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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.09.2025 GG250005

September 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,258 words·~6 min·4

Summary

Sachbeschädigung

Full text

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250005-D/U1/B-4/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy Urteil vom 12. September 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Sachbeschädigung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2025 (act. D1/42) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: - Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 (entsprechend Fr. 16'200.00) sowie einer Busse von Fr. 4'100.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Bezahlung der Busse und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.00) 2. Der Privatklägerschaft: (sinngemäss) 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten 3. Der erbetenen Verteidigung: (sinngemäss) 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigten sei eine angemessen Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 3 - Erwägungen: 1. Eingeschränkter Umfang der Begründungspflicht Gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht, sofern nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteils verlangt oder nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift. Vorliegend wurde einzig die nachträgliche Zustellung eines begründeten Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO verlangt, nicht aber Berufung angemeldet, und dies einzig von der Privatklägerin (vgl. act. 60). Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Urteilsbegründung auf jene Punkte, welche die Privatklägerin betreffen. 2. Prozessgeschichte 2.1. Am 10. Mai 2023 wurde das Schwimmbassin, welches sich je rund zur Hälfte auf dem Grundstück der Privatklägerin sowie auf dem Grundstück des Ehemanns der Beschuldigten (separates Verfahren GG250006-D) befand, zerstört. Die Privatklägerin reichte in der Folge am 2. Juni 2023 Strafanzeige gegen die Beschuldigte und deren Ehemann ein (act. D1/1). Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Anklägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Anklage gegen die Beschuldigte (act. D1/42). 2.2. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurden u.a. die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, ihnen wurde Frist für das Stellen von Beweisanträgen angesetzt und der Privatklägerin wurde Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklage angesetzt (act. 49). Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Datum Poststempel) zog die Privatklägerin ihre Zivilklage zurück (act. 51). Mit Eingabe vom 8. September 2025 samt Beilagen stellte und bezifferte die Privatklägerin Entschädigungsansprüche gemäss Art. 433 StPO (act. 52; act. 53/1–3). 2.3. Die Hauptverhandlung wurde am 12. September 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung sowie der Privatklägerin persönlich durchgeführt, wobei die Verfahren GG250005-D und GG250006-D gemeinsam verhandelt wurden (Prot. S. 4 ff.).

- 4 - 3. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe am 10. Mai 2023 zusammen mit ihrem Ehemann ihre Hälfte des Schwimmbassins abbrechen lassen. Dadurch hätte sie in die Substanz des gemeinsamen Schwimmbassins eingegriffen, wodurch es nicht mehr hätte bestimmungsgemäss benutzt werden können. Dies habe sie willentlich getan, indem sie den Abbruch in Auftrag gegeben habe und habe ausführen lassen, obschon sie gewusst habe, dass eine Grunddienstbarkeit der Privatklägerin am Schwimmbassin bestanden habe und der Abbruch der einen Hälfte die Funktionsfähigkeit des gesamten Schwimmbassins aufheben würde. Mit ihrem Vorgehen habe sie der Privatklägerin einen erheblichen Sachschaden in Höhe von mindestens Fr. 67'000.– verursacht, was sie in Kauf genommen habe (vgl. act. D1/42). 4. Beurteilung 4.1. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr das betroffene Grundstück nicht gehöre und sie nie jemanden beauftragt habe, irgendetwas zu tun. Das Grundstück gehöre alleine ihrem Ehemann und alle Aufträge und Rechnungen seien über ihn gelaufen (vgl. Prot. S. 13; act. 55 Rz. 7; vgl. auch act. D1/28 S. 17). 4.2. Der Standpunkt der Beschuldigten wird von ihrem Ehemann bestätigt. Er hat erklärt, dass die Firma, welche die Arbeiten vorgenommen habe, einzig von ihm beauftragt worden sei. Die Beschuldigte habe keine Aufträge erteilt (vgl. Prot. S. 13). Die Angaben der Beschuldigten decken sich im Übrigen auch mit den weiteren Untersuchungsakten. So wurde u.a. das Baugesuch vom 2. Juni 2022 nur vom Ehemann der Beschuldigten alleine gestellt (vgl. act. D2/14/9), nur der Ehemann der Beschuldigten wurde von der Gemeinde am 12. April 2023 zur Instandstellung der Stützmauer auf dem Grundstück aufgefordert (vgl. act. D2/14/3) und auch die beauftragten Handwerksunternehmen haben ihre Schreiben und Rechnungen jeweils nur an den Ehemann der Beschuldigten adressiert, darunter insbesondere auch die C._____ GmbH, deren Arbeiten zum Schaden am Schwimmbassin geführt haben (vgl. act. 56/3/3–4, 13).

- 5 - 4.3. Insgesamt lässt sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte Aufträge erteilt hat, die zur Beschädigung des Schwimmbassins geführt haben. Sie ist freizusprechen. 5. Zivilklage Die Privatklägerin hat ihre Zivilklage mit Eingabe vom 17. April 2025, und damit vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, zurückgezogen (vgl. act. 51). Davon ist im Hinblick auf Art. 122 Abs. 4 StPO Vormerk zu nehmen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. [Die Festsetzung und Verteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).] 6.2. Der Privatklägerin ist keine Prozessentschädigung zulasten der Beschuldigten zuzusprechen, zumal sie weder obsiegt hat noch ein Fall gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. 6.3. [Die Festsetzung der Entschädigung der Beschuldigten ist nicht zu begründen, da die Privatklägerin davon nicht betroffen ist (siehe vorne Erw. 1).]

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin ihre Zivilklage vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zurückgezogen hat. 3. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Beschuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'421.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit der Beschuldigten abzurechnen. 4. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zulasten der Beschuldigten zugesprochen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.00 Hälftiger Anteil offene Kosten Beschwerdeverfahren UE230244-O Fr. 1'400.00 Total 6. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  die Beschuldigte (persönlich überreicht);  die erbetene Verteidigung (persönlich überreicht);  die Privatklägerin (persönlich überreicht);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an  die erbetene Verteidigung der Beschuldigten (zweifach, für sich und die Beschuldigte, mit Gerichtsurkunde);  die Vertretung der Privatklägerin (zweifach für sich und die Privatklägerin, mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein)

- 7 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein). 8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 8 - Dielsdorf, 12. September 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. de Meurichy

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