Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG260021-D/U/B-7/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Rutishauser Urteil vom 23. Juli 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
- 2 - Anklage: (act. 2/12) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2026 (ref …) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang am 24. April 2026 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 20. April 2026 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 2/12). 2. Der Beschuldigte hat der Anklageschrift zugestimmt (act. 2/10/9). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. 4. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 7'500.–).
- 3 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Entschädigung von RAin lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten und Gebühren betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 250.00 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'700.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 6'250.00 Total 7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E-Mail an [email protected]); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein). 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
- 4 - 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 23. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Rutishauser
- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.