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Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.11.2011 VO110121

November 1, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,256 words·~6 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110121-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen die Stadt Zürich fünf Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten fünf Schlichtungsverfahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei drei der vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren handelt es sich klarerweise um Staatshaftungsklagen gegen die Stadt Zürich (Urk. 2 "Billag AG-Probleme"; Urk. 3 " Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Gerichtskasse, Vermieter "; Urk. 6 "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versicherungsprobleme").

- 3 - § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die drei genannten Schlichtungsverfahren sind deshalb abzuweisen. 2.3. Bei den zwei anderen Gesuchen (Urk. 4 "Waffenherausgabe/Kollateralschäden" und Urk. 5 "Fahrzeugherausgabe … 75/Kollateralschäden") richten sich die Begehren in der Hauptsache wiederum gegen die Stadt Zürich (Urk. 4 S. 4 und Urk. 5 S. 4). Soweit der Gesuchsteller damit Schadenersatz und Genugtuung verlangt, handelt es sich ebenfalls um Staatshaftungsklagen, für welche - wie oben ausgeführt - die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht vorgesehen ist. Zu den Begehren des Gesuchstellers auf Herausgabe der Waffen bzw. des Fahrzeuges ist Folgendes zu sagen: Soweit sich dies den Ausführungen des Gesuchstellers entnehmen lässt, wurden die Waffen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Gesuchstellers aus der Wohnung an der …-Str. … in C._____ am 7. Juli 2009 durch die Stadtpolizei in Gewahrsam genommen (Urk. 4 S. 4 und S. 5; Urk. 1 S. 20). Aus welchen Gründen genau die Stadtpolizei die Waffen des Gesuchstellers in Gewahrsam nahm, bleibt zwar aufgrund der Darstellung des Gesuchstellers unklar, es handelt sich dabei aber klarerweise nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb für die Frage der Herausgabe der Waffen nicht Zivilgerichte zuständig sind. Gleich verhält es sich auch bei der Klage gegen die Stadt Zürich auf Herausgabe des Fahrzeuges. Der Gesuchsteller führte nämlich aus, er habe im Juli 2009 Kosten für die Versicherung seines Fahrzeuges nicht mehr bezahlen können, weshalb die Stadtpolizei Zürich das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen habe (Urk. 5 S. 5). Auch dabei handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit und für die Frage der Rückgabe des Fahrzeuges sind nicht die Zivilgerichte zuständig. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die beiden genannten Schlichtungsverfahren sind deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

- 4 - 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren betreffend − "Billag AG-Probleme" (Urk. 2) − "Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Gerichtskasse, Vermieter" (Urk. 3) − "Waffenherausgabe/Kollateralschäden" (Urk. 4) − "Fahrzeugherausgabe … 75/Kollateralschäden" (Urk. 5) − "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versicherungsprobleme" (Urk. 6) werden abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 5 -

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt Kreise B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 1. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen die Stadt Zürich fünf Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten fünf Schlichtungsverfahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 und Urk. 2-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Bei drei der vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren handelt es sich klarerweise um Staatshaftungsklagen gegen die Stadt Zürich (Urk. 2 "Billag AG-Probleme"; Urk. 3 " Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Gerichtskasse, Vermiete... § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchzufü... 2.3. Bei den zwei anderen Gesuchen (Urk. 4 "Waffenherausgabe/Kollateralschäden" und Urk. 5 "Fahrzeugherausgabe … 75/Kollateralschäden") richten sich die Begehren in der Hauptsache wiederum gegen die Stadt Zürich (Urk. 4 S. 4 und Urk. 5 S. 4). Soweit... 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren betreffend  "Billag AG-Probleme" (Urk. 2)  "Schuldensanierung Betr.Reg. 3/4 Zch, Gerichtskasse, Vermieter" (Urk. 3)  "Waffenherausgabe/Kollateralschäden" (Urk. 4)  "Fahrzeugherausgabe … 75/Kollateralschäden" (Urk. 5)  "Vermögensschaden, unvers. Diebstähle, Versicherungsprobleme" (Urk. 6) werden abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt Kreise B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 1. November 2011

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