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Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2012 DB.2012.238

December 21, 2012·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·5,624 words·~28 min·4

Summary

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2008 und 1.1. - 31.12.2009 | Verdeckte Gewinnausschüttung Die ESTV macht in jährlichen Rundschreiben Zinsvorgaben für Darlehen in CHF an Beteiligte; bei Unterschreiten resultiert im Umfang der Zinsdifferenz eine geldwerte Leistung. Diese Zinsvorgaben qualifieren indes als "Save Haven Rule"; im Einzelfall kann der Nachweis erbracht werden, dass der im Beteiligungsverhältnis angewandte Darlehenszins marktkonform ist bzw. einem Drittvergleich standhält. Diesen Nachweis vermag die Pflichtige hier aber nicht zu erbringen. Wohl zeigt sich, dass die ESTV-Zinsvorgaben nach dem Einbruch der kurzfristige Marktzinsen Ende 2008 (zB CHF LIBOR) ab 2009 in Fällen von Darlehen mit kurzen Laufzeiten zu hoch angesetzt sind. Vorliegend gewährte die Plichtige ihrer Beteiligten zwar auch Darlehen mit kurzen Laufzeiten, dies jedoch über Jahre hinweg. Gründe dafür gibt sich nicht bekannt. Mithin ist von langfristiger Geldanlage unter Beteiligten auszugehen und diesbezüglich erweist sich im Sinn eines vereinfachten Drittvergleichs ein Abstellen auf die "Save Haven"-Zinssätze der ESTV ohne weiteres als sachgerecht. | Art. 58 Abs. 1 DBG, § 64 Abs. 1 StG

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264

Entscheid

21. Dezember 2012

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger

In Sachen

A AG , Steuergemeinde B, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, 8050 Zürich,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2008 und 1.1. - 31.12.2009

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 hat sich ergeben:

A. Die 1965 gegründete C SA mit Sitz in Schlieren (nachfolgend die Pflichtige), bezweckt verschiedene Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation. Am 19. Mai 2009 verlegte sie unter Reduktion der operativen Tätigkeiten ihren Sitz von Schlieren nach Zug. Verbunden mit einer Namensänderung zu A AG erfolgte am 25. Mai 2011 eine neuerliche Domizilverlegung nach Zürich.

Im Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren betreffend die Steuerperioden 1.1.-31.12.2008 und 1.1.-31.12.2009 eröffnete der Steuerkommissär mit Auflagen vom 6. Oktober 2010 bzw. 3. Februar 2011 eine Untersuchung betreffend die in der Folge nicht streitige Sitzverlegung nach Zug sowie in Bezug auf die marktgerechte Verzinsung von bilanzierten Darlehen an nahestehende Gesellschaften ("Loans to affiliated companies") unter dem Blickwinkel der Zinsvorgaben in den diesbezüglichen jährlichen Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess die Pflichtige geltend machen, die Verzinsung der in Frage stehenden Darlehen sei nach dem "3 bzw. 6 Monate Libor Satz für CHF abzüglich 25 Basispunkten" erfolgt. Die empfangende Gesellschaft habe die Gelder entweder am Kapitalmarkt angelegt oder anderen Gruppengesellschaften weiterverliehen. Damit liege eine marktkonforme Verzinsung vor.

Letzterem widersprach der Steuerkommissär im Rahmen von Veranlagungsbzw. Einschätzungsvorschlägen vom 27. Juni 2011, in welchen er davon ausging, dass die Mindestverzinsung gemäss Rundschreiben der ESTV von 3.25% (2008) bzw. 2.5% (2009) einzuhalten sei, was zur gewinnseitigen Aufrechnung von geldwerten Leistungen im Umfang der entsprechenden Zinsdifferenzen führe. Dabei wies er darauf hin, dass es auf die Verwendung der Gelder bei den Darlehensnehmern nicht ankomme. Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer Steuerperiode 1.1.- 31.12.2009 stellte er mit Blick auf den mit der Sitzverlegung in den Kanton Zug verbundenen Wechsel der Veranlagungskompetenz ein.

In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2011 liess die Pflichtige erneut die Marktkonformität der streitigen Darlehensverzinsung verfechten und insbesondere geltend machen, dass die von der ESTV festgelegten Zinssätze den damaligen dramati-

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 schen Abwärtstrend der Zinsmärkte nicht widerspiegeln würden. Der LIBOR sei Grundlage für eine grosse Anzahl von Finanzmarktgeschäften und stelle als Referenzsatz eine angemessene Verzinsung der Darlehen sicher. Erhalten habe die Darlehen eine in Grossbritannien ansässige Konzernfinanzierungsgesellschaft. Diese habe dabei von der britischen Steuerbehörde die Zustimmung erhalten, für die Darlehensverzinsung den LIBOR als Basiszinssatz zu verwenden, weshalb die beabsichtigte Korrektur der Verzinsung in der Schweiz deshalb auf Konzernebene eine Doppelbesteuerung auslösen würde.

Mit Veranlagungsverfügung (Direkte Bundessteuer 2008) bzw. Einschätzungsentscheiden (Staats- und Gemeindesteuer 2008 und 2009) hielt der Steuerkommissär an der ungenügenden Darlehensverzinsung im errechneten Umfang von Fr. 154'033.- (2008: 3.25% auf Darlehen von Fr. 18'050'000.- = Fr. 586'625.-, statt verbucht Fr. 432'592.-) bzw. Fr. 413'155.- (2009: 2.5% auf Darlehen von Fr. 18'000'000.- = Fr. 450'000.-, statt verbucht Fr. 36'845.-) fest und setzte die Steuerfaktoren unter Vornahme von entsprechenden Gewinnaufrechnungen wie folgt fest:

Steuerperiode 1.1.-31.12.2008 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbarer Reingewinn 972'000.- 972'000.- Gewinnsteuersatz 8% 8.5% Steuerbares Eigenkapital 11'282'000.- Kapitalsteuersatz 0.75‰

Steuerperiode 1.1.-31.12.2009 Staats- und Gemeindesteuer Fr. Steuerbarer Reingewinn Kanton Zürich 272'300.- Satzbestimmender Reingewinn 705'300.- Gewinnsteuersatz 8% Steuerbares Eigenkapital 4'469'000.- Satzbestimmendes Eigenkapital 11'575'000.- Kapitalsteuersatz 0.75‰.

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 B. Die daraufhin am 23. November 2011 erhobenen Einsprachen, mit welchen sich die Pflichtige gegen die gewinnseitigen Zinsaufrechnungen wandte, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 9. August 2012 ab.

C. Mit Rekurs gegen die beiden die Staats- und Gemeindesteuern betreffenden Einspracheentscheide liess die Pflichtige Antrag auf Rücknahme der Zinsaufrechnungen bzw. auf Vornahme von deklarationsgemässen Einschätzungen stellen.

Am 24. September 2012 folgte eine entsprechende Eingabe, welche sich auf den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer bezog; bezeichnet als "Rekurs" (recte: Beschwerde).

Das kantonale Steueramt stellte mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht einzutreten und die Rekurse seien abzuweisen. Die ESTV liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die als Rekurs bezeichnete Eingabe der Pflichtige vom 7. September 2012, verfasst von einer professionellen Vertreterin (PricewaterhouseCoopers AG [pwc]), richtete sich inhaltlich allein gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2008 und 1.1.-31.12.2009. Weil mit den Rekursbeilagen aber auch bundessteuerbezogene Dokumente eingereicht worden waren (insb. Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2008), nahm das Rekursgericht diese Eingabe auch als sinngemässe Beschwerde entgegen und eröffnete mit Verfügung vom 18. September 2012 ein auf beide Steuerarten bezogenes Vernehmlassungsverfahren. Am 24. September 2012 liess die Pflichtige daraufhin eine sich inhaltlich nun explizit gegen die Bundessteuerveranlagung richtende Eingabe einreichen, welche statt als Beschwerde wiederum als Rekurs bezeichnet war. Dabei machte sie geltend, der diesbezügliche Einspracheentscheid sei ihr nie formell korrekt eröffnet worden. Erhalten habe sie am 27. August

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 2012 allein die entsprechende Steuerrechnung; erst diese habe demnach die 30tägige Rechtsmittelfrist ausgelöst.

Entgegen der letzteren Behauptung wurde der die direkte Bundessteuer betreffende Einspracheentscheid der Vertreterin der Pflichtigen am 10. August 2012 zugestellt (vgl. Sendungsinformationen der Post). Dass in der empfangenen steuerbehördlichen Sendung auch der bundessteuerbezogene Einspracheentscheid enthalten war, ergibt sich daraus, dass dieser dem Rekurs vom 7. September 2012 beigelegt worden war. Unter diesen Umständen qualifiziert die nachträgliche ("Rekurs") Eingabe vom 24. September 2012 als verspätete Beschwerde und ist darauf nicht einzutreten. Indes hat nun aber das Rekursgericht bereits die innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist eingegangene Rekurseingabe vom 7. September 2012 aufgrund der für beide Steuerarten beigelegten Einspracheentscheide auch als sinngemässe Beschwerde entgegengenommen, was aufgrund der Tatsache, dass die Pflichtige durch die pwc vertreten ist, wohlwollend war und allenfalls ein Nachfragen bei der Pflichtigen nach dem Beschwerdewillen erheischt hätte. Dieser ersten Eingabe nun im Nachhinein aufgrund der nachträglich eingereichten separaten Beschwerdeeingabe die Qualifikation als sinngemässe Beschwerde wieder abzusprechen, um alsdann auf die nachträgliche Eingabe wegen Verspätung nicht einzutreten, wäre überspitzt formalistisch. Kommt hinzu, dass die Angelegenheit im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern ohnehin materiell zu behandeln ist und der Pflichtigen – wie sich im Folgenden ergibt – auf diesem materiellen Weg kein Erfolg beschieden ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine formelle Beschwerdeerledigung auch mit Blick auf einen möglichen Weiterzug der Sache an das Verwaltungsgericht nicht.

2. a) Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a bzw. Ziff. 1) sowie allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b bzw. Ziff. 2). Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussen-

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 stehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden (lit. b bzw. Ziff. 2 lit. e).

b) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (kumulativ) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009; BGE 131 II 593; BGr, 22. Juni 2007, 2A.204/2006; 19. November 2003, 2A.204/2006, auch zum Folgenden). Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person. Diese Form der geldwerten Leistung wird als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet und liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 13. Oktober 2008, 2C_335/2008).

c) Ob eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten gerade wegen seiner Eigenschaft als Beteiligter erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, sodass sie als eine für jenen steuerbare Zuwendung gelten muss, bestimmt sich anhand eines Drittvergleichs. Dabei sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 sowie ASA 66, 554 und 559). Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft führen in der Regel nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenkundiges Missverhältnis zugunsten des Gesellschafters und zulasten der Gesellschaft besteht. Bloss ungeschickte Dispositionen, denen das Merkmal der bewussten Vorteilszuwendung fehlt, können zwar für die Unternehmung nachteilig sein, ja eine Entreicherung derselben darstellen. Sie sind indessen steuerlich nicht zu erfassen, denn die Gesellschaft darf nur für wirklich erzielte Gewinne und nicht für geschäftliche Ungeschicktheiten ihrer Leitung besteuert werden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band 3, 1969, § 45 N 75). Die

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 Gegenleistung muss der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun könnte (Brülisauer/Poltera, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 58 N 99 DBG mit Hinweis auf BGr, 26. November 1981 = ASA 51, 538 = StR 1983, 285).

d) Eine geldwerte Leistung im vorstehenden Sinn liegt nach dem Gesagten also auch vor, wenn die Pflichtige einer nahestehenden Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat, ohne dabei eine im Drittvergleich übliche und damit marktgerechte Verzinsung zu verlangen.

e) Zur Vereinfachung des Drittvergleichs hat die ESTV in verschiedenen Bereichen Richtlinien aufgestellt, so auch in Bezug auf Zinsen für Darlehen an Beteiligte und von Beteiligten. Diesbezüglich publiziert sie jährlich am 1. Februar ein Rundschreiben betreffend steuerlich anerkannter Zinssätze für Darlehen in Schweizer Franken und anfangs April auch ein solches für Darlehen in Fremdwährungen.

aa) Beide Rundschreiben unterscheiden zwischen Darlehen an Beteiligte sowie Darlehen von Beteiligten. Während das Rundschreiben betreffend Zinssätze für Darlehen in Schweizer Franken zwischen Mindest- und Höchstzinssätzen unterscheidet, verwendet das Rundschreiben bei den Zinssätzen im Zusammenhang mit Darlehen in Fremdwährungen lediglich die Formulierung, dass die publizierten Zinssätze unter dem Aspekt einer "angemessenen Verzinsung" anzusehen seien. Weitere materielle Unterschiede zwischen den beiden Rundschreiben bestehen darin, dass nur im Rundschreiben für Darlehen in Fremdwährungen explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Zinssätzen um eine "Safe Haven"-Lösung handle und der entsprechende Nachweis des Drittvergleichs durch den Steuerpflichtigen vorbehalten bleibe.

bb) Diese jährlichen Rundschreiben der ESTV haben keinen Gesetzescharakter, sondern gelten als Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisung an die kantonalen Steuerverwaltungen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer. In der Einschätzungspraxis betreffend die Staats- und Gemeindesteuern stellen die Steuerbehörden ebenfalls darauf ab (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 zum DBG, 2. A., 2009, Art. 58 N 124 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 64 N 153 StG).

Für die im vorliegenden Fall betroffenen Darlehen an Beteiligte in Schweizer Franken schreiben die ESTV-Rundschreiben 2008 und 2009 einen Mindestzins von 3.25% bzw. 2.5% vor, soweit die darlehensgebende Gesellschaft die Darlehen aus Eigenkapital finanziert. Bei aus Fremdkapital finanzierten Darlehen gelten diese Zinssätze als Mindestansatz; im Übrigen errechnen sich die Mindestzinssätze aus den Selbstkosten und einem Zuschlag von 0.50% (Darlehen bis Fr. 10 Mio.) bzw. 0.25% (Darlehen über Fr. 10 Mio.).

cc) Wird die von der ESTV vorgegebene Verzinsung von Darlehen an Beteiligte unterschritten, qualifiziert gemäss Rundschreiben die Differenz zwischen dem effektiven Zinsertrag und dem höheren Minimalzinsertrag als geldwerte Leistung.

Wie bereits erwähnt, lässt dabei lediglich das Rundschreiben zu den Darlehen in Fremdwährungen die Möglichkeit des Nachweises eines anders lautenden Drittvergleichs explizit zu; gelingt der Nachweis, sind abweichende Zinssätze möglich. Das Rundschreiben zu den Darlehen in Schweizer Franken äussert sich demgegenüber zur Möglichkeit des Drittvergleichs bzw. der Abweichung von den publizierten Zinssätzen nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ging jedoch in einem Entscheid vom 28. August 2002 (GRU A 02 38, publ. in ZGRG 22, 2003, H.1, 32-34) generell davon aus, dass beide Rundschreiben nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern dass eine einzelfallbezogene Anwendung der Richtlinie zu erfolgen hat, d.h. dass im konkreten Fall ein individueller Drittvergleich vorgenommen werden soll, sofern sich eine zu überprüfende Leistung nicht innerhalb der Richtlinien bewege. Dabei unterschied das Gericht nicht zwischen Darlehen in Fremdwährungen und solchen in Schweizer Franken. Ähnlich argumentierte das Bundesgericht in einem Entscheid vom 20. Juni 2005 (2A.355/2004), in welchem es generell auf den Drittvergleich im Rahmen von Konzernverhältnissen pochte und dabei die Anwendung der publizierten Zinssätze zwar keiner Würdigung unterzog, indes auch darauf hinwies, dass einer gewissen Bandbreite bei der Festlegung der Verzinsung (allein schon aufgrund des Spreads zwischen Aktiv- und Passivzinssätzen) Rechnung zu tragen sei. Auch in der Lehre wird unter Verweis auf die vorerwähnten Urteile die Ansicht vertreten, dass eine einzelfallbezogene Anwendung der ESTV-Richtlinien zu erfolgen hat; wenn sich also eine zu überprüfende Leistung nicht innerhalb der ESTV-Richtlinien bewegt, muss im

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 konkreten Fall ein individueller Drittvergleich vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen; Vock/Nef, Die Problematik der Bestimmungen von Zinssätzen im Konzernverhältnis – national und international; StR 2008, 269; Brülisauer/Poltera, Art. 58 N 104).

Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens auch im Fall von Darlehen an Beteiligte in Schweizer Franken zulässig ist; bei den diesbezüglich von der ESTV vorgegeben Mindest- bzw. Höchstzinssätzen handelt es sich dementsprechend ebenfalls um "Safe Haven"-Zinssätze.

dd) Damit stellt sich die Frage, wie der Nachweis des Steuerpflichtigen einer gegenüber den ESTV-Zinssätzen abweichenden Festlegung der Zinssätze auszusehen hat.

Mit Blick auf das Fehlen von entsprechenden Hinweisen in den Gesetzesnormen und den Verwaltungsanweisungen der ESTV werden in der Praxis die von der OECD aufgestellten allgemeinen Grundsätze des Drittvergleichs entsprechend angewendet (Brülisauer/Poltera, Art. 58 N 98). Geht es dabei um Zinsen, kann der Drittvergleich beispielsweise mittels einer unabhängigen und konkreten Bankofferte erbracht werden (Vock/Nef, 270f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Beim Nachweis der Marktkonformität der angewandten Zinssätze kann sodann die Höhe der Zinssätze nicht losgelöst bzw. ohne Einbezug der Darlehensgewährung als solche betrachtet werden. Regelmässig stellt sich im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zwischen beteiligten Gesellschaften eine ganze Reihe von Fragen - etwa ob die Darlehensgewährung durch den statutarischen Zweck abgedeckt ist, ob die Gesellschaft ein zu grosses Klumpenrisiko eingeht oder ob die Darlehenshingabe im Zusammenhang mit der Verwendung des Darlehens in einem weiteren Sinn im Interesse der Gesellschaft liegt, die Bonität des Schuldners wie auch die Rückzahlung (Liquidität, Laufzeit des Darlehens) gewährleistet ist, und weitere mehr. Die Beantwortung dieser Fragen und einhergehend der Darlehensentscheid der Gesellschaft an sich stellt aus Sicht der gewährenden Gesellschaft immer auch einen unternehmerischen Entscheid dar, der von den Steuerbehörden mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00008; Brülisauer/Poltera, Art 58 N 51).

Sofern man im Drittvergleich auf die Prozesse der Kreditgewährung bei Banken zurückgreift, erfolgt eine erste Triage über die Laufzeit (kurzfristige Kredite zur Finanzierung des Umlaufvermögens/langfristige Investitionskredite zur Finanzierung des

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 Anlagevermögens), was sich sodann ebenfalls in der Zinshöhe der Angebote niederschlägt (BGr, 20. Juni 2005, 2A.355/2004). Die Höhe des Zinssatzes hängt sodann vom zugrunde liegenden Marktzins zur Refinanzierung risikoarmer Kredite ab, so etwa von den LIBOR-Sätzen (LIBOR = London Interbank Offered Rate = Marktzinssatz, zu dem sich erstklassige Banken in London gegenseitig kurzfristige Gelder ausleihen) für Laufzeiten unter 12 Monaten oder von Swap-Sätzen (Interbanken-Zinssatz) für Laufzeiten von mehr als 1 Jahr (Vock/Nef, 272, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht stellte im vorgenannten Entscheid vom 20. Juni 2005 bei der Festlegung des Zinssatzes für langfristige Darlehen in USD auf die Zinssätze von US-Obligationen ab. Für die Bestimmung des von ihr angewendeten Zinssatzes für die Berechnung der geldwerten Leistung im zu beurteilenden Fall stützte es sich auf die im Wall Street Journal publizierten Zinssätze zu Beginn des Jahres. Aus letzterem Entscheid leiten Vock/Nef ab, dass einerseits an den Nachweis des Drittvergleichs keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden dürften und andererseits bei der Zinssatzbestimmung durchaus auf die allgemein publizierten Finanzinformationen von renommierten Fachzeitungen/zeitschriften abgestellt werden dürfe; mitunter reichten solche Referenzierungen für den Drittvergleich demnach bereits aus.

Bekanntermassen kalkulieren Banken bei der Kreditvergabe an Unternehmen auf den Marktzinssatz (LIBOR/Swap) einen Zuschlag für Risiko-, Eigenkapital- und Betriebskosten sowie die Gewinnmarge. Dieser Zuschlag wird in Basispunkten (1 Basispunkt = 0,01%) oder landläufig in Prozenten angegeben. Er hängt primär vom Risiko des Schuldners (Bonitätsrating), der Kredithöhe und von den gebotenen Sicherheiten ab. Als Basis nehmen die Banken dazu finanzielle und nichtfinanzielle Faktoren des Unternehmens und stufen die Risiken danach mittels Rating ab (Vock/Nef, 272).

3. a) Im vorliegenden Fall gewährte die Pflichtige ihrer Beteiligten per 2008 aus Eigenkapital Darlehen von durchschnittlich Fr. 18'050'000.-; der diesbezüglich verbuchte Zinsertrag beläuft sich auf Fr. 432'592.-, was einem Zinssatz von rund 2.40% entspricht. Per 2009 betrug der Zinsertrag auf den annähernd gleich hohen Darlehen von durchschnittlich Fr. 18 Mio. nur noch Fr. 36'845.-, woraus sich ein Zinssatz von rund 0.20% errechnet. Die Referenz-Zinssätze der ESTV betrugen zu dieser Zeit demgegenüber 3.25% (2008) bzw. 2.5% (2009), was zu Zinserträgen von Fr. 586'625.- (2008) bzw. Fr. 450'000.- (2009) geführt hätte. Im Umfang der entsprechenden Zinsdifferenzen errechnen sich damit die von der Steuerbehörde aufgerechneten geldwerten

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 Leistungen in der Höhe von Fr. 154'033.- (2008) bzw. Fr. 413'155.- (2009). Insoweit ist die Ausgangslage in quantitativer Hinsicht unbestritten.

Zu prüfen bleibt, ob die Pflichtige den Nachweis erbracht hat, dass die im streitbetroffenen Beteiligungsverhältnis angewandte Darlehensverzinsung, welche die "Save Haven"-Verzinsung der ESTV unterschritten hat, im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung gleichwohl einem Drittvergleich standhält.

b) aa) Im Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren wies die Pflichtige im Schreiben vom 17. Februar 2011 zunächst darauf hin, dass es sich beim fraglichen Darlehen nicht um ein festes Darlehen gehandelt habe, welches über das gesamte Kalenderjahr unverändert geblieben sei. Per 2008 sei die Verzinsung von 2.32% nach dem "3 bzw. 6 Monate Libor Satz für CHF abzüglich 25 Basispunkten" erfolgt. Die Gelder seien von der empfangenden Gesellschaft entweder am Kapitalmarkt wieder angelegt oder anderen Gruppengesellschaften weiterverliehen worden.

bb) In der weiteren Eingabe vom 23. August 2011 wurde alsdann die nachstehende Übersicht eingereicht:

CHF LIBOR LIBOR-Datum Beginn Fälligkeit Darlenssumme (CHF) Dauer vereinbarter Zins 2.7933% 12.12.2007 20.12.2007 28.03.2008 18'100'000.00 3 M 2.5433% 2.5400% 19.03.2008 28.03.2008 24.04.2008 17'400'000.00 1 M 2.2900% 2.7200% 17.04.2008 24.04.2008 26.06.2008 16'900'000.00 2 M 2.4717% 2.4750% 18.06.2008 26.06.2008 24.07.2008 17'300'000.00 1 M 2.2250% 2.5950% 17.07.2008 24.07.2008 25.09.2008 17'700'000.00 2 M 2.3458% 2.7800% 25.09.2008 25.09.2008 18.12.2008 19'100'000.00 3 M 2.5300% 0.6833% 18.12.2008 18.12.2008 26.02.2009 19'200'000.00 2 M 0.4333% 0.5050% 26.02.2009 26.02.2009 28.05.2009 18'700'000.00 3 M 0.2550% 0.4017% 28.05.2009 28.05.2009 27.08.2009 18'800'000.00 3 M 0.1517% 0.3383% 27.08.2009 27.08.2009 27.11.2009 19'300'000.00 3 M 0.0883% 0.2517% 27.11.2009 27.11.2009 25.02.2010 18'800'000.00 3 M 0.0033%

Dieser detaillierten Übersicht ist zu entnehmen, dass der Darlehensnehmerin – bezeichnet nunmehr als Konzernfinanzierungsgesellschaft – in den streitbetroffenen Geschäftsjahren 2008 und 2009 unter dem Jahr leicht variierende Darlehenssummen jeweils für ein, zwei oder drei Monate zur Verfügung gestellt wurden. Nach Ablauf der kurzen Laufzeiten erfolgte jeweils umgehend die Erneuerung, wobei der Zinssatz jeweils angepasst wurde; letzteres basierend auf dem CHF-LIBOR abzüglich eines Ein-

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 schlags von 25 Basispunkten bzw. 0.25%, welchen die Konzernfinanzierungsgesellschaft der Pflichtigen weitergereicht habe.

Weiter wurde ausgeführt, dass die von der ESTV in den Rundschreiben vom Februar eines jeden Jahres festgelegten Zinssätze den dramatischen Abwärtstrend der Märkte nicht widerspiegelten. Das zeige beispielhaft auch die für das Kalenderjahr 2010 vorgegebene Verzinsung von 2.25%, in welchem Jahr sich die Zinssätze für einbis dreimonatige Geldanlagen zwischen negativer Verzinsung und maximal 0.03% bewegt hätten. Letzteres belegten die damals von der der Treasury der A AG bei Banken per Email eingeholten Zinsofferten.

cc) In der Einsprache liess die Pflichtige unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen geltend machen, dass die Mindestzinssätze der ESTV von 3.25% (2008) zw. 2.5% (2009) damals am Markt nicht realisierbar gewesen seien. Ihre Abklärungen bei unabhängigen Banken hätten ergeben, dass etwa für das im September 2008 gewährte zweimonatige (recte: dreimonatige) Darlehen ein Zins von ca. 2.4% und für das im Mai 2009 gewährte dreimonatige Darlehen ein solcher von 0.3% zu erzielen gewesen sei. Die zur damaligen Zeit von unabhängigen Banken gewährten Zinssätze für kurzfristige Kapitalanlagen hätten damit also wesentlich tiefer gelegen als die Mindestzinssätze der ESTV. Damit sei im konkreten Fall der Nachweis erbracht, dass die von der Steuerbehörde angewandten ESTV-Zinssätze dem Drittvergleich nicht standhielten. Im Übrigen sei bekannt, dass im Zug der Finanzkrise im Herbst 2008 die Zinssätze für Kapitalanlagen in Schweizer Franken dramatisch eingebrochen seien. So sei der 3-Monats-LIBOR von Mitte 2008 bis März 2009 von fast 3.0% auf ca. 0.5% gefallen; damit sei auch das gesamte Zinsniveau um ca. 2.5%-Punkte gesunken.

dd) Die Vorinstanz erwog in den angefochtenen Einspracheentscheiden, dass es für ein Abweichen von den Mindestzinssätzen der ESTV nicht genüge, darauf zu verweisen, dass die konkrete Marktsituation Änderungen rechtfertige. Die Pflichtige habe ihrer Beteiligten schon seit einigen Jahren Darlehen in der hier zur Diskussion stehenden Höhe gewährt. Dies lasse klarerweise auf eine langfristige Darlehensgewährung schliessen. Aufgrund der allgemeinen Anlagerichtlinien, wonach langfristige Anlagen auch langfristig finanziert werden müssten, erweise sich das Abstellen auf den äussert kurzfristigen Zinssatz des CH-LIBOR – und dies zudem noch mit einem Einschlag zugunsten des Darlehensnehmers – als der Sachlage nicht angemessen.

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 Ebensowenig angemessen sei es, wenn hier offenbar der Darlehensnehmer die Darlehenskonditionen bestimmt und das Risiko eines kurzfristigen Zinseinbruchs an den Darlehensgeber weitergereicht habe. Erklärungen, wo und wie die Konzernfinanzierungsgesellschaft die Gelder angelegt habe, seien passenderweise nicht abgegeben worden. Die von der Pflichtigen angewandte LIBOR-Verzinsung sei aber auch aus anderen Gründen nicht angemessen. In der Zeit der Finanzkrise sei infolge gegenseitigem Vertrauensverlust diese von den Banken selbst bestimmte Grösse zum Angebot und zur Aufnahme von Geldern bei anderen Banken nämlich stark beeinflusst bzw. gar manipuliert worden. Die Pflichtige besitze im Übrigen keine Banklizenz, mit welcher sie aufgrund der zahlreichen Sicherheiten und Gewährleistungen als solvent einzustufen wäre und kurzfristig Gelder an andere Banken oder von anderen Banken ausleihen könnte. Der LIBOR-Zinssatz wäre deshalb – wenn überhaupt – nur dann ein Vergleichswert im Sinn des Steuerrechts, wenn sowohl der Darlehensgeber als auch der Darlehensnehmer Banken wären. Im Gegensatz dazu zeige sich, dass insbesondere mittel- bis langfristige Unternehmensanleihen am Markt einen sehr hohen Zins erforderten, damit unabhängige Dritte unter Inkaufnahme des Ausfalls- und Inflationsrisikos bereit seien, einem Unternehmen Geld zu leihen. Die führe zum Schluss, dass die an sich immer noch niedrigen Referenzzinssätze der ESTV mit Blick auf den Drittvergleich sehr wohl einen sachgerechten "Save Haven" darstellten. Anzufügen bleibe, dass auch bei kurzfristigen Zinsanstiegen an den Zinssätzen der ESTV festgehalten werde.

ee) Beschwerde- und rekursweise lässt die Pflichtige anführen, wenn eine Gruppengesellschaft einer anderen Gruppengesellschaft ein Darlehen gewähre, in der Regel kein direkter Nachweis einer marktkonformen Verzinsung unter unabhängigen Dritten möglich sei; ein solcher würde nämlich das Einholen einer nicht ernst gemeinten Anlageofferte bei einer unabhängigen Geschäftsbank bedingen, was nicht opportun erscheine. Der Nachweis müsse daher auch indirekt möglich sein. Eine wichtige Grösse für die Festlegung von Zinssätzen stelle unter diesen Umständen der LIBOR dar. Auch wenn dieser in erster Linie für die Geldausleihe zwischen Banken massgebend sei, habe er doch entscheidenden Einfluss auf sämtliche Zinsen. So sei beispielsweise bekannt, dass Geschäftsbanken an den LIBOR geknöpfte Hypotheken gewährten. Die Kritik der Einsprachebehörde am LIBOR sei unberechtigt, denn die Höhe des CHF-LIBOR sei vorab von der Geldpolitik der Nationalbank abhängig. Ob vorliegend eine verdeckte Gewinnausschüttung infolge zu tiefer Verzinsung eines Aktivdarlehens vorliege, sei sodann allein aus Sicht des steuerpflichtigen Gläubigers zu beurteilen. Als Alternative zur Geldanlage bei einer Gruppenfinanzierungsgesellschaft komme in der

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 Praxis nur die Geldanlage bei einer solventen Geschäftsbank in Frage. Ein höherer Zinssatz als bei einer solchen Anlage sei im Fall einer Anlage bei einer Gruppenfinanzierungsgesellschaft nur dann gerechtfertigt, wenn dort ein wesentlich höheres Ausfallrisiko bestünde. Um dies beurteilen zu können, müsste eine aufwändige Transferpricing-Studie in Auftrag gegeben werden, was bei den vorliegenden Darlehenssummen unverhältnismässig wäre. Die Vorinstanz mache im Übrigen nicht geltend, dass das Risikoprofil der gruppeninternen Finanzierungsgesellschaft höher gewesen sei als bei einer Geschäftsbank. Damit erübrige sich ein Zinsaufschlag. Entgegen der Auffassung der Einsprachebehörde könne schliesslich nicht verlangt werden, dass sie, die Pflichtige, das Geld langfristig hätte anlegen müssen. Wenn sie sich aus geschäftspolitischen Gründen entschieden habe, Gelder kurzfristig anzulegen, so sei dies von der Steuerbehörde nicht zu hinterfragen. Mit dem Argument, dass es im Nachhinein noch bessere Geldanlagen gegeben hätte, könnte ansonsten praktisch jeder Zinssatz in Frage gestellt werden. Im Kontext einer verdeckten Gewinnausschüttung könne es sodann nicht darum gehen, ob am Markt auch ein um ¼% höher Zins zu erzielen gewesen wäre; eine Gewinnausschüttung läge nämlich nur vor, wenn die tatsächlich festgelegten Zinsen offenkundig und für die Gesellschaftsorgane erkennbar unter den Marktzinsen gelegen hätten, was hier nicht der Fall sei. Dies zeige der erstellte Vergleich zwischen den in concreto angewandten Zinssätzen und den LIBOR-Zinssätzen sowie auch den Depositenzinssätzen. Beim Depositenzinssatz handle es sich um denjenigen Zinssatz, welcher einem Unternehmen für Geld gewährt werde, welche es einer Geschäftsbank überwiegend zum Zweck der Gewährung von Betriebskrediten an andere Unternehmen zur Verfügung stellt; veröffentlicht würden diese u.a. von Bloomberg. Vorliegend habe die Pflichtige das Geld nicht einer Bank, sondern einer Gruppenfinanzierungsgesellschaft zur Verfügung gestellt, welche ihrerseits das Geld in Form von Betriebskrediten an andere Gruppengesellschaften weitergereicht habe. Für einen Drittvergleich unter gleichen Umständen, wie Laufzeit und Verwendungszweck, sei mithin auch der Depositensatz eine relevante Vergleichsgrösse.

c) Wie bereits ausgeführt, bilden im Rahmen des Drittvergleichs die Marktzinse zur Refinanzierung risikoarmer Kredite, wie etwa der LIBOR für Laufzeiten unter 12 Monaten oder der SWAP für Laufzeiten von mehr als 1 Jahr durchaus sachgerechte Referenzgrössen. So bilden diese Sätze bekanntermassen etwa auch Basis für kürzerund längerfristige Hypotheken, welche mit Blick auf die Grundpfandverschreibung ebenfalls dem risikoarmen Anlagebereich zuzuordnen sind.

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 aa) Wählt man in Bezug kurzfristige Referenz-Zinssätze den 3-Monats-CHF- LIBOR, zeigt sich, dass dieser anfangs 2008 noch bei 2.75% lag; anfangs 2009 betrug er nach dem Zinsabsturz per Ende 2008 gerade noch rund 0.65%:

(Quelle: http://forexautomaton.com/resources/64-libor-charts/3911-chf-libor-historical-charts-all-terms)

Beim CHF-SWAP-Satz betrugen die Zinssätze für beispielsweise 3- bis 5-jährigen Laufzeiten per Anfang 2008 zwischen 2.9% und 3.02% und per Anfang 2009 zwischen 1.68% und 2.14%:

Indicative average SWAP rates in CHF:

Date 1Y2Y3Y4Y5Y6Y7Y8Y9Y 10 Y 03.01.2008 2.81 2.87 2.90 2.96 3.02 3.08 3.13 3.18 3.24 3.29

Date 1Y2Y3Y4Y5Y6Y7Y8Y9Y 10 Y 05.01.2009 1.19 1.40 1.68 1.91 2.14 2.33 2.47 2.59 2.69 2.78

(Quelle: http://ubs.leasegate.com/swap_det.asp?offset=1240&ID_swap)

Damit zeigt sich zunächst, dass bei den längeren Laufzeiten der Zinsabsturz per Ende 2008 weniger dramatisch war.

bb) Lagen die Referenzsätze der ESTV für CHF-Darlehen an Beteiligte per Anfang 2008 bei 3.25% und per Anfang 2009 bei 2.5%, so ergibt der Vergleich mit den vorerwähnten kurz- und langfristigen Marktzinsen (LIBOR/Swap), dass sich die ESTV bei der Festlegung der Zinssätze an langfristigen Geldanlagen orientiert. Im Rundschreiben der ESTV betreffend die Zinssätze für Darlehen an Beteiligte in Fremdwährungen wird denn auch explizit darauf hingewiesen, dass die publizierten Zinssätze auf der Rendite von langfristigen Anlagen wie Industrieobligationen basierten. Im knapper

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 gefassten, auf die Darlehen in Schweizer Franken bezogenen Rundschreiben, welches im vorliegenden Fall anwendbar ist, fehlt ein entsprechender expliziter Hinweis, doch ist evident, dass auch diesbezüglich die Rendite langfristiger Anlagen Basis für die publizierten Zinssätze bildet.

cc) Bei dieser Lage der Dinge lässt sich zunächst sagen, dass, soweit es um den längerfristigen Geldverleih unter Beteiligten geht, die Referenzsätze der ESTV jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf langfristig ausgerichtete Marktzinssätze wie dem CHF-SWAP umgestossen werden können. Denn der Zinsvergleich zeigt, dass die ESTV-Referenzsätze nur geringfügig über diesen im Geschäft unter Banken massgeblichen Marktzinsen liegen. Der Aufschlag gegenüber den bankinternen Marktzinssätzen lässt sich sodann schon damit erklären, dass im Drittvergleich die Bank das Geld ihren Kunden nicht zu diesen Marktzinsen abgibt, sondern einen Zuschlag berechnet (Gewinnmarge, Risiko; vgl. vorstehend E. 2/e/dd). Mit anderen Worten hätte sich die der Pflichtigen nahestehende Gruppenfinanzierungsgesellschaft bei einer Bank Kredite von Fr. 18 Mio. damals nicht zum SWAP-Zinssatz beschaffen können. Wenn umgekehrt die Pflichtige die Rolle der Bank übernahm, hätte sie im Drittvergleich – sofern auf den Swap-Zinssatz abstellend – ebenfalls einen Aufschlag einkalkulieren müssen.

d) Die Pflichtige macht nun aber zu Recht nicht geltend, dass die "Save Haven"-Zinssätze der ESTV im Fall von langfristigen Geldanlagen dem Vergleich mit dem langfristigen Marktzinsniveau nicht standhielten. Indes hält sie dafür, dass es in ihrem Fall eben um die kurzfristige Geldanlage gegangen sei und deshalb kurzfristige Marktzinssätze (wie der CHF-LIBOR oder der sich auf gleichem Level bewegende Depositensatz; vgl. Zinstabelle) die massgebliche Referenzgrössen für einen Drittvergleich bildeten bzw. die Orientierung am auf langfristige Anlagen ausgerichteten Mindestzinssatz der ESTV fehl am Platz sei.

aa) Tatsächlich zeigt der vorstehende Zinsvergleich, dass die jeweils anfangs Jahr festgelegten Mindestzinssätze 2008 und 2009 der ESTV mit Blick auf kurzfristige Geldanlagen kein korrektes Abbild der diesbezüglichen Zinslandschaft widergeben, wobei dies aber erst nach dem Absturz der kurzfristigen Zinsen per Ende 2008 augenfällig wird. bb) Die Pflichtige hat es nun aber unterlassen, substanziiert darzutun, weshalb in ihrem Fall in Bezug auf die Darlehen, welche sie ihrer nahestehenden Finanzie-

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 rungsgesellschaft seit Jahren gewährte, die auf kurze Laufzeiten ausgerichteten Marktzinssätze die korrekte Referenzgrösse bilden sollten.

Ein Blick in ihre Bilanzen zeigt auf, dass sich das streitbetroffene Darlehen per Ende 2004 noch auf Fr. 53.5 Mio. belief. Per Ende 2005 betrug es noch rund Fr. 16 Mio. und danach bis und mit Ende 2009 immer um die rund Fr. 18 Mio. Wie sodann die Übersicht der Darlehensentwicklung per 2008 und 2009 aufzeigt (vgl. vorstehend, E. 3/b/bb), wurden die Darlehenssumme von durchschnittlich rund Fr. 18 Mio. jedenfalls buchhalterisch immer kurzfristig für ein bis drei Monate gewährt, wobei nach Ablauf der kurzen Laufzeiten jeweils die umgehende Neuanlage unter Anpassung der Zinskonditionen erfolgte. Aus welchen Gründen die Pflichtige über Jahre hinweg eine solche Anlagestrategie mit kurzen Laufzeiten verfolgte, hat sie nicht bekannt gegeben. Weder machte sie konkrete Angaben zur Darlehensnehmerin (bezeichnet als in Grossbritannien ansässige "Konzernfinanzierungsgesellschaft", wobei die Zinsgutschriften unter dem Namen "E" verbucht wurden), noch legte sie die Darlehensverträge vor oder gab sie Erklärungen für das gewählte Vorgehen der Vergabe von sich nahtlos aneinanderreihenden kurzfristigen Darlehen ab. So machte sie etwa auch nicht geltend, aus Gründen des eigenen Bedarfs an Liquidität auf die renditeträchtigere langfristige Anlage der Gelder verzichtet zu haben, was mit Blick auf den Rückgang ihrer operativen Tätigkeiten in der Schweiz in diesen Jahren und dem nahtlosen Anschluss der einzelnen Kredite denn auch nicht naheliegend ist. Ob die Konzernfinanzierungsgesellschaft das ihr von der Pflichtigen über Jahre hinweg zur Verfügung gestellte Geld im Rahmen der Weitergabe an andere Gruppengesellschaft im Rahmen von behaupteten "Betriebskrediten" ihrerseits nur kurzfristig anlegte, ist in Bezug auf das hier in Frage stehende Beteiligungsverhältnis unerheblich.

Legt eine Gesellschaft nicht benötigte liquide Mittel über Jahre hinweg in Form eines Darlehens bei einer nahestehenden Konzerngesellschaft an, so sind die auf längerfristige Anlagen ausgerichteten "Save Haven"-Zinssätze der ESTV sehr wohl die geeignete Referenzgrösse für den Drittvergleich. Will die Pflichtige den Nachweis erbringen, dass in ihrem konkreten Einzelfall im Drittvergleich auf die kurzfristigen Marktzinsen abzustellen sei, genügt es deshalb nicht, lediglich allgemein auf die Geschäfts- bzw. Anlagepolitik zu verweisen, welche von der Steuerbehörde nicht zu hinterfragen sei. Der Hintergrund der im Drittvergleich nicht üblichen langfristigen Geldanlage mittels Darlehen im kurzen Laufzeitenbereich hätte offengelegt werden müssen, um ein Abweichen von den von der ESTV vorgegebenen Mindestzinssätzen zu recht-

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 fertigen. Schon aus diesem Grund bleiben die Letzteren im Sinn des vereinfachten Drittvergleichs massgeblich, womit die von der Steuerbehörde ermittelten geldwerten Leistungen im Umfang der Differenzen zwischen den vereinnahmten Darlehenszinsen und den gemäss ESTV-Mindestzinssätzen erzielbaren Darlehenszinsen zu bestätigen sind.

cc) Anzufügen bleibt, dass selbst wenn (bei Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung) ein Abstellen auf kurzfristige Marktzinse angebracht wäre, dies der Pflichtigen in Bezug auf das Geschäftsjahr 2008 nicht weiterhelfen könnte. Wie die oben dargelegten Zins-Charts aufzeigen, bewegten sich in diesem Jahr die kurz- und langfristigen Zinsen noch sehr nahe beieinander; so hielt sich der dreimonatige CHF-LIBOR noch fast bis Ende Jahr auf einem Level von gegen 3% (Ende September 2008 betrug er beim damals gewährten dreimonatigen und also erst gegen Ende Jahr auslaufende Darlehen noch 2.78%). Weil im Drittvergleich bei Abstellen auf den bankenspezifischen CH-LIBOR-Zinssatz wie erwähnt ein Zuschlag zu kalkulieren ist, vermag der Referenzzinssatz 2008 der ESTV von 3.25% in dieser Zinsphase auch im Kontext mit dem auf kurzfristige Laufzeiten ausgerichteten CHF-LIBOR-Zinssatz noch durchaus zu bestehen; gleiches trifft auf die von der Pflichtigen per 2008 verrechneten Darlehenszinsen gerade nicht zu, weil bei der LIBOR-bezogenen Zinsfestlegung nicht einem gebotenen Aufschlag Rechnung getragen, sondern umgekehrt und ohne jede Erklärung ein Einschlag von 0.25% vorgenommen wurde.

Anders sähe es demzufolge lediglich für das Geschäftsjahr 2009 aus, nachdem der CHF-LIBOR Ende 2008 richtiggehend abstürzte und danach gegen Null tendierte, so dass der Mindestzinssatz 2009 der ESTV von 2.5% für den vereinfachten Drittvergleich bei Darlehen an Beteiligte mit kurzen Laufzeiten nicht mehr gerecht wird.

e) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Pflichtigen die Behauptung, die britischen Steuerbehörden hätten für die in Grossbritannien domizilierte Finanzierungsgesellschaft der gewählten Zinssatzfestlegung auf Basis des CHF-LIBOR zugestimmt, weshalb eine einseitige Änderung der Zinssätze durch die hiesige Steuerbehörde einen Doppelbesteuerungskonflikt verursache, nicht weiterhelfen kann. Abgesehen davon, dass die Pflichtige diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt hat, ist bei der Besteuerung der hierorts ansässigen Pflichtigen der Besteuerung von Gruppengesellschaften im Ausland nicht Rechnung zu tragen. Im Übrigen könnte die britische Gruppenfinanzierungsgesellschaft die damals eingesparten Zinsdifferenzen nach-

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1 DB.2012.238 1 ST.2012.263 + 264 träglich ihrem Finanzaufwand belasten und steht damit eine Doppelbesteuerung auf internationaler Konzernebene noch keineswegs fest.

4. a) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen.

b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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