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Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.04.2025 GG250003

April 15, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,496 words·~12 min·3

Summary

Hehlerei etc.

Full text

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250003-K/U82/vs Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Schneeberger und Gerichtsschreiberin MLaw M. Studer Urteil vom 15. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Hehlerei Privatklägerin B._____ GmbH,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Januar 2025 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 16 S. 4)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'400.–) 2. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Freispruch. 3. Der Privatklägerin: (sinngemäss) Entscheid über den Zivilanspruch.

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 16. Januar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB (act. 16). 2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, Beweisanträge zu stellen (act. 19). Unter dem 31. Januar 2025 reichte der Beschuldigte dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme zum anklagegegenständlichen Vorwurf ein (act. 21). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Am 15. April 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher lediglich der Beschuldigte erschienen ist (Prot. S. 5). II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 16. Januar 2025 vorgeworfen, er habe sich der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er am 7. Mai 2024 von der B._____ GmbH ein Mobiltelefon der Marke Apple, Modell iPhone 15 Pro Max inkl. SIM-Karte zugestellt erhalten und dieses für seine eigenen Zwecke genutzt habe. Dieses Mobiltelefon sei am 16. April 2024 von einer unbekannten Täterschaft durch unbefugten Zugriff auf das B._____-Konto von C._____ auf deren Rechnung bestellt und an den Beschuldigten geliefert worden. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er hätte aufgrund der Gesamtumstände erkennen müssen, dass das Mobiltelefon unrechtmässig bestellt worden sei, was er in Kauf genommen habe (act. 16 S. 2). 2. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annahmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

- 4 - 3. Der objektive Anklagesachverhalt ist aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten und der Untersuchungsakten ohne Weiteres erstellt. Es kann damit als erwiesen gelten, dass sich eine unbekannte Täterschaft Zugriff auf das Kundenkonto von C._____ bei der Privatklägerin verschaffte und in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 15 Pro Max samt Abo und SIM-Karte bestellte und dieses an den Beschuldigten senden liess. Der Beschuldigte erhielt das Mobiltelefon per Post am 7. Mai 2024 zugestellt, nahm es entgegen und benutzte es in der Folge für eigene Zwecke (act. 3/2 F/A 2, 20 ff., 33; act. 3/3 F/A 7, 25 f.; act. 4/1-8; Prot. S. 13 ff.). Der objektive Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit unstreitig erfüllt, was der Beschuldigte letztlich auch anerkannte (Prot. S. 15). 4. Der Beschuldigte bestreitet jedoch (eventual-)vorsätzlich gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe nicht gewusst, dass betreffend das Telefon Unrecht im Spiel sei. Er habe das Telefon erhalten, das Paket sei an ihn adressiert gewesen. In dem Paket sei auch die Rechnung gewesen, diese sei aber bereits von einer Frau bezahlt worden. Für ihn schien dies normal. Er habe die Dame diverse Male versucht zu kontaktieren, um sich zu bedanken, die Dame habe aber nie geantwortet. Sie habe es ihm geschenkt. Er sei davon ausgegangen, dass ihm jemand habe etwas Gutes tun wollen (act. 3/2 F/A 2, 21; act. 3/3 F/A 6; Prot. S. 12 und S. 14). Er sei nie davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Telefon um Deliktgut hätte handeln können. Es klinge komisch, aber dies sei ihm so niemals in den Sinn gekommen. Er habe gedacht, dass ihm jemand etwas schenken wolle, den er aus dem Internet kenne. Er habe nie gedacht, dass ein Hacker dahinter stecken könnte (act. 3/2 F/A 40 f.; act. 3/3 F/A 8, 22). Die Frau, welche das Telefon bezahlt habe, kenne er nicht, aber er habe früher einen Chef gehabt, welcher C._____ [Nachname] geheissen habe. Deshalb habe er auch keinen Verdacht gehabt, das etwas mit der Sache nicht stimmen könnte. Er habe sich gedacht, dass es schon einen Grund haben werde (act. 3/3 F/A 9; Prot. S. 12). Er sei jemand, der nicht alles unter Verdacht stelle und nur an das Böse denke. Er habe keinen Verdacht geschöpft, weil er keine Hinweise gehabt habe, dass etwas

- 5 nicht stimmen könnte. Das Telefon sei einfach plötzlich da gewesen, er habe es als Geschenk betrachtet, weil er keinerlei Anweisungen erhalten habe, dass er das Telefon hätte weiterschicken müssen. Er sei diesbezüglich nie von irgendeiner Person kontaktiert worden (Prot. S. 14, S. 16 f. und S. 18 f.). 5. Die Hehlerei nach Art. 160 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich dabei insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, wobei die genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Weiter muss der Hehler die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs zumindest in Kauf nehmen (Art. 12 Abs. 2 StGB; BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage 2019, Art. 160 N 6; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 2.2; BGE 119 IV 242 E. 2/c). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es zur Annahme eventualvorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer strafbaren Vortat (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 2.2). Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Das Gericht darf vom Wissen des Täters (Art. 12 Abs. 2 StGB) auf den Willen als innere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 5.1. Hinsichtlich der Wissenskomponente gilt es vorliegend Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte erhielt von der Privatklägerin unaufgefordert ein teures Mobiltelefon samt SIM-Karte und Abonnement zugesandt, ohne dieses in irgendeiner Art und Weise bestellt zu haben. Zudem erkannte der Beschuldigte aufgrund der Quittung bzw. des Lieferscheins, dass das Mobiltelefon von einer ihm gänzlich unhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

- 6 bekannten Frau (C._____) bezahlt worden war. Aufgrund dieser Umstände ist auf die Kenntnisse und den Willen des Beschuldigten zu schliessen. 5.2. Vorab kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits aufgrund dieser vorerwähnten Begebenheiten – auch wenn sie aussergewöhnlich sein mögen – mit Sicherheit wusste, dass das ihm zugekommene Mobiltelefon durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass die erwähnten Umstände bei einem durchschnittlichen Laien den Verdacht zu begründen vermochten, dass eine strafbare Vortat vorliegen könnte. Nicht so beim Beschuldigten; dieser erkannte wohl bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Paktes mit dem Mobiltelefon die Aussergewöhnlichkeit dieser "Schenkung". Zumal im Paket jedoch aufgrund des Lieferscheines vermeintlich ersichtlich gewesen war, wer dieses Mobiltelefon bezahlt und an ihn gesandt hatte, dachte er nicht daran, dass dem Mobiltelefon ein Unrecht zugrunde lag. Vielmehr versuchte er, sich – seinen glaubhaften Aussagen folgend – bei der vermeintlichen Schenkerin zu bedanken. Dem Beschuldigten ist auch zu glauben, wenn er ausführt, er vermute nicht hinter jeder Handlung etwas Böses, sondern glaube an das Gute. Auch wenn diese Haltung als naiv und möglicherweise gar lebensfremd bezeichnet werden kann, so wiederspiegelt sie seine Grundhaltung. Auf dieser Grundhaltung basiert denn auch die verklärte, aber glaubhafte Wahrnehmung des Beschuldigten, wonach sich ihm eine deliktische Herkunft des Mobiltelefons nicht aufdrängte und unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und der tatsächlichen Begebenheiten auch nicht aufdrängen musste. Mit anderen Worten hätten sich dem Beschuldigten im konkreten Fall durchaus Anhaltspunkte geboten, aufgrund welcher er auf eine deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte schliessen können, was er indes nicht getan hatte und nach dem Gesagten auch nicht tun musste. 5.3. Hinzukommt entscheidend folgende Tatsache: Der Beschuldigte wurde in anderem Zusammenhang bereits einmal mit dem Vorwurf der Hehlerei konfrontiert, nachdem er von einer Internetbekanntschaft gebeten worden war, im Internet bestellte Schuhe an seiner Adresse entgegen zu nehmen und auf Geheiss dieser Internetbekanntschaft an eine Adresse in Ghana weiterzusenden, was der

- 7 - Beschuldigte zumindest teilweise auch tat (vgl. act. 10/1-12). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er benutzt worden war, um betrügerisch erworbene Artikel nach Ghana weiterzuleiten und sich so dem Vorwurf der Hehlerei ausgesetzt habe (Prot. S. 17). Anders als in der Angelegenheit betreffend die Schuhe wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem anklagegegenständlichen Mobiltelefon weder vor der Zusendung noch nach Empfang des Pakets in irgendeiner Weise kontaktiert, informiert oder aufgefordert, mit diesem Mobiltelefon etwas Bestimmtes zu unternehmen oder einer Weiterleitung zu veranlassen. Entsprechend musste der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf gerade nicht auf seine Erfahrungen im Zusammenhang mit den Schuhen schliessen und somit erkennen, dass es sich neuerlich um eine betrügerische Ausnutzung seiner Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit handelte. Dieser Konnex kann von einer Person wie dem Beschuldigten nicht verlangt werden. 5.4. Den vorstehenden Erwägungen folgend wusste der Beschuldigte nicht, dass das Mobiltelefon aus einer strafbaren Handlung herrührte. Trotz verdächtigen Umständen musste er unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, seiner Erfahrungen und seiner geschilderten Grundhaltung im konkreten Fall auch nicht davon ausgehen, dass ihm dieses Mobiltelefon aufgrund einer strafbaren Vortat zugekommen war. Mithin fehlt es bereits auf der Wissensseite am Vorsatz. 5.5. Nachdem dem Beschuldigten das Wissen um die deliktische Herkunft des Mobiltelefons abzusprechen ist, kann auf der Willensseite auch nicht geschlossen werden, er habe dies zumindest in Kauf genommen. Darüber hinaus hätte der Beschuldigte mindestens in Kauf nehmen müssen, dass er durch die Entgegennahme und Benutzung des Mobiltelefons eine Rückgabe desselben an den rechtmässigen Besitzer bzw. Eigentümer erschwert und den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten haben könnte (BGE 127 IIV 79 E. 2b). Dies kann dem Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände und den vorstehenden Erwägungen folgend nicht unterstellt werden. Massgebend ist dabei, dass der Beschuldigte seinen glaubhaften Aussagen folgend versucht hatte, die Absenderin bzw. die als Bezahlerin aufgeführte Person zu kontaktieren. Dieser Kontaktversuch alleine steht bereits dem Wille oder der Inkaufnahme einer Vereitelung der

- 8 - Rückgabe an die berechtigte Person entgegen. Schliesslich nahm der Beschuldigte, nachdem er um die deliktische Herkunft des Mobiltelefons nicht wusste und auch nicht wissen musste, auch nicht in Kauf, dass er einen unrechtmässig geschaffenen Zustand aufrechterhalten könnte. Dieser Schluss drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht um die deliktische Herkunft des Mobiltelefons wusste, nicht wissen konnte und auch nicht wissen musste. Zudem kann ihm nicht unterstellt werden, er habe in Kauf genommen, durch die Entgegennahme und Benutzung des Mobiltelefons den rechtswidrig geschaffenen Zustand aufrecht zu erhalten oder eine Rückgabe des Gerätes zu erschweren. Der Beschuldigte handelte demnach weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist daher der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen. 5.7. Lediglich der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass eine fahrlässige Hehlerei straflos ist (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage 2019, Art. 160 N 67). III. Mobiltelefon Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2024 wurde das Mobiltelefon Apple iPhone 15 Pro Max (Asservat- Nr.: A019'251'048) beschlagnahmt (act. 6/1). Dieses Mobiltelefon ist der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben (Art. 70 Abs. 1 StGB). Erfolgt keine Abholung durch die Privatklägerin innert Frist, so ist die Lagerbehörde berechtigt, das Mobiltelefon zu vernichten. IV. Zivilansprüche 1. Die geschädigte B._____ GmbH hat sich mit Formular vom 7.Januar 2025 als Zivilklägerin konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'519.– zzgl. Zins zu 5 % seit Ereignisdatum beantragt (act. 13).

- 9 - 2. Zufolge Freispruch und mangels Spruchreife ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 2. Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin haben eine Entschädigung für das vorliegende Verfahren gelten gemacht (Prot. S. 5). Entsprechend sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Mobiltelefon Apple 15 Pro Max (Asservat- Nr.: A019'251'048) wird nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerin (B._____ GmbH) herausgegeben. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheids und nach telefonischer Voranmeldung bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, so wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, diesen zu vernichten. 3. Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 10 - 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (per Einschreiben gegen Empfangsschein);  die Privatklägerin (per Einschreiben gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-DZ-A, Asservate Triage (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch; hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2, mit Vermerk der Polis Geschäfts-Nr.: 88644477). 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 11 anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 15. April 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: lic. iur. A. Schneeberger Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Studer

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