Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2011.107 1 ST.2011.166
Entscheid
16. Januar 2012
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008
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hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2008 einen Betrag von Fr. 472'804.-, entsprechend GBP 308'966.-, als Wert von insgesamt 20 Lebens-/Rentenversicherungen. Unter Einbezug der übrigen Aktiven und der Passiven gaben sie ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'484'000.- an. Das steuerbare Einkommen lautete auf Fr. 76'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 77'800.- (Staats- und Gemeindesteuern).
Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2008 führte die Steuerkommissärin u.a. hinsichtlich der deklarierten Lebens-/Rentenversicherungen eine Untersuchung durch. Mit Hinweis bzw. Entscheid vom 1. März 2011 erhöhte sie das steuerbare Einkommen u.a. um (umgerechnet) Fr. 21'870.- als (Netto-)Vermögensertrag der Pflichtigen aus der Rückzahlung von zwei Lebensversicherungen im Jahr 2008. Das steuerbare Einkommen setzte sie derart auf Fr. 100'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 101'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Das steuerbare Vermögen übernahm sie gemäss Steuererklärung.
B. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erhoben die Pflichtigen am 2. April 2011 Einsprache mit dem Antrag, von der Aufrechnung eines Vermögensertrags im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Lebensversicherungen zu verzichten, da es sich um rückkaufsfähige Policen handle. Eventualiter seien die bezahlten Versicherungsprämien als Investitionskosten abzuziehen und die Umrechnung von GBP zu den Kursen der Jahre vorzunehmen, in denen die jeweiligen Zahlungen erfolgt seien. Diesfalls resultiere aus der Veräusserung der Versicherungspolicen kein Gewinn mehr, sondern ein Verlust.
Das kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer entgegen und hiess beide Rechtsmittel am 30. Mai 2011 teilweise gut. Dabei reduzierte es den aus der Rückzahlung der Versicherungen resultierenden (Netto-)Erlös um die geleisteten Versicherungsprämien auf Fr. 7'235.-. Das steuerbare Einkommen ergab sich nunmehr mit Fr. 85'600.- bzw. Fr. 86'600.-.
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C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 29./30. Juni bzw. 8. Juli 2011 erneuerten die Pflichtigen den Einspracheantrag, eventualiter sei die Umrechnung der ausgerichteten Versicherungsleistungen und der bezahlten Prämien zu den jeweils aktuellen (Devisen-)Kursen vorzunehmen.
Das kantonale Steueramt schloss am 11. August 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 19. Oktober 2011 hinsichtlich der Beschwerde.
Die Pflichtigen reichten am 2./5. Dezember 2011 eine ausführliche Replik ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (in der hier massgebenden Fassung vom 19. März 1999, DBG) sind insbesondere Zinsen aus Guthaben als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (Satz 1). Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (Satz 2). In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (Satz 3). Die Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit von Erträgen aus solchen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990/19. März 1999 (StHG).
Handelt es sich bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung nicht um eine solche mit Einmalprämie sondern um eine solche mit jährlich wiederkehrender Prämie, so ist der aus ihr resultierende Vermögensanfall, d.h. auch der dabei erzielte Ertrag, kraft Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG in jedem Fall, d.h. ohne dass die Versicherung der Vorsorge dienen muss, steuerfrei. Die Unterstellung der Erträge aus
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rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie unter die Einkommenssteuer nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 ter StHG bildet daher nur die Ausnahme dieses Grundsatzes (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 84 ff.).
Liegt weder Ertrag aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, die der Vorsorge dient, noch ein Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit periodisch wiederkehrender Prämie vor, ist die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung kraft Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG als Einkommen bzw. Vermögensertrag steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 22 N 98).
b) Die (private) rückkaufsfähige Kapitalversicherung nach Art. 24 lit. b DBG, bei welcher der Vermögensanfall einkommenssteuerbefreit ist, muss auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) beruhen. Der Versicherungsvertrag nach diesem Gesetz kommt in der Regel zustande, indem der künftige Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellt und der Versicherer diesen Antrag annimmt (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 OR). Die Annahmeerklärung des Versicherers geschieht dabei häufig durch Zusendung der Versicherungspolice. Letztere stellt bloss eine Vertragsurkunde dar, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt (Art. 11 Abs. 1 VVG). Sie qualifiziert nicht als Wertpapier, sodass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch ohne sie abgetreten werden können (Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. A., 2002, S. 165 ff., auch zum Folgenden). Die Versicherungspraxis weist allerdings der Police vielfach besondere rechtliche Funktionen zu, welche die Police über den Rang einer gewöhnlichen Beweisurkunde erheben, sie aber dennoch nicht zum Wertpapier machen. Gebräuchlich sind die Inhaber- und die Ordreklausel, welche Legitimationswirkungen haben und damit die Police zu einer qualifizierten Beweisurkunde aufwerten. Der Versicherer darf diesfalls seine Leistung mit befreiender Wirkung nur an den Versicherten ausrichten, der sich durch die Police mit Inhaber-/Ordreklausel ausweist.
Die Rückkaufsfähigkeit ist eine Besonderheit der Lebensversicherungen und nur bei diesen anzutreffen. Rückkaufsfähig sind solche Lebensversicherungen, bei denen die Risikoversicherung mit einem Sparvorgang verbunden ist und daher ein De-
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ckungskapital angesammelt wird. Der Versicherte kann einseitig den Versicherungsvertrag aufheben und die Ansprüche am Deckungskapital in Höhe des Rückkaufwerts geltend machen (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 und 3, Art. 98 VVG). Unter rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen werden steuerlich all jene Lebensversicherungen verstanden, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses (Alter und/oder Tod) und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten (Versicherungsnehmer oder Begünstigten) gewiss ist (Art. 90 Abs. 2 VVG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 44).
c) aa) Für die Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist unerheblich, ob das Kapital auf einmal oder in Raten ausbezahlt wird. Der Charakter als Kapitalzahlung geht nicht verloren, wenn das Kapital nicht mit einer einmaligen Zahlung, sondern in Teilbeträgen während längerer Zeit ausbezahlt wird (Zeitrente).
bb) Ebenso wenig massgebend ist, ob die steuerpflichtige Person, welche die Auszahlung erhält, die rückkaufsfähige private Kapitalversicherung ursprünglich auch selbst abgeschlossen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Diese Person kann die Versicherung vielmehr auch während der Laufzeit käuflich erworben haben. Dies kommt vor allem bei angesparten britischen oder amerikanischen so genannten Secondhand-Policen, traded endowment policies (TEP), vor.
cc) Bei solchen Secondhand- oder Gebrauchtpolicen ist nicht das Leben des Käufers der Police versichert, sondern weiterhin das der ursprünglich versicherten Person. Der Erwerber ist nicht nur Käufer der Police, sondern gleichzeitig Inhaber der Police, d.h. er wird mit dem Policenkauf gegenüber der Versicherungsgesellschaft zum neuen Versicherungsnehmer. Bei Vertragsablauf oder Tod der versicherten Person erhält er die Versicherungssumme samt allfälliger Überschussbeteiligung bzw. Schlussboni etc. und nicht die ursprünglich berechtigten Personen (ursprünglicher Versicherungsnehmer oder Begünstigter). Dies setzt allerdings voraus, dass er sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag – insbesondere auch die Pflicht zur weiteren Entrichtung der periodisch geschuldeten Versicherungsprämie (keine Einmalprämie) – vom bisherigen Inhaber unwiderruflich abgetreten erhält. Der Käufer muss sich alsdann gegenüber der Versicherungsgesellschaft als neuer Versicherungsnehmer ausweisen, ansonsten er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht
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geltend machen kann und die Versicherungsgesellschaft seine Prämienzahlung auch nicht befreiend entgegennehmen muss. Diese Ausweisung kann der Erwerber durch die Police (mit oder ohne Inhaber-/Ordreklausel) und/oder durch eine separate unwiderrufliche Abtretungserklärung des Veräusserers bewirken, welche Dokumente er von diesem bzw. vom allenfalls beauftragten Versicherungsmakler beim Erwerb der Versicherung erhält. Dem Käufer wird darauf von der Versicherungsgesellschaft eine Kenntnisnahmebestätigung über seinen Status als neuer Versicherungsnehmer ausgehändigt.
Der Vermögensanfall aus einer solchen rückkaufsfähigen Secondhand-/Gebrauchtlebensversicherung ist beim Erwerber der Versicherung ebenso steuerfrei wie beim Veräusserer bzw. bei demjenigen, welcher ursprünglich die Versicherung abgeschlossen hat und der vielfach vorher die versicherte Person war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber seine Berechtigung als Versicherungsnehmer nachweist, ebenso wie das Vorliegen einer weiterhin rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischer Versicherungsprämie und weiterbestehendem Risikoschutz (vgl. hierzu nachfolgend E. 1. c) dd) sowie die vorgesehene Auszahlung der Versicherungssumme an ihn. Diese Beweisleistungspflicht des Erwerbers ergibt sich aus dem im Steuerrecht allgemein gültigen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige steueraufhebende bzw. -mindernde Umstände darzutun und nachzuweisen hat, während es an der Veranlagungsbehörde liegt, steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 mit Verweisungen). Der Beweis ist mittels der Police, der unwiderruflichen Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers und/oder der erwähnten Kenntisnahmebestätigung des Versicherers zu erbringen.
dd) Diese Beweisleistungspflicht ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass an sich rückkaufsfähige (britische) Lebensversicherungen oftmals vor ihrem Verkauf an einen Dritten in rückkaufsfähige Erlebensfallversicherungen umgewandelt werden, bei denen der Versicherer weder ein Todesfall- noch sonst ein Versicherungsrisiko mehr trägt. Diese Vertragsänderungen sind in einem oder mehreren Policennachträgen ("endorsements") festgehalten. Dergestalt handelt es sich bei diesen Versicherungen nurmehr um reine Sparversicherungen, selbst wenn der Käufer einer solchen Versicherung (Investor) mittels Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag formell die Stellung als neuer Versicherungsnehmer übernimmt. Weil kein Ver-
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sicherungsrisiko mehr besteht, liegt keine rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinn von Art. 24 lit. a DBG mehr vor, sodass der Vermögensanfall aus einer solchen Versicherung auch nicht mehr einkommenssteuerfrei ist. Der Erwerber einer (britischen) Secondhandpolice tätigt daher in der Regel eine Investition zu reinen Anlagezwecken, bei welcher die Hingabe eines bestimmten Kapitals im Vordergrund steht (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Stand: Sommer 2011, Register 7/2). Mithin hat der Erwerber einer Secondhandpolice zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Versicherung weiterhin das ursprüngliche Versicherungsrisiko abdeckt und daher immer noch eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie) darstellt. Dies ist am ehesten durch Vorlage der Versicherungspolice samt allen Nachträgen möglich, kann aber auch durch die unwiderrufliche Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers erbracht werden, sofern aus dieser Erklärung hervorgeht, dass es sich immer noch um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung mit intaktem Risikoschutz handelt.
3. a) Die Pflichtigen erhielten im Jahr 2008 die streitigen Zahlungen von zwei britischen Versicherungsgesellschaften, der C und der D, im Betrag von GBP 15'756.18 bzw. GBP 18'106.10. Allerdings ist nur die entsprechende Abrechnung der letzteren Gesellschaft aktenkundig, währendem diejenige der C von den Pflichtigen trotz Auflage vom 3. Dezember 2010 nicht eingereicht wurde.
b) aa) Die Policen zu diesen zwei Versicherungen liegen unstreitig nicht vor, da sie von den Pflichtigen ebenfalls nicht vorgelegt wurden. Auf diesbezügliche Auflage der Steuerkommissärin vom 15. Februar 2010 produzierten die Pflichtigen vielmehr nur die Policenkopie einer andern Versicherungsgesellschaft, der E in Edinburgh, zu den Akten. Sie hielten dafür, die Originalpolicen lägen bei der F in London, da sie dort als Pfand für ein zum Erwerb weiterer Policen aufgenommenes Darlehen hinterlegt worden seien. In der Beschwerde bzw. im Rekurs fügten sie an, bei Ablauf der Versicherung hätten die Policen alsdann den Versicherungsgesellschaften eingesandt werden müssen, sodass sie diese nicht mehr einreichen könnten. Diese Umstände mögen zwar zutreffen, sind jedoch von den Pflichtigen im vorliegenden Verfahren selber zu vertreten, da sie beweisbelastet sind. Mit andern Worten enthebt sie der Beweisnotstand, der sich durch diese behaupteten Umstände allenfalls einstellt, nicht von der Pflicht, das Vorliegen einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit weiterbestehen-
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dem Risikoschutz und deren Übergang auf sie nachzuweisen sowie die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen.
bb) (Unwiderrufliche) Erklärungen der bisherigen Versicherungsnehmer über die Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den beiden streitbetroffenen Versicherungsverträgen an die Pflichtigen und/oder Kenntnisnahmenbestätigungen der Versicherer über den Status der Pflichtigen als neue Versicherungsnehmer fehlen ebenso. Die Existenz solcher Erklärungen wird von den Letzteren nicht einmal geltend gemacht.
cc) Einen gewissen Ersatz für eine solche Erklärung könnte zwar in der "Kaufbestätigung/Rechnung" der G Ltd. vom 3. November 2000 über den Erwerb der Versicherung der C erblickt werden, jedoch werden damit lediglich die Daten der "bestellten" Policen durch die Pflichtigen mitgeteilt, ohne dass der Policenkauf selber – wie in der Rechnung vorgesehen – von den Pflichtigen mittels Unterschrift bestätigt worden ist. Zudem handelt es sich nicht um eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, sondern mutmasslich bloss um diejenige des den Kauf vermittelnden Versicherungsbrokers. Auch geht daraus nicht hervor, was für eine Art von Versicherung der "bestellten" Police zugrundeliegt. Schliesslich fehlt unstreitig eine entsprechende "Kaufbestätigung/Rechnung" für die zweite Versicherung der D. Die an deren Stelle von den Pflichtigen vorgelegten Unterlagen über die Erhöhung eines Bankdarlehens zum Erwerb verschiedener Policen und die Bestellung entsprechender Faustpfänder (darunter die Police der D), enthalten keinerlei Angaben zur Abtretung der Versicherungen an die Pflichtigen und stellen daher ebenfalls keinen Ersatz für die erwähnte Erklärung des Versicherers dar.
dd) Nicht weiter hilft den Pflichtigen sodann die Abrechnung über die bei Versicherungsablauf an sie ausgerichteten Leistungen der D in der Höhe von GBP 18'106.10 vom 26. Februar 2008. Zwar stammt die Abrechnung von der Versicherungsgesellschaft selber, sodass daraus indirekt zu schliessen ist, diese habe die Pflichtigen wohl als Berechtigte der ausgerichteten Leistungen angesehen. Allerdings geht aus ihr nicht hervor, ob es sich bei der Versicherung tatsächlich noch um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie oder Einmalprämie mit Vorsorgecharakter), bei der das Versicherungsrisiko (Ableben des ursprünglichen Versicherungsnehmers vor Ablauf der Versicherung) weiter bestand, handelte. Nur bei
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einer solchen Versicherung wäre der Vermögensanfall aber nach dem Gesagten steuerbefreit. Eine Abrechnung des anderen Versicherers, der C, über die Auszahlung der Versicherungsleistung fehlt – wie erwähnt – ohnehin.
ee) Sodann liegt auch keine Kenntnisnahmebestätigung der betroffenen zwei Versicherer über den Status der Pflichtigen als neue Versicherungsnehmer vor. Dass eine solche Bestätigung an sich erhältlich wäre, zeigt das entsprechende Schreiben des Versicherers einer andern Police, der E, vom 2. Oktober 2001.
ff) Schliesslich sind auch die eingereichten Auszüge des Kontos der Pflichtigen bei der F aus dem Jahr 2008 nicht beweisbildend, da sie keinerlei Angaben über die streitigen Versicherungen enthalten, sondern nur mögliche Prämienzahlungen ausweisen.
gg) Anzumerken ist, dass die Pflichtigen in der Replik vom 2./5. Dezember 2011 zwar ausführlich beteuern, bei den streitigen zwei Versicherungspolicen bleibe die ursprünglich versicherte Person bzw. deren Leben weiterhin versichertes Risiko der Versicherungsgesellschaft, da es sich um eine "Fixed Term", d.h. um eine von Anfang an bestehende Erlebensfallpolice mit Versicherungsschutz bei vorzeitigem Versterben der versicherten Person handle, bei der eine Umwandlung in eine Versicherung mit festem Ablauf ohne Risikoschutz nicht möglich sei. Indessen vermögen sie diese Beteuerungen nicht nachzuweisen. Auch kann angesichts von ausländischen Verträgen nicht von einer notorischen, d.h. allgemein oder zumindest dem Steuerrekursgericht bekannten Vertragsausgestaltung mit den behaupteten Folgen bei Abtretung des Vertrags ausgegangen werden.
c) Nach alledem ist es den Pflichtigen nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die streitigen zwei Auszahlungen Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit intaktem Risikoschutz darstellen. Sie machen sodann nicht geltend, bei den zwei Versicherungen sei eine Einmalprämie geschuldet gewesen und sie hätten der Altersvorsorge im Sinn von Art. 20 lit. a DBG gedient, sodass der Vermögensanfall aus diesem Grund einkommenssteuerfrei sei. Die Auszahlungen sind daher gemäss Art. 16 Abs. 1 bzw. 20 Abs. 1 DBG mit der Einkommenssteuer zu erfassen.
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4. a) In betraglicher Hinsicht sind die Auszahlungen der Versicherungsgesellschaften über GBP 18'106.07 und GBP 15'756.18 nicht streitig sowie aufgrund der eingereichten Kontoauszüge auch nachgewiesen.
Von diesen Auszahlungsbeträgen sind die Erwerbskosten sowie die von den Pflichtigen nach dem Erwerb der Versicherungen geleisteten periodischen Prämien als weitere Investitionskosten abzuziehen. Darin sind sich die Parteien zu Recht einig. Streitig ist jedoch, zu welchen Umrechnungskursen diese in GBP angefallenen Kosten zu berücksichtigen sind. Während das kantonale Steueramt sie ohne Umrechnung vom Erlös in Abzug bringt und erst die derart gebildete Differenz von GBP (zum damaligen Kurs) in Schweizer Franken umrechnet, wollen die Pflichtigen die Umrechnung bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Investitionskosten vornehmen und den umgerechneten Kostenbetrag erst danach vom (ebenfalls umgerechneten) Erlös in Abzug bringen.
b) Beim Streit zwischen den Parteien geht es um die Frage, wie Währungsgewinne bzw. -verluste auf den für den Erwerb der Versicherungspolicen getätigten Investitionskosten zu berücksichtigen sind. Die Pflichtigen finanzierten diese Kosten aus ihrem Privatvermögen. Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens sind kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Gleiches muss daher auch für die auf diesem Vermögen erlittenen Verluste gelten. Damit ist klar, dass die Pflichtigen den auf den fraglichen Investitionskosten erlittenen Währungsverlust mit dem erzielten Vermögensertrag nicht verrechnen können, sondern diesen selber zu tragen haben.
Der Einwand der Pflichtigen, sie müssten gleich behandelt werden wie Besitzer von so genannten Zero-/Discontbonds, geht fehl, da sie keine solchen Wertpapiere veräusserten und die Berücksichtigung von Währungsgewinnen bzw. -verlusten bei diesen Titeln vom Gesetzgeber gewollt ist (Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 7 N 50 StHG und Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 20 N 8 und 18 f. DBG; StRK I, 13. September 2002, 1 ST.2002.286 und BStRK, 25. September 2003, 4 DB.2003.14). Nicht weiter hilft den Pflichtigen schliesslich auch der Vergleich mit juristischen Personen bzw. mit Personen, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, sofern die Verluste auf dem Geschäftsvermögen angefallen sind, da die zwei streitbetroffenen Versicherungspolicen ihrem Privatvermögen angehören und sie so insofern nicht über Geschäftsvermögen verfügen.
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c) Die Ermittlung des zu besteuernden Nettoerlöses ist im Übrigen nicht bestritten und beläuft sich gemäss zutreffender Berechnung des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid auf Fr. 896.- (C) bzw. Fr. 6'339.- (D).
5. § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 24 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) entsprechen Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern gelten (Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.1, in: StE 2010 B. 23.1 Nr. 68). Demnach unterliegt der bei Ablauf der zwei Versicherungen erzielte Nettoerlös auch bei den Staats- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer, und zudem im gleichen Umfang.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
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