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Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2011 DB.2011.87

July 4, 2011·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·1,491 words·~7 min·3

Summary

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Eine Rente, die bei ordentlicher Ausrichtung noch vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hätte, vom Pflichtigen jedoch bis am 1. November 2006 aufgeschoben und von der Vorsorgeeinrichtung erst ab dann ausgerichtet wurde, ist zu 100% zu versteuern, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine 80%-ige Besteuerung erfüllt sind. | Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2011.87 1 ST.2011.125

Entscheid

4. Juli 2011

Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

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hat sich ergeben:

A. Der 1946 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) wurde per 31. Oktober 2001 vorzeitig pensioniert. Die Altersrente aus der beruflichen Vorsorge der Arbeitgeberfirma liess er aufschieben und erst ab 1. November 2006 auszahlen. In der Steuererklärung 2009 deklarierte er Renteneinkünfte von Fr. 93'636.- und setzte diese – wie in den Vorjahren – mit 80%, entsprechend Fr. 74'909.-, ein. Das steuerbare Einkommen gab er mit Fr. 81'900.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 82'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie das steuerbare Vermögen mit Fr. 1'043'000.- an.

Der Steuerkommissär schätzte den Pflichtigen und seine Ehefrau (zusammen die Pflichtigen) am 3. März 2011 für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 102'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 102'700.- (Staatsund Gemeindesteuern) ein. Dabei erfasste er die Renteneinkünfte zu 100% mit Fr. 93'636.-. Das steuerbare Vermögen setzte er gemäss Steuererklärung fest.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 25. März 2011 Einsprache mit dem Antrag, die Renteneinkünfte wie bisher nur zu 80% zu besteuern. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 13./15. April 2011 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 13. Mai 2011 wiederholten die Pflichtigen den Einspracheantrag und verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss am 24. Mai 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 22 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte u.a. aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Die Besteuerung erfolgt dabei in vollem Umfang, d.h. zu 100%. Im Gegenzug sind die an die berufliche Vorsorge geleisteten Beiträge und Prämien ebenfalls vollumfänglich abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, § 31 Abs. 1 lit. d StG; Verwirklichung des so genannten Waadtländer Modells).

Im Sinn einer Übergangsbestimmung sind laut Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG Renten und Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge jedoch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, nur zu vier Fünfteln steuerbar, wenn sie teilweise, mindestens aber zu zwanzig Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die dem Pflichtigen im Jahr 2009 von der Pensionskasse zugeflossene Rente auf einem am 31. Dezember 1986 bereits bestehenden Vorsorgeverhältnis beruht und auch der von den erwähnten Vorschriften verlangte Eigenfinanzierungsgrad von mindestens 20% erreicht ist. Auseinander gehen die Meinungen hingegen hinsichtlich des Erfordernisses des Beginns des "Laufens" der Rente bzw. deren Fälligkeit: Das kantonale Steueramt vertritt die Auffassung, angesichts dessen, dass der Pflichtige den Rentenbeginn bis am 1. November 2006 habe aufschieben lassen, könne das Einkommen auch erst dann als realisiert betrachtet werden und daher erst von einem Rentenbeginn in diesem Jahr ausgegangen werden. Der Pflichtige ist dagegen der Meinung, der Rentenbeginn sei schon am 1. November 2001 eingetreten, dem Zeitpunkt, auf den er vorzeitig pensioniert worden sei.

2. a) Vorab ist festzuhalten, dass der Pflichtige seine Rente erst seit 1. November 2006 bezieht. Zwar hat ihm der Pensionsfonds C (Switzerland) schon am

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5. November 2002 bzw. im Dezember 2002 je eine "13. Rente" von Fr. 5'337.- und Fr. 3'558.- ausgerichtet, jedoch standen diese Zahlungen im Zusammenhang mit einer Teilliquidation der Personalvorsorgeeinrichtung. Gemäss den vorliegenden Bescheinigungen wurden sie unterschiedslos allen Pensionierten und daher ganz offenkundig nicht in Abhängigkeit ihrer Beitragszahlungen ausbezahlt. Sie haben jedenfalls mit der dem Pflichtigen erst ab 1. November 2006 zugeflossenen (ordentlichen) Rente keinen Zusammenhang und entsprechen dieser auch nicht. Zudem erfolgte ihre Auszahlung ja ohnehin erst nach dem 1. Januar 2002, weshalb die Voraussetzung gemäss den angeführten Bestimmungen, wonach die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen muss, nicht erfüllt ist.

In den Jahren 2001 und 2007 sind dem Pflichtigen von der Vorsorgeeinrichtung sodann Kapitalzahlungen ausgerichtet worden, am 30. Oktober 2001 eine solche von Fr. 90'780.30 als überschüssiges Sparkapital und am 5. September 2005 eine zweite von Fr. 122'303.60 als weitere Leistung aus Teilliquidation. Weil sie keine Rentenzahlungen darstellen, spielen sie für die streitige Frage, ob die im Jahr 2009 vereinnahmte Rente des Pflichtigen schon vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, keine Rolle.

b) Entgegen der Auffassung des Pflichtigen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Rente vor dem 1. Januar 2002 "fällig" wurde. Zwar wäre die reglementarische Fälligkeit für das erste Rentenbetreffnis (bei einer Rente wird naturgemäss stets nur das jeweils geschuldete Betreffnis fällig) grundsätzlich bereits mit der Pensionierung per 1. November 2001 eingetreten. Nachdem der Pflichtige jedoch mit der Pensionskasse einen Rentenaufschub bis 1. November 2006 vereinbart hatte (wobei für diese Möglichkeit eine reglementarische Grundlage bestehen muss), begann die Rente erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, bezog der Pflichtige doch erst ab diesem Zeitpunkt Rentenzahlungen.

aa) Dass es bei einer Rente nicht auf die ordentliche reglementarische Fälligkeit der ersten Rentenzahlung ankommen kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen (StRK II, 6. Juni 2007, 2 ST.2007.106 und 2 DB 2007.55, auch zum Folgenden). Deren genaue Lektüre zeigt nämlich, dass die Variante des Fälligwerdens allein auf Kapitalzahlungen ausgerichtet ist, während es bei Renten nur darauf ankommt, ob diese vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen (kla-

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rer hätte der Gesetzgeber bei beiden Normen formuliert: Renten bzw. Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, (….) die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen bzw. fällig werden [….]).

bb) Die Richtigkeit dieser Auslegung erhellt im Übrigen auch daraus, dass es ansonsten im Belieben jedes einzelnen Steuerpflichtigen stünde (sofern denn 1987 bereits ein Vorsorgeverhältnis bestand), in Abweichung von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG den darin vorgesehenen Rechtsvorteil auch auf spätere Rentenbezüge auszudehnen. Das entspricht indessen nicht der Intention des Gesetzgebers, der mit den angeführten Normen eine grundsätzlich unflexible, der Parteidisposition unzugängliche Übergangsnorm schaffen wollte, deren Härten er bewusst in Kauf nahm (vgl. dazu bereits die bundesrätliche Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG [BBI 1976 I 149; Separatdruck], S. 132; BGE 116 Ia 277 E. 3b S. 281).

cc) Gegen die von den Pflichtigen verfochtene Lösung spricht ausserdem, dass damit die Anwendung der Sonderbesteuerung zu 80% nur für jenen Teil der Rente gerechtfertigt werden könnte, der auf vor dem 1. Januar 2002 erbrachten Beiträgen beruht. Praktisch würde dies bedeuten, dass bei einer nach diesem Stichtag bezogenen – aufgeschobenen – Rente im Hinblick auf die Besteuerung stets eine Aufteilung vorzunehmen wäre. Jener Teil der Rente, der auf vor dem Stichtag erbrachten Beiträgen (und den darauf bis 31. Dezember 2001 angewachsenen Zinsen) beruht, wäre der Besteuerung (zu 80%) nach den Sondernormen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG zu unterwerfen. Dagegen unterläge der durch später bezahlte Beiträge (und angewachsene Zinsen) erworbene Rententeil der ordentlichen Besteuerung (zu 100%). Dass eine solche Lösung nicht praktikabel ist, liegt auf der Hand.

dd) Schliesslich ist der Pflichtige darauf hinzuweisen, dass er es seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, dass in seinem Fall die Übergangslösung von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG nicht mehr Platz greift. Hätte er den Beginn der ihm zustehenden Rente nicht auf ein nach dem 1. Januar 2002 liegendes Bezugsdatum aufgeschoben, hätte er von der Übergangslösung profitieren können. Es ist im Übrigen notorisch, dass in vielen Fällen – quasi in umgekehrter Richtung – Steuerpflichtige sich zu einer Pensionierung vor diesem Datum entschlossen, um (noch) in den Genuss der steuerlichen Übergangslösung zu gelangen. Wenn der Pflichtige die ihm zustehende Rente nicht bezog, sondern aufschob, so hat er sich dementspre-

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chend die mit dieser Vorgehensweise verbundenen steuerlichen Nachteile selbst zuzuschreiben. Von einer mit der gesetzlichen Übergangslösung verbundenen Härte kann somit im Fall des Pflichtigen nicht gesprochen werden.

Dies gilt umso mehr, als der Pflichtige die streitige Rente in den Vorjahren offenbar nur zu 80% versteuern musste und so von einer ungesetzmässigen Veranlagung profitierte. Aus diesem Vorgehen – weil ungesetzmässig – kann er vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG, Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. § 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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