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Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.11.2012 KD120009

November 15, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·636 words·~3 min·4

Summary

Testamentsanfechtung / Ungültigkeitsklage

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD120009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Oberrichter Dr. G. Pfister, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Beschluss vom 15. November 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Kläger und Rekurrenten

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Rekursgegner

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Testamentsanfechtung / Ungültigkeitsklage Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. August 2012; Proz. NI-P12-0420

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingaben vom 5. September 2012 (act. 2 und 5) führten die Erben von D._____ (nachfolgend als Rekurrenten bezeichnet) Rekurs gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. August 2012 (act. 8). Darin wird Notar E._____ auf Antrag der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Rekursgegner) ermächtigt, über seine Handlungen und Feststellungen als Urkundsperson betreffend die beim Notariat F._____ am 18. November 2009 öffentlich beurkundete (öffentlichen) letztwillige Verfügung von D._____ Auskunft zu erteilen bzw. Bericht zu erstatten. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte unzulässig, ausgenommen gegen Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz getroffen haben (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG). Die Rekurskommission gab den Rekurrenten Gelegenheit, ihre Beschwerde innert der bis 5. Oktober 2012 laufenden Rekursfrist zu ergänzen und sich dabei insbesondere zur Frage der Zuständigkeit der Rekurskommission im Hinblick auf § 42 VRG zu äussern (act. 14). 3. Innert Frist beantragten die Rekurrenten der Rekurskommission, das bei ihr pendente Verfahren abzuschreiben, und ersuchten darum, ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (act. 16). So ist vorzugehen, das Verfahren ist abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 bzw. Art. 242 ZPO). 4. Der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Der Generalsekretär des Obergerichts verwies die Rekurrenten in einem Schreiben vom 5. September 2012 auf den ordentlichen Rechtsmittelweg unter der Klammerbemerkung "Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts" (act. 9). § 19 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgVO OG) bestimmt denn auch, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission an die Rekurskommission weitergezogen werden können. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf Kosten für den heutigen Entscheid zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, zumal der Beschwerdegeg-

- 3 ner nicht begrüsst wurde und keine zu einer Entschädigung berechtigenden Aufwendungen hatte. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. Die Eingabe der Rekurrenten vom 5. Oktober 2012 wird an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Verwaltungsgericht (unter Beilage des Originals von act. 5 sowie der Doppel von act. 6/1-3) sowie an die Verwaltungskommission (unter Beilage der Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. V. Seiler versandt am:

Beschluss vom 15. November 2012 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. Die Eingabe der Rekurrenten vom 5. Oktober 2012 wird an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Verwaltungsgericht (unter Beilage des Originals von act. 5 sowie der Doppel von act. 6/1-3) sowie an die Verwaltungskommission (unter Beilage der Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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