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Zürich Obergericht Weitere Kammern 02.06.2005 KR990961

June 2, 2005·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·334 words·~2 min·4

Summary

Zuständigkeit der Disziplinarbehörde.

Full text

Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "3. Das anwaltliche Disziplinarrecht orientiert sich in Zumessungsfragen und bei der Beweisführung an den Grundsätzen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, ist jedoch wesensmässig Teil des Verwaltungsrechts. Dies kommt im neuen zürcherischen Anwaltsgesetz vom 13. November 2003 durch den ausdrücklichen Hinweis auf die subsidiäre Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 26 AnwG) und den Weiterzug von Entscheiden der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht (§ 38 AnwG) zum Ausdruck. Entsprechend ihrem verwaltungsrechtlichen Charakter bezwecken die Disziplinarstrafen nicht die Sanktionierung von geschehenem Unrecht, sondern die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung einer ordnungs- und pflichtgemässen Berufsausübung durch die dem Disziplinarrecht unterworfenen Berufsangehörigen (vgl. Werner Dubach, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 [1951], S. 8a ff.). Deshalb können nur gegenüber Angehörigen des betreffenden Personenkreises disziplinarische Sanktionen ausgesprochen werden. Wer aus diesem Kreis ausgeschieden ist, kann für begangenes Fehlverhalten nicht mehr diszipliniert werden. Dies erhellt gerade am Beispiel der schärfsten Disziplinarmassnahme, dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung: sie kann gegenüber einer Person, der das Recht auf Berufsausübung bereits abgesprochen wurde, gar nicht mehr ausgefällt werden. Nach dem Ausschluss aus dem Berufskreis der Anwaltschaft kann der frühere Rechtsanwalt auch nicht mehr Subjekt eines späteren oder weiteren Disziplinarverfahrens sein. Den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ist mit dem Ausschluss des unwürdigen Anwaltes aus der Berufsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen; einer zusätzlichen Sanktion bedarf es auch in dieser Hinsicht nicht (ZR 70 [1971] Nr. 99; Dubach, a.a.O., S. 100a f.). Gleiches gilt im Übrigen im öffentlichen Dienstrecht (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 88 f.). 4. Da der Beschuldigte dem anwaltlichen Disziplinarrecht nicht mehr untersteht, ist eine nähere Prüfung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unter dis-

- 2 ziplinarrechtlichen Aspekten nicht mehr möglich. Deshalb ist der Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Die Sistierung des Disziplinarverfahrens ist vielmehr aufzuheben und das Verfahren betreffend Sorgfaltspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 aAnwG) ohne weitere materielle Prüfung einzustellen. Das Verfahren betreffend Zutrauenswürdigkeit (§ 30 Abs. 2 aAnwG) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juni 2005

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