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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.04.2025 GG250008

April 4, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·7,516 words·~38 min·2

Summary

Einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten

Full text

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250008-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. S. Vogel Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 4. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten Privatklägerin B._____, vertreten durch C._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2025 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)  Die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____;  die Privatklägerin in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreterin, C._____ (Mutter). Anträge der Anklagebehörde: (act. 21 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00 (entsprechend CHF 18'000.00) sowie einer Busse von 4'000.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)" Anträge der Verteidigung: (act. 30 S. 2) "1. Es sei das Strafverfahren vollumfänglich einzustellen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es seien die Gerichtskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei die Beschuldigte vollumfänglich zulasten der Staatskasse für ihre Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen."

- 3 - Anträge der Privatklägerschaft: (act. 4, act. 16/2, Prot. S. 14 ff., sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) vom 16. Januar 2025 ging am 20. Januar 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 21). 2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 4. April 2025 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 25/1). 3. Am 1. April 2025 wurde der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 15. Februar 2024 beigezogen, mit welchem die Privatklägerin wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen und worin ihr ein Verweis erteilt wurde (act. 27). 4. Mit Eingabe vom 3. April 2025 stellte die Beschuldigte folgende Beweisergänzungsanträge: Es sei die Lehrperson D._____ als Zeugin zu befragen und es sei ein Personenstandsregisterauszug von B._____ beizuziehen (act. 28). In der Folge wurde ein Personenstandsregisterauszug der Privatklägerin eingeholt (act. 29). 5. Zur heutigen Hauptverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Mutter C._____ (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet

- 4 und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben bzw. der Staatsanwaltschaft gegen Empfangsschein zugestellt (act. 33; Prot. S. 17 f.). II. Prozessuales 1. Beweisanträge / Strafantrag 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, neben der Lehrerin D._____ auch die Auskunftsperson E._____ und die Zeugin F._____ einzuvernehmen (Prot. S. 6). Überdies reichte die Verteidigung weitere Beilagen (Aktennotiz der Schule G._____ vom 11. März 2025, Mitteilung über den Verfahrensabschluss der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. Februar 2024 sowie einen Zeitungsartikel der H._____ vom tt.mm.2024 zu den Akten (act. 31/1-3). Der Beweisantrag betreffend die Einvernahmen der Lehrperson D._____ wurde abgewiesen, da diese bloss den Inhalt der Aktennotiz hätte bestätigen können und selbst keine eigenen Wahrnehmungen zum inkriminierten Vorfall hätte wiedergeben können (Prot. S. 6). Was die weiteren Beweisanträge betreffend die erneute Einvernahme von E._____ und F._____ anbelangt, so wurden diese bereits im Vorverfahren einvernommen (act. 8/3-4), weshalb sich eine weitere Einvernahme erübrigt. Auf ihre Aussagen wird an anderer Stelle einzugehen sein (vgl. hinten, III. 8.3.). 1.2. Die Verteidigung brachte vor, dass sich vorliegend keine Offizialdelikte zu beurteilen seien, sondern nur Antragsdelikte. Der Strafantrag sei bloss von der Mutter unterzeichnet und daher ungültig (act. 30 S. 4 f.; Prot. S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin als Schülerin der Beschuldigten als schutzbefohlene Person im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB sowie Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zu gelten hat, weshalb die Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass keine Offizialdelikte vorlägen, wäre der Strafantrag gültig gestellt worden. Die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin, C._____, stellte am 9. März 2023 betreffend "Versuchte Körperverletzung / Tätlichkeiten" einen Strafantrag (act. 4). Es ist davon auszugehen, dass die dannzumal 14-jährige Privatklägerin hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Rechte urteilsfähig gewesen ist. Sie erschien mit der Mutter gemeinsam auf dem Polizeiposten und in

- 5 der Folge unterzeichnete die Mutter als gesetzliche Vertreterin den Strafantrag. Es ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch die Privatklägerin ein solches Verfahren anstrengen wollte, zumal sie sodann die Geltendmachung der Rechte als Privatklägerin ausfüllte und unterschrieb (act. 1 S. 4; act. 16/2-3). Somit liegt ein gültiger Strafantrag vor. 2. Privatklägerschaft Die Geschädigte B._____ (fortan Privatklägerin) erklärte am 14. September 2023 rechtzeitig vor Anklageerhebung und damit vor Abschluss des Vorverfahrens, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (act. 16/2). Damit konstituierte sie sich wirksam als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 3 StPO). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, dass es am 9. März 2023 in der Schule G._____ in Zürich zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei die Beschuldigte die Klassenzimmertür derart heftig aufgestossen habe, dass sie die Privatklägerin mit der Tür am Kopf getroffen habe. Des Weiteren soll die Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gerissen, gewürgt und an den Armen gepackt haben, um sie am Betreten des Klassenzimmers zu hindern, so dass ihr das T-Shirt über den Kopf gezogen worden sei und die Privatklägerin nur noch ihren Büstenhalter getragen habe (act. 21 S. 2 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft stützt den Tatvorwurf insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin sowie weiterer Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Sie gibt an, sie habe die Geschädigte bloss am linken Arm am T-Shirt festgehalten. Sie habe sie davon abhalten wollen, das Klassenzimmer zu betreten, weil sie gefürchtet habe, dass sich die Privatklägerin auf den Mitschüler I._____ werfen würde (act. 6/2 F/A 6 S. 4 ff.). Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand der verfügbaren und verwertbaren Beweismitteln erstellen lässt. Nebst den Aussagen der beim Vorfall an-

- 6 wesenden Personen liegen Fotoaufnahmen der von der Privatklägerin und der Beschuldigten bei den Akten, eine Videoaufnahme sowie die von der Verteidigung eingereichte Aktennotiz der Schule G._____ vom 11. März 2025 (act. 31/1). 2. Beweisregeln 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. 2.2. Wenn sich die Beweisführung wie nachfolgend hauptsächlich auf Aussagen Tatbeteiligter und Dritter stützt, sind diese frei zu würdigen. Es ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequalität). Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des oder der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl.

- 7 - BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 83 ff.). 3. Aussagen der Beschuldigten 3.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2023 machte die Beschuldigte in Bezug auf das Ereignis vom 9. März 2023 grösstenteils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6/1). Sie gab an, dass die Vorwürfe betreffend den Schlag gegen den Kopf durch das Türöffnen, das Reissen an den Haaren und das Würgen der Privatklägerin nicht wahr seien. Jedoch habe die Privatklägerin der Beschuldigten gegen das rechte Schienbein gekickt, wodurch sie blaue Flecken erlitten habe. Weiter habe sie durch die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin einen blauen Fleck am Oberarm sowie einen Kratzer am Hals davongetragen. Überdies sei die Beschuldigte von Seiten der Privatklägerin mit üblen Schimpfwörtern wie "Drecknutte und Fotze" beschimpft und mit "ich bringe Sie um" bedroht worden. Als die Privatklägerin diese Drohung gemacht habe, habe sie gedacht "Hilfe, diesem Kind geht es schlecht"; sie hätte sie am liebsten umarmt und getröstet (act. 6/1 F/A 63). Die Beschuldigte gab an, vor dem besagten Ereignis noch nie eine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Die Privatklägerin habe jedoch viele Auseinandersetzungen mit ihren Mitschülern gehabt und sei bei Lehrersitzungen schon des Öfteren Gesprächsthema gewesen. Einmal sei die Privatklägerin offenbar sogar mit einem Messer auf einen Schüler losgegangen (act. 6/1 F/A 4 ff.). 3.2. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2023 bestritt die Beschuldigte die gegen sie erhobenen Vorwürfe und legte dar, dass es umgekehrt gewesen sei. Sie sei von der Privatklägerin angegriffen worden. Zum Vorwurf des Würgens gab die Beschuldigte überdies an, dass sie aufgrund einer Arthrose im Daumen gar nicht in der Lage sei, jemanden zu würgen (act. 6/2 F/A 5 ff.). 3.2.1. Im Einzelnen führte sie aus, dass ein Mitschüler, I._____, der Privatklägerin etwas aus der Schultasche geklaut habe – das habe sie jedoch erst im Nachhinein von den anderen Schülern erfahren. I._____ habe sich im letzten Jahr die Hüfte

- 8 gebrochen gehabt. Aufgrund des heiklen gesundheitlichen Zustandes von I._____ sei im Lehrerteam besprochen worden, man müsse gut auf ihn aufpassen. Die Privatklägerin sei wahnsinnig wütend gewesen und habe geschrien "I._____ ich bringe dich um". Beide seien schreiend aus dem Klassenzimmer gerannt. Die Beschuldigte habe daraufhin die Türe geschlossen. I._____ sei als erster zurückgekommen. Sie habe ihm die Türe geöffnet und mit ihm geschimpft, was ihm einfalle, einfach aus dem Unterricht zu rennen. I._____ habe sich daraufhin bei ihr entschuldigt. Er habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin "tollwütig" werde, wenn sie wütend sei, dass er Angst vor ihr gehabt und sich deshalb auf der Männertoilette versteckt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle ins Zimmer kommen und sich anständig verhalten, die Gefahr, dass er stürze, sei gross. Einige Zeit später sei auch die Privatklägerin zurückgekehrt und habe an die Türe gepoltert und geschlagen. Die Beschuldigte habe die Tür einen Spalt geöffnet und mit der Privatklägerin geschimpft, diese habe aber nur geschrien und habe angefangen, sich mit ihrem Körper gegen sie zu werfen, weil sie durch die Türe ins Klassenzimmer habe kommen wollen. Sie habe in Richtung Klassenzimmer gerufen "Du Sau, ich bringe dich um." Die Beschuldigte habe versucht, die Privatklägerin zu beruhigen und habe ihr gesagt, sie sei viel zu wütend. Die Privatklägerin habe jedoch nicht aufgehört zu schreien und zu toben, sie habe die Tür öffnen wollen und sie – die Beschuldigte – dabei getreten und gekratzt. Die Beschuldigte habe blaue Flecken am Bein und einen Kratzer am Hals davongetragen (a.a.O. F/A 6 S. 3 f.). 3.2.2. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass sie die Privatklägerin in diesem Zustand nicht zu I._____ habe hineinlassen wollen. Sie habe als Zeichen, dass sie nicht ins Zimmer kommen dürfe, die linke Hand gehoben, worauf die Privatklägerin ganz ruhig geworden sei und gefragt habe: "Frau A._____, wollen Sie mich erwürgen?". Die Beschuldigte habe mit einem Witz "jeden Tag drei und sie wäre heute schon die Dritte" geantwortet. Paradoxe Aussagen seien gemäss ihrer Erfahrung hilfreich, um Situationen zu entschärfen. Als die Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert habe, sich im Gang hinzusetzen, damit sie sich unterhalten könnten, sei die Privatklägerin erneut ausgerastet und habe wieder versucht, die Türe aufzureissen und habe dabei die Beschuldigte wieder gekickt und ihren Körper gegen die Beschuldigte gedrückt. Dabei habe sie die Beschuldigte zudem einmal leise aufge-

- 9 fordert, sie an den Haaren zu reissen. Die Beschuldigte habe sie daraufhin am Kopf berührt, damit die Hirntransitoren merkten, was real sei, und ihr gesagt, dass sie das nicht mache (a.a.O. F/A 6 S. 4, F/A 20). 3.2.3. Während die Privatklägerin versucht habe, ins Klassenzimmer zu kommen, seien zwei Mitschülerinnen, E._____ und J._____, dazugekommen und hätten versucht, die Türe von der Innenseite aufzudrücken, was ihnen auch gelungen sei. Beide Mitschülerinnen hätten den Arm der Privatklägerin gepackt und sie ins Zimmer gezerrt, die Beschuldigte habe die Privatklägerin am Arm am T-Shirt gepackt. Die Privatklägerin habe sich dann aus dem T-Shirt gewunden. Im Klassenzimmer habe die Privatklägerin weiter herumgeschrien, die Beschuldigte beschimpft und gesagt, sie werde die Beschuldigte ins Gefängnis bringen und sie werde sie umbringen. Danach sei die Privatklägerin weggerannt. Die Beschuldigte habe nach dem Vorfall die Schulleitung und auf deren Wunsch auch die Kochlehrerin entsprechend informiert. Im Gespräch mit der Kochlehrerin habe die Privatklägerin zu dieser gesagt, dass die Beschuldigte sie am Arm gekratzt und gewürgt habe. Die Beschuldigte habe daraufhin entgegnet, dass sie (die Privatklägerin) genau wisse, dass das nicht stimme. Die Privatklägerin habe geantwortet, das sei ihr egal, sie werde die Beschuldigte ins Gefängnis bringen. Sie habe die Beschuldigte zudem mit Äusserungen wie "du Hure, du Drecksau" beschimpft. Die Beschuldigte führte aus, sie habe nie ein Kind geschlagen und sie habe in ihren 45 Jahren als Lehrerin nie eine solche Situation erlebt. Bis zu diesem Vorfall sei es ihr immer gelungen, eine Situation zu entschärfen. In der Lektion nach diesem Vorfall, die in einer anderen Klasse stattgefunden habe, habe sie nur noch geweint. Die Klasse sei sehr besorgt gewesen und habe gefragt, was los sei. Viele Schüler aus Sek B-Klassen hätten sie danach aber provoziert und bedroht; dies habe ihr Albträume, Schlafstörungen und Panikattacken verursacht. Nachdem sie deswegen sogar einen Autounfall verursacht habe, habe sie psychiatrische Hilfe gesucht. Seither sei sie krankgeschrieben und nehme Antidepressiva (a.a.O. F/A 6 S. 4 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach sie diese an der Halskette gerissen habe, verneinte sie dies und gab an, sie habe nur die Türfalle und das T-Shirt in der Hand gehalten (a.a.O. F/A 9). Zum Vorwurf, sie habe die Privatklägerin an den Haaren gerissen und sie geschüttelt, antwortete sie, das stimme nicht. Ihre rechte Hand sei

- 10 an der Türfalle gewesen und mit der linken Hand habe sie "Stopp" gezeigt (a.a.O. F/A 12). Abschliessend führte die Beschuldigte aus, sie sei in der ganzen Situation nicht wütend gewesen. Sie habe versucht, Schadensbegrenzung zu machen (a.a.O. F/A 23). Auf Ergänzungsfrage erklärte die Beschuldigte, sie habe die Privatklägerin nur deshalb nicht ins Zimmer lassen wollen, weil I._____ auf keinen Fall nochmals auf den Boden habe fallen dürfen (a.a.O. F/A 28). 3.3. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2024 (act. 6/3) bestätigte die Beschuldigte ihre vorherigen Aussagen und ergänzte, die Kratzer bzw. Hautabschürfungen am Arm der Privatklägerin seien ganz sicher nicht von ihr gewesen, sondern durch das Zerren der Mitschülerinnen, die beide lange Nägel gehabt hätten, entstanden. Die Privatklägerin habe ihr die Kratzer noch gezeigt und sie habe ihr gesagt "Aber B._____, da habe ich dich ja gar nicht gehalten.", worauf die Privatklägerin entgegnet habe, das sei ihr egal (a.a.O. F/A 12). Am T-Shirt der Privatklägerin habe die Beschuldigte nicht gezogen. Sie habe sie lediglich zurückgehalten (a.a.O. F/A 19). Sie bestätigte ihre vorherige Darstellung, wonach die Privatklägerin ausser Kontrolle gewesen sei und sie Angst gehabt habe, dass sie I._____ umwerfen würde. Dann wäre fertig gewesen. I._____s Mutter habe ihr gesagt, wenn er sich wieder verletze, bestehe die Gefahr, dass sein Bein amputiert werden müsse. Die Privatklägerin habe so getobt, es sei für sie eine grosse Verantwortung gewesen (a.a.O. F/A 21). 3.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zeigte sich die Beschuldigte betroffen und gab zu Protokoll, dass sie in ihrer 40-jährigen Berufstätigkeit nie eine Auseinandersetzung mit einem Schüler gehabt habe. Sie könne sich die heftigen Anschuldigungen seitens der Privatklägerin nicht erklären und gab weiter an, dass sie es bedauere, dass eine aussergerichtliche Deeskalation gescheitert sei und ihre Berufskarriere als Lehrerin so habe enden müssen (Prot. S. 9 ff.). 4. Aussagen der Privatklägerin 4.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. März 2023 gab die Privatklägerin an, dass ein Mitschüler, I._____, ihr etwas Persönliches weggenommen habe. Sie habe dies der Lehrerin gesagt, diese habe jedoch nicht reagiert. Ansch-

- 11 liessend sei I._____ aus dem Zimmer gegangen und sie sei ihm gefolgt. Die Beschuldigte habe dann das Zimmer abgeschlossen. I._____ sei zuerst zurückgekommen. Nachdem er an die Zimmertür geklopft habe, habe die Beschuldigte die Tür geöffnet, ihn gepackt und hineingezogen. Danach habe sie die Tür wieder abgeschlossen. Die Privatklägerin habe dann ebenfalls geklopft, die Beschuldigte habe ihr jedoch nicht geöffnet. Erst nach dem dritten oder vierten Klopfen habe die Beschuldigte die Türe aufgestossen und dabei die Privatklägerin an der linken Gesichtsseite getroffen. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin am Arm gepackt und an den Haaren gerissen. Die Privatklägerin habe die Beschuldigte daraufhin weggestossen. Nachher habe die Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt. Dann habe die Privatklägerin die Beschuldigte weggekickt. Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie geschockt gewesen sei, sie habe nicht verstanden, weshalb sie die Beschuldigte "geschlagen" habe. Sie sei dann wieder an ihren Platz gegangen und habe angefangen zu weinen. Die Beschuldigte habe daraufhin die Schulleiterin gerufen (act. 7/1 S. 1 ff.; act. 7/2). 4.2. Auf Nachfrage zum konkreten Tatgeschehen gab die Privatklägerin an, dass die Beschuldigte sie zuerst an den Armen gepackt und sie geschüttelt habe. Dann habe die Beschuldigte sie bewusst einmal an den Haaren gerissen und gewürgt, worauf die Privatklägerin die Beschuldigte weggekickt habe. Konkret habe sie sie zuerst mit der rechten Hand eher weiter oben am Hals, danach mit der linken Hand eher weiter unten am Hals gewürgt. Die Privatklägerin sagt, dass wenn sie die Beschuldigte nicht gekickt hätte, sie sie "fertig erwürgt" hätte. Später habe sie sie noch am T-Shirt gezogen. Zuerst habe sie sie nach draussen und dann nach drinnen gezogen. Die Beschuldigte habe angeblich nicht so recht gewusst, was sie mache. Auch die Privatklägerin habe nicht gewusst, was die Beschuldigte wollte. Um sich zu befreien, sei die Privatklägerin aus dem T-Shirt geschlüpft. Die Privatklägerin sei dann nur noch im Büstenhalter vor der Klasse gestanden (act. 7/1 S. 2; act. 7/2). Auf Nachfrage zu allfälligen Verletzungen gab die Privatklägerin an, nur noch am Arm Verletzungen zu haben, am Hals spüre sie nichts mehr. Sie habe noch eine Stunde lang nach dem Vorfall etwas am Hals gespürt. Weiter gab die Privatklägerin an, sich nicht erklären zu können, weshalb die Beschuldigte das gemacht habe (act. 7/1 S. 2; act. 7/2).

- 12 - 4.3. Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2024 (act. 7/4-5) führte die Privatklägerin aus, sie sei dem Jungen, der ihr etwas weggenommen habe, aus dem Klassenzimmer hinterhergegangen. Als sie wieder ins Zimmer habe reingehen wollen, habe die Lehrerin sie nicht hineingelassen. Sie habe an die Tür geklopft und weil sie die Tür nicht geöffnet habe, habe sie etwas fester geklopft. Die Beschuldigte habe die Klassenzimmertür so richtig fest aufgemacht. Und wegen nachher sei sie nicht sicher. Sie habe sie an den Haaren gezogen und sie gepackt und gewürgt. Ob sie sie nach innen oder aussen gezogen habe, sei sie sich nicht sicher. Daraufhin habe sie die Privatklägerin weggekickt. Diese habe sie dann am T-Shirt gepackt oder gezogen. Sie habe sich von ihr wegziehen wollen, sei so unten durchgegangen und dann habe sie es direkt so mitgezogen und sie sei im BH vor der Klasse gestanden. Da sei ihr mega peinlich gewesen (act. 7/4; act. 7/5 S. 3). An den genauen Ablauf könne sie sich jedoch nicht mehr genau erinnern. Mit welcher Hand die Beschuldigte an den Haaren gezogen habe, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, warum die Beschuldigte das gemacht habe (a.a.O. S. 6). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, sie erinnere sich nicht, wo sie sie gepackt habe (a.a.O. S. 8). Auf die Frage, was sie unter Würgen verstehe, meinte sie, sie wisse nicht; so ein bisschen gedrückt oder so, ein Packen am Hals, sie wisse nicht, wie erklären. Vielleicht habe sie Wut gehabt (a.a.O. S. 9). Nach der Dauer des Würgens befragt gab die Privatklägerin an, ein paar Sekunden, einfach sobald sie gekickt habe, habe sie losgelassen. Dann habe sie am T-Shirt gezogen, damit sie rausgehe (a.a.O. S. 10). Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten, sie habe mit der rechten Hand die Türfalle gehalten und mit der linken Hand Stopp signalisiert, reagierte die Privatklägerin mit Unwissen und gab an, sie wisse nur, dass die Beschuldigte mit voller Kraft die Tür aufgemacht und sie direkt an den Haaren gezogen habe (a.a.O. S. 11). Zum zeitlichen Ablauf gab sie an, erst sei das Haarreissen gewesen, und dann habe sie sie gepackt nach ein paar Sekunden, und auch das Würgen sei nach ein paar Sekunden passiert, also, nicht alles zusammen, aber sie sei sich nicht mehr sicher. Entweder habe sie sie gepackt und währenddessen gewürgt oder umgekehrt (a.a.O. S. 18). Zwei Mitschülerinnen hätten sie auseinanderziehen wollen. Sie wisse nicht, wie sie das erklären solle. Eine habe die Beschuldigte weggezogen, damit sie sie nicht mehr gepackt und gewürgt

- 13 habe. Woran sie gezogen hätten, wisse sie nicht (a.a.O. S. 21 f.).Weiter bestritt sie, "I._____ ich bringe Dich um" gesagt zu haben. I._____ und sie hätten sich wieder vertragen, bevor sie ins Klassenzimmer zurückgegangen seien (a.a.O. S. 23). Zum Ablauf der Auseinandersetzung mit I._____ gab sie an, es sei alles nur Spass gewesen. Er sei dann zurück zum Schulzimmer gegangen, zusammen mit ihr, also nacheinander, aber schon zusammen, er sei irgendwie vorausgegangen (a.a.O. S. 25). Auf konkrete Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass sie "einmal" mit einer Hand gewürgt worden sei (a.a.O. S. 26). 5. Aussagen E._____, F._____ und I._____ 5.1. Die Auskunftsperson E._____ gab anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. August 2024 (act. 8/3) an, dass die Privatklägerin das Klassenzimmer ohne Einverständnis der Beschuldigten verlassen habe. Daraufhin habe die Beschuldigte das Klassenzimmer abgeschlossen. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe sie (die Privatklägerin) fest an die Türe geklopft. Die Beschuldigte habe die Türe ganz geöffnet und die Privatklägerin an den Haaren genommen. Sie habe sie die ganze Zeit gepackt und weggeschubst. Beide hätten sich die ganze Zeit angefasst, geschubst und an den Haaren gezogen. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin dann am T-Shirt weggezogen, und ihr T-Shirt sei weg gewesen. Sie (die Auskunftsperson) und ihre Kollegin hätten dann die beiden auseinandergezogen und der Privatklägerin das T-Shirt zurückgegeben. Die Privatklägerin habe an den Armen Kratzer gehabt. Zuletzt habe die Beschuldigte die Privatklägerin ausgelacht (a.a.O. F/A 7). Auf Frage, mit welcher Hand die Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe, antwortete die Auskunftsperson, sie sei nicht sicher, sie glaube mit rechts. Sie habe sie zu sich gezogen (a.a.O. F/A 25 f.). Auf Nachfrage, wie sie sie denn habe schubsen können, wenn sie sie an den Haaren gezogen habe, und wie sie habe sehen können, dass die Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe, gab die Auskunftsperson an, sie habe nicht genau gesehen, was passiert sei (a.a.O. F/A 27 f.). Sie wusste auch nicht, ob die Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Hand oder mit beiden Händen geschubst habe (a.a.O. F/A 34). Auf konkrete Nachfrage, ob die Beschuldigte die Privatklägerin nicht auch am Hals gepackt habe, gab die Aus-

- 14 kunftsperson an, das habe sie vergessen zu sagen, die Beschuldigte habe die Privatklägerin auch am Hals gepackt (a.a.O. F/A 35). Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten, wonach die Auskunftsperson mit ihrer Kollegin die Tür aufgedrückt und dann die Privatklägerin ins Zimmer gezerrt habe, antwortete sie, sie habe das nicht so in Erinnerung (a.a.O. F/A 48). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, die Beschuldigte habe nicht gewollt, dass die Privatklägerin ins Zimmer komme. Die Privatklägerin habe dann reinkommen wollen. Die Beschuldigte habe sie aber an den Haaren gerissen (a.a.O. F/A 61). 5.2. Die Zeugin F._____ gab anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2024 (act. 8/4) an, dass die Privatklägerin das Klassenzimmer habe verlassen wollen. Die Beschuldigte habe ihr den Weg versperrt, in dem sie ihre Hand an die Türe gehalten habe. Die Privatklägerin habe unbedingt das Zimmer verlassen wollen, weshalb die Beschuldigte die Geschädigte am T-Shirt gezogen und sie dann am Hals gehalten habe. Die Privatklägerin habe die Beschuldigte gekickt und versucht, die Hand wegzunehmen. Anschliessend hätten alle Schüler versucht, die Privatklägerin und die Beschuldigte zu trennen. Die Privatklägerin habe das T-Shirt verloren, als sie die Privatklägerin wegzogen und die Beschuldigte sie am T-Shirt festgehalten habe. Die Zeugin erklärte zudem, dass es sein könne, dass sie diejenige gewesen sei, die versucht habe, die Beschuldigte von der Privatklägerin wegzuziehen (a.a.O. F/A 9 ff.). 5.3. Der Zeuge I._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2024 (act. 8/5) an, dass er, nachdem die Privatklägerin und er das Klassenzimmer rennend verlassen hätten, als erster zurückgekommen sei. Die Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie nicht ins Klassenzimmer zurückkehren dürfe. Die Beschuldigte habe daraufhin die Türe geschlossen. Die Privatklägerin habe dann versucht, die Türe zu öffnen. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. Er habe erst im Nachhinein von der Privatklägerin erfahren, dass sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei und sie sich gewehrt habe. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, zu diesem Zeitpunkt Hüftprobleme gehabt zu haben. Er führte zudem aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, dass die Privatklägerin aggressiv gewesen sei und ihm gedroht habe, ihn umzubringen.

- 15 - Es könne jedoch sein, dass er dies aus Spass zur Beschuldigten gesagt habe (a.a.O. F/A 10 ff.). 6. Aussagen C._____ Die Mutter der Privatklägerin wurde am 9. März 2023 nur als polizeiliche Auskunftsperson befragt, wobei sie keine Aussagen über den Vorfall machen konnte, da sie nicht dabei gewesen war. Sie führte aus, dass sie bereits im früheren Schulhaus Differenzen mit der Schulleitung gehabt hätten, weil diese der Meinung gewesen sei, dass ihre Tochter den Unterricht störe und deshalb von der Klasse isoliert worden sei. Man habe erwogen, sie in eine Sonderschule zu schicken. Sie sei daraufhin in ein anderes Schulhaus versetzt worden (act. 8/1 F/A 13). Ab und zu gebe es Differenzen mit anderen Schülern, aber das sei wohl normal (a.a.O. F/A 14). 7. Weitere Beweismittel 7.1. Bei den Akten liegt des Weiteren ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 7. September 2023 vor (act. 10/6). Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Privatklägerin ca. 7 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis untersucht wurde. Es konnte eine bandförmige Hautrötung an der rechten Halsseite am Übergang auf das Schulterdach festgestellt werden, welche sich auf Höhe einer vor der Untersuchung getragenen Halskette befand. Eine Entstehung dieser Hautrötung um den Ereigniszeitpunkt, zum Beispiel durch ein Packen am Hals oder durch ein Zerren an der Halskette, ist aus rechtsmedizinischer Sicht grundsätzlich möglich. Darüber hinaus konnten am Hals keine Spuren von Verletzungen festgestellt werden, die als Folge eines Angriffs gegen den Hals interpretiert werden können. Des Weiteren konnten am rechten Unterarm sowie am linken Ober- und Unterarm sowie an den Fingerstreckseiten der linken Hand frische und teils kratzerartige Hautabschürfungen festgestellt werden, welche aus rechtsmedizinischer Sicht um den Ereigniszeitraum, am ehesten durch ein Kratzen mit Fingernägeln, entstanden sind. Weitere Verletzungen, die mit dem Ereigniszeitraum in

- 16 - Verbindung gebracht werden können, konnten nicht festgestellt werden (a.a.O. S. 5). 7.2. Weiter liegt bei den Akten eine Videoaufnahme, die während des Vorfalles mit einem Mobiltelefon gemacht wurde (act. 19/4). Darauf ist zu sehen, dass die Beschuldigte vor dem Klassenzimmer steht und mit ihrer rechten Hand den Arm der Privatklägerin hält. Die Privatklägerin und ihre Mitschülerin stehen im Türrahmen. Es ist zu erkennen, dass die Privatklägerin mithilfe einer Mitschülerin in Richtung des Klassenzimmers zerrt und die Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Arm in Richtung des Flures zieht. Dabei ist lautes, unkontrolliertes Kreischen und Geschrei der Privatklägerin zu hören. Weiter ist zu erkennen, wie die Privatklägerin ihren Kopf mit einer zügigen Bewegung in Richtung des rechten Arms der Beschuldigten neigt und ihn dann wieder zurückzieht, woraufhin die Beschuldigte mit ihrer linken Hand dem Kopf der Privatklägerin folgt. Es ist nicht erkennbar, ob die Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin dabei berührt oder nicht. Am Schluss zeigt die Beschuldigte mit ihrem linken Finger über ihre rechte Schulter in Richtung des Ganges. 8. Würdigung der Aussagen 8.1. Die Beschuldigte schilderte den Vorfall in freier Rede und äusserst detailliert. Ihre Aussagen erweisen sich auch als differenziert. Die Aussagen der Beschuldigten zum Ablauf des Kerngeschehens blieben in allen drei Befragungen konstant und weisen einen logischen Zusammenhalt auf. So gab sie etwa an, dass die Privatklägerin nach ihrer Rückkehr immer noch sehr wütend gewesen sei. Um den Schüler I._____ zu schützen, habe sie die Privatklägerin in diesem Zustand nicht in die Klasse zurückkehren lassen wollen. Sie erklärte wiederholt, dass sie die Privatklägerin weder gewürgt noch an den Haaren gerissen habe. Anzumerken ist auch, dass sie jeweils gezielt auf die ihr gestellten Fragen antwortete und sich nicht in irrelevante oder ausschweifende Ausführungen verstrickte. Besonders hervorzuheben ist sodann, dass die Beschuldigte die Entstehung des Konflikts in sich stimmig und überzeugend darlegte und den Vorfall bildhaft wiederzugeben vermochte. Sie vermochte genau zu erklären, wann sich welche Handlung zugetragen hatte. Darüber hinaus brachte die Beschuldigte auch ihre Emotionen und persönliche Be-

- 17 troffenheit authentisch zum Ausdruck. So verlieh sie ihrer Sorge um den Schüler I._____, der nach einer Operation schonungsbedürftig war, nachhaltig Ausdruck. Ebenso authentisch ist die Schilderung, sie habe mit der ausrastenden Privatklägerin, die ihr gedroht habe, sie umzubringen, Mitleid gehabt und habe gedacht, diesem Kind müsse es sehr schlecht gehen, sie hätte sie am liebsten in den Arm genommen und getröstet. All diese lebensnahen Ausführungen deuten klar auf tatsächlich Erlebtes hin. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihr zu Protokoll gegebenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen der Privatklägerin ihr gegenüber. Dass sie von der Privatklägerin heftig körperlich angegangen wurde, ist nicht nur durch die fotografisch dokumentierten Hämatome der Beschuldigten (act. 19) erstellt, sondern geht auch aus dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich vom 15. Februar 2024 hervor, aus welchem sich ergibt, dass die Privatklägerin die Beschuldigte aufs Übelste als "Fotze" und "Drecksnutte" beschimpfte, weshalb sie nicht nur wegen Tätlichkeit, sondern auch wegen Beschimpfung rechtskräftig verurteilt wurde (act. 27; act. 31/2). 8.2. Die Privatklägerin hingegen hinterliess bei ihren Aussagen, auf welche der Anklagevorwurf im Wesentlichen abstützt, einen zweifelhaften und wenig überzeugenden Eindruck. Ihre Schilderungen zum Tathergang sind nicht schlüssig, es mangelt ihnen an Detailreichtum. Die Privatklägerin kann erst nach vielen Einzelfragen die vorgeworfenen Tathandlungen detailreicher schildern. Es bleibt indessen unklar, in welcher Reihenfolge die Tätlichkeiten vollzogen worden sein sollen, da ihre Angaben trotz mehrmaliger Nachfragen diverse Ungereimtheiten aufweisen. So gab sie in ihrer ersten Befragung an, dass die Beschuldigte sie nach dem Öffnen der Tür direkt an den Armen gepackt habe (act. 7/1 S. 2). In ihrer zweiten Befragung gab sie an, dass sie sie nach dem Öffnen der Tür direkt an den Haaren gerissen habe (act. 7/5 S. 3). Eine weitere Unstimmigkeit ist in Bezug auf das Würgen, am T-Shirt Packen und Entblössen festzustellen: Zunächst gab die Privatklägerin an, sich aus dem T-Shirt gewunden zu haben, um sich vom Würgen zu befreien (act. 7/1 S. 2). Zuvor hatte sie angegeben, sich vom Würgen befreit zu haben, indem sie die Beschuldigte weggekickt habe (act. 7/1 S. 2). In einer weiteren Aussage gab sie an, die Beschuldigte habe sie nach dem Wegkicken am T-Shirt festgehalten, weshalb sie sich aus dem T-Shirt herausgezogen habe, um wieder auf

- 18 ihren Platz zurückkehren zu können (act. 7/1 S. 3). Diese divergierenden Angaben wurden von der Privatklägerin unmittelbar am Tag nach dem Ereignis bei der polizeilichen Einvernahme gemacht, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die Erinnerung an den Vorfall noch frisch war. Die unterschiedlichen Angaben deuten auf einen mangelnden Erlebnisbezug hin. Ferner finden sich Ungereimtheiten bei den Ortsangaben, welche den Tathergang gesamthaft als unglaubhaft erscheinen lassen. Es ist unklar, welche Handlungen ausserhalb und welche Handlungen innerhalb des Klassenzimmers stattgefunden haben sollen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Privatklägerin selbst einfache, konkrete Fragen zum Vorfall nicht zu beantworten vermochte. Abgesehen vom pauschalen Vorwurf, die Beschuldigte habe ihr die Tür an den Kopf geknallt und sie danach an den Haaren gezogen und gewürgt, vermochte sie keinerlei Angaben zum Vorfall zu machen. Wurde sie zu Details befragt, etwa mit welcher Hand sie an den Haaren gezogen oder gewürgt worden sei, zeigte sie sich ausweichend, überfordert oder ratlos, was sie durch mehrmalige Rückfragen zum Ausdruck brachte. Mehrfach berief sie sich darauf, sich nicht zu erinnern. Die Privatklägerin fokussierte sich in ihren Aussagen überwiegend auf die Belastung der Beschuldigten. Zu ihrem eigenen Verhalten äusserte sie sich nicht, ausser dass sie sich gegen die Angriffe der Beschuldigten gewehrt habe. So wich sie beispielsweise der Frage, wie sie schliesslich ins Klassenzimmer reingekommen sei, zunächst mit Unwissen aus und gab dann schwammig an, dass die Beschuldigte sie an den Haaren "irgendwie auch so hineingezogen" habe (act. 7/5 S. 19). Die Darstellung der Privatklägerin wirkt insgesamt lebensfremd und nicht authentisch. Hätte sie dies tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie Ausführungen zu ihrer Befindlichkeit in jenem Moment gemacht hätte. Darüber verlor sie jedoch kein Wort. Weiter ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend des Tathergangs auch nicht realitätsnah sind. Die Angabe, dass die Beschuldigte, die Privatklägerin nach dem Öffnen der Tür "direkt" gepackt, an den Haaren gezogen und gewürgt habe, erscheint als abwegig und steht in diametralem Widerspruch zur glaubhaften Darstellung der Beschuldigten. Dass die Privatklägerin nicht erklären konnte, weshalb die Beschuldigte so reagiert habe, und

- 19 dazu nur angab, die Beschuldigte sei einfach wütend gewesen und sei allgemein "etwas komisch" (act. 7/1 S. 2), fördert die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht. In den Aussagen der Privatklägerin ist überdies eine Tendenz zur Abschwächung der Anfangsbeschuldigungen festzustellen. So gab sie in ihrer zweiten Einvernahme an, dass sie nur einmal gewürgt worden sei (act. 7/5 S.27). Sie "glaubt" zudem nur noch, dass die Beschuldigte sie würgen wollte (act. 7/5 S. 9). Die Darstellung, dass die Beschuldigte die Privatklägerin aus heiterem Himmel tätlich angegriffen haben soll, überzeugt nicht im Geringsten, zumal zwischen den beiden keine negative Vorgeschichte bestand und die Beschuldigte am Ereignistag "wie immer" gewesen sei (act. 7/1 S. 3) und die Beschuldigte sich noch nie etwas zuschulden kommen liess (act. 17/2). Ebenso wenig erwähnte die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten, welches einen totalen Kontrollverlust und ungezügelte Aggression zum Ausdruck brachte, wie die kurze Videosequenz anschaulich belegt. Emotional wurde sie einzig bei der Schilderung des Moments, in welchem sie ohne T- Shirt im Klassenzimmer stand, was ihr peinlich gewesen sei und sie zum Weinen gebracht habe. Diese Aussagen der Privatklägerin sind denn auch die einzigen, die überzeugend und glaubhaft sind. Es ist erkennbar, dass die Privatklägerin darum bemüht ist, sich als Opfer darzustellen, was ihr aufgrund ihres widersprüchlichen, realitätsfernen und mangelhaften Aussageverhaltens nicht gelingt. Ihre Bemühungen, der Beschuldigten ein Fehlverhalten anzulasten, gehen ins Leere. 8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten durch die nicht überzeugenden, lügenhaft anmutenden Aussagen der Privatklägerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können. Daran ändern auch die Aussagen der Aussagepersonen E._____, F._____ und I._____ nichts. Alle drei gaben unterschiedliche Versionen zu Protokoll und machten mehrmals geltend, sich nicht mehr zu erinnern. Etwa die Auskunftsperson E._____, die zwar sagte, sie erinnere sich nicht mehr genau, gleichzeitig aber angab, die Beschuldigte habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen. An das Würgen aber erinnerte sie sich erst wieder, als sie von der Staatsanwältin konkret dazu befragt wurde, was sie damit erklärte, dass sie es "vergessen" hatte; dass sie einen derart gravierenden Vorfall vergessen haben soll, macht ihre Darstellung äusserst unglaubhaft. Bei

- 20 allen drei Befragten waren die Bemühungen, nichts Nachteiliges über das Verhalten der Privatklägerin zu sagen, klar erkennbar, was nicht überrascht, hatten doch zwei der Befragten angegeben, gute Kolleginnen der Privatklägerin zu sein. Es fällt denn auch auf, dass keiner der drei Aussagenden das Benehmen der Privatklägerin thematisierte. Dass die Privatklägerin ausser Rand und Band gewesen war, tobte und schrie, erwähnte niemand, obwohl sich dieses Verhalten allen Anwesenden eingeprägt haben dürfte. Einzig eine vierte Aussageperson, die Auskunftsperson J._____, die erst nach dem Vorfall das Klassenzimmer betreten hatte, gab an, die Privatklägerin sei "am Ausrasten" und sehr wütend gewesen (act. 8/2 F/A 17). Die Aussagen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen E._____, F._____ und I._____ sind von sehr dürftiger Qualität. Alle drei waren offenkundig darum bemüht, das Narrativ der Privatklägerin wiederzugeben. Sie vermögen die stimmige und glaubhafte Schilderung der Beschuldigten nicht zu widerlegen. Die Vermutung, dass die Privatklägerin die Zeugin bzw. Auskunftsperson instruiert hatte, in ihrem Sinne auszusagen, wird durch die von der Verteidigung ins Recht gereichte Aktennotiz der Schule erhärtet (act. 31/1). Daraus geht hervor, dass Privatklägerin zahlreiche Bemühungen unternommen haben soll, um den von ihr verursachten tätlichen Zwischenfall der Beschuldigten anzulasten, indem sie nicht nur auf das Aussageverhalten ihrer Klassenkolleginnen Einfluss genommen, sondern sich auch selbst am Arm gekratzt haben soll, um die Verletzung danach der Beschuldigten zu unterstellen. 8.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (vgl. vorne E. III/7.1) keinerlei Hinweise auf den von ihr behaupteten Angriff auf den Hals ergab, weshalb diese Ergebnisse den Vorwurf des Würgens widerlegen. Die Rötung, die auf den Fotos in der Fotodokumentation des IRM kaum zu erkennen ist, kann gar nicht durch die Beschuldigte verursacht worden sein, da diese erwähntermassen den Hals der Privatklägerin nicht berührt hat. 9. Fazit Die abschliessende Würdigung aller Beweismittel führt zum Schluss, dass die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe nicht erstellt sind. Die Beschuldigte hat sich kein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Die belastenden Aussagen,

- 21 auf welche die Anklage hauptsächlich abstützt, sind von derart dürftiger Qualität, dass das Anklagefundament bei ihrer Würdigung in sich zusammenfällt. Die Beschuldigte ist daher von allen Anklagevorwürfen freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und sind allfällige weitere Kosten, einschliesslich die Kosten der erbetenen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktvorwurfs. 2.2. Mit Blick auf den Sachverhalt erscheint der vorliegende Fall nicht besonders komplex. In rechtlicher Hinsicht erforderte der Fall jedoch juristische Kenntnisse, die von einem Laien nicht erwartet werden können. Der Beizug von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Verteidiger war demnach angemessen. 3. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen. Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der

- 22 - Stundentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung des Anwalts und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung des Verteidigers ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu berücksichtigen, was eine Partei zu zahlen bereit wäre, müsste sie die Kosten effektiv selbst berappen. 4. Die vorliegend geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 15'601.15 erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles als deutlich übersetzt. Das Gericht kann und darf dem Anwalt nicht vorschreiben, wie er das Mandat zu führen hat. Indessen ist bei einer derart überhöhten Entschädigungsforderung die Leistungsübersicht naturgemäss wenig aussagekräftig und insofern die Beurteilungsgrundlage dünn, was sich der Verteidiger entgegenhalten lassen muss. Die im Rahmen des Strafverfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen vermögen den hier betriebenen Zeitaufwand des Verteidigers in jedem Fall nicht zu rechtfertigen, weshalb eine deutliche Kürzung der geforderten Entschädigung vorzunehmen ist. 5. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, vom üblichen Stundentarif gemäss § 3 GebV OG von Fr. 220.– pro Stunde abzuweichen. Die nachfolgenden Berechnungen basieren dementsprechend auf dem genannten, üblichen Stundentarif. 6. Für das Vorverfahren hat der erbetene Verteidiger gemäss der von ihm eingereichten Aufstellung einen Zeitaufwand von 37.50 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 8'250.– ohne MwSt.) veranschlagt (act. 32). Vorliegend erweist sich

- 23 dieser veranschlagte Aufwand (Posten bis und mit 7. Januar 2025) für das Vorverfahren in verschiedenen Punkten als zu hoch. 7. Der Verteidiger listet in seiner Honorarnote Sammelpositionen auf, die nicht nachvollzogen werden können ("Div. E-Mails") und Positionen, die teilweise nicht zu entschädigenden Sozialaufwand enthalten oder nicht das vorliegende Verfahren betreffen ("Tel. von JUGA, Fachstelle für Mediation", "E-Mail an Klientin/E-Mail von JugA", "Brief an K._____", "Studium Reglemente Anstellung Mandantin", "Brief an A._____/Abklärung BVK und Schreiben von und an STA", "Brief an A._____", Aktenstudium Akten JUGA/Kopien", "Tel. von Fr. L._____, JuGA", "Schreiben von JUGA und E-Mail an Fr. A._____" und "E-Mails mit Hr. M._____"). Der dafür geltend gemachte Aufwand ist daher um 7.33 Stunden zu kürzen. 8. Weiter fällt auf, dass der Verteidiger für die Einvernahmen regelmässig zu viel Aufwand geltend macht und auch einen unnötig hohen Klientenkontakt betrieb, weshalb die Positionen dementsprechend um 15.82 Stunden zu kürzen sind. 9. Für das Vorverfahren ist dem Verteidiger nach dem Gesagten ein Aufwand von 14.35 Stunden (entspricht einem Honorar von Fr. 3'158.10 zzgl. MwSt.) zu entschädigen. 10. Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 12.08 Stunden in Rechnung (act. 32). Dieser Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, der Verteidiger an allen Einvernahmen anwesend war und bereits vor Anklageerhebung vollumfänglich Kenntnis der Akten hatte, als unangemessen zu hoch. Im Hauptverfahren wurden sodann keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt ist der vorliegende Fall aufgrund der überschaubaren sachlichen und rechtlichen Komplexität im untersten Bereich anzusiedeln und es rechtfertigt sich somit, für das Hauptverfahren (Plädoyervorbereitung, Teilnahme an der Hauptverhandlung, Klientenkontakt, Weg etc.) eine Pauschale von Fr. 1'200.– inkl. 8.1 %

- 24 - Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Es wäre dem Verteidiger ohne Weiteres möglich gewesen, in diesem Rahmen die relevanten Punkte adäquat vorzubringen. 11. Der Verteidiger ist folglich mit Fr. 3'413.90 (14.35 Stunden x Fr. 220.– inkl. 8.1 % MwSt. in der Höhe von Fr. 255.80) für das Vorverfahren und mit Fr. 1'200.– (inkl. 8.1 % MwSt.) für das Hauptverfahren zu entschädigen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 386.10, was ein Total von Fr. 5'000.– ergibt. 12. Nach dem Gesagten ist der erbetene Verteidiger mit rund Fr. 5'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten an einer schutzbefohlenen Person im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Beschuldigte (übergeben); - die Verteidigung (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); - die Privatklägerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung, zweifach, für sich und die Beschuldigte; - die Privatklägerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin; - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;

- 25 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 26 - Zürich, 4. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Dr. S. Vogel Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Wenk

GG250008 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.04.2025 GG250008 — Swissrulings