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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.01.2026 GG250027

January 9, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,429 words·~17 min·2

Summary

Einfache Körperverletzung

Full text

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250027-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Gerichtsschreiberin MLaw M. Niederberger Urteil vom 9. Januar 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend einfache Körperverletzung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Juni 2025 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte und deren erbetene Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Privatkläger Schlussanträge: 1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 18): - Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 250.00 (entsprechend Fr. 22'500.00) sowie mit einer Busse von Fr. 5'600.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'600.00) 2. Des Privatklägers (act. 7/7, sinngemäss): - Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 5'328.– zuzüglich Zins von 5 % ab 7. November 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. - Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 7. November 2023 als Genugtuung zu bezahlen. 3. Der Verteidigung (act. 46): - Die Beschuldigte sei vom eingeklagten Vorwurf der einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. - Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten A._____ sei nicht einzutreten.

- 3 - - Die Kosten des Verfahrens (Vor- und Hauptverfahren) seien auf die Staatskasse zu nehmen. - Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Anwaltskosten) in Höhe von Fr. 16'476.45 zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 4. Juli 2025 ging die Anklageschrift (act. 18) der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Anklägerin) vom 27. Juni 2025 mitsamt den Untersuchungsakten beim hiesigen Gericht ein (act. 1 bis act. 20; Postaufgabe am 3. Juli 2025). Hernach stellte A._____ (nachfolgend: Privatkläger) mit Eingabe vom 11. Juli 2025 Beweisanträge (act. 26 f.), welche mit Verfügung vom 11. August 2025 abgewiesen wurden (act. 29). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurden die Parteien zudem auf den 9. Januar 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen, es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und der Privatkläger aufgefordert, seine Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 28). Der Privatkläger bezifferte und begründete seine Zivilansprüche mit Eingabe vom 22. September 2025 (act. 31 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 beantragte der Privatkläger sodann die Zeugenbefragung von C._____ sowie D._____ (act. 35). Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 abgewiesen (act. 36). Einen Tag vor der Hauptverhandlung wiederholte der Privatkläger mit Eingabe vom 8. Januar 2026 den Antrag auf Befragung von D._____ als Zeugin (act. 44). Dieser Antrag wurde in der Hauptverhandlung im Sinne einer Vorfrage behandelt (Prot. S. 8 f.). Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 erschienen seitens der Parteien B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Privatkläger (Prot. S. 7).

- 4 - II. Prozessuales 2. Die vom Privatkläger mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (act. 44) zum wiederholten Male beantragte Befragung von D._____ als Zeugin durch das Gericht wurde anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen aus den bereits in der Verfügung vom 3. Oktober 2025 dargelegten Gründen abgewiesen (Prot. S. 9), weshalb ohne Weiteres auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (siehe act. 36). 3. Auf die Anträge des Privatklägers betreffend Schadenersatz und Genugtuung ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Einzelgerichts in Strafsachen nicht einzutreten. Strafgerichte sind gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO nämlich nur für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche aus einer Straftat sachlich zuständig, nicht jedoch für solche öffentlich-rechtlicher Natur. Staatshaftungsansprüche gegen eine Beamtin im Sinne von Art. 110 StGB – solche macht der Privatkläger, wie sogleich dargelegt wird, geltend – sind öffentlich-rechtlicher Natur und können deshalb nicht im Strafprozess geltend gemacht werden (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl., Art. 122 N 64). 3.1. Die Beschuldigte war zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Pfarrerin der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und leitete in dieser Funktion die Gemeindereise der Kirchgemeinde E._____ ZH nach F._____ [Südamerika] (act. 11/1). Somit war sie damals als Beamtin im Sinne von Art. 110 StGB tätig (siehe hierzu: OGer ZH, Beschluss TB240025 vom 22. April 2024, E. 2 m.w.H.) und übte eine in der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich [KO, LS 181.10] für Pfarrpersonen vorgesehene öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. e KO sind Pfarrpersonen nämlich nicht nur für unmittelbar religiöse Handlungen wie kirchliche Trauungen, Taufen und Abdankungen zuständig, sondern auch für Bildungsarbeit mit Erwachsenen. Die Leitung von Kirchgemeindereisen in Staaten anderer Kulturkreise, um Land und Leute kennenzulernen, fällt darunter und ist deshalb als öffentlich-rechtliche Verrichtung im Sinne von § 3 Haftungsgesetz des Kantons Zürich [LS 170.1] zu qualifizieren. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 23a KO auf Pfarrpersonen denn auch Anwendung. Folglich sind die vom Privatkläger gegenüber der Beschuldigten geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche öffentlich-

- 5 rechtlicher Natur und können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. 3.2. Selbst wenn entgegen des Ausgeführten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsanträge des Privatklägers eingetreten würde, müssten sie – unabhängig von einem Schuld- oder Freispruch der Beschuldigten – abgewiesen werden: Gemäss § 6 Abs. 1 und 4 Haftungsgesetz haben Geschädigte für erlittene Schäden aus öffentlich-rechtlichen Verrichtungen nämlich keine Ansprüche gegenüber dem schädigenden Angestellten, sondern nur gegenüber dem Gemeinwesen (sog. Staatshaftung). Kurzum: Die Beschuldigte wäre im vorliegenden Strafverfahren betreffend solche Forderungen nicht passivlegitimiert. 3.3. Schliesslich ist anzumerken, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die vom Privatkläger geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in der Höhe von Fr. 5'328.– bzw. Fr. 20'000.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 7. November 2023, zweifelhaft ist: So geht aus den im Recht liegenden Leistungsabrechnungen der Krankenkasse G._____ und den Ausführungen des Privatklägers dazu anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass die Krankenkasse für einen Grossteil der Heilungskosten aufkam und dem Privatkläger in diesem Umfang kein finanzieller Schaden entstand (siehe act. 7/8 und act. 32/1 sowie Prot. S. 28 f). Aus den medizinischen Berichten von Dr. med. H._____ (act. 6/15 und 6/21, insb. F/A 3) geht des Weiteren hervor, dass der Privatkläger neben einer Bandläsion im Daumen auch unter einer älteren Bandläsion im Handgelenk im Zusammenhang mit Arthrose litt, die in keiner Verbindung mit dem mutmasslichen Vorfall in F._____ stehen konnte und den Privatkläger beim Tennisspielen und bei handwerklichen Tätigkeiten einschränkte. Insofern erscheint fraglich, inwiefern die vom Privatkläger als immaterielle Unbill geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Prot. S. 30) dem mutmasslichen Vorfall in F._____ überhaupt rechtsgenügend zurechenbar wären.

- 6 - III. Sachverhalt 4. Die Sachverhaltsdarstellung der Anklägerin ergibt sich aus der Anklageschrift (act. 18), weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Beschuldigte und ihre Verteidigerin anerkannten diesbezüglich, dass es im Reisebus in F._____ zu einer Auseinandersetzung mit Berührungen zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger kam und bei diesem später eine Läsion des Seitenbandes am Daumengrundgelenk der rechten Hand festgestellt wurde. Sie bestritten jedoch, dass die Beschuldigte den Daumen der rechten Hand des Privatklägers mit ihrer rechten Hand packte und diesen für wenige Sekunden gewaltsam auf dessen rechten Oberschenkel presste, wobei der Daumen zu seinem Körper zeigte. Zudem sei die Kausalität zwischen der vorgeworfenen Handlung und der Läsion des Seitenbandes am Daumengrundgelenk des Privatklägers nicht erstellt. Vielmehr gehe aus den im Recht liegenden Arztberichten hervor, dass die Probleme des Privatklägers auf eine vorbestehende Arthrose zurückgehen würden (Prot. S. 14; act. 46, insb. S. 4 ff.). 5. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dieser Beweiswürdigungs- bzw. Entscheidregel ist die beschuldigte Person freizusprechen, wenn beim Richter nach der Würdigung der Beweise erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der in der Anklage umschriebenen Tatbestandsverwirklichung bestehen (anstatt vieler: JOSITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl., N. 235). Aus den nachfolgenden Gründen bestehen vorliegend mit Blick auf die objektiven und subjektiven Beweismittel solche Zweifel: 5.1. Dr. med. H._____ stellte beim Privatkläger gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Berichten bzw. Befunden im November 2023 eine Läsion des Seitenbandes beim Daumengrundgelenk der rechten Hand fest. Zur Ursache dieser Verletzung hielt er fest, dass ihm der Privatkläger berichtet habe, im Rahmen von Tätlichkeiten anlässlich einer Reise in F._____ am Daumen festgehalten worden zu sein, wobei der Daumen umgedreht bzw. abgeknickt worden sei (vgl. act. 6/11). Dr. med. H._____ führte hierzu aus, die Verletzung sei Unfall kausal, wenn ein Daumen

- 7 festgehalten werde und sich jemand gegen das Festhalten wehre. Eine Selbstverletzung sei prinzipiell denkbar, jedoch vom Verletzungsmechanismus unwahrscheinlich (vgl. act. 6/4). Später führte er sodann aus, dass die ebenfalls beim Privatkläger festgestellte Bandläsion im Handgelenkt vorbestehend sei und nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne (vgl. act. 6/4; act. 6/6; act. 6/11 und act. 6/21/2). Gemäss den ärztlichen Ausführungen ist es also möglich, dass eine Handlung von der Art wie sie die Anklägerin und der Privatkläger der Beschuldigten vorwerfen zur festgestellten Verletzung führte. Bei diesen ärztlichen Ausführungen zur Verletzungsursache handelt es sich aber nur um eine durch die Aussagen des Privatklägers angestossene Hypothese und nicht um eine ärztlich festgestellte Tatsache. Was sich im Reisecar in F._____ tatsächlich ereignete, ergibt sich daraus nicht. Die im Recht liegenden Fotografien als einzige weitere objektiven Beweismittel lassen diesbezüglich auch keine Schlüsse zu (act. 2/3; act. 2/4; act. 2/8 f., und act. 4/3). Über die konkreten Ereignisse im Reisecar können nur die Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen Aufschluss geben. In einem nächsten Schritt sind diese Aussagen deshalb auf ihren Wahrheitsgehalt bzw. ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb von Aussagen, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche und das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien wie Homogenität, Detailreichtum und Individualität von Aussagen (zum Ganzen: BENDER/NACK/TREUER, S. 67-120; OGer ZH SB160446-O, E. 1.3; OGer ZH SB190075-E vom 25. November 2019, E. 3.1.). 5.2. Die Zeugen I._____, J._____ und K._____ sagten übereinstimmend aus, dass sich die Beschuldigte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt um D._____ kümmern wollte, weil es dieser wohl aufgrund der Höhe nicht gut ging. D._____ sei im Car neben dem Privatkläger am Fenster gesessen. Der Privatkläger habe dann den rechten Arm der Beschuldigten gepackt, worauf diese geschrien und sich von ihm entfernt habe. Ein Festhalten und Verdrehen des privatklägerischen Daumens auf dem Oberschenkel des Privatklägers durch die Beschuldigte hätten sie nicht gesehen (vgl. act. 5/11, F/A 16, 17, 31 und 32; act. 5/13, F/A 13, 25, 32 und 33; act. 5/14, F/A 14, 34 und 37). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, um an der

- 8 - Glaubhaftigkeit dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen zu zweifeln, zumal die Zeugen plausible Gründe für ihre Wahrnehmungen oder Nichtwahrnehmungen (u.a. Erinnerungslücken) vorbrachten, die Auseinandersetzung im Car unerwartet auftrat und sich in kurzer Zeit bei durch die Sitze beschränkten Sichtverhältnissen abspielte. Der Raum zwischen dem Privatkläger und dem vorderen Sitz war für die davor und dahinter sitzenden Zeugen nicht oder nicht vollständig einsehbar (siehe act. 2/8 f., Fotografien Reisebus). 5.3. Die Zeugin D._____, die mit dem Privatkläger trotz Scheidung immer noch zusammenlebt (siehe Prot. 22), sagte aus, die Beschuldigte habe mit Kokablättern vor ihrem Gesicht herumgewirbelt und ihr diese aufdrängen wollen. Dem Privatkläger sei das zu viel geworden und er habe den Arm der Beschuldigten gehalten. Der Beschuldigten seien dann die Sicherungen durchgebrannt und sie habe wie blöd am Daumen des Privatklägers gezogen. Die Beschuldigte müsse dann gemerkt haben, dass etwas nicht gut sei. Sie sei im Bus nach vorne gegangen und habe herumgeschrien, dass sie sich nicht von einem fremden Mann anfassen lasse (vgl. act. 5/10, F/A 14). Danach konnte D._____ auf Nachfrage der Anklägerin den Griff der Beschuldigten an den Daumen des Privatklägers jedoch nicht konkret beschreiben, sondern führte aus: "Ich habe gesehen, dass sie [die Beschuldigte] den Griff lösen wollte. Aber … ich kann das nicht im Detail. Nein, das kann ich Ihnen so nicht sagen (act. 5/10, F/A 33)". Dass D._____ die mutmassliche Tathandlung der Beschuldigten auch auf weitere Rückfragen der Anklägerin nicht konkret beschreiben konnte, erstaunt. Dies deutet darauf hin, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht ihren eigenen Wahrnehmungen entsprangen. Ein weiteres Indiz dafür ist namentlich ihre Aussage "Was macht man, wenn man etwas hält? Man geht auf die Finger los. Anders kann man ja den Griff nicht lösen" (act. 5/10, F/A 28). Diese Aussage erscheint konstruiert. D._____ scheint Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken zugunsten des Privatklägers durch Nachdenken über plausible Handlungsvarianten zu füllen. Wahrnehmungslücken zum Ereigniszeitpunkt erscheinen wahrscheinlich, zumal es der Zeugin damals nicht gut ging und sie zumindest zeitweise vorgebeugt dasass (vgl. act. 5/3, F/A 6; act. 5/10, F/A 57; act. 5/15 F/A 8; Prot. S. 15).

- 9 - 5.4. Der Privatkläger selbst schilderte den Vorfall im Reisecar anlässlich der Hauptverhandlung wie bereits in den Einvernahmen davor als direkten Angriff der Beschuldigten auf seine Person. So beschrieb er den Beginn der Auseinandersetzung wie folgt: "Die Beschuldigte kam von vorne zu mir hergerannt, wie eine Verrückte, und blieb vor mir stehen und fuchtelte mit den Fäusten vor meinem Gesicht herum. Da habe ich sie am Oberarm gehalten (Prot. S. 25)". Des Weiteren will er nicht wahrgenommen haben, dass sich die Beschuldigte um die neben ihm sitzende Zeugin D._____ kümmern wollte (vgl. Prot. S. 26). Diese Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers widerspricht in den wesentlichen Punkten nicht nur den Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen I._____, J._____ und K._____, sondern auch jenen von D._____. Die Aussagen des Privatklägers zur mutmasslichen Tathandlung erscheinen deshalb unglaubhaft. 5.5. Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie habe D._____ über die Schulter streicheln wollen. Der Privatkläger habe sie jedoch angefasst, weshalb sie sich durch Bewegungen ihres Armes aus seinem schmerzenden Griff gelöst habe. Wie genau, wisse sie nicht mehr (vgl. Prot. S. 13 f.). Es tue ihr leid, dass der Privatkläger Probleme mit seiner Hand habe. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass die Verletzung von ihr stamme. Sie habe normal reagiert (Prot. S. 16). Diese Aussagen der Beschuldigten decken sich mit ihren früheren Aussagen gegenüber der Polizei und der Anklägerin. Gegenüber diesen Strafverfolgungsbehörden sagte die Beschuldigte zudem konstant aus, der Privatkläger habe sie nicht nur mit seiner rechten Hand an ihrem linken Oberarm gepackt, sondern auch mit seiner linken Hand ihre linke Hand umfasst. Sie habe deshalb die Finger der linken Hand des Privatklägers mit ihrer rechten Hand weggestossen und schliesslich den linken Arm geschwenkt, um sich vollständig aus dessen Griff zu befreien (vgl. act. 5/1, F/A 9, 11 bis 14; act. 5/15, F/A 8 und 33). Diese Aussagen der Beschuldigten erscheinen mit Blick auf die geschilderte Konfliktdynamik, den geschilderten Bewegungsablauf und auf die Positionierung der Beteiligten im Raum plausibel. Sie lassen zusammen mit den Aussagen der Zeugen erheblich daran zweifeln, dass die Beschuldigte den Daumen der rechten Hand des Privatklägers wie in der Anklage umschrieben aktiv verdrehte bzw. umknickte.

- 10 - 5.6. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen und der Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte D._____ trösten wollte und deshalb ihren linken Arm am Gesicht des Privatklägers vorbeistreckte, dieser sich daran störte und die Beschuldigte mit seiner rechten Hand am linken Oberarm ergriff. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte darauf heftig reagierte und sich vom Privatkläger befreite bzw. losriss. Dass die Beschuldigte dabei mit ihrer rechten Hand den rechten Daumen des Privatklägers ergriff und diesen gewaltsam für wenige Sekunden auf dessen Oberschenkel drückte, kann in objektiver Hinsicht jedoch nicht als erstellt gelten. Die Beschuldigte bestritt diese Sachverhaltsdarstellung nicht nur konstant, sondern stellte ihr einen plausiblen alternativen Handlungsablauf ohne das Ergreifen des Daumens der rechten Hand des Privatklägers entgegen. Es ist gut denkbar, dass sich der Daumen des Privatklägers im Gerangel ohne Zutun der Beschuldigten unglücklich verdrehte. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch ihre Handlungen die beim Privatkläger eingetretenen Verletzungen hätte voraussehen können und diese gewollt bzw. billigend in Kauf genommen hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Privatkläger nicht primäres Handlungsziel der Beschuldigten war, sondern D._____. Die Beschuldigte interagierte erst mit dem Privatkläger, nachdem dieser plötzlich nach ihr gegriffen hatte. Diese Interaktion war nicht geplant und dauerte wenige Sekunden, sodass die Beschuldigte kaum Zeit hatte, die möglichen Folgen ihrer Handlungen vorauszusehen und sich dafür oder dagegen zu entscheiden. Die Läsion des Seitenbandes des Daumens an der rechten Hand des Privatklägers konnte sich ihr deshalb nicht als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass ihr gemäss den Kriterien der Rechtsprechung ein Eventualvorsatz zurechenbar wäre (siehe hierzu BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl., Art. 12 N 53 ff.). IV. Rechtliche Würdigung 7. Ein Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die beschuldigte Person einen anderen Menschen vorsätzlich an Körper oder Gesundheit schädigte. Die beschuldigte Person muss ihre Handlungen im Wissen um ihre Schädigungs-

- 11 folgen vorgenommen haben und diese gewollt oder zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Im vorigen Abschnitt wurde dargelegt, dass der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt ist, weshalb die Beschuldigte nicht schuldig und vollumfänglich freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Das Gericht legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall. Die Gerichts- bzw. Entscheidgebühr bestimmt sich nach der Bedeutung des Falles, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. bd GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Aufwand des vorliegenden Verfahrens ist im Vergleich zu anderen Strafverfahren mit Blick auf die soeben genannten Kriterien im unteren Bereich zu verorten, weshalb es angemessen erscheint, die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorfahren beträgt Fr. 2'600.– zuzüglich Fr. 250.– Auslagen für die Arztberichte und Fr. 20.– für die Zeugenentschädigung (act. 17; act. 5/13, S. 8). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben (Art. 423 StPO). 9. Die Beschuldigte ist gemäss obigen Ausführungen freizusprechen, weshalb ihrer erbetenen Verteidigerin gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO aus der Staatskasse eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung zuzusprechen ist. Die erbetende Verteidigerin reichte ihre Honorarnote im Rahmen der Hauptverhandlung ein (act. 47), mit welcher sie ein Honorar von Fr. 16'476.45 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Die aufgeführten Aufwandspositionen und das Honorar insgesamt sind nachvollziehbar und in Anwendung von § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 lit. b, c, d und e, § 3, § 16 und § 17 lit. a AnwGebV OG nicht zu beanstanden. Die erbetene Verteidiger ist somit, wie von ihr beantragt, aus der Staatskasse zu

- 12 entschädigen. Über bereits von der Beschuldigten erhaltene Entschädigungszahlungen hat die erbetene Verteidiger mit dieser abzurechnen. 10. Der Privatkläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 433 StPO e contrario). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 250.00 Auslagen (Arztberichte) Fr. 20.00 Entschädigung Zeuge. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 5. Der erbetenen Verteidigerin der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 16'476.45 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an - die Beschuldigte (ausgehändigt), - die erbetene Verteidigerin (ausgehändigt), - den Privatkläger (ausgehändigt), - die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro … und nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG,

- 13 - - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung des Entscheids an beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 14 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: MLaw F. Wüst Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Niederberger versandt am:

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