höhn/Mäusli, Interkantonales

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Steuerrecht, 4. A., 2000, § 11 N 10 f.; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 N 77 ff.). Die Bezüge des Kollektivgesellschafters werden indessen nur soweit dem Geschäftssitz der Gesellschaft zur Besteuerung überlassen, als es sich nicht um Entgelt für die Arbeitsleistung des Gesellschafters im Betrieb handelt; diese Einkünfte, die aus der Sicht der Gesellschaft dem Lohnaufwand gleichgesetzt werden, sind – gleich dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit – am Wohnsitz steuerbar (Höhn/Mäusli, § 13 N 25).

Beteiligungen samt Ertrag an nichtkaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, d.h. Gesellschaften, deren Tätigkeit sich in der blossen Vermögensverwaltung erschöpft und die über keine ständigen körperlichen, der Geschäftstätigkeit dienenden Anlagen und Einrichtungen am Gesellschaftssitz verfügen, begründen am Gesellschaftssitz kein Spezialsteuerdomizil der Gesellschafter. Dies bedeutet, dass diese Anteile von den einzelnen Gesellschaftern an ihrem Hauptsteuerdomizil zu versteuern sind, soweit nicht das Spezialsteuerdomizil des Liegenschaftsorts besteht (BGE 98 Ia 212 E. 3, bestätigt mit BGr, 27. Januar 2000, 2P.126/1998; Höhn/Mäusli, § 11 N 11). Die Verwaltung gemeinsamen Vermögens gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann nicht als kaufmännisches Gewerbe, wenn das Vermögen beträchtlich ist und die Geschäftsführung über den Rahmen einer gewöhnlichen Vermögensverwaltung hinausgeht. Dabei bleibt es nach dieser Rechtsprechung selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung einen stark spekulativen und sogar bankähnlichen Charakter annimmt, solange kein eigentlicher Kundenverkehr stattfindet.

Das Bundesgericht definiert den Begriff der kaufmännischen/nichtkaufmännischen Gesellschaft nicht; naheliegend ist jedoch, dass für die Auslegung an den Begriff des nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Art. 552 Abs. 1 und Art. 934 Abs. 1 OR) angeknüpft wird (Locher, § 8, IV A, 1 Nrn. 4 und 6). Nach der bei Herausbildung der Rechtsprechung noch geltenden Bestimmungen war unter einem kaufmännischen Gewerbe ein Handels-, Fabrikations- oder sonstiges Gewerbe mit einem Roh-Umsatz von mehr Fr. 100'000.- pro Jahr zu verstehen (Art. 53 und 54 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, aufgehoben mit Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008; Carl Baudenbacher in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. A., 2008, Art. 552 N 30 ff. OR). Darüber hinaus müssen indessen nach den bundesgerichtlichen Präjudizien ständige körperliche, der Geschäftstätigkeit dienenden Anlagen und Einrichtungen am Gesellschaftssitz vorliegen sowie ein eigentlicher Kundenverkehr stattfinden.

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bb) Macht der Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz im Kanton hat und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, geltend, sein Geschäftsort befinde sich in einem andern Kanton, weshalb ein Teil des Einkommens und Vermögens nicht der hiesigen Steuerhoheit unterliege, so behauptet er steuermindernde Tatsachen, für die er beweisbelastet ist (VGr, 14. September 1993, SB 93/0003). Er hat deshalb von sich aus die wesentlichen Umstände zu substanziieren und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Insbesondere hat seine Darstellung all jene Umstände zu enthalten, aus welchen sich die Voraussetzungen eines ausserkantonalen bzw. ausländischen Geschäftsorts ergeben, so namentlich, dass sich seine Erwerbstätigkeit dort in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen abwickelt. Misslingt der Beweis für die behaupteten Tatsachen, so ist zu Ungunsten des beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, sie hätten sich nicht verwirklicht.

cc) Art. 49 Abs. 3 DBG bzw. § 54 Abs. 3 StG enthält Sonderregeln in Bezug auf ausländische Personengesellschaften, welche hier aber nicht zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmungen stellen nach Art. 11 DBG bzw. § 8 Abs. 2 StG steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit den inländischen juristischen Personen gleich, denen sie rechtlich oder tatsächlich am nächsten sind. Die Bestimmungen beziehen sich indessen – wie aus ihrem Verweis auf Art. 11 DBG bzw. § 8 Abs. 2 StG hervorgeht – auf die Frage der Besteuerung der ausländischen Gesellschaft selber, welche kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit hier steuerpflichtig ist (Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 49 N 8 DBG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es um die Besteuerung des Gesellschafters und nicht der Gesellschaft geht.

b) Es ist nicht streitig, dass die Pflichtigen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und deshalb hier kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie haben damit die Umstände, welche eine Ausscheidung der fraglichen Einkünfte nach den USA verlangen, darzutun und nachzuweisen.

c) Wie bereits ausgeführt, sind die D LP und die E LP mit kollektiven Kapitalanlagen zu vergleichen. Damit ist unwahrscheinlich, dass sie überhaupt unter die Kategorie der kaufmännischen Personengesellschaft fallen können. Darüber hinaus fehlt es bei beiden Gesellschaften auch an den vorausgesetzten ständigen körperlichen, der

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Geschäftstätigkeit dienenden Anlagen und Einrichtungen am Gesellschaftssitz samt Kundenverkehr:

aa) Die Pflichtigen behaupten zwar, dass die D LP über eigene feste Einrichtungen in einer amerikanischen Grossstadt verfügt (R-act. 2 S. 4 unten sowie T-act. 33 S. 4). Als Beleg hierfür legen sie eine Bestätigung eines "Chief Financial Officers" vor, wonach die D LP in jener Stadt ein "permanent establishment" hat, wo auch die General Partners lokalisiert sind, und dass sie ein Dienstleistungsunternehmen an dieser Adresse angestellt hat (R-act. 3/3). Ihre Angaben sind aber in den entscheidenden Punkten vage und lückenhaft. Es stellt unter dem Gesichtspunkt der ständigen festen Einrichtungen einen wesentlichen Unterschied dar, ob die Anlagetätigkeit in einer eigenen Büroinfrastruktur mit eigenen Angestellten ausgeübt wird, oder ob das Vermögen gesamthaft einer dritten Gesellschaft übergeben wird und die Tätigkeit der Anleger sich auf die Auswahl und Überwachung der angestellten Vermögensverwaltungsgesellschaft beschränkt. Im letzteren Fall ist die Infrastruktur der beauftragen Vermögensverwalterin selbst zuzurechnen, nicht den Anlegern. Aus der Schilderung der Pflichtigen deutet vieles darauf hin, dass hier der zweite Fall vorliegt. Die eigentliche Leistungserbringung und Verwaltung wird durch die angestellte Dienstleistungsgesellschaft mit 100 Angestellten erbracht (R-act. 3/3). Die verbleibende Tätigkeit der D LP selbst – insbesondere des General Partners – wird von den Pflichtigen nicht substanziiert dargetan, insbesondere fehlen Ausführungen über die Arbeitsteilung zwischen der D LP und der Dienstleisterin, geschweige denn werden diesbezügliche Abmachungen vorgelegt. Ein eigentlicher Kundenverkehr findet im Übrigen nicht statt. Auch aus dem Auszug des Partnership-Vertrags geht nichts anderes hervor (R-act. 3/6), wobei nicht einmal ersichtlich ist, ob er sich überhaupt auf die D LP bezieht. Die Bestätigung über ein "permanent establishment" in der amerikanischen Grossstadt vermag daran nichts zu ändern, da über die darin ausgeübten Aktivitäten eben gerade eine klare Sachdarstellung fehlt sowie unklar bleibt, was darunter zu verstehen ist. Im Übrigen geht auch aus den Jahresabschlüssen nicht hervor, dass sie dort über eine eigentliche eigene Büroinfrastruktur (Mobiliar, Fahrzeuge, Bürogeräte) verfügt.

Die Pflichtigen haben damit weder substanziiert dargetan noch nachgewiesen, dass eine eigene Geschäftstätigkeit der D LP in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen in der amerikanischen Grossstadt erfolgt.

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 bb) Wie bereits festgehalten, werden die Geschäfte der E LP durch die G Inc. geführt (R-act. 3/4), welche ebenfalls als ihr General Partner auftritt. Der Unterschied zur D LP besteht darin, dass die eigentlichen Geschäftsaktivitäten durch den General Partner wahrgenommen werden. Damit ist aber für die Pflichtigen nichts gewonnen, denn es stellt sich hier dasselbe Problem wie bei der D LP. Wenn der General Partner in eigenem Namen gestützt auf separate vertragliche Abmachungen die gesamte Geschäftsführung übernimmt und durch eigene Angestellte ausführt, besteht für die Partnership selbst kein Bedürfnis nach eigenen ständigen Einrichtungen mehr, und ist ihr die Infrastruktur der beauftragen Verwaltung auch nicht zuzurechnen. Aus der Bestätigung der G Inc. deutet vieles darauf hin, dass diese in eigenem Namen tätig ist. Um Klarheit über die Aufgabenteilung und die Aktivitäten der E LP zu erhalten, wäre es deshalb erforderlich gewesen, die diesbezüglichen Vereinbarungen vorzulegen und eine lückenlose Sachdarstellung abzugeben. Dies ist indessen auch hier nicht erfolgt. Im Übrigen lassen sich die vorstehenden Ausführungen zur D LP übertragen. Insbesondere verfügt sie über keine eigenen Angestellten und Kundenverkehr. Mithin fehlt es auch hier an der Darlegung einer eigenen Geschäftstätigkeit der E LP in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen in der amerikanischen Grossstadt.

cc) Die F LCC wird durch eine Verwaltungsgesellschaft derselben amerikanischen Grossstadt administriert. Sie verfügt dort auch gemäss der Sachdarstellung der Pflichtigen über keine eigenen ständigen Einrichtungen.

d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Wertschriftenerträge aus den drei US-amerikanischen Personengesellschaften u.a. mangels Nachweises eines ausländischen Geschäftsorts nach dem internen schweizerischen Recht hier zu versteuern sind.

4. Damit ist zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61, nachfolgend DBA-USA) der steuerlichen Erfassung der Einkünfte in der Schweiz entgegen steht.

a) Vermögenserträge (Dividenden, Zinsen etc.) werden im DBA-USA nicht einheitlich geregelt, sondern es wird für jede Art eine eigene Bestimmung aufgestellt.

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Nach dem Grundsatz der transparenten Besteuerung ist demnach für den Anteil der Pflichtigen an den Einkünften der Personengesellschaften im Detail die Natur der Einkünfte zu bestimmen und sind diese entsprechend den jeweils für die betreffenden Einkünfte geltenden Regelungen zuzuweisen.

Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, können in diesem Staat besteuert werden (Art. 10 Abs. 1 DBA- USA). Diese Dividenden können jedoch auch (in beschränktem Umfang) in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden (Art. 10 Abs. 2 DBA-USA). Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Dividenden einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Art. 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Art. 14 (selbstständige Arbeit) anzuwenden (Art. 10 Abs. 5 DBA-USA). Eine im Wesentlichen gleich lautende Regelung besteht für Zinsen (Art. 11 Abs. 1 und 3 DBA-USA).

b) Es ist deshalb nach dem Vorbehalt von Art. 10 Abs. 5 bzw. Art. 11 Abs. 3 DBA-USA zunächst abzuklären, ob die Pflichtigen durch ihre Beteiligung an den Personengesellschaften in den USA eine gewerbliche Tätigkeit durch eine Betriebsstätte gemäss Art. 7 DBA-USA oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung gemäss Art. 14 DBA-USA ausüben.

aa) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Ein "Unternehmen eines Vertragsstaats" und ein "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" bedeuten, je nachdem, ein Unternehmen, dass von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. c DBA-USA). Eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" bedeutet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Orts ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 4

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Abs. 1 lit. a DBA-USA). Eine US-amerikanische Staatsangehörigkeit führt aber nur zur Ansässigkeit, wenn sie mit einem längeren Aufenthalt, einer ständigen Wohnstätte oder einem gewöhnlichen Aufenthalt dort verbunden ist.

Der Begriff des Unternehmens wird im DBA-USA nicht definiert, insbesondere auch in Art. 3 Abs. 1 lit. c DBA-USA nicht. Für diesen Fall schreibt Art. 3 Abs. 2 DBA- USA vor, dass jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anders erfordert oder die zuständige Behörden sich nach Art. 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Auslegung primär nach den Bestimmungen desjenigen Staates vorzunehmen ist, dessen Steuer in Frage steht (Swiss-American Chamber of Commerce, Swiss-U.S. Income Tax Treaty, Update 2010, U.S. Treasury Department Technical Explanations, S. 22 unten). Nach der damit massgebenden schweizerischen Auslegung stellt – wie dargelegt – die Tätigkeit der Pflichtigen im Zusammenhang mit den US-amerikanischen Personengesellschaften keine Unternehmenstätigkeit dar. Damit kommt Art. 7 DBA-USA nicht zur Anwendung.

bb) Der Begriff der selbstständigen Arbeit in Art. 14 DBA-USA ist ebenfalls nicht definiert. Die technischen Erläuterungen des U.S. Treasury Departments verweisen hierzu auf den (heute aufgehobenen) Art. 14 des OECD-Musterabkommens (Swiss-American Chamber of Commerce, S. 155). Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die freien Berufe wie Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Architekten etc., aber auch generell alle Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich. Nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz ist die Anlagetätigkeit der Pflichtigen in Form der USamerikanischen Personengesellschaften nicht als eine selbstständige Tätigkeit zu beurteilen. Nach dem Gesagten spricht nichts dagegen, diese Beurteilung auch der Qualifikation im Rahmen des DBA-USA zugrunde zu legen. Art. 14 DBA-USA greift damit ebenfalls nicht.

c) Zu prüfen ist indessen noch, ob nicht der Umstand allein, dass es sich bei den fraglichen Partnerships um Personengesellschaften handelt, aus Sicht des DBA- USA zu einer anderen Schlussfolgerung führt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Gesellschafterstellung nicht eine Ansässigkeit des Pflichtigen in den USA begründet. Dies ist zu verneinen:

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a DBA-USA umfasst der Ausdruck "Person" u.a. Personengesellschaften. Eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" bedeutet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Orts ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a DBA-USA). Die US-amerikanischen Personengesellschaften sind nicht als dort ansässige Personen zu betrachten, da sie – wie bereits ausgeführt – nach dem US-amerikanischen Steuerrecht transparent und damit selbst nicht steuerpflichtig sind.

Auch die Sonderbestimmung von Art. 4 Abs. 1 lit. d DBA-USA greift nicht. Gemäss dieser Vorschrift bedeutet eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" auch eine Personengesellschaft (…), soweit die Einkünfte der Personengesellschaft (…) in diesem Staat wie Einkünfte von dort ansässigen Personen besteuert werden, und zwar entweder bei der Gesellschaft, (…) oder bei den Beteiligten (…)." Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da einerseits die Personengesellschaft in den USA nicht selbst besteuert wird und andererseits auch die Pflichtigen für ihre diesbezüglichen Einkünfte in den USA nicht kraft Ansässigkeit steuerpflichtig sind. Sie sind zwar in den USA steuerpflichtig, indessen nicht kraft Ansässigkeit, sondern als US-amerikanische Staatsangehörige. Zwar kann auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Ansässigkeit führen (Art. 4 Abs. 1 lit. a DBA-USA); deren Vorliegen wird hier aber nicht behauptet. Damit werden die Einkünfte der Personengesellschaft, soweit sie auf sie entfallen, nicht "wie Einkünfte von dort ansässigen Personen" besteuert, und erweisen sich die Personengesellschaften nicht als in den USA ansässige Personen.

d) Die Vorbehalte in Art. 10 Abs. 5 DBA-USA bzw. Art. 11 Abs. 3 DBA-USA gelangen damit nicht zur Anwendung. Dies führt dazu, dass die Zuflüsse aus den Personengesellschaften bei den Pflichtigen als Vermögensertrag zu würdigen und nach den einschlägigen Bestimmungen des DBA-USA zu beurteilen sind. Sie sind demnach am hiesigen Wohnsitz zu versteuern, ohne dass eine Ausscheidung vorgenommen werden muss.

5. Damit ist zu prüfen, ob das kantonale Steueramt diese Vorgaben korrekt umgesetzt hat.

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 a) Die transparente Besteuerung hat zur Folge, dass in einem ersten Schritt sämtliche Einkünfte der US-amerikanischen Personengesellschaften im Einzelnen nach ihrer Quelle aufzuschlüsseln sind; anschliessend ist der Anteil des Pflichtigen an jedem Wertschriftenzufluss zu ermitteln und nach den einschlägigen Bestimmungen des DBA-USA (oder anderer DBA, falls darin Zuflüsse aus ausländischen, nicht US-amerikanischen Quellen enthalten sind) zuzuteilen.

b) Steuerperiode 2005

Bei der Berechnung des steuerbaren Vermögensertrags stellte der Revisor auf die von den Pflichtigen in ihrer US-amerikanischen Steuererklärung selbst deklarierten Zinsen und Dividenden ab (USD 130'864.- bzw. USD 640'458.-, umgerechnet total Fr. 961'067.-; T-act. 31 S. 2 unten und 22/1 Schedule B). Diese bereinigte er um die bereits im Wertschriftenverzeichnis deklarierten Fr. 320'260.-, um Doppelerfassungen zu vermeiden.

Die Pflichtigen machen geltend, dass diese Berechnung nicht korrekt sei, denn Kapitalgewinne und Kapitalrückzahlungen sowie Zinsen und Dividenden von unterbeteiligten Gesellschaften seien nicht steuerpflichtig. Als Beleg reichten sie eine eigene Aufstellung ein, welche einen Wertschriftenertrag von Fr. 179'795.- ergibt (R-act. 3/16). Indessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern in den von den Pflichtigen in der US-amerikanischen Steuererklärung deklarierten Zinsen und Dividenden auch noch solche andere Zuflüsse enthalten sein sollten. Hierzu hätte es einer substanziierten Erklärung der Pflichtigen bedurft, in welcher die Abweichungen im Einzelnen dargetan werden; eine solche Erklärung fehlt vollständig. Hinzu kommt, dass die von ihnen selber aufbereiteten Unterlagen lückenhaft sind. Im Schedule K-1 zur US-amerikanischen Steuererklärung müssen jeweils detaillierte Angaben zu Anteilen an Partnerships gemacht werden, insbesondere auch zu Zinsen und Dividenden. Die Pflichtigen haben lediglich die Schedule K-1 zu einem Teil ihrer Anteile eingereicht. Eine transparente Aufstellung insbesondere in Bezug auf die D LP fehlt. Zudem bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Dividenden der E LP gemäss Schedule B und dem nachgereichten Schedule K-1, welche nicht erklärt werden.

Demgegenüber ging der Revisor davon aus, dass das Total der in der US-amerikanischen Steuererklärung deklarierten Zinsen und Dividenden auch diejeni-

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 gen der US-amerikanischen Personengesellschaften enthält. Diese Annahme erweist sich als sachlich begründet und ist die darauf beruhende Einschätzung zu bestätigen.

c) Steuerperiode 2006

Der Revisor bzw. Steuerkommissär übernahm aus den Schedule B der Pflichtigen einen Vermögensertrag von total USD 739'862.- (Zinsen USD 230'155.- und Dividenden USD 509'707.-), was total Fr. 927'047.- ergab (T-act. 22/2 Blatt 7 und T-act. 48). Davon zog er die bereits im Wertschriftenverzeichnis deklarierten Fr. 112'284.- ab. Die Pflichtigen beantragen dagegen einen Wertschriftenertrag von Fr. 165'951.-, welcher sich aus Einkünften aus den US-amerikanischen Partnerships von Fr. 53'951.- und übrigen Wertschriftenerträgen gemäss Wertschriftenverzeichnis von Fr. 112'000.- zusammensetzt (R-act. 3/18, 3/9 und 3/27). Auch hier liefern die Pflichtigen keinerlei Erklärung, weshalb die Angaben in der US-amerikanischen Steuererklärung nicht den Tatsachen entsprechen sollten, und stützen sie ihre eigenen Angaben auf lückenhafte Unterlagen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie für die E LP und die F LCC überhaupt keine Erträge angeben "da LLC", nachdem sie ja eben gerade für eine transparente Besteuerung optiert haben. Die Berechnungen des kantonalen Steueramts sind daher zu bestätigen.

d) Zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährt die Schweiz ansässigen Personen, die Dividenden beziehen, welche nach Art. 10 DBA-USA von den Vereinigten Staaten besteuert werden können, auf Antrag eine Entlastung (Art. 23 Abs. 1 lit. b DBA-USA). Ein entsprechender Antrag (Rückforderungsantrag) seitens der Pflichtigen für allenfalls aufgrund von Art. 10 Abs. 2 DBA-USA bereits in den Vereinigten Staaten besteuerten Dividenden wurde jedoch nicht geltend gemacht.

6. Streitig ist ferner das Vermögen.

Das steuerbare Vermögen bemisst sich laut § 51 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird es zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre, mithin den ein unbefangener

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 und unabhängiger Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 39 N 3 ff. StG).

a) Das kantonale Steueramt hat die Werte von Fr. 23'610'698.- (per 31. Dezember 2005) bzw. Fr. 35'855'730.- (per 31. Dezember 2006) für die Anteile an sämtlichen US-amerikanischen Partnerships aus den Steuererklärungen der Pflichtigen übernommen (T-act. 15, 31, 41 und 48). Diese bestreiten nicht, dass es sich dabei grundsätzlich um den Marktwert handelt, nehmen sie doch diese Werte auch als Ausgangspunkt für ihre Argumentation. Sie machen hingegen geltend, es sei zu berücksichtigen, dass es sich um Minderheitsbeteiligungen handle und dass die Anteile nur unter sehr erschwerten Bedingungen sowie oft nur mit beträchtlichen Einbussen realisiert werden könnten. Zudem entsprächen die Bewertungsrichtlinien nicht schweizerischen Standards. Aufgrund ihrer Berechnungen ergebe sich ein Wert von Fr. 11'649'008.- per 31. Dezember 2005 bzw. Fr. 17'212'294.- per 31. Dezember 2006 (T-act. 3/16 und 3/19). Zu diesen Ergebnissen gelangten sie, indem sie zwar von den erwähnten Werten ausgingen, davon aber bei E LP jeweils "unrealized gain on futures" von USD 7'963.- (2005) bzw. USD 7'844.- (2006) abzogen und 35% für "marketability discount" sowie 30% als Minderheitsabzug in Anschlag brachten (R-act. 3/17).

b) Bezüglich der "unrealized gain on futures" fehlen Belege; jedenfalls gehen diese Abzüge nicht aus dem Schedule K-1 hervor (T-act. 3/16, Beilage). Letztlich ist unklar, woher diese Zahlen stammen. Es besteht damit keine Veranlassung, solche zu berücksichtigen.

c) Der "marketability discount" ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Gemäss den vorgelegten Auszügen aus den Vereinbarungen steht es jedem Partner frei, per Anfang bzw. Ende einer "fiscal period" seinen Anteil zurückzuziehen (R-act. 3/6 und 3/7). Die Bewertung der Anteile selbst erfolgt zum Marktwert; ein wertmässiger Einschlag bei Rücknahme ist nicht vorgesehen. Auch wenn demnach die Anteile nicht verkauft werden können, steht es dem Gesellschafter dennoch frei, seinen Anteil zu realisieren.

d) Weiter besteht keine Veranlassung zur Berücksichtigung eines Minderheitsabzugs.

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8 Ein solcher wird in der steuerlichen Praxis bei der Bewertung von Minderheitsbeteiligungen an nicht kotierten Kapitalgesellschaften berücksichtigt. Massgebend für die Steuerperioden 2005 und 2006 waren die Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998 (ZStB I Nr. 22/200) i.V.m. der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapiere ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (Ausgabe 1995, mit Änderung per 1. Januar 1999). Nach Ziff. 71 der Wegleitung war dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) pauschal durch einen Abzug von 30% Rechnung zu tragen.

Dabei geht es indessen um die Bewertung von Anteilen an juristischen Personen, während hier die Wertschriften durch eine Personengesellschaft gehalten werden. Einen Einschlag für diese Konstellation sieht die Wegleitung nicht vor. Damit sind bereits formell die Voraussetzungen für die Anwendung des Einschlags nicht erfüllt. Auch eine sinngemässe Anwendung auf den vorliegenden Fall ist nicht gerechtfertigt: Wie bereits erwähnt, steht es dem Pflichtigen frei, die Anteile jeweils per Anfang eines Fiskaljahrs zu verkaufen. Er ist damit in der Verfügung über seinen Anteil nicht derart eingeschränkt wie ein Minderheitsaktionär mit vinkulierten Namenaktien. Dass sich unter den ihnen zugerechneten Wertschriften wiederum solche Minderheitsbeteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen befinden, haben die Pflichtigen nicht geltend gemacht.

e) Damit hat es beim vom Steuerkommissär übernommenen Wert sein bewenden und ist dieser zu bestätigen.

7. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

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1 DB.2012.8 + 9 1 ST.2012.7 + 8

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

DB.2012.8 + 9 — Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2012.8 + 9 — Swissrulings