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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.11.2025 GG250032

November 26, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·8,627 words·~43 min·1

Summary

Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

Full text

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250032-E/U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 26. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2025 (act. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Frau B._____ Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 8):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.– (entsprechend CHF 21'600.–)  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 beschlagnahmten Barschaft von CHF 180.00 (A019584646) zur Deckung der Verfahrenskosten  Einziehung und Vernichtung der beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 beschlagnahmten Plastikbehältnisse mit Marihuana (A019588682 und A019588693)  Entscheid über die Rückgabe des einzig als Beweismittel beschlagnahmten Computers der Marke HP (A019586197) inkl. SSD der Marke Samsung (A019602609)  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger • Datensicherung Mobiltelefon (Asservat Nr. A019602563) • Datensicherung SIM-Karte (Asservat Nr. A019602585) • Datensicherung Mobiltelefon (Asservat Nr. A019602596) • Datensicherung SSD (Asservat Nr. A019602610) • Datensicherung USB Memory Stick (Asservat Nr. A019602621)

- 3 -  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.–) 2. Des amtlichen Verteidigers (act. 20): 1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren einzustellen. 2. Für die erlittene Haft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– (zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Februar 2025) auszurichten. 3. Für den erlittenen Verdienstausfall sei dem Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von gesamthaft Fr. 270.– auszurichten. 4. Der beschlagnahmte Computer HP (A019586197) inkl. SSD der Marke Samsung (A019602609) seien dem Beschuldigten herauszugeben. 5. Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 180.– (A019584646) sei dem Beschuldigtem herauszugeben. 6. Die Anträge der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 2 lit. b StGB sowie auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils seien abzuweisen oder als gegenstandlos abzuschreiben. 7. Die beiden mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 beschlagnahmten Plastikbehältnisse mit Marihuana (A019588682 und A019586197) seien einzuziehen und zu vernichten. 8. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote auszurichten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2025 (act. 8) ging am 16. September 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 (act. 14) wurden die Parteien auf den 26. November 2025, 8:30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. 2. Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 21; Prot. S. 17). II. Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Die Verteidigung macht zunächst geltend, die Polizei habe den Beschuldigten im Rahmen einer verdeckten Fahndung auf ein Inserat hin kontaktiert, in welchem der Beschuldigte übliche Begriffe wie "Girl" und "TG" verwendet habe und welches nicht geeignet gewesen sei, einen Verdacht auf beabsichtigte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zu begründen (act. 17, act. 20 S. 3 ff.). Der Begriff "Girl" sei ein Standardbegriff im Bereich der sexuellen Dienstleistungen und deckungsgleich mit dem Begriff "Frau", wobei das Alter der Frauen keine Rolle spiele (act. 20 S. 4 und act. 18/1-4). Daher sei es abwegig, wenn die Polizei die Verwendung des Begriffs "Girl" als Begründung heranziehe, wonach sich hinter dem Inserenten eine Person mit Absichten auf sexuelle Handlungen mit Kindern verbergen könne (act. 20 S. 5). Das gleiche gelte für die Abkürzung "TG", welche als Standardbegriff für die Bezahlung im Bereich der sexuellen Dienstleistungen verwendet werde und kein Hinweis darauf sei, dass ein Inserent nach Sex mit Minderjährigen suche (act. 20 S. 5 f. und act. 18/5-6). Das Inserat des Beschuldigten sei daher absolut unver-

- 5 dächtig gewesen. Die Kontaktaufnahme sei – selbst gemäss Bericht der Polizei – verdachtslos erfolgt. Nach Art. 306 StPO müsse jedoch bereits ein "vager Verdacht" zur Eröffnung einer Ermittlung führen, was vorliegend zunächst nicht geschehen sei (act. 20 S. 7). 1.2. Weiter führt die Verteidigung aus, es stelle sich die Frage, ob eine solch anlasslose verdeckte Operation gestützt auf das kantonale Polizeigesetz überhaupt zulässig gewesen sei und es der Polizei erlaubt gewesen sei, den Beschuldigten zu sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zu verleiten. Vorliegend sei der Beschuldigte auf der Suche nach legalen sexuellen Dienstleistungen gewesen. Er sei von einem Polizisten aktiv angeschrieben worden, welcher ihn dazu gebracht habe, zu einem Treffen mit einer vermeintlich 13-jährigen Jugendlichen zu fahren. Die Polizei habe den Beschuldigten damit zu einem illegalen Handeln verführt resp. zu verführen versucht (act. 20 S. 8 f.). Vorliegend habe die Polizei den Beschuldigten aus eigenem Antrieb, ohne dass er sich verdächtig verhalten hätte, angeschrieben und zu einer Straftat animiert (act. 20 S. 10). Im Gesetz sei klar normiert, dass verdeckte Fahnder keine allgemeine Tatbereitschaft wecken dürften und sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken hätten. Diese Grundsätze seien vorliegend nicht beachtet worden (act. 20 S. 11). 1.3. Der angestiftete Täter könne – insbesondere wenn er zur Tat verleitet worden sei – nicht verurteilt werden. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und sein Inserat habe keinen Verdacht auf begangene oder künftige Straftaten geweckt. Daher sei die Kontaktaufnahme durch die Polizei rechtswidrig und ein Verstoss gegen Art. 293 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (act. 20 S. 12 f.). Die im Rahmen der verdeckten Fahndung erhobenen Beweise seien daher unverwertbar und damit unbeachtlich (act. 19 S. 2, act. 20 S. 13). Der Beschuldigte sei daher freizusprechen (act. 20 S. 13). 2. Würdigung 2.1. Die geltende StPO enthält in den Art. 285a und 298a ff. StPO keine Bestimmungen zur präventiven Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens

- 6 zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Die Bestimmungen der StPO über die verdeckte Ermittlung und Fahndung finden mit andern Worten grundsätzlich nur Anwendung, wenn ein Tatverdacht vorliegt. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (BGE 143 IV 27 E 2.5). 2.2. Der Verteidigung ist daher insofern zuzustimmen, dass zu Beginn kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Mithin hat der vorliegende in das konkrete Strafverfahren mündende polizeiliche Einsatz seine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1, vgl. act. 1/1 S. 1). Der polizeiliche Ermittler begann seine präventive Tätigkeit im Internet somit im Sinne einer nicht bewilligungspflichtigen Kontaktnahme gestützt auf § 32d PolG/ZH, wonach Angehörige der Polizei zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten mit anderen Personen Kontakt aufnehmen können, ohne ihre Identität und Funktion bekanntzugeben. Sie ist als Mittel der Gefahrenabwehr bzw. Prävention auch zur (subsidiären) Verdachtsbegründung einsetzbar. Wie jede polizeirechtliche Massnahme erfordert auch die Kontaktnahme einen Anlass, dabei ist insbesondere an entsprechende Aktivitäten in einschlägigen Milieus bzw. an Orten zu denken, an denen sich gemäss polizeilichen Erkenntnissen regelmässig einschlägige Delikte wie Drogenhandel oder u.a.m. der Absatz von Diebesgut ereignen. Analoges gilt im Internet, wie bei einfach zugänglichen und breit genutzten Verkaufsplattformen oder anderen digitalen Möglichkeiten, um im Internet Geschäfte abzuschliessen (LENTJES, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin(Hrsg.), PolG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2018, § 32d Kontaktnahme N 4 f.).

- 7 - 2.3. Insofern ist mit § 32d PolG/ZH die gesetzliche Grundlage gegeben, womit die Polizei in der Präventivarbeit auch Kontakte im Internet aufnehmen darf, wo sie nach ihrer Erfahrung mit einschlägigen Delikten rechnen kann. Dazu gehören insbesondere auch Verkaufsplattformen im Internet (vgl. act. 1/1 S. 3 und act. 1/6). Daher kann es keine Rolle spielen, ob sich die Polizei auf ein aufgeschaltetes Inserat meldet oder in einem Chatroom von einer Drittperson angeschrieben wird. In einem Chatroom ist zunächst genauso unklar, welches Alter die angeschriebene Person hat, wie dass der Inserent bei einem Inserat zunächst nicht weiss, in welchem Alter sich ein allfälliger Interessent befinden wird. Entsprechend sind beide Varianten gleich zu behandeln. 2.4. Erst als ein vager Tatverdacht aufkam, indem die vermeintlich 13-jährige Jugendliche "C._____" dem Beschuldigten ihr Alter mitteilte und der Beschuldigte, im vermeintlichen Wissen darum, dass das Mädchen (erst) 13 Jahre alt war, den Kontakt weiterhin suchte und ein Treffen vorschlug, wurde ein (Anfangs-)Verdacht auf die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens begründet, nämlich den Verdacht auf sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. In diesem Zeitpunkt ging der zunächst präventiv-polizeiliche Internet-Einsatz nach § 32d PolG/ZH in eine strafprozessuale Fahndung nach Art. 298a ff. StPO über, weshalb die Anordnung einer verdeckten Fahndung verfügt wurde (act. 1/6). 2.5. In Bezug auf das zulässige Mass der Einwirkung einer verdeckten Fahndung ist das Vorbringen der Verteidigung zutreffend, dass der verdeckt operierende Fahnder keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und diese auf schwere Straftaten lenken darf, sondern er hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Insbesondere darf seine Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Mithin muss eine allgemeine Tatbereitschaft bereits vorliegen, d.h. die Zielperson ist grundsätzlich bereit, eine wenigstens nach der Art bestimmte Straftat zu begehen, wobei sich dieser Entschluss noch nicht soweit konkretisiert hat, dass Beteiligte, Zeitpunkt und Ort sowie die konkreten Umstände der Tatausführungen feststehen. In Bezug auf die verdeckte Fahndung im Internet wird es namentlich als zulässig betrachtet, im Nickname kindliche Altersangaben zu ver-

- 8 wenden, oder dass sich der Ermittler auf ein Gespräch sexuellen Inhalts einlässt, sofern der Gesprächspartner auf dieses Thema übergeht. Hingegen wird die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn der Polizeibeamte das Gespräch auf sexuelle Inhalte überleitet (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, ZStStr Band 78, 2014, S. 292 ff.). 2.6. Vorliegend nahm "C._____" am 4. Februar 2025 über die E-Mailadresse "C._____C.______s@gmx.ch mit dem Beschuldigten aufgrund seines Inserates (vgl. act. 1/5) Kontakt auf und fragte "Wievil tg würdsh den zahle?". Diese Nachricht als Interessensbekundung am Inserat des Beschuldigten ist nicht geeignet, einen neuen Tatentschluss beim Beschuldigten zu wecken, zumal insoweit nur der bereits bestehende Tatentschluss für sexuelle Handlungen, nicht spezifiziert auf Minderjährige, weitergeführt wird. Daraufhin antwortete der Beschuldigte am 5. Februar 2025 mit "(Emoji) ok danke ja derfi no frege würdisch du nur welle zueluege oder evt au debi helfe? [...] aso fürs eifach nur luege heti so zwüsched 80-100 geh wenn alles passt [...]". Zusätzlich fragte er nach dem Alter und einem Foto von "C._____". In der Folge antwortete C._____ "Bin d C._____ 13i usem züri oberland ich hilf dr au chunt halt druf a was zalsh". Die Antwort von "C._____" bezog sich dabei auf die Nachricht des Beschuldigten bzw. die Fragen nach dem Alter und dem Helfen und war demnach eine rollenadäquate Reaktion, weshalb die Grenze des zulässigen Einwirkens der Polizei nicht überschritten und auch kein Tatentschluss provoziert wurde. Die Antwort von "C._____" ist somit einzig eine nüchterne Beantwortung seiner Fragen, ein zusätzliches verführerisches Element ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Auf die Frage des Beschuldigten "aso dis alter ist 13ni? (Emoji)", antwortete "C._____" mit einem "Jep (Emoji)": " " Auch dieses verwendete Emoji, welches genauso gut als "ich weiss nicht" oder "tja so ist es" und nicht nur als "ja und" (so die Verteidigung in act. 20 S. 14) interpretiert werden kann, kann so oder anders jedenfalls keine zuvor nicht vorhandene Tatbereitschaft wecken. Vielmehr ist hier – wie auch bei einer erwachsenen

- 9 - Person in einem Chatroom – zu erwarten, dass der Inserent das Vorgehen abbricht und nicht weiter sexuell konnotierte Gespräche oder gar eine Verabredung eines entsprechenden Treffens mit dem sich als minderjährig herausgestellten Gegenüber vorantreibt. Danach schrieb der Beschuldigte mehrere Messages, ohne dass "C._____" antwortete (vgl. act. 1/1/5). Dabei wird ersichtlich, dass er zuerst keinen Tatentschluss hatte, mit einer Minderjährigen sexuelle Handlungen vorzunehmen, zumal er schrieb "ok schade. het gern was ab gmacht aber 13ni isch scho grad zjung (Emoji) leider". Allerdings schrieb der Beschuldigte dann weiter mit "C._____" und erst auf die Fragen des Beschuldigten "mini mäldig becho?" und "vo wo usem zh oberland wersch den du?" antwortete "C._____" mit "Hi, Ja hani alles becho. Bi vo D._____". Insofern beharrte nicht der verdeckte Polizist auf einem Kontakt mit dem Beschuldigten, sondern gerade der Beschuldigte selbst. In der Folge liess der Beschuldigte weiterhin nicht von einem Kontakt zu "C._____" ab und fragte "ok derf ich frege wiso du das denn würdisch mache? hesch so was scho mal gmacht gah?", woraufhin "C._____" antwortete, sie mache es wegen des Geldes. Der Beschuldige schrieb "C._____" daraufhin "ok... ebe wie gseit vom bild her wersch mega mit typ frau aber isch halt eifach s alter )-: wo hettisch denn das welle mache?". Insofern war es abermals der Beschuldigte, welcher den Kontakt zur vermeintlich 13-jährigen "C._____" suchte und sogar nachfragte, wo sie "das" denn hätte machen wollen. Unter "das" ist mit Blick auf das Inserat bzw. seine erste Antwort das Zusehen bzw. allfällige Helfen beim Onanieren zu verstehen. Damit hat der Beschuldigte selbst das Gespräch weiter auf sexuelle Handlungen gelenkt, da er von sich aus, ohne Einfluss der Polizei, den Tatentschluss getroffen hatte, trotz Kenntnis des Alters des Gegenübers ein Treffen vereinbaren zu wollen. In der Folge drehten sich die Nachrichten denn auch um das Treffen, welches gleichentags am Mittwoch, 5. Februar 2025 um 13:45 Uhr bzw. 13:30 Uhr hätte stattfinden sollen (vgl. act. 1/5, Nachrichten vom 5. Februar 2025 ab 09:53 Uhr). Als der Zeitpunkt und Ort des Treffens feststand, schrieb "C._____" dem Beschuldigten "Seli jez hälfe und wen ja was zahlsh wän ich di wixxe und wohi gömer". Diese Nachricht kann prima facie als provokant angesehen werden. Jedoch war

- 10 die Nachricht nicht kausal für einen Tatentschluss beim Beschuldigten und beschränkte sich lediglich auf die Konkretisierung des bereits vorhandenen Tatentschlusses des Beschuldigten, zumal für "C._____" aufgrund der gesamten E-Mailkommunikation bereits klar war, dass sie zumindest zuschauen und dafür zwischen Fr. 80.– bis Fr. 100.– erhalten werde, das "Helfen" zudem ursprünglich auch vom Beschuldigten eingebracht wurde und sie mit dieser Nachricht eigentlich nur noch nach dem Preis fragte. Die Initiative für sexuelle Handlungen ging somit stets vom Beschuldigten aus. Das Verhalten des verdeckten Fahnders war in der Gesamtbetrachtung somit eher passiv und nicht geeignet, beim Beschuldigten einen Tatentschluss zu wecken. Dass die Polizei nochmals nachfragte, was an diesem Treffen genau zu erwarten sei, stellt keine Provokation eines neuen Tatentschlusses dar. Der Beschuldigte beharrte schliesslich von sich aus auf dem Kontakt mit der vermeintlich 13-jährigen "C._____" und schlug ein Treffen vor. Insbesondere fragte er "C._____" von sich aus, wo sie "das" den machen wolle. "C._____" konnte aufgrund des Inserats sowie der gesamten E-Mailkommunikation davon ausgehen, dass es bei diesem Treffen zu sexuellen Handlungen kommen wird. Der Beschuldigte schrieb zu keinem Zeitpunkt, dass es bei diesem Treffen nicht um die Dienstleistungen gehen würde, welche er im Inserat beschrieben hatte. Insbesondere schrieb der Beschuldigte "ok chömer das spontan luege wegem helfe? denke so 130.– fürs helfe und 80.– fürs nur luege ca so wenn das ok weri? wo müsstemer denn luege denke mal dete bide E._____ ab mache und denn luege wo gnau?". Der Beschuldigte machte hier trotz Kenntnis des Alters erstmals einen Preisvorschlag fürs "Helfen". Zudem wird aus dieser Nachricht abermals ersichtlich, dass der Tatentschluss betreffend das Zuschauen bereits klar war. Entsprechend erschien der Beschuldigte nicht als noch unentschlossen. Zudem sind der Kommunikation der verdeckten Fahnder keine verführerischen Elemente zu entnehmen, die massgeblich einen Tatentschluss hätten provozieren können. 2.7. Insgesamt ist sowohl die Kontaktaufnahme gemäss Polizeigesetz wie auch die Kommunikation im Rahmen der verdeckten Fahndung rechtskonform erfolgt. Der E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und "C._____" ist mithin ebenso wie die erhobenen Folgebeweise, bestehend aus den Teilgeständnissen des Be-

- 11 schuldigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen, verwertbar. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich online unter Verwendung der E-Mailadresse "F._____@hotmail.com" und dem Namen "G._____" mit einem 13-jährigen Mädchen namens "C._____" zu einem Treffen verabredet zu haben, wobei er der 13-jährigen "C._____" angeboten habe, ihr Fr. 80.– zu bezahlen, wenn sie ihm beim Onanieren zusehe und Fr. 130.–, wenn sie ihm dabei helfen würde. Sodann habe sich der Beschuldigte am 5. Februar 2025 um ca. 13:30 Uhr an den vereinbarten Treffpunkt beim Parkplatz an der H._____-strasse 1 in D._____ begeben, wobei er um das Kindesalter von "C._____ gewusst habe. 2. Der Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrunde liegende äussere Sachverhaltsdarstellung sowohl in der Untersuchung als auch im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich als richtig anerkannt (Prot. S. 11; act. 2/1 F/A 13 ff., F/A 25; act. 2/2 F/A 17 ff.). 3. Der dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegte und von diesem anerkannte äussere Sachverhalt deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb dieser als erstellt zu betrachten und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. Auf die subjektiven Komponenten des Anklagesachverhalts ist nachfolgend in der rechtlichen Würdigung einzugehen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 1/8). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er bringt vor, nicht daran geglaubt zu haben, dass tatsächlich jemand, und insbesondere eine

- 12 - 13-jährige Jugendliche, beim Treffen erscheinen würde (Prot. S. 12; act. 2/1 F/A 9 ff., F/A 23; act. 2/2 F/A 17 f.). Er habe lediglich sehen wollen, ob wirklich eine 13-jährige Jugendliche an ein solches Treffen gehen würde (act. 2/1 F/A 9; act. 2/2 F/A 17). Er sei ohne Gedanken an das Treffen gegangen, hätte dem Mädchen einfach das Geld bzw. die Fr. 80.– gegeben und ihr ins Gewissen reden wollen (Prot. S. 12 f.; act. 2/1 F/A 11 f., F/A 15, F/A 25 ff.; act. 2/2 F/A 21). Es sei ihm nicht aus dem Kopf gegangen, daher habe er weitere Nachrichten gesendet (act. 2/1 F/A 23). Er habe dies jedoch nicht in der Absicht getan, etwas [Sexuelles] zu tun (act. 2/1 F/A 25). 4.3. Die Verteidigung führt aus, dass kein strafbares Handeln und kein strafbarer Versuch vorliegen würde (act. 20 S. 14). Die Polizei habe den Beschuldigten ohne Bezugnahme auf das Inserat angeschrieben und nach der Höhe des "TG" erkundigt. Daraufhin habe der Beschuldigte zunächst nach dem Inserat gefragt und in der Folge seine Preisvorstellungen mitgeteilt sowie nach dem Alter und einem Foto gefragt (act. 20 S. 14). Als der Beschuldigte das Alter erfahren habe, habe er mit einer ungläubigen Frage und einem geschockt-traurigen Emoji geantwortet. Die Antwort der Polizei habe demgegenüber suggeriert, dass bei diesem Umstand nichts dabei sei im Sinne von "ja und?" ( ). Der Beschuldigte habe sich in der Folge erkundigt, weshalb "C._____" so etwas machen würde, worauf diese geantwortet habe, sie mache es des Geldes wegen. Dem Beschuldigten sei es nicht aus dem Kopf gegangen, dass sich eine 13-jährige Jugendliche auf sein Inserat melde und sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung anbiete. Er habe sich lediglich mit "C._____" treffen wollen, um ihr solche Dinge ausreden zu können. Zudem habe er ihr das Geld geben wollen, wenn "C._____" aus purer Geldnot auf Sexanzeigen reagieren würde (act. 20 S. 15). Der Beschuldigte habe auch nie von sich aus thematisiert, was beim Treffen effektiv gemacht werden sollte. Auf Frage von "C._____", ob sie nun helfen solle und was der Beschuldigte dafür bezahlen würde, habe der Beschuldigte ausweichend geantwortet. Dies zeige, dass sich der Beschuldigte keinen Willen bezüglich sexueller Handlungen gebildet habe. Darum sei es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegangen. Der Beschuldigte habe sich in den Kopf gesetzt, "C._____" zu treffen und ihr ins Gewissen

- 13 zu reden. Als am Treffpunkt tatsächlich eine junge Frau erschienen sei, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, dass das doch nicht ihr Ernst sei könne. Der Beschuldigte sei daher nicht mit der Absicht zum Treffen gefahren, um sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen vorzunehmen (act. 20 S. 16). Weiter werde dies durch die Tatsache untermauert, dass weder auf dem Laptop noch auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Bilder oder Filme mit verbotener (Kinder-) Pornografie habe gefunden werden können (act. 20 S. 16). Der Beschuldigte sei daher mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands freizusprechen (act. 20 S. 18). Zudem könne bereits in objektiver Hinsicht ein strafbarer Versuch nicht erstellt werden, da vorliegend unbestritten sei, dass allfällige sexuelle Handlungen – was in Abrede gestellt werde – auf Freiwilligkeit beruht hätten. Allerdings sei beim Treffen noch nicht klar gewesen, was gemacht werden solle, nur zuschauen oder Hilfe, der Preis sei noch nicht klar gewesen und auch ein geeigneter Ort hätte noch gefunden werden müssen (act. 20 S. 20). Es sei damit noch einiges zu besprechen gewesen, weshalb die Versuchsschwelle noch nicht überschritten worden sei. Der Beschuldigte sei daher auch aus diesem Grund freizusprechen (act. 20 S. 21). 4.4. Im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Der Tatbestand des Einbeziehens erfordert eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit. Das Kind muss durch den Täter gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlung gemacht und dadurch als Sexualobjekt behandelt werden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 187 N 9). 4.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm

- 14 auch unerwünscht sein (statt vieler BGE 147 IV 439 E. 7.31 S. 447 f. mit Hinweisen). 4.6. Vorliegend erscheint es nicht plausibel, dass der Beschuldigte an einem gewöhnlichen Mittwochnachmittag aus reiner Neugier von seinem Wohnort in I._____ zum vereinbarten Treffpunkt in D._____ fuhr, nur um zu sehen, ob eine 13-jährige Jugendliche wirklich an ein solches Treffen gehen würde und falls ja, dem Mädchen ins Gewissen zu reden und ihr das Geld – einfach so – zu geben. Laut E-Mailverkehr sagte der Beschuldigte, als er das Alter erfuhr, zwar sofort, dass sie zu jung sei für ihn, schrieb ihr dann aber trotzdem weiter und fragte nach einem Treffen (vgl. act. 1/5). Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht von sich aus thematisierte, was beim Treffen effektiv gemacht werden sollte, kann nicht gefolgt werden. Zunächst fragte der Beschuldigte, wo "C._____" das denn gerne machen wolle. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit "das" zumindest das Zuschauen beim Onanieren gemeint war. Auch hat der Beschuldigte trotz Kenntnis des Alters von "C._____" einen Preisvorschlag fürs Helfen unterbreitet (vgl. act. 1/5, Nachricht vom 5. Februar 2025, 10:25 Uhr). Die Nachricht "chömer das spontan luege wegem helfe?" bedeutet im Kontext dieses Chats, dass mindestens das Zuschauen schon klar vereinbart war. Für das Zuschauen wurde auch ein Betrag von Fr. 80.– angeboten. Weiter deutete der Beschuldigte im Chat kein einziges Mal an, dass es eventuell auch zu gar keinen sexuellen Handlungen kommen könnte, oder er "C._____" lediglich zum Kennenlernen hätte treffen wollen. Auch die Vorbringen der Verteidigung, dass auf dem Laptop bzw. Mobiltelefon des Beschuldigten keine Bilder oder Filme mit verbotener (Kinder-) Pornografie gefunden wurde, muss relativiert werden. Auf dem Computer des Beschuldigten wurden neben Fotos von seiner Tochter nachweislich auch mehrere freizügige Bilder von unbekannten jugendlichen Mädchen in freizügigen Posen und Kleidung sichergestellt (vgl. act. 3/7, S. 6-10). Auch hier ist die Aussage des Beschuldigten, nicht zu wissen woher die Bilder stammen und diese das erste Mal beim Vorhalt durch die Staatsanwaltschaft gesehen zu haben (vgl. Prot. S. 13), nicht plausibel. Zudem ist auffällig, dass sich das Erstelldatum dieser von Instagram heruntergeladenen Bilder zwischen dem

- 15 - 25. Januar 2025 und 1. Februar 2025 bewegt (act. 3/7) und damit kurz vor dem Tatzeitpunkt vom 5. Februar 2025 heruntergeladen worden sein müssen. 4.7. Dass der Beschuldigte daher das Treffen nur wollte, um zu sehen, ob tatsächlich eine 13-jährige Jugendliche zum Treffen erscheint, und um in diesem Fall dieser lediglich ins Gewissen zu reden sowie Fr. 80.– in Bar zu geben, ist in Anbetracht der Kommunikation, welche einzig das Gegenteil nahelegt, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Die Behauptungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch hat der Beschuldigte mit ihr vereinbart, als Erkennungszeichen die Bremslichter aufleuchten zu lassen (vgl. act. 1/1 S. 4), und ist nicht etwa aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um sich öffentlich sichtbar und unverfänglich mit "C._____" zu treffen. Auch dieses konspirative Verhalten spricht gegen die Aussagen des Beschuldigten. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest damit rechnete, am Treffpunkt auf eine 13-jährige Jugendliche zu treffen, und sexuelle Handlungen mit dieser beabsichtigte. Immerhin kann es sein, dass er beim Anblick der realen 13-jährigen Jugendlichen erschrak, dass er in diesem Moment aus einer Fantasievorstellung erwachte, welche die virtuelle Distanz zuweilen durchaus mit sich bringen kann. Dafür spricht nämlich seine zweimalige Nachfrage gegenüber der verdeckten Fahnderin, welche "C._____" beim Aufeinandertreffen spielte, ob das wirklich ihr Ernst sei (act. 1/8). Entsprechend ist, in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo', zugunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Sachverhaltskonstellation auszugehen, nämlich dass er beim Anblick von "C._____" beim Parkplatz auch von seinem Tatplan abgewichen wäre, wenn die Polizei nicht zugegriffen hätte (vgl. dazu Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit liegt allerdings trotzdem ein Vorsatz bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Aufeinandertreffens mit "C._____" vor. 4.8. Die vermeintlich 13-jährige Jugendliche wäre ein "Kind unter 16 Jahren" im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gewesen. Bereits das Zuschauen beim Onanieren, also Selbstbefriedigung in Gegenwart einer Person unter 16 Jahren, hätte eine inkriminierte Tathandlung dargestellt. Zu entsprechenden Tathandlungen kam es nicht, da es sich bei der vermeintlich 13-jährigen "C._____" um verdeckte Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte. Zudem ist wie erwähnt zugunsten des Beschul-

- 16 digten davon auszugehen, dass er nach dem Aufeinandertreffen seinen Tatplan doch nicht umgesetzt hätte. Mithin wurde die Tat nicht vollendet, weshalb zu prüfen ist, ob ein strafbarer Versuch vorliegt. 4.9. Führt der Täter, nachdem er mit den Ausführungen eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des unvollendeten Versuchs strafbar. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Die Schwelle zum Versuch ist jedoch dann überschritten, wenn der Täter mit dem Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen).

- 17 - Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung den Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat. Gemäss Bundesgericht liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100, E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Verurteilung wegen des Versuchs von sexuellen Handlungen mit einem Kind auf freiwilliger Basis setzt damit auch voraus, dass der Tatplan des Beschuldigten mit dem Kind bereits hinreichend vereinbart und konkretisiert worden ist. 4.10. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. act. 20 S. 20 f.) war zumindest das Zuschauen beim Onanieren bereits vereinbart. Ob es zusätzlich zu einem Helfen gekommen wäre, spielt damit vorliegend keine Rolle. Ebenfalls war der Preis bereits klar, für das Zuschauen Fr. 80.– und für ein allfälliges Helfen Fr. 130.–. Es waren also nur noch Modalitäten offen wie der Umfang und der genaue Ort, wohin man zusammen noch hingefahren wäre. Aber dass es zu sexuellen Handlungen kommen soll, war schon vor dem Treffen klar vereinbart. Mithin liegt eine Konstellation vor, wonach der Beschuldigte zur Tat entschlossen zum vereinbarten Treffpunkt reiste und sich dort einfand, während die Vereinbarung auf freiwilliger Basis mit "C._____" schon gegeben war. Damit war bei der Anreise die Schwelle zum Versuchsstadium überstritten. Ein vorbereitendes Gespräch wäre nicht mehr notwendig gewesen. Die Tat hätte ungestört ihren Fortgang nehmen können. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren konkreten Vorbereitungshandlungen von Bedeutung aus Sicht des Beschuldigten nach dessen Ankunft am Tatort zur Tatbestandsverwirklichung noch notwendig gewesen wären. Dass sich die Beteiligten zwecks Vornahme der sexuellen Handlungen allenfalls noch an einen an-

- 18 deren Ort hätten verschieben müssen, kann nicht mehr ausschlaggebend sein, umso mehr, als dass gemäss Inserat diese sexuellen Handlungen hätten "Outdoor" stattfinden sollen. Die Schwelle zum Versuchsstadium wurde somit durch das Einfinden des Beschuldigten am vereinbarten Treffpunkt überschritten. Zugunsten des Beschuldigten wird jedoch von der Möglichkeit ausgegangen, dass er beim Anblick der realen 13-jährigen Jugendlichen erschrak und dann von seinem Vorhaben hätte abrücken wollen. Damit liegt ein strafbarer, unvollendeter Versuch vor. 4.11. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern werden mit Geldstrafe oder mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, welches nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen sind ferner das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). 1.2. Im Rahmen bis zu 180 Strafeinheiten ist sowohl eine Geldstrafe wie auch eine Freiheitsstrafe möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen, wenn eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und eine Geldstrafe voraussichtlich auch vollzogen werden kann. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den

- 19 - Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; DOLGE, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 34 N 25). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.3. Bei der Geldstrafe bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2. Tatkomponente 2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht hätte bei vollendeter Tatbegehung die sexuelle Tathandlung gemäss erstelltem Sachverhalt zumindest darin bestanden, dass "C._____" dem Beschuldigten beim Onanieren zusieht. Im Verhältnis etwa zu vollzogenem Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr wäre das zwar eher eine leichte Handlung gewesen, doch kann der Tatbestand umgekehrt auch bereits durch Handlungen wie Küsse oder kurze Berührungen über der Kleidung in sexueller Absicht erfüllt werden. Bei der vermeintlich 13-jährigen Jugendlichen hätte es sich um eine Jugendliche drei Jahre vor Erreichen der relevanten Altersgrenze gehandelt, doch wäre das Altersgefälle zum über 40-jährigen Beschuldigten und damit der vergleichsweise umso grössere Erfahrungsunterschied deutlich gewesen. Der Beschuldigte wirkte auch beharrlich und zielgerichtet auf ein Treffen mit der vermeintlich 13-jährigen Jugendlichen zwecks Vornahme sexueller Handlungen hin, immerhin hatte er sie dazu aber nicht zu überreden und die vermeintlich 13-jährige Jugendliche war von Beginn weg mit der Vornahme sexueller Handlungen einverstanden. Nichtsdestotrotz wäre aber die effektive Vornahme der geplanten sexuellen Handlung geeignet gewesen, die sexuelle Entwicklung der 13-jährigen Jugendlichen erheblich zu beeinträchtigen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht unter Berücksichtigung all dieser Umstände als eher leicht zu qualifizieren.

- 20 - 2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht lag das Motiv des Beschuldigten wohl in einem sexuellen Abenteuer, das er suchte. So war er zwar vielleicht nicht primär auf der Suche nach sexuellen Kontakten mit Jugendlichen in der Pubertät oder gar Kindern vor der Pubertät, zumal er auch online in Kontakt mit jungen Frauen über 18 Jahren stand. Letztlich entschied er sich aber gleichwohl zur Tat und begab sich zum vereinbarten Treffpunkt. Hemmungen, die Unerfahrenheit einer 13-jährigen Jugendlichen auszunutzen, hatte er dabei letztlich nicht. Das Verschulden wird somit, und auch unter Berücksichtigung der direktvorsätzlichen Tatbegehung, in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist deshalb weiterhin von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend auf angemessene 210 Strafeinheiten festzusetzen. 2.3. Versuch Vorliegend blieb die Tat im Versuchsstadium. Dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangte, war, zumindest bis der Beschuldigte vor Ort war, nicht einem Absehen des Beschuldigten von der Ausführung zu verdanken. Jedoch kann wie erwähnt zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er beim Anblick der realen 13-jährigen Jugendlichen erschrak und von seinem Vorhaben dann abgerückt wäre, womit ein unvollendeter Versuch vorliegt und eine deutliche Strafreduktion angezeigt ist. Die Einsatzstrafe ist daher auf 150 Strafeinheiten festzusetzen. 2.4. Täterkomponente Die Täterkomponente hat keine weiteren Auswirkungen auf das konkrete Strafmass. Der Beschuldigte war lediglich hinsichtlich des äusseren Sachverhalts geständig. Das Geständnis erfolgte, nachdem der Beschuldigte auf "frischer Tat" ertappt und verhaftet wurde. Den subjektiven Sachverhalt bestritt er während des gesamten Verfahrens. Die Untersuchung wurde daher nicht wesentlich erleichtert, weshalb keine Strafminderung resultiert. Die persönlichen Verhältnisse des Be-

- 21 schuldigten, sein Vorleben und der Umstand, dass er über kein Vorstrafen verfügt, sind neutral zu werten, weshalb daraus ebenfalls keine Strafminderung resultiert. 2.5. Fazit In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Da bei dieser Strafhöhe sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich sind und keine Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz der Geldstrafe vorliegen, ist ein Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. 2.6. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 05. Februar 2025, 13:36 Uhr, bis 06. Februar 2025, 11:45 Uhr, in Untersuchungshaft, welche ihm anzurechnen ist. Dabei gilt ein angebrochener Tag der Untersuchungshaft als ganzer Tag, wobei für die Anrechnung von zwei Tagen Haft diese die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten muss (Urteil BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2 = Pra 114 [2025] Nr. 36). Vorliegend hat die Haft nicht ganz 24 Stunden gedauert, weshalb dem Beschuldigten ein Tag Untersuchungshaft auf die Geldstrafe als erstanden anzurechnen ist. 3. Tagessatzhöhe 3.1. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– sowie höchstens Fr. 3'000.– und bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Beschuldigte hat während des laufenden Verfahrens ausgeführt, ein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'450.– netto zu erzielen und seine Tochter finanziell zu unterstützen (act. 19/7; act. 2/1 F/A 67 ff.; act. 2/2 F/A 29 ff.; Prot. S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen. Somit ist der Beschuldigte mit einer

- 22 - Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.– (entsprechend Fr. 15'000.–) zu bestrafen. 4. Vollzug der Strafe 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Legalprognose, ohne gegensätzliche Indizien, vermutet. 4.2. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen und die erwähnten Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind erfüllt. Namentlich weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, ist mithin Ersttäter, und es kann deshalb Stand heute grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er aus dem vorliegenden Verfahren seine Lehren zieht und sich in Zukunft wohl verhalten wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. V. Tätigkeitsverbot 1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht einer Person lebenslänglich jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn diese wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB verurteilt wurde. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten (OGer ZH

- 23 - SB210115-O vom 7. September 2021 E. 2). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden. Die Ausnahmebestimmung umfasst nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht z.B. sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt etwa dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht. Als Bagatellfälle können in der Regel nur solche Delikte bezeichnet werden, in denen Jugendliche oder junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und welche keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Nur wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmeklausel erfüllt sind, kann das Gericht von einem Tätigkeitsverbot absehen ((BGE 149 IV 161 E. 2.5.6; Urteil BGer 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023, E. 2.5.2). 2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen, wofür abstrakt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht wird. Bei dieser Anlasstat liegt kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB mehr vor, wonach ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abgesehen werden könnte. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich um einen unvollendeten Versuch handelte, zumal das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung nicht etwas als 'sehr leicht', sondern doch immerhin als 'eher leicht' qualifiziert wurde. Zudem wurden auf dem Computer des Beschuldigten wie erwähnt mehrere Bilder von freizügig gekleideten jugendlichen Mädchen sichergestellt, welche dem Beschuldigten unbekannt sind und kurz vor der Tat abgespeichert wurden (vgl. act. 3/7; act. 2/2 S. 2 ff.). Es sind somit meh-

- 24 rere Bezüge zu Pädophilie erkennbar. Zudem hat der Beschuldigte beruflich nicht mit minderjährigen Personen zu tun (vgl. act. 2/2 F/A 38 f.), weshalb ihn das Tätigkeitsverbot aktuell nicht besonders trifft. Mithin ist keine der (kumulativen) Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Tätigkeitsverbot erfüllt. Gegen den Beschuldigten ist deshalb ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. VI. Beschlagnahmen 1. Ist eine Beschlagnahme noch nicht vorher aufgehoben worden, so ist über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur Kostendeckung oder über ihre Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 (act. 3/9) beschlagnahmte Computer der Marke HP (A019586197) inkl. SSD der Marke Samsung (A019602609) hat zwar nicht direkt zur Begehung einer Straftat gedient. Jedoch stellen die freizügigen Bilder der jugendlichen Mädchen auf der SSD einen genügenden Deliktskonnex dar, weshalb die Gegenstände einzuziehen und zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 (act. 3/9) beschlagnahmten Plastikbehältnisse mit Marihuana stellen Betäubungsmittel dar, welche im Sinne des Gesetzes Gegenstände darstellen, die einzuziehen und zu vernichten sind (Art. 69 StGB). Sodann handelt es sich um Ge-

- 25 genstände, die nicht in legaler Weise verwendet werden können, weshalb eine Einziehung bzw. Vernichtung angezeigt ist. Zudem wurden diese Gegenstände nicht herausgefordert (vgl. act. 20 S. 23). 4. Die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF (act. 3/6) sichergestellten Datensicherungen sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ebenfalls zu löschen. 5. Beschlagnahmte Vermögenswerte können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen verwendet werden. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 (act. 1/3/9) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 180.– ist zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VII. DNA-Profil 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass bei Personen eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Art. 257 lit. b StPO). Es geht bei der Abnahme von DNA-Proben verurteilter Personen einerseits darum, in solchen Fällen künftige Straftaten des als potenziell gefährlich eingeschätzten Verurteilten zu erkennen, andererseits kann die Auswertung des Profils auch dazu führen, dass früher begangene Delikte nachträglich noch abgeklärt werden können. Schliesslich hat die DNA-Abnahme eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Betroffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (GRAF/HANSJAKOB in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., 2020, Art. 257 N 1). Eine DNA-Abnahme von einer verurteilten Person erscheint bereits dann als gerechtfertigt, wenn bei ihr gegenüber dem Durchschnittsbürger bereits eine (nur) leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit

- 26 besteht, dass sie in ein einschlägiges Delikt verwickelt werden könnte (a.a.O, Art. 257 N 5). 2. Der Beschuldigte wird vorliegend der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gesprochen. Er hat mit seiner Tat somit in Kauf genommen, die sexuelle Integrität eines Kindes zu verletzen, wobei es sich bei einem "Helfen" sogar um ein 'Hands-on-Delikt' gehandelt hätte. Der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch stellt ein besonders hohes Rechtsgut dar. Deshalb ist die Abnahme einer DNA-Probe vom Beschuldigten sowie die Erstellung eines DNA-Profils von ihm vorliegend ohne Weiteres verhältnismässig und somit anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.– (act. 10) erscheint angemessen und ist ebenfalls zu bezahlen. 1.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für eine amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses

- 27 einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hat als amtlicher Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2025 eine Honorarnote eingereicht, in welcher die Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch nicht enthalten sind. Für diese sind zusätzlich vier Stunden zu entschädigen, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 10'342.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigung wirtschaftliche Einbussen 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie auch Anspruch auf Entschädigung ihrer wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte lässt eine solche Entschädigung beantragen, da er zwei Kalendertage in Polizeihaft verbracht habe und deswegen der Arbeit einen Tag lang habe fernbleiben müssen. Der Beschuldigte macht dafür eine Genugtuung von Fr. 400.– (zuzüglich 5% Zins ab dem 7. Februar 2025) sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 270.– geltend (act. 20 S. 1, S. 22). 3.2. Vorliegend wird der Beschuldigte schuldig gesprochen, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dem Beschuldigten wird demzufolge keine Entschädigung zugesprochen. IX. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO).

- 28 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– (total Fr. 15'000.–), wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 180.– (A019584646) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: - Computer der Marke HP (A019586197) inkl. SSD der Marke Samsung (A019602609), - Plastikbehältnisse mit Marihuana (A019588682 und A019588693). 7. Die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (Asservat Nr. A019602563, A019602585, A019602596, A019602610, A019602621) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gelöscht. 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich

- 29 - (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Urteils beim Forensischen Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts hin zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird in diesem Zusammenhang auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'342.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … sowie als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 30 -  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage, Polis G- Nr. 89837036) per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7 dieses Entscheids,  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, gemäss Dispositiv-Ziff. 8. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 31 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: MLaw M. Huter Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am:

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