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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.11.2025 GG250034

November 4, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·730 words·~4 min·3

Summary

Diebstahl etc.

Full text

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250034-D/U/B-8/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Kuhn Urteil vom 4. November 2025 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Diebstahl etc. Privatklägerinnen 1. B._____ Genossenschaft, 2. C._____ GmbH, ,

- 2 - Anklage: (act. D1/42) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2025 (ref. …) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 4. September 2025 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 29. August 2025 gegen den Beschuldigten im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein. 2. Der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigung und die Privatklägerinnen haben der Anklageschrift zugestimmt. 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. 4. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der beschuldigte A._____ ist schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  des vorsätzlichen Mitfahrens in einem entwendeten Motorfahrzeug im Sinnen von Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG.

- 3 - 2. Der beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.00 (entsprechend Fr. 200.00), wovon 274 Tage Freiheitsstrafe durch Haft erstanden sind. 3. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe werden vollzogen. 4. Der beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 6. Es wird vorgemerkt, dass der beschuldigte A._____ allfällige von der Privatklägerschaft gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat. 7. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Asservate werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutdünkenden Verwertung überlassen:  Einmachglas mit Deckel, Gummidichtung weiss (Asservat- Nr. A019’579’818);  Apple Airpods weiss (Asservat-Nr. A019’579'885). 8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 9'355.05 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'556.62 Auslagen (Gutachten) Fr. 9'355.05 Entschädigung für die amtliche Verteidigung Fr. 16'611.67 Total 10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten

- 4 bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Privatklägerinnen (mit Gerichtsurkunde);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis Geschäfts-Nr. 89823507), zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 7, (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein). 12. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,

- 5 ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 4. November 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn

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