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Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.10.2011 VO110107

October 6, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·485 words·~2 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Art. 197 ZPO, § 23 HG. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Staatshaftungsklagen.

Auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Der Gesuchsteller machte bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfahren anhängig betreffend eine Staatshaftungsklage. Beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

(Aus den Erwägungen:) "2.2. Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfalten kann. 2.2.1. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsgesuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemeinsam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können. 2.2.2. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätzlich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Geltung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

2.2.3. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handelt es sich jedoch nicht um zivilrechtliche, sondern klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108). 2.2.4. Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung eingeführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls möglich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2137). Die eidgenössische Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwendung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staatshaftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vorsieht, entfaltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt. 2.2.5. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen."

Obergericht, der Präsident Urteil vom 6. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: VO110107-O/U

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