Skip to content

Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171

December 22, 2011·Deutsch·Zurich·Steuerrekursgericht·PDF·3,034 words·~15 min·1

Summary

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die Kosten für den Lehrgang "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" der Universität Zürich stellen keine abzugsfähigen Weiterbildungskosten dar, da mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach kein ausreichender Zusammenhang besteht. | Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 26 Abs. 1 lit. d StG

Full text

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

Entscheid

22. Dezember 2011

Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow

In Sachen

A, Beschwerdeführer/ Rekurrent,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

- 2 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) arbeitet seit dem … als Auditor bzw. Gerichtsschreiber am Bezirksgericht B. In seiner Steuererklärung 2009 machte er als Berufsauslagen u.a. Weiterbildungskosten von Fr. 9'500.- für den Lehrgang "Certificate of Advanced Studies (CAS) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" der Universität Zürich geltend. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 12. Januar 2011 verweigerte das kantonale Steueramt diesen Abzug mit der Begründung, er sei "nicht nachgewiesen". Stattdessen gewährte es bei den Weiterbildungskosten lediglich den Pauschalabzug von Fr. 500.- und setzte das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf Fr. 67'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 67'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) und sein steuerbares Vermögen auf Fr. 30'000.- fest.

B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 14. Februar 2011 Einsprache mit dem Antrag, die Kosten für den Lehrgang "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" von Fr. 9'500.- seien als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Nachdem das kantonale Steueramt daraufhin weitere Untersuchungen durchgeführt hatte, wies es die Einsprache mit Entscheiden vom 28. Juli 2011 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 21./25. August 2011 erneuerte der Pflichtige seinen Einspracheantrag. Das kantonale Steueramt schloss am 23. September 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 wurde dem Pflichtigen eine Frist bis 8. November 2011 angesetzt, um Kopien der Entscheide aus den Bereichen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts vorzulegen, bei denen er im Rahmen seiner Tätigkeit am Bezirksgericht B mitgewirkt habe, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf Grund der Akten entschieden werde. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Pflichtigen ein.

- 3 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 25 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Abzugsfähig im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. d StG unter anderem die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG bzw. § 33 lit. b StG).

a) Weiterbildung im Sinn des Gesetzes besteht in denjenigen Bildungsmassnahmen, die ein Steuerpflichtiger auf sich nimmt, um in einem Beruf, in dem er tätig ist, auf dem Laufenden und den steigenden Anforderungen seiner beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben (Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 96 f.; Felix Richner, Bildungskosten, ZStP 2002, 189 und 264). Die Ausgaben der Weiterbildung dienen der Erhaltung und Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse oder der Erhaltung/Sicherung der gegenwärtigen Berufsstellung (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, "zsis", Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, www.zsis.ch, Ziff. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 26 N 71 und 78 ff. DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 64 und 71 ff. StG), aber auch dem Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung (RB 2004 Nr. 92). Abzugsfähige Weiterbildungskosten stellen auch die so genannten Berufsaufstiegskosten dar, sofern die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 98 ff. DBG und § 26 N 95 ff. StG). Zielen die Aufwendungen aber auf einen

- 4 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

Anstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (RB 2004 Nr. 92; RB 1996 Nr. 34 = StE 1997 B 27.6 Nr. 12 und VGr, 23. Februar 2000 = StE 2000 B 22.3 Nr. 71 E. 3d; BGr, 6. Juli 2005 = StE 2006 B 22.3 Nr. 86 mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ib 114 E.3 S. 120 f.).

b) Unter nicht abziehbarer Ausbildung im Sinn von Art. 34 lit. b DBG bzw. § 33 lit. b StG sind diejenigen Bildungsvorgänge zu verstehen, die nicht mit einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit zusammenhängen, insbesondere die Ausbildung, die der erstmaligen Erlangung eines Berufs oder der ersten Erwerbstätigkeit dient (RB 2004 Nr. 92; Funk, S. 95; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 7 DBG und § 26 N 8 StG). Sie bilden mangels eines qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden, so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. Als Kosten der Ausbildung gelten aber auch diejenigen einer Zweitausbildung, die im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird und deren Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind (Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 26 Abs. 1 lit. d StG; Umschulung).

c) Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Rechtsprechung zu den Weiterbildungskosten auf Art. 30 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) und hält fest, die Bestimmung enthalte insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff, als die berufsorientierte Weiterbildung primär dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualitäten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern" (RB 2004 Nr. 92). Indessen schliesst die in Art. 30 lit. a und b BBG erwähnte Zwecksetzung auch Elemente der Umschulung bzw. Ausbildung mit ein ("neue berufliche Qualifikationen" bzw. "berufliche Flexibilität"), welche über die steuerlich abzugsfähige Weiterbildung hinausgehen. Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann daher nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen andrerseits ankommt. Mitentscheidend, insbesondere bei Master-Lehrgängen, sind nach der bundesgerichtli-

- 5 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

chen Rechtsprechung aber auch die Auswirkungen, welche die Zusatzausbildung und der damit erworbene Titel auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit hat (BGr, 17. Oktober 2005, 2A.182/2005 = StR 2006, 41; BGr, 6. Juli 2005, 2A.623/2004 = StE 2006 B.22.3 Nr. 86; BGr, 6. Juli 2005, 2A.671/2004 = www.bger.ch; BGr, 18. Dezember 2003, 2A.277/2003 = StE 2004 B 22.3 Nr. 77 = StR 2004, 451). In der Regel gelten jedoch Aufwendungen für meist mehrjährige Lehrgänge an (Fach-) Hochschulen als Ausbildungskosten, und zwar auch dann, wenn die Absolvierung des Studiums dem Steuerpflichtigen als persönlicher Leistungsausweis für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung im Beruf dient und er die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Arbeit auch verwenden kann (BGr, 6. Juli 2005, 2A.623/2004; BGr, 18. Dezember 2003, 2A.277/2003; VGr, 3. November 2004, SB.2004.00069; VGr, 28. April 2004, SB.2003.00069; VGr, 23. Oktober 2002, SB.2002.00046 = StE 2003 B 22.3 Nr. 75).

d) Als steuermindernde Tatsachen sind Weiterbildungskosten vom Steuerpflichtigen geltend zu machen, hinreichend darzulegen und nachzuweisen.

2. a) Der Pflichtige, der seit dem … als Auditor bzw. als Gerichtsschreiber (früher juristischer Sekretär) am Bezirksgericht B arbeitet, absolvierte in den Jahren 2009/2010 den einjährigen Nachdiplomstudiengang "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" der Universität Zürich. Im Anschluss daran nahm er im Jahr 2010 den zweijährigen Lehrgang "LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht" auf, welchem das zuvor erlangte CAS als drittes Semester anrechenbar ist. Dementsprechend deklarierte der Pflichtige in der Steuerperiode 2009 Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 9'500.für den CAS-Lehrgang und in der darauffolgenden Steuerperiode 2010 die separaten Kosten des LL.M.-Lehrgangs von Fr. 24'600.-. Während das kantonale Steueramt nach Aussage des Pflichtigen letzteren Betrag als Weiterbildungskosten in der Steuerperiode 2010 zum Abzug zuliess, verweigerte es den Abzug der Kosten des CAS- Lehrgangs in der Steuerperiode 2009, da es den qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der Weiterbildung und damit die Berufsnotwendigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen als nicht nachgewiesen erachtete.

- 6 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

b) Laut § 19 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) sind die Bezirksgerichte im Kanton Zürich grundsätzlich zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. Nicht zuständig sind die Bezirksgerichte in diesem Sinn für Streitigkeiten aus dem Bereich des geistigen Eigentums, über die gemäss § 44 lit. a GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) im Kanton Zürich das Handelsgericht als einzige Instanz entscheidet. Ebenso ist das Handelsgericht laut § 44 lit. a GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO zuständig für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG), sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt oder der Bund sein Klagerecht ausübt. Mithin sind die Bezirksgerichte des Kantons Zürich für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten überhaupt nicht und für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten lediglich bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zuständig, sodass Fragestellungen aus diesen Rechtsgebieten am Bezirksgericht B eine Ausnahme darstellen dürften. Dies gilt sodann auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 noch geltenden Zuständigkeiten nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG), welches für immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten ebenfalls die Zuständigkeit des Handelsgerichts vorsah (§ 61 GVG). Streitigkeiten nach UWG waren gemäss der damaligen Regelung zwar nicht explizit dem Handelsgericht vorbehalten, indes handelt es sich hierbei naturgemäss in aller Regel um Prozesse zwischen als Firmen im Handelsregister eingetragenen Parteien, welche schon unter dem GVG ab einem Streitwert von Fr. 30'000.- in die alleinige Zuständigkeit des Handelsgerichts fielen (§ 62 GVG; heute § 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). Dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten am Bezirksgericht B die Ausnahme darstellen, ist im Übrigen auch aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichts Zürich der (relevanten) Jahre 2008, 2009 und 2010 zu schliessen, woraus klar hervorgeht, dass am Bezirksgericht B grossmehrheitlich Ehe- sowie Personen- und Familienstandsprozesse geführt werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Nutzen eines Nachdiplomstudiums in Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht für die Tätigkeit als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht B von vornherein als sehr begrenzt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass im "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" das Wettbewerbsrecht deutlich weniger stark gewichtet ist als das Immaterialgüterrecht, welches nach eigenen Angaben des Pflichtigen etwa 2/3 des Lehrgangs ausmacht, und dass zudem vorwiegend The-

- 7 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

men des europäischen Wettbewerbsrechts behandelt werden. Mithin dürfte der im Lehrgang vermittelte Stoff für die Tätigkeit des Pflichtigen nicht einmal mit Blick auf die gegebenenfalls am Bezirksgericht B geführten wettbewerbsrechtlichen Prozesse von grossem Interesse sein.

Unter diesen Umständen scheint der Schluss des kantonalen Steueramts, wonach es an einem qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der fraglichen Weiterbildung fehle, ohne Weiteres gerechtfertigt, ist doch nicht erkennbar, inwiefern der "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" der Erhaltung und Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforderlichen Sachkenntnisse oder der Sicherung der gegenwärtigen Berufsstellung des Pflichtigen dienen soll.

c) Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

aa) Er behauptet im Wesentlichen, zum einen seien Verfahren aus dem Bereich des UWG mit bezirksgerichtlicher Zuständigkeit relativ häufig und habe er auch schon wiederholt solche Verfahren bearbeitet, und zum andern sei in der Praxis eine Zuständigkeit der ersten Instanz auch bei einer Klage unter verschiedenen Titeln, wie etwa UWG in Verbindung mit einem immaterialgüterrechtlichen Anspruch, gegeben, womit auch der immaterialgüterrechtliche Teil des CAS durchaus mit seinem Beruf zusammenhänge. Indes hat der Pflichtige diese Behauptungen in keiner Weise belegt, auch nicht, nachdem er mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 aufgefordert worden war, dies mittels Einreichung entsprechender, unter seiner Mitwirkung ergangener Gerichtsentscheide zu tun. Seine hiergegen bereits mit Beschwerde bzw. Rekurs antizipierte Einwendung, er könne diesen Beweis aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht erbringen, ist nicht stichhaltig, da es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses genügt hätte, die relevanten Entscheide in anonymisierter Form vorzulegen. Dies dürfte dem Pflichtigen als Gerichtsschreiber zweifelsfrei bekannt gewesen sein und war ihm auch ohne Weiteres zumutbar. Mithin drängt sich der Schluss auf, dass er seine Mitwirkung an wettbewerbs- bzw. immaterialgüterrechtlichen Verfahren eben deshalb nicht belegen kann, weil die Bearbeitung solcher Verfahren wie gesagt überhaupt nicht oder höchstens marginal zu seinem Tätigkeitsgebiet am Bezirksgericht B gehört. Somit bleibt es aber auch dabei, dass die Kosten des "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" mangels Berufsnotwendigkeit beim Pflichtigen nicht als steuerlich abzugsfähige Weiterbil-

- 8 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

dungskosten qualifiziert werden können. Etwas anderes ergibt sich sodann auch nicht aus den in der Beschwerde- bzw. Rekursschrift zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 (SB.2008.00124) bzw. des Bundesgerichts vom 23. Juni 2010 (2C_104/2010 = StR 2010, 12), aus welchen hervorgeht, dass der geforderte Zusammenhang zwischen Weiterbildung und beruflicher Tätigkeit zwar je nach Situation nicht immer gleich ausgeprägt, aber doch in jedem Fall ausreichend sein muss. Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend nach dem Gesagten eindeutig nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass im CAS-Lehrgang (wie nota bene wohl in jeder Weiterbildung) auch gewisse allgemeine Grundlagenkenntnisse vermittelt werden ("Grundverständnis für Ökonomie und internationale Fragestellungen"), welche für die berufliche Tätigkeit des Pflichtigen mitunter nützlich sein können, vermag einen solchen Zusammenhang jedenfalls nicht zu begründen.

bb) Weiter erblickt der Pflichtige einen Zusammenhang zwischen dem "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" und seinem Beruf darin, dass für die Bereiche des Immaterialgüter- und des Wettbewerbsrechts das Handelsgericht und somit der Gerichtsschreiber zweiter Instanz zuständig sei und dies aus Sicht seiner aktuellen Tätigkeit nicht einen anderen Beruf darstelle, sondern mit einem Wechsel in eine andere Abteilung innerhalb derselben Firma vergleichbar sei. Andernfalls sei zu überlegen, ob diesbezüglich abzugsfähige Berufsaufstiegskosten vorlägen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Handelsgericht eine von den Bezirksgerichten unabhängige kantonale Instanz mit einer Spezialkompetenz für Handelsstreitigkeiten ist, dessen Tätigkeit sich insofern zumindest inhaltlich stark von jener eines Bezirksgerichts unterscheidet. Hinzu kommt, dass ein Stellenwechsel von einem Bezirksgericht an das Handelsgericht nicht intern im Sinn eines Wechsels in eine andere Abteilung oder einer Beförderung in eine höhere Stelle möglich ist. Daher ändert auch die handelsgerichtliche Zuständigkeit für immaterialgüter- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten nichts daran, dass die Weiterbildung im Fall des Pflichtigen letztlich auf den Wechsel in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder sogar einen anderen Beruf abzielte und die damit verbundenen Aufwendungen somit als nicht abzugsfähige Berufsaufstiegskosten zu qualifizieren sind. Dies gilt umso mehr, als der Pflichtige zwischenzeitlich – unter Anrechnung des CAS – den Lehrgang "LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht" aufgenommen hat und damit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eine spätere Tätigkeit als Gerichtsschreiber am Handelsgericht anstreben dürfte. Im Übrigen sind die Kosten des "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" auch im

- 9 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

Licht des erwähnten Bundesgerichtsentscheids vom 23. Juni 2010 (2C_104/2010 = StR 2010, 12) ohne Weiteres als nicht abzugsfähige Berufsaufstiegskosten zu qualifizieren, da diese Ausbildung beim Pflichtigen offensichtlich zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führte und seine Berufsaussichten deutlich verbesserte (vgl. E. 2.3.2).

cc) Schliesslich ist auch das Vorbringen des Pflichtigen, der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung ergebe sich bereits daraus, dass diese vom Arbeitgeber genehmigt wurde, nicht zielführend. So hat der Arbeitgeber weder die Kosten des Lehrgangs (teilweise) übernommen noch dem Pflichtigen für den Besuch der Vorlesungen besoldeten Urlaub gewährt, sondern lediglich eine Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% bewilligt. Dies sagt jedoch über den Bezug des Lehrgangs zur Tätigkeit des Pflichtigen nichts aus, da Teilzeitpensen üblicherweise auch aus nicht beruflichen Gründen bewilligt werden.

d) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass zwischen dem "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" der Universität Zürich und der Tätigkeit des Pflichtigen als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht B kein ausreichender Zusammenhang besteht, der den Abzug der diesbezüglichen Aufwendungen als Weiterbildungskosten rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich hierbei um Berufsaufstiegskosten, die zu den privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen und somit vom Pflichtigen selbst zu tragen sind.

3. In seiner Beschwerde-/Rekursschrift moniert der Pflichtige abschliessend, es könne nicht angehen, dass das kantonale Steueramt einerseits die Kosten des "LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht" in der Steuerperiode 2010 als Weiterbildungskosten akzeptiert habe, andererseits aber diejenigen des "CAS Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht", der ja in seinem Fall letztlich das dritte Semester des LL.M.- Lehrgangs darstelle, in der Steuerperiode 2009 nicht zum Abzug zugelassen habe. Vielmehr müsste die Abzugsfähigkeit der Kosten des CAS-Lehrgangs demnach ohne Weiteres unter dem Titel des LL.M. gegeben sein, wie wenn er die vier Semester des LL.M.-Lehrgangs regulär "am Stück" absolviert hätte. Die gegenteilige Betrachtungsweise des kantonalen Steueramts verstosse gegen Treu und Glauben. Damit verkennt der Pflichtige, dass Steuerveranlagungen allein im Dispositiv in Rechtskraft erwachsen

- 10 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

und frühere Veranlagungen für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht verbindlich sind (vgl. BGr, 19. März 2003, 2P.292/2002; BGE 88 I 240 E. 2, 81 I 5 ff; ASA 69 793 E. 2 b; StE 1997 B 93.4 Nr. 4). Eine rechtliche Würdigung vermag darum für eine nachfolgende Taxation keine präjudizierende Wirkung zu entfalten (VGr, 28. Juni 2006, 2SB.2006.00005; BGr, 17. April 2007, 2A.400/2006). Dies gilt selbstredend auch dann, wenn sich die frühere, bereits rechtskräftige Veranlagung auf eine der streitbetroffenen Steuerperiode nachfolgende Steuerperiode bezieht, wie es vorliegend der Fall ist. Mithin hat die allfällige Gewährung des Abzugs der LL.M.-Kosten in der Veranlagung der Steuerperiode 2010 auf die Abzugsfähigkeit der Kosten des CAS in der Steuerperiode 2009 von vornherein keinen Einfluss, zumal es sich hierbei letztlich nicht einmal um eine rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts, sondern vielmehr um die Beurteilung zweier separater (wenn auch im Ergebnis zusammenhängender) Aus- bzw. Weiterbildungen handelt. Somit kann auch darauf verzichtet werden, die Aussage des Pflichtigen bezüglich der Veranlagung der Steuerperiode 2010 zu überprüfen. Es sei indes angemerkt, dass vorliegend aufgrund der obigen Erwägungen die Voraussetzungen für einen Abzug unter dem Titel der Weiterbildungskosten mit Bezug auf den LL.M.-Lehrgang wohl ebenso wenig gegeben sind wie mit Bezug auf den CAS-Lehrgang. Eine allfällige Gewährung des Abzugs der LL.M.-Kosten durch das kantonale Steueramt würde sich demnach jedenfalls als äusserst wohlwollend erweisen.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

- 11 -

2 DB.2011.171 2 ST.2011.244

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

DB.2011.171 — Zürich Steuerrekursgericht 22.12.2011 DB.2011.171 — Swissrulings