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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.04.2025 GG250019

April 9, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·600 words·~3 min·4

Summary

Diebstahl etc.

Full text

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250019-C/U CK Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli und Gerichtsschreiberin MLaw C. Kyburz Urteil vom 9. April 2025 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Diebstahl etc. Privatkläger B._____,

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2025, hier eingegangen am 20. März 2025 (act. 22, diesem Urteil beigeheftet), unter dem weiteren Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten (act. 17/6), der amtlichen Verteidigung (act. 17/5) und der Privatklägerschaft (act. 17/7) zur Anklageschrift, da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und die Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 112 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Freiheitsstrafe (abzüglich der erstandenen Haft) und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2024 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr ab Urteil verlängert.

- 3 - 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Dezember 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Renault Fahrzeugschlüssel (A019’431’766);  Rebschere (A019’431'788);  Gartenhandschuhe (A019’431'802). 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'119.40 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (übergeben),  der amtlichen Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach),  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,  die Privatklägerschaft,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail)  die Bezirksgerichtskasse

- 4 und nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft,  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (per E-Mail),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft,  die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8021 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 7. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Eröffnung des Urteils durch Übergabe resp. Zustellung der schriftlichen summarischen Urteilsbegründung, beginnen beide oben genannten Fristen gleichzeitig zu laufen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 9. April 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: lic. iur. I. Wernli Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kyburz

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