Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.08.2025 GG250039

August 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,170 words·~16 min·4

Summary

Falsche Anschuldigung

Full text

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250039-K/Ubegr/bi Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller Urteil vom 28. August 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Falsche Anschuldigung Privatklägerin B._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 13. Mai 2025 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 17 S. 3)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklagschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 800.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00) 2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 57 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 freizusprechen. 2. Auf Sanktionen sei gänzlich zu verzichten. 3. Das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren von B._____ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens seien, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des amtlichen Verteidigers 4. Der Privatklägerin: (act. 24)

- 3 -  Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.  Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'248.80.  Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Mai 2025 (act. 17) ging am 22. Mai 2025 samt Akten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Daraufhin wurden die Anklageschrift, die Akten sowie die Prozessvoraussetzungen am 26. Mai 2025 durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO geprüft (Prot. S. 2). 2. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde im Wesentlichen die Hauptverhandlung auf den 28. August 2025 angesetzt und von Amtes wegen die Befragung von C._____ als Zeugin angeordnet. Weiter wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen für die Hauptverhandlung und der Privatklägerschaft Frist zur Bezifferung, Begründung und dem Beleg der Zivilansprüche angesetzt (act. 20). 3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beantragte die Beschuldigte die Zulassung von D._____ als Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung (act. 30). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgelehnt (act. 35). 4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 beantragte die Privatklägerschaft Schadenersatz und Genugtuung (act. 24). 5. Am 7. Juli 2025 nahm die Beschuldigte Einsicht in die Akten (vgl. act. 25; act. 26). Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 beantragte sie zudem die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (act. 32), woraufhin ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2025 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (act. 37). 6. Am 30. Juli 2025 stellte der amtliche Verteidiger erneut den Antrag um Zulassung von D._____ als Zeugin und begründete diesen (act. 43). Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde der Anklägerin Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (act. 45). Nach dem Eingang der Stellungnahme der Anklägerin vom 14. August 2025 (act. 52) wurde D._____ mit Verfügung vom 18. August 2025 als Zeugin zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 53).

- 5 - 7. C._____ reichte dem Gericht ein ärztliches Zeugnis vom 25. Juli 2025 ein (act. 47), welches ihr eine Verhandlungsunfähigkeit attestierte, weshalb ihr mit Verfügung vom 14. August 2025 die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen wurde (act. 48). 8. Zur Hauptverhandlung vom 28. August 2025 erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde neben der Beschuldigten (Prot. S. 13 f. und S. 26 ff.) auch D._____ als Zeugin befragt (Prot. S. 14 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und dem amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten im Dispositiv ausgehändigt (act. 59; Prot. S. 42 ff.). II. Prozessuales 1. Untersuchungsgrundsatz 1.1. Die amtliche Verteidigung machte geltend, es liege ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 StPO vor, da die Anklägerin eine Beilage zur Strafanzeige der Beschuldigten gegen die Privatklägerin nicht berücksichtigt und D._____ nicht als Zeugin einvernommen habe. Damit habe die Anklägerin die Tatsachen einseitig und unvollständig ermittelt (act. 57 S. 2 und S. 5; Prot. S. 41). 1.2. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Beschuldigte freizusprechen. Daher kann vorliegend offen gelassen werden, ob bezüglich der Ermittlungen der Anklägerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 StPO vorlag. 2. Verwertbarkeit Beweismittel In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin vom 9. Oktober 2024 (act. 4/5) und vom 12. November 2024 (act. 3) sowie der Einvernahme von C._____ vom 22. August 2024 (act. 4/4). Diese Frage wird unter Erwägung III.0 thematisiert, weshalb vorliegend auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet wird.

- 6 - 3. Weiteres Darüber hinaus drängen sich in prozessualer Hinsicht keine weiteren Bemerkungen auf. Die weiteren prozessualen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. in tatsächlicher Hinsicht Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, mit Schreiben vom 14. Juli 2024 eine Strafanzeige gegen die Privatklägerin betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eingereicht zu haben. Konkret soll die Beschuldigte der Privatklägerin vorgeworfen haben, C._____ am 9. August 2023 am E._____-weg … in F._____ zur Unterzeichnung eines Dokuments gedrängt und ihr gesagt haben, dass die Polizei auf sie losgehen und sie drankommen würde, sollte sie stattdessen ein anderes Dokument unterzeichnen. Diese Strafanzeige habe die Beschuldigte bewusst wider besseres Wissen eingereicht, in der Absicht, dass gegen die Privatklägerin ein Verfahren eingeleitet werde. Damit habe sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (act. 17). 1.2. in rechtlicher Hinsicht Der Beschuldigten wird nach dem Gesagten falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB vorgeworfen. Eine solche begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei es hinsichtlich der Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventual-

- 7 vorsatz genügt nicht. Schliesslich muss der Täter die Absicht haben, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei es ausreicht, wenn der Täter mit dieser Möglichkeit rechnet und er sie in Kauf nimmt (BGE 76 IV 244; BGE 136 IV 170; 136 IV 176 f; BGer 6B_932/2019; BGer 6B_23/2022; BGer 6B_200/2022; BGE 80 IV 117; BGE 85 IV 80). 2. Standpunkt der Beschuldigten und Ausgangslage 2.1. Die Beschuldigte streitet nicht ab, mit Schreiben vom 14. Juli 2024 Strafanzeige gegen die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eingereicht zu haben (act. 2 S. 1; Prot. S. 14 und S. 30 f.). Allerdings macht sie geltend, diese Strafanzeige nicht bewusst wider besseres Wissen eingereicht zu haben (Prot. S. 30 f.). 2.2. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass sie die Strafanzeige gegen die Privatklägerin vom 14. Juli 2024 bewusst wider besseres Wissen eingereicht hat. 3. Beweismittel Die Anklägerin stützt ihre Anklage auf die Aussagen der Privatklägerin im Verfahren gegen diese betreffend Nötigung vom 9. Oktober 2024 (act. 4/5), die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 12. November 2024 (act. 3) sowie die polizeiliche Einvernahme von C._____ im Verfahren gegen die Privatklägerin betreffend Nötigung vom 22. August 2024 (act. 4/4). Weitere den Anklagesachverhalt stützende Depositionen ergeben sich aus den Akten nicht. 4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).

- 8 - 4.2. Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Mindestgarantie des Konfrontationsrechts verlangt ausserdem, dass die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens mit einer Belastungszeugin bzw. einem Belastungszeugen konfrontiert wird. Das Konfrontationsrecht bildet einen besonderen Aspekt der allgemeinen Fair-Trial-Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und ist grundsätzlich absoluter Natur. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar bzw. darf nur dann zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin bzw. den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 4). Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Dabei ist erforderlich, dass die beschuldigte Person zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person jedoch vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend auf das Konfrontationsrecht verzichten (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 je mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin vom 12. November 2024 (act. 3) und vom 9. Oktober 2024 (act. 4/5) erfolgten ohne Anwesenheit der Beschuldigten. Da es sich dabei um polizeiliche Einvernahmen handelte, bestand kein Teilnahmeanspruch im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO. Allerdings wurde die Privatklägerin in der Folge nicht mehr unter Wahrung des Konfrontationsrechts der Beschuldigten einvernommen.

- 9 - Auch die polizeiliche Einvernahme von C._____ im Verfahren gegen die Privatklägerin betreffend Nötigung vom 22. August 2024 fand ohne Anwesenheit der Beschuldigten statt (act. 4/4). Hinsichtlich dieser Einvernahme bestand ebenfalls kein Teilnahmeanspruch im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, da es sich einerseits um eine polizeiliche Einvernahme handelte und die hier Beschuldigte im Verfahren gegen die Privatklägerin andererseits auch nicht beschuldigte Person war. In der Untersuchung, welche dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, wurde C._____ nicht einvernommen. Es wurden also weder die Privatklägerin noch C._____ mit der Beschuldigten konfrontiert. Das Konfrontationsrecht der Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde damit verletzt. Gründe für die Einschränkung des Konfrontationsrechts oder ein Verzicht auf die Konfrontation seitens der Beschuldigten sind weder dargelegt noch ersichtlich. Daher können die Angaben der Privatklägerin und von C._____ nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden. 4.4. Nach Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Das Gericht erhebt dabei nach Art. 343 Abs. 1 StPO neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Die Abnahme neuer Beweise geschieht entweder auf Antrag einer Partei oder in Anwendung des Wahrheits- bzw. Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen. In den Schranken von Art. 139 Abs. 2 StPO ist das Gericht verpflichtet, beantragte Beweise abzunehmen. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über unerhebliche, offenkundige, der Strafbehörde bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt. Beweise, die nicht geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, sind mit anderen Worten somit nicht abzunehmen (PraxKomm StPO-SCHMID/JOSITSCH, Art. 140 N 3 und Art. 343 N 4). 4.5. C._____ wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2025 als Zeugin zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 20). Da diese nicht verhandlungsfähig war (vgl. act. 47), wurde diese Ladung mit Verfügung vom 14. August 2025 wieder abgenommen (act. 48). Es war dem hiesigen Gericht damit nicht möglich, den Konfrontationsanspruch der Beschuldigten gegenüber C._____ anlässlich der Hauptverhandlung zu gewährleisten.

- 10 - Auf eine erneute Einvernahme der Privatklägerin wurde hingegen verzichtet, da aufgrund ihrer bisherigen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2024 (act. 3) im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen war, dass sich diese zum Vorsatz der Beschuldigten wider besseres Wissen ohnehin nicht hätte äussern können. 4.6. Zusammengefasst ist daher zugunsten der Beschuldigten von der Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerin und von C._____ auszugehen. 4.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der amtlichen Verteidigung, wonach die Aussagen der Privatklägerin und von C._____ nicht verwertbar seien, weil diese nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien (Prot. S. 39), nicht verfangen, da sowohl die Privatklägerin als auch C._____ auf ihre Aussageverweigerungsrechte hingewiesen wurden (vgl. act. 3 F/A 2; act. 4/4 F/A 4; act. 4/5 F/A 1). Dies ändert aber nichts an der Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und von C._____ aufgrund der Verletzung des Konfrontationsrechts der Beschuldigten. 5. Aussagen von D._____ Auch aufgrund der Aussagen von D._____ lässt sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin habe C._____ zur Unterzeichnung eines Dokuments gedrängt, wider besseres Wissen - d.h. im sicheren Wissen um die Unwahrheit dieser Tatsache - erhob. Im Gegenteil gab D._____ unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB in der Hauptverhandlung als Zeugin an, dass ihr C._____ mehrmals gesagt habe, sie habe sich zu etwas drängen lassen und es dabei wohl (auch) um ein von B._____ aufgesetztes Schreiben von C._____ gegangen sei mit dem Inhalt, dass sie bei der Aussage bleibe, ihrer Meinung nach sei die Beschuldigte schizophren (Prot. S. 22). Dass C._____ zur Unterzeichnung des fraglichen Dokuments gedrängt worden sei und sie ihr das gesagt habe, gab im Übrigen auch die Beschuldigte in der Hauptverhandlung zu Protokoll (Prot. S. 31 ff.).

- 11 - 6. Fazit Zur Erstellung des vorsätzlichen Handelns der Beschuldigten wider besseres Wissen stehen nach dem Gesagten keine (verwertbaren) Beweismittel zur Verfügung, weshalb der der Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen. IV. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Bei Personen, welche nicht unter Art. 1 des Opferhilfegesetzes fallen, kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. B._____ konstituierte sich mit Formular vom 13. März 2025 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 6/2) und beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2025 Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'240.00 sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00. Ihre Schadenersatzforderung begründete sie mit Arbeitsausfällen aufgrund von Befragungen auf dem Polizeiposten G._____ am 22. August 2024 und am 12. November 2024 sowie mit vier Fahrten à 21 Kilometern zu diesem Polizeiposten und zurück, welche sie mit 70 Rappen pro Kilometer veranschlagte. Zur Begründung der Genugtuungsforderung gab die Privatklägerin

- 12 an, sie fordere diese aufgrund der erlittenen Unannehmlichkeiten und des erlittenen Leidens (act. 24). 4. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger die Abweisung des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 57 S. 1). 5. Aus der Aufstellung der Privatklägerin ist ersichtlich, dass diese Kosten aufgrund zweier Einvernahmen geltend machte (act. 24). Eine dieser Einvernahmen ereignete sich am 22. August 2024 im Zusammenhang mit einem Verfahren, welches die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen die Privatklägerin als beschuldigte Person führte und schliesslich einstellte (vgl. act. 4/5; act. 4/6). Diese Forderung betrifft somit nicht das vorliegende Verfahren, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden kann und abzuweisen ist. Die Privatklägerin machte für diese Einvernahme einen Arbeitsausfall von sieben Kundinnen à CHF 85.– sowie zwei Fahrten à 21 Kilometern zu je 70 Rappen geltend. Daher ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von CHF 624.40 abzuweisen. 6. Da der Sachverhalt hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Schadersatz- und Genugtuungsbegehrens nicht spruchreif ist, sind die Begehren der Privatklägerin im übrigen Umfang auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie namentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 StPO). 2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).

- 13 - 3. Wird die Beschuldigte freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4. Der amtliche Verteidiger machte für die Zeit vom 16. Juli 2025 bis zum 27. August 2025 einen Aufwand inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von total CHF 5'269.– geltend. Dabei setzte er für die Hauptverhandlung zwei Stunden ein (act. 58). Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles als angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger unter Berücksichtigung der dreieinhalb Stunden dauernden Hauptverhandlung mit CHF 5'625.75 zu entschädigen ist. 5. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird im Umfang von CHF 624.40 abgewiesen. Im übrigen Umfang werden die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'625.75 Entschädigung amtliche Verteidigung RA lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen, Spesen und MwSt.) CHF 7'725.75 Total 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 14 - 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an - die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht); - die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde); - die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (gegen Empfangsschein). 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 15 - Winterthur, 28. August 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: lic. iur. K. Findeisen Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Mattmüller

GG250039 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.08.2025 GG250039 — Swissrulings