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Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.12.2025 GG250055

December 22, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·698 words·~3 min·5

Summary

Diebstahl etc.

Full text

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250055-D/U/B-4/me Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 22. Dezember 2025 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Diebstahl etc. Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____ AG,

- 2 - Anklage: (act. 20) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2025 (ref. …) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang am 25. November 2025 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 20. November 2025 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 29). 2. Der Beschuldigte und die Privatkläger haben der Anklageschrift zugestimmt, beziehungsweise sich nicht vernehmen lassen (act. 27/12–14). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. 4. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 118 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse wird vollzogen.

- 3 - 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. 5. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die vom Beschuldigten geleistete Kaution von Fr. 256.40 wird zur Deckung der Sanktionskosten verwendet. 8. Die Entschädigung von lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'300.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 910.00 Auslagen Fr. 4'300.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'810.00 Total 10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Privatkläger 1 bis 3 (mit Gerichtsurkunde);

- 4 -  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein). 12. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 22. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. de Meurichy

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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