Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240031-F/UB/FS/RN Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Keller Gerichtsschreiber MLaw L. Oberholzer Urteil vom 25. Februar 2025 (Begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, Privatklägerinnen 2 vertreten durch 1, A._____, gegen C._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Drohung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. September 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 25). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Rechtsanwältin MLaw X._____ namens und in Begleitung des Beschuldigten (Prot.). Anträge: 1. Der Anklägerin: (act. 25 S. 6) - Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 11'000.00) sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'200.00) 2. Des Beschuldigten: (act. 34 S. 1) "1. C._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und C._____ sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. 8.1% MwSt.) zuzusprechen." 3. Der Privatklägerin 1: (act. 15 sinngemäss) - Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift - Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit Ereignisdatum
- 3 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte und Prozessuales) 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) erhob am 18. September 2024 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Drohung etc. (act. 25), welche am 23. September 2024 samt Untersuchungsakten (act. 1–24) beim hiesigen Bezirksgericht einging. 1.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 lud das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. Februar 2025 vor, setzte ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerin 1 zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche an (act. 26). Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 samt Beilagen reichte die Privatklägerin 1 eine Stellungnahme ein und erhob darin sinngemäss Vorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend Verleumdung sowie übler Nachrede (act. 28; act. 29/1–12). Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte das Gericht der Privatklägerin 1 mit, dass die von ihr angeführten Sachverhalte nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden würden und es dem Gericht aus strafprozessualer Hinsicht entsprechend untersagt sei, darüber zu befinden. Sodann wurden der Privatklägerin 1 mögliche Handlungsweisen aufgezeigt (act. 30). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin (Prot. S. 6). Anlässlich der Verhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. S. 6 ff.). 1.4. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil vom 25. Februar 2025 meldete die erbetene Verteidigerin namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 1. März 2025 fristgerecht Berufung an (act. 40/1–2). Mit Eingabe vom 4. März 2025, hier eingegangen am 6. März 2025, meldete auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 41). Die hierfür erforderliche Begründung ist hiermit zu erstatten.
- 4 - 2. Strafanträge der Privatklägerin 1 2.1. Beim Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, sofern die Tat nicht wiederholt am Ehegatten während der Ehe begangen wird (Abs. 2). Die Privatklägerin 1 stellte am 29. Februar 2024 form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten aufgrund des eingeklagten Vorfalls vom 28. Februar 2024 (act. 3). Unbesehen der Frage, ob eine Verfolgung von Amtes wegen zu ergehen hat, liegt ein gültiger Strafantrag vor. 2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, während Februar 2024, zuletzt am 28. Februar 2024, die Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 177 StGB beschimpft zu haben (act. 25 S. 3 ff.). Die erbetene Verteidigerin machte im Laufe des Strafverfahrens wiederholt geltend, hinsichtlich dieser Delikte läge kein (gültiger) Strafantrag vor, da die Privatklägerin 1 lediglich für den 28. Februar 2024 Strafantrag gestellt habe. Für die übrigen Tage des Februars 2024 könne mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags daher keine Anklage bzw. kein Schuldspruch erfolgen (act. 18/9/1 S. 2; act. 34 S. 6). 2.3. Ein gültiger Strafantrag stellt bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung dar, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 30 f. StGB; DONATSCH, OFK- StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 30 N 3). Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGer 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.3; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV 1 E. 2.a). Aus dem Strafantrag muss folglich hervorgehen, für welchen Sachverhalt eine Strafverfolgung beantragt wird, während dessen rechtliche Würdigung der zuständigen Behörde obliegt (BGE 131 IV 97 E. 3.1; DONATSCH, OFK-StGB, a.a.O., Art. 30 N 4). Eine antragsberechtigte Person kann einen Sachverhalt mittels entsprechender Umschreibung beschränken und damit nur teilweise zur Verfolgung stellen (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt
- 5 dabei nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGer 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2; BGE 115 IV 1 E. 2.b); DONATSCH, OFK-StGB, a.a.O., Art. 30 N 4). 2.4. Die Privatklägerin 1 erschien am 29. Februar 2024 auf dem Polizeiposten in D._____, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten (act. 1 S. 3). Auf dem von ihr gleichentags unterzeichneten Strafantrag ist in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfungen in der Tat nur ein einziges Datum – der 28. Februar 2024 – aufgeführt (act. 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin 1 habe ihren Strafantrag ausdrücklich auf diesen Tag beschränken wollen. Vielmehr ergibt eine Auslegung respektive eine Gesamtwürdigung der Umstände der Anzeigeerstattung sowie der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme und des ebenfalls an diesem Tag eingereichten Gedächtnisprotokolls, dass sie die Strafverfolgung in zeitlicher Hinsicht gerade nicht hat beschränken wollen (act. 1 S. 4 ff.; act. 7 F/A 5, 40; act. 10 S. 2; s.a. BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3, wo der Strafantrag ebenfalls unter Würdigung der polizeilichen Befragung ausgelegt wurde). Der Strafantrag zeitigt denn auch keine Umgrenzungsfunktion wie etwa die Anklageschrift, sondern bekundet lediglich den Willen der geschädigten Person, jemanden strafrechtlich zu belangen. Im Zusammenspiel mit den Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der Anzeigeerstattung ergibt sich zwanglos, dass diese Strafantrag wegen Beschimpfungen über einen längeren Zeitraum erstatten wollte (so auch die Staatsanwaltschaft, vgl. act. 22 S. 1). Eine diesbezüglich mögliche Nachlässigkeit des polizeilichen Sachbearbeiters, der den Strafantrag zu Protokoll nahm bzw. diesen (vor-)formuliert hat, darf – auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Privatklägerin 1 eine juristische Laiin ist (vgl. act. 7 F/A 13) – nicht zu ihrem Nachteil gereichen. 2.5. Entsprechend hat die Privatklägerin 1 einen gültigen Strafantrag für den anklagegegenständlichen Beschimpfungsvorwurf gestellt. 3. Strafanträge der Privatklägerin 2 3.1. Mit Blick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Beschimpfungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 führt die Verteidigerin ins Feld, dass
- 6 im vorliegenden Verfahren ein Interessenkonflikt bestehe, welcher die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Privatklägerin 1 zur Stellung von Strafanträgen namens der Tochter, der Privatklägerin 2, entfallen lasse. Bei der Privatklägerin 2 handle es sich um die gemeinsame Tochter. Der durch die Privatklägerin 1 für die Privatklägerin 2 gestellte Strafantrag sei aufgrund der angeordneten alternierenden Obhut und der damit verbundenen mehr als hälftigen Kinderbetreuung durch den Beschuldigten nicht im Interesse des Kindes erfolgt. Dementsprechend sei für die Privatklägerin 2 kein gültiger Strafantrag gestellt worden (act. 18/9/1 S. 2; act. 34 S. 6 f., 9). Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Konstellation als unproblematisch. Es müsse möglich sein, dass eine Mutter, die ein Delikt des Vaters gegenüber der gemeinsamen Tochter erkenne, einen Strafantrag stellen könne, ohne die KESB einzubeziehen, zumal es einem Elternteil zuzutrauen sei, die Interessen des eigenen Kindes in einer solchen Situation genügend abzuwägen (act. 22 S. 1 f.). 3.2. Strafantragsberechtigt ist jede Person, die durch eine Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Im Falle der Handlungsunfähigkeit der verletzten Person ist gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Bei Minderjährigen sind in der Regel die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge die gesetzlichen Vertreter (Art. 296 Abs. 2 ZGB; Art. 304 Abs. 1 ZGB; BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 32). Haben die Eltern in einer Angelegenheit indes Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Bei Interessenkonflikten entfallen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob eine solche Interessenkollision besteht, ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen (BGE 118 II 101 E. 4.b.). Entscheidend ist dementsprechend alleine die Frage, ob die (theoretische) Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des vertretenen Kindes handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7). Gerade in Fällen, in denen es um strafrechtliche Delikte innerhalb der Familie geht, soll ein strenger Massstab angelegt werden bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt besteht. Bei der Vertretung des Kindes im Strafverfahren gegen den (anderen) sorgeberechtigten Elternteil, der gegenüber dem Kind eine strafbare Handlung begangen haben soll, ist daher generell von einer Interessenkollision auszugehen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022,
- 7 - Art. 306 N 4 f.). Ein Vorgehen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB ist nur dann überflüssig, wenn der nicht-straffällige (und sorgeberechtigte) Elternteil selbst keine Interessen verfolgt, die denen des Kindes widersprechen und er deshalb gewillt ist, im Namen des Kindes gegen den anderen Elternteil Strafantrag zu stellen (BSK StGB-RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 34). 3.3. Der Einwand der Verteidigung ist berechtigt. In Bezug auf die Gültigkeit des Strafantrags vom 29. Februar 2024, den die Privatklägerin 1 für die Privatklägerin 2 gegen deren Vater stellte, kann das Vorliegen einer abstrakten Interessenkollision schlechterdings nicht von der Hand gewiesen werden. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 vertreten im vorliegenden Strafverfahren eine diametral entgegengesetzte Position, da der Beschuldigte die Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, während die Privatklägerin 1 an den von ihr angezeigten Taten weiterhin festhält. Bereits diese Situation indiziert den potentiellen Interessenkonflikt. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Zivilverfahren, in welchem es unter anderem auch um die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. der Eltern-Kind-Beziehungen ging, im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht abgeschlossen war (zum Ganzen: BGer 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1. f.). Die in der Anklage erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten stützen sich – soweit ersichtlich – allein auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (s.a. nachfolgend E. II.1.2). Dass die Privatklägerin 1 an den gestellten Strafanträgen festhält, kann somit entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 22) gerade nicht zu einem Dahinfallen des abstrakten Interessenkonflikts führen. Ob sachfremde Motive der Privatklägerin 1 vorlagen oder nicht (vgl. act. 22), ist mit Blick auf die Prüfung der formellen Gültigkeit des Strafantrags irrelevant. Nach dem Gesagten kann – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht von einer genügenden Vertretungslegitimation der Privatklägerin 1 ausgegangen werden. 3.4. Damit wäre aufgrund der ersichtlichen abstrakten Interessenkollision die Gültigkeit des Strafantrags wohl zu verneinen und das Verfahren in diesen Punkten einzustellen. Die Frage, ob damit ein Prozesshindernis besteht, kann jedoch letztlich offenbleiben. Wie aufzuzeigen sein wird, hat hinsichtlich der hiervon betroffenen Anklagevorwürfe (auch) ein Freispruch in der Sache zu ergehen. Vor diesem Hinter-
- 8 grund rechtfertigt es sich ausnahmsweise, den Anklagevorwurf in der vorliegenden Konstellation materiell zu entscheiden, selbst wenn eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). II. (Sachverhalt) 1. Vorbemerkungen 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sind seit dem Jahr 2014 verheiratet und Eltern zweier gemeinsamer Kinder (act. 5 F/A 11, 16; act. 7 F/A 16, 23). Das eheliche Verhältnis ist gemäss Aussagen beider Eheleute seit längerer Zeit belastet (act. 5 F/A 15 ff.; act. 6 F/A 25; act. 7 F/A 24 f.; act. 8 F/A 8; Prot. S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Privatklägerin 1 im Februar 2025 bedroht, sie mehrfach als "Arschloch" und "Drecksau" beschimpft sowie ihr gegenüber tätlich geworden zu sein. Ebenfalls soll der Beschuldigte die Privatklägerin 2 – seine im damaligen Zeitpunkt knapp vierjährige Tochter – wiederholt als "Monster" bezeichnet (Beschimpfung) sowie am 12. Dezember 2023 diese auf den Boden gedrückt und sich auf sie draufgelegt zu haben (Tätlichkeiten). Für die konkreten einzelnen Anklagevorwürfe kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (act. 25 S. 2 ff.). Soweit erforderlich, werden die jeweiligen Abschnitte des Anklagesachverhalts nachfolgend in der Sachverhaltserstellung genannt oder wiedergegeben. 1.2. Die Anklagevorwürfe stützen sich nahezu ausnahmslos auf die Aussagen der Privatklägerin 1, welche im Untersuchungsverfahren zwei Mal zur Sache befragt wurde (act. 7 [29. Februar 2024]; act. 8 [2. September 2024]). Sodann reichte die Privatklägerin 1 ein sogenanntes Gedächtnisprotokoll über diverse angebliche Vorfälle mit dem Beschuldigten ein (act. 10). Einzig bezüglich des eingeklagten tätlichen Übergriffs auf die Privatklägerin 1 sind ärztliche Unterlagen vorhanden (act. 9 S. 2 ff.; vgl. act. 25 S. 4). Der Beschuldigte stellt sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch in Abrede (act. 5 F/A 7, 44 ff.; act. 6 F/A 14 ff., 33; Prot. S. 11 ff.).
- 9 - 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Strafbehörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch allerdings nicht zu begründen. Gleiches muss im Falle einer eigentlichen Nicht-Entscheidbarkeit gelten. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, so muss es den Beschuldigten freisprechen. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet. Auch in diesen Fällen darf keine Verurteilung ergehen, selbst wenn die Sachdarstellung des Opfers nicht per se unglaubhaft wirkt. Steht Aussage gegen Aussage, muss die Qualität der Aussagen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief (Art. 10 Abs. 3 StPO; OGer ZH SB170362 vom 17. Dezember 2017 E. II.5.; BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 75 ff.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). 2.2. Steht – wie vorliegend – Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an-
- 10 kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden (BGE 133 I 33 E. 4.3; OGer ZH SB170362 vom 17. Dezember 2017 E. II. 5). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie mittlerweile jedoch als wenig brauchbar bewertet. Für den Beweiswert einer Aussage letztlich entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (vgl. zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 und E. 4.4.2 m.H.; OGer ZH SB230376 vom 23. November 2023 E. III. 3.1; OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III. 3.2 m.H.). Dabei kommt der Erstaussage aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 129 I 49 E. 6.1). 3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung eingehend zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 (act. 34 S. 2 ff.). Obwohl der allgemeinen Glaubwürdigkeit – wie erwähnt – grundsätzlich keine oder nur eine sehr untergeordnete Bedeutung bei der Aussagewürdigung zukommt, rechtfertigen sich hierzu die nachfolgenden Bemerkungen: Die prozessuale Stellung allein ist grundsätzlich kein taugliches Kriterium für die Unterscheidung von wahren und unwahren Aussagen. Vielmehr sind sämtliche Aussagen in einem Strafverfahren stets mit derselben Vorsicht zu würdigen. Dies gilt sowohl für die beschuldigte als auch für die geschädigte Person, da sämtliche Beteiligten legitime Interessen am Ausgang des Verfahrens haben können, ohne dass dabei die Glaubwürdigkeit tangiert wird (OGer ZH SB200134 vom 8. Juli 2021 E. III. 1.3.2.). 3.2. Das eheliche Verhältnis zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten war sowohl vor als auch während der angeklagten Deliktszeitpunkte belastet und konfliktbeladen (act. 5–8 passim; act. 34 S. 1 ff.). Macht der Beschuldigte gel-
- 11 tend, die Privatklägerin 1 leide unter psychischen Problemen und konsumiere (rezeptpflichtige) Medikamente (act. 5 F/A 7, 15; act. 6 F/A 25; act. 34 S. 1 f.; Prot. S. 12), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 selbst einen Bericht zu einer Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich einreichte (act. 8 F/A 14; act. 9). Daraus lassen sich für den relevanten Zeitraum gerade keine Auffälligkeiten entnehmen (act. 9 S. 8 ff.). Aktenkundig ist schliesslich, dass die Privatklägerin 1 im Juli 2019 aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich stationär behandelt wurde, wobei sich die depressive Symptomatik laut dem ärztlichen Austrittsbericht im Verlauf aber vollständig nachlassend zeigte (act. 8 F/A 17; act. 12 S. 4). Auch diese Umstände vermögen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 nicht derart zu beschlagen, dass dieser Umstand allein Auswirkungen auf die Aussagewürdigung zeitigt. Folglich ist den Aussagen beider Beteiligten mit derselben Vorsicht bei der Aussagewürdigung zu begegnen. 4. Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 4.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 28. Februar 2024, ca. um 21.30 Uhr, in der gemeinsamen Wohnung mit der einen Hand den Oberkörper der Privatklägerin 1 nach hinten gestossen zu haben, als sie neben dem Schredder auf dem Boden gesessen sei. Gleichzeitig habe er mit der anderen Hand ihr linkes Handgelenk gepackt und bei der Stelle zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger der linken Hand so fest zugedrückt, dass sie starke Schmerzen verspürt habe. Der Beschuldigte habe mit diesem Verhalten bewusst tätlichen Einfluss auf sie genommen und zumindest in Kauf genommen, der Privatklägerin 1 Schmerzen zuzufügen (act. 25 S. 4). 4.2. Aussagen der Privatklägerin 1 4.2.1. Die Privatklägerin 1 erschien am 29. Februar 2024 auf dem Polizeiposten in D._____, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten (act. 1 S. 3). In der
- 12 gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung erklärte die Privatklägerin 1 zunächst in freier Rede die Gründe für ihre Anzeige. Dabei beschrieb sie unter anderem anhand diverser Beispiele die ihrer Ansicht nach grundsätzlichen charakterlichen Schwächen des Beschuldigten sowie sein nicht tolerierbarer Umgang mit ihr und den gemeinsamen Kindern. Die diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich teilweise als unstrukturiert und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. act. 7 F/A 5). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber schon tätlich geworden sei, erklärte sie jedoch spontan: "[…] gestern war ein Vorfall, der mir zu weit ging […]" (act. 7 F/A 11). 4.2.2. Konkret führte die Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall aus, dieser habe sich gegen 21.30 Uhr ereignet. Der Beschuldigte habe sich im Arbeitszimmer aufgehalten. Sie selbst sei zunächst im Schlafzimmer gewesen, um sich auf ein Bewerbungsgespräch vorzubereiten. Da sie im Zusammenhang mit einem kurz zuvor erlittenen Verkehrsunfall ein Formular für die Zuger Polizei habe ausdrucken müssen, sei sie ins Arbeitszimmer gegangen. Der Beschuldigte habe sie angeschnauzt, warum sie wieder so laut sei. Als sie das entsprechende Formular unterzeichnet und gescannt habe, habe sie es im Schredder, der sich unter dem Tisch befinde, vernichten wollen. Als sie sich hierfür hingesetzt habe, sei der Beschuldigte auf sie gestürzt, habe sie am linken Handgelenk gepackt, und an der Stelle zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand fest zugedrückt. Zudem habe er ihren Oberkörper nach hinten gedrückt und ihr mit der anderen Hand das Formular, welches sie habe schreddern wollen, aus der Hand gerissen. Mit wütender Stimme habe er verlangt, dass sie diesen "Zettel" nicht zu zerstören, sondern ihm zu zeigen habe (act. 7 F/A 11). Der Übergriff habe bei ihr auch Schmerzen verursacht, weswegen sie ihre Hausärztin aufgesucht habe (act. 7 F/A 46 ff.). 4.2.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind diese belastenden Erstaussagen der Privatklägerin 1 detailliert, differenziert, plausibel und lebensnah (act. 34 S. 8 f.). Die Privatklägerin 1 vermochte den Übergriff sodann ohne wesentliche Strukturbrüche, in sich schlüssig sowie im Kerngeschehen widerspruchsfrei auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darzulegen (act. 8 F/A 10, 20, 27). Sie beschrieb sodann anschaulich, nach diesem Zwischenfall total perplex ge-
- 13 wesen zu sein und dem Beschuldigten zu erklären versucht zu haben, worum es sich bei dem Formular handle. Als er realisiert habe, dass sie die Wahrheit sage, habe er sich wieder an seinen Platz gesetzt und gesagt, sie – die Privatklägerin 1 – habe sich seltsam verhalten. Entschuldigt habe er sich aber nicht (act. 7 F/A 11). Zurückhaltend bezeichnete die Privatklägerin 1 in ihrer Erstaussage das Verhalten des Beschuldigten in dieser Intensität als neu (act. 7 F/A 12). Dass er wegen eines "doofen Zettels" auf sie losgegangen sei, habe ihr Angst gemacht (act. 7 F/A 32). Diese Wahrnehmungen sowie die dazugehörigen (Begleit-)Umstände (z.B. Vorbereitung auf Bewerbungsgespräch im Schlafzimmer; Ausdrucken und anschliessendes Schreddern des Formulars betreffend Verkehrsunfall; Aussage des Beschuldigten, wonach sie sich komisch verhalten habe) schilderte die Privatklägerin 1 auch danach im Kern konstant und gleichbleibend (act. 8 F/A 10). 4.2.4. An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Februar 2024 vermögen weder die Tatsache, dass im Zuge der Einvernahmen eine gewisse Dramatisierungstendenz auszumachen ist, noch die von der Verteidigung vorgetragenen pauschalen Einwände etwas zu ändern. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin 1 in der Vergangenheit noch nie tätlich geworden, bestätigt dies letztlich die Aussage der Privatklägerin 1, wonach ein solches Verhalten des Beschuldigten neu sei (act. 7 F/A 11). Wird weiter geltend gemacht, die Privatklägerin 1 habe diverse Chatnachrichten im Eheschutzverfahren zu ihrem Vorteil zensiert und nicht einmal ihre besten Freundinnen über die angebliche Tyrannei des Beschuldigten informiert, vermag dies die Qualität ihrer Aussagen zum streitgegenständlichen Vorfall nicht zu beschlagen (act. 34 S. 8 f.). 4.2.5. Schliesslich kann der Verteidigung nicht restlos gefolgt werden, wenn sie einwendet, für die Aussagen der Privatklägerin 1 seien keinerlei objektive Beweise vorhanden (act. 34 S. 8). Zwar wurde anlässlich der Anzeigeerstattung am 29. Februar 2024 durch den rapportierenden Polizisten eine Fotografie der linken Hand der Privatklägerin 1 erstellt, worauf ihr linker Daumen, die Partie zwischen Daumen und Zeigefinger sowie der Ansatz ihres Handgelenkes, aber keine sichtbaren Rötungen, Schürfungen oder andere äusserliche Auffälligkeiten zu erkennen sind (act. 2; vgl.
- 14 auch act. 1 S. 5). Jedoch liegt ein ärztlicher Konsultationsbericht vom 29. Februar 2024 und 4. März 2024 von Dr. med. E._____, FMH Allgemeinmedizin, in den Akten (act. 8 F/A 14; act. 9 S. 2 ff.). Aus diesem geht hervor, dass im Rahmen der hausärztlichen Sprechstunde vom 29. Februar 2024 fraglich eine Kontusionsmarke an der Mittelhand dorsoradialseits erahnt werden konnte (act. 9 S. 2). Gestützt darauf attestierte die Ärztin eine Distorsion und Kontusion am Handgelenk und Daumen links (act. 9 S. 2, Spalte "Beurteilung"). Gemäss dem entsprechenden Bericht habe die Privatklägerin 1 sodann in der Sprechstunde vom 4. März 2024 von einem Hämatom am distalen linken Unterarm berichtet, welches sie mit dem anklagegegenständlichen Vorfall in Zusammenhang bringe (act. 9 S. 2). Auf der beigefügten Fotodokumentation ist eine dunklere Verfärbung nahe des linken Handgelenkes erkennbar (vgl. act. 9). Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich zwanglos mit dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E._____ in Einklang bringen. Auch vor diesem Hintergrund ist von der Glaubhaftigkeit der seitens der Privatklägerin 1 gemachten Schilderungen auszugehen. 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Der Beschuldigte bestritt in sämtlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025, die Privatklägerin 1 am fraglichen Abend tätlich angegangen zu sein (act. 5 F/A 7, 38; act. 6 F/A 16; Prot. S. 14). Er führte grundsätzlich konsistent – und in Übereinstimmung mit der Privatklägerin 1 – aus, dass er am 28. Februar 2024, ab ca. 21.00 Uhr, im Arbeitszimmer gewesen sei, als die Privatklägerin 1 plötzlich ins Zimmer gestürmt sei. Sie habe ein Dokument ausgedruckt, unterschrieben eingescannt und dann geschreddert. Auf entsprechende Nachfrage seinerseits habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ein Dokument bzw. einen Alkoholtest für die Zuger Polizei im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ausfertigen müsse (vgl. act. 5 F/A 38; act. 6 F/A 16; Prot. S. 14). Insofern stimmen die Aussagen beider Beteiligten im Grundsatz überein. 4.3.2. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs schildert der Beschuldigte eine andere Version der Geschehnisse. So gab er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Februar 2024 an, er habe sich vorstellen können, dass auf dem Alkoholtest etwas Schlechtes für die Privatklägerin 1 gestanden sei. Er habe ihr mitgeteilt, sie
- 15 solle sich selbst darum kümmern; er habe keine Zeit. Es sei möglich – so der Beschuldigte – dass dies die Privatklägerin 1 verärgert habe. Da die Privatklägerin 1 weder über seinen Wunsch, eine Therapie zu machen, noch über die letzten Wochen habe sprechen wollen, sei sie ins Bett gegangen (act. 5 F/A 38). Abweichend davon machte er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 geltend, dass zwischen ihm und der Privatklägerin 1 alles in Ordnung gewesen sei, sinngemäss nach dem Motto: "Wir sehen uns Morgen". Er habe die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie Hilfe bei ihrer Bewerbung benötige, und gemeinsam hätten sie den nächsten Tag besprochen. Es sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte die Kinder in die Kita und die Privatklägerin 1 zu einer ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bringe (act. 6 F/A 16). Ähnliches führte er auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 aus (Prot. S. 14). Es fällt auf, dass der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens von seiner ursprünglichen Schilderung der Geschehnisse abweicht. Hatte er zu Beginn noch ein von ihm gegenüber der Privatklägerin 1 distanziertes und abweisendes Verhalten beschrieben, schilderte er die Situation später als weitgehend konfliktfrei bis hin zu harmonisch. Insofern sind seine Aussagen nicht stringent. 4.3.3. Dies lässt aufhorchen, zumal der Beschuldigte seine Ausführungen zu besagtem Abend auch sonst relativierte und den Fokus vermehrt auf das geschredderte Dokument, den Alkoholtest für die Zuger Polizei, zu legen schien. So machte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 ausführliche und detaillierte Angaben zu den diesbezüglichen Erklärungen der Privatklägerin 1 ihm gegenüber (vgl. act. 6 F/A 16), während er im Rahmen der polizeilichen Befragung hierzu lediglich knapp erklärte, keine Zeit gehabt und der Privatklägerin 1 mitgeteilt zu haben, sie solle sich selbst darum kümmern (act. 5 F/A 38). Während er diese Punkte sowie weitere Nebensächlichkeiten wie den geplanten Tagesablauf sehr konkret und anschaulich darlegen konnte, bleibt die Darlegung des weiteren Geschehensablaufs blass und eher pauschal. Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt, wonach die Privatklägerin 1 ohne weitere Vorkommnisse zu Bett gegangen sei, im Gesamtkontext zumindest zweifelhaft. 4.4. Fazit
- 16 - Gesamthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin 1 in diesem Punkt nicht zu erschüttern vermögen. Letztere lassen sich zudem mit den weiteren Beweismitteln zwanglos in Einklang bringen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch dem Zustandekommen der Erstaussage der Privatklägerin, gilt der Anklagesachverhalt betreffend Tätlichkeiten (Vorfall vom 28. Februar 2024) als erstellt. 5. Drohung und Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 5.1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, am 14. Februar 2024 in der gemeinsamen Wohnung an der F._____-strasse ..., D._____, anlässlich eines Streits nahe an die Privatklägerin 1 herangetreten zu sein und ihr im Flüsterton gesagt zu haben: "Das wird noch böse für dich enden". Durch diese Aussagen sei die Privatklägerin 1 in Schrecken und Angst versetzt worden (act. 25 S. 2). Des Weiteren habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während dem Monat Februar 2024, zuletzt am 28. Februar 2024, mehrfach als "Arschloch" und "Drecksau" bezeichnet. Damit habe er sie in ihrer Ehre verletzt, was er auch beabsichtigt habe (act. 25 S. 3). 5.1.2. Der Beschuldigte stellte die genannten Vorwürfe konsequent in Abrede (act. 5 F/A 7, 28 und 40 f.; act. 6 F/A 14 f.; Prot. S. 11 f.). Er könne sich an kein Ereignis bzw. an keinen Streit am 14. Februar 2024 erinnern (act. 5 F/A 40; Prot. S. 11). "Arschloch" und "Drecksau" seien sodann keine Worte, die er zu einer Frau sagen würde (Prot. S. 12). Sofern die diesbezüglichen Aussagen überhaupt einer eingehenden Würdigung zugänglich sind, erweisen sie sich als konstant.
- 17 - 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Wie bereits erwähnt, gab die Privatklägerin 1 auf die Frage nach dem Grund der Anzeigeerstattung zunächst einen Abriss über die nach ihrer Ansicht nicht tolerierbaren Verhaltensweisen des Beschuldigten in der Ehe bzw. gegenüber den gemeinsamen Kindern, bevor sie konkret und anschaulich darlegte, dass ihr der Übergriff tags zuvor im Arbeitszimmer zu weit gegangen sei (act. 7 F/A 5 ff.). Bezüglich der nunmehr eingeklagten Drohung bzw. Beschimpfungen äusserte sie sich lediglich in allgemeiner Weise, mithin, dass der Beschuldigte sie manchmal sogar als "Arschloch" oder "Drecksau" beschimpfe, und er allgemein drohe, ihr das Leben zur Hölle zu machen respektive sage, dies werde "böse" enden (act. 7 F/A 5 ff.). Generell ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu diesen Vorwürfen im Vergleich zu ihren Aussagen hinsichtlich des tätlichen Übergriffs vom 28. Februar 2024 einen wesentlich geringeren Detaillierungsgrad aufweisen. Insbesondere die zeitliche Einordnung bleibt dabei weitgehend unklar. Insgesamt verlieren ihre Ausführungen zu diesen Anklagesachverhalten an Konsistenz und fallen weniger detailliert sowie ungenau aus. Darauf hat auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen (act. 34 S. 4 f.). 5.2.2. Die Aussage, wonach es böse für sie enden könne, habe der Beschuldigte gemäss Strafantrag ca. am 14. Februar 2024 getätigt. Der Strafantrag wurde am 29. Februar 2024 durch die Privatklägerin 1 unterzeichnet (act. 3). In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung erklärte die Privatklägerin 1 zunächst, der Beschuldigte sage ihr allgemein, dass es "böse" für sie enden würde (act. 7 F/A 5). Einen konkreten Zeitpunkt nannte sie indes nicht. Erst auf explizite Nachfrage des einvernehmenden Polizisten führte sie aus, die Drohung sei irgendwann im Februar 2024 gefallen (act. 7 F/A 33). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 konnte sie den Vorfall erst auf mehrmalige und explizite Nachfrage hin in zeitlicher Hinsicht eingrenzen und führte zunächst aus, dass dieser Anfang Februar, wahrscheinlich am Samstag des ersten Februarwochenendes, passiert sei (act. 8 F/A 22, 25). Auf den staatsanwaltschaftlichen Hinweis, dass der Vorfall gemäss Strafantrag am 14. Februar 2024 stattge-
- 18 funden haben soll, gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, es nicht mehr genau zu wissen (act. 8 F/A 26). 5.2.3. In den Akten findet sich ein Gedächtnisprotoll der Privatklägerin 1 vom 26. Februar 2024 (act. 10), welches sie gemäss eigenen Aussagen auf Anraten des BIF – Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft – erstellt habe (act. 8 F/A 16). Es handelt sich hierbei um eine tagebuchartige Zusammenstellung an Daten mit ergänzenden Notizen zu angeblichen Vorfällen, die einen Eindruck vermitteln sollen, wie sich der Beschuldigte in den letzten Jahren ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber verhalten habe (act. 10 S. 1). Wie diese Aufzeichnungen vom 26. Februar 2024 zustande gekommen sind, bleibt weitgehend unbekannt. Der Beweisgehalt dieses Schriftstückes ist daher gering, insbesondere weil bei Vier-Augen-Delikten der Geburtsstunde der Erstaussage erhebliche Bedeutung zukommt. Aus der schriftlichen Zusammenstellung kann für die vorliegend zu prüfenden Vorfälle denn auch nichts Sachdienliches abgeleitet werden. Vielmehr ist – entgegen den Angaben in den Befragungen – darin vermerkt, die fragliche Äusserung sei am 5. Februar 2024 erfolgt (act. 10 S. 10). 5.2.4. Wie die Verteidigung zu Recht anmerkt (vgl. act. 34 S. 5), weichen nicht nur die Zeitangaben der Privatklägerin 1, sondern auch ihre Schilderungen des Kontexts bzw. der Umstände, unter denen die drohende Äusserung gefallen sein soll, voneinander ab. Gemäss dem Gedächtnisprotokoll soll der Beschuldigte gesagt haben, dass es böse für sie enden werde, wenn sie nicht aufhöre ihn zu kritisieren (act. 10 S. 10). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab sie demgegenüber zunächst an, gar nicht mehr genau zu wissen, um was es bei dem Vorfall gegangen sei. Sie glaube aber, den Beschuldigten zur Rede gestellt zu haben, weil er an diesem Tag sehr viel getrunken habe, als sie bei Freunden eingeladen waren. Dies habe ihn wütend gemacht (act. 7 F/A 33). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 führte sie zwar ebenfalls aus, die Drohung sei im Anschluss an eine Party bei einem Freund erfolgt (act. 8 F/A 22). Entgegen ihrer früheren Aussage erklärte sie jedoch, dabei dem Beschuldigten nicht unterstellt zu haben, dass er "besoffen" gewesen sei (act. 8 F/A 45). Auch hier gelingt es der Privatklägerin 1 nicht, die fragliche Äusserung in einem konkreten Kontext zu schil-
- 19 dern oder ansonsten näher einzugrenzen. Auch mit Blick auf die Intensität der eingeklagten Äusserung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zwar erklärte, aufgrund der Aussage des Beschuldigten Angst gehabt zu haben (act. 7 F/A 34 f.). Hernach sprach sie selbst jedoch lediglich noch von einer vagen Äusserung (act. 8 F/A 21). Sie habe sich unbehaglich gefühlt, aber nicht gewusst, was der Beschuldigte konkret gemeint habe (act. 8 F/A 23 f.). Auffallend ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch, dass die Privatklägerin 1 auf die offen gehaltene Frage, ob sie vom Beschuldigten schon einmal bedroht worden sei, zunächst die Androhung des Beschuldigten nannte, wonach er ihr die Kinder wegnehmen würde (act. 8 F/A 21). Zwar erscheinen die belastenden Aussagen der Privatklägerin 1 in diesem Kontext nicht von Vornherein als unglaubhaft. Im Unterschied zu ihren übrigen Ausführungen verlieren ihre Schilderungen jedoch erheblich an Konsistenz und fallen weniger detailliert sowie pauschal und teilweise ungenau aus. 5.2.5. Dies gilt ebenfalls für die eingeklagten Beschimpfungen. Die Privatklägerin 1 konnte hierzu nur in allgemeiner Weise ausführen, der Beschuldigte schreie jeweils herum und beschimpfe sie und die Kinder, wenn die von ihm aufgestellten Regeln nicht befolgt würden. Manchmal habe er ihr gegenüber dabei die Worte "Arschloch" und "Drecksau" verwendet (act. 7 F/A 5). Konkretere Angaben dazu, wann bzw. wie oft diese beiden Kraftausdrücke gefallen seien, konnte sie während der ganzen Untersuchung nicht machen. So wurde die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 ersucht, die behaupteten Beschimpfungen näher zu beschreiben. Hierauf gab sie zu Protokoll (act. 8 F/A 28): "Das war schon irgendwie täglich. Von Arschloch bis: du bist das letzte… du drecksau.. schlechte Mutter… Wenn ich etwas am aufräumen war bezeichnete er mich als «Putznatzi». Wenn ich ihn bat nicht so zu sprechen, bezeichnete er mich als «Sprachnazi» oder er bezeichnete mich als Jüdin, wenn ich etwas nicht kaufen wollte. Arschloch war schon täglich. Auch vor den Kindern". Von der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang zutreffend vorgebracht, dass bezüglich der Häufigkeit eine gewisse Dramatisierungstendenz auszumachen ist (act. 34 S. 6). Während die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Februar 2024 noch zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie manchmal als "Arschloch" und "Drecksau" bezeichnet (act. 7 F/A 5), sprach sie im Rahmen der staatsanwaltschaft-
- 20 lichen Einvernahmen vom 2. September 2024 von täglichen oder fast täglichen Beschimpfungen, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren (act. 8 F/A 30). 5.2.6. Auf explizite Aufforderung hin, sich zu den Gelegenheiten zu äussern, in denen die Beschimpfungen gefallen seien, führte die Privatklägerin 1 pauschal aus, dass sie aufgrund von Kleinigkeiten beschimpft worden sei und solche Beschimpfungen im letzten Monat der Ehe täglich bzw. fast täglich vorgekommen seien (act. 8 F/A 29 f.). Im Gedächtnisprotokoll vom 26. Februar 2024 werden zwar verschiedene vom Beschuldigten geäusserte Kraftausdrücke – darunter die beiden anklagegegenständlichen Aussprüche – aufgeführt. Wann bzw. wie oft die gemäss Anklage benutzten Wörter konkret gefallen sein sollen, ergibt sich aber auch aus dieser Auflistung nicht (vgl. act. 10 S. 2). Es ist (theoretisch) durchaus möglich, dass die streitgegenständlichen Kraftausdrücke während des Zusammenlebens so benutzt worden sind. Das Gericht kann eine Straftat jedoch nur aufgrund eines genau in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts überprüfen und darf daran von sich aus keine Ergänzungen oder Änderungen vornehmen (Art. 9 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist vorliegend einzig der eingeklagte Sachverhalt zu beurteilen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während dem Monat Februar 2024, zuletzt am 28. Februar 2024 mehrfach, daher wohl mindestens zwei Mal, als "Arschloch" und "Drecksau" bezeichnet habe. Eine genügende Individualisierung, insbesondere in welchem Kontext oder welcher Häufigkeit die beiden anklagegegenständlichen Beschimpfungen – "Arschloch" und "Drecksau" – getätigt worden sein sollen, ist anhand der Aussagen und des Gedächtnisprotokolls der Privatklägerin 1 jedoch nicht möglich. 5.3. Fazit 5.3.1. Bezüglich der angeklagten Drohung und den Beschimpfungen weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 einen wesentlich geringeren Detaillierungsgrad auf. Auch wenn es fraglos nachvollziehbare Gründe gibt, im Kontext einer konfliktbehafteten Beziehung erlebte Übergriffe oder Beschimpfungen nicht in allen Einzelheiten darlegen zu können, erweisen sich solche Konstellationen mit Blick auf die Beweisführung als problematisch. Auch wenn sich die Privatklägerin 1 in Beweisschwierigkeiten befindet und ihre Aussagen das einzige belastende Beweismittel darstellen,
- 21 darf in solchen Konstellationen nicht von den strafprozessualen Grundsätzen abgewichen werden. Dies bedeutet nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in diesen Punkten per se als unglaubhaft zu qualifizieren wären, jedoch lässt sich ein Schuldspruch aus strafprozessualer Sicht nicht allein darauf abstützen. Andere Beweismittel liegen nicht vor. Im Lichte von Art. 10 Abs. 3 StPO bestehen bei objektiver Betrachtung daher mehr als nur theoretische Zweifel an der Verwirklichung dieser eingeklagten Sachverhalte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" können die unter dem Titel der Drohung bzw. Beschimpfungen eingeklagten strittigen Sachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin 1 nicht rechtsgenügend erstellt werden. Hiervon ist der Beschuldigte freizusprechen. 5.3.2. Obwohl es damit grundsätzlich sein Bewenden hat, rechtfertigt es sich, an dieser Stelle Ausführungen zur (möglichen) rechtliche Würdigung der eingeklagten Drohung zu machen. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, welche das Tatsubjekt – damit die Tat vollendet ist – tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 12 f., 19). Die Hürde wird durch den Gesetzeswortlaut also bewusst hoch angesetzt. Selbst wenn der Anklagesachverhalt erstellt wäre, würde der fragliche Wortlaut unter Würdigung der Gesamtumstände vorliegend wohl nicht geeignet sein, die Privatklägerin 1 tatsächlich in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal die Aussage ohne konkret erstellbaren Zusammenhang erfolgt sein soll (vgl. in diesem Sinne OGer ZH SB120213 vom 8. Februar 2012 E. III.1, wo die im Rahmen einer Scheidung mit umstrittener Obhut angedrohte Wegnahme der Kinder sowie die damit einhergehende Äusserung des Täters, seine Ehefrau fertig zu machen, nicht als schwere Drohung qualifiziert wurde). Ob diesbezüglich die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt wären, erscheint daher auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung als zweifelhaft.
- 22 - 6. Beschimpfungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 6.1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, seine Tochter – die Privatklägerin 2 – ca. am 12. Dezember 2023 an der F._____-strasse ..., D._____, zu Boden gedrückt und sich auf sie gelegt zu haben. Damit habe der Beschuldigte die wütende Privatklägerin 2 beruhigen wollen, habe dabei aber in Kauf genommen, unverhältnismässig stark und unangebracht auf sie einzuwirken (act. 25 S. 4 f.). Ebenfalls soll der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zwischen dem 19. und dem 25. Februar 2024 wiederholt als "Monster" bezeichnet haben (act. 25 S. 3). 6.1.2. Der Beschuldigte stellte über das ganze Verfahren hinweg in Abrede, die Privatklägerin 2 als "Monster" bezeichnet zu haben (act. 5 F/A 7; act. 6 F/A 18; Prot. S. 15). Er führte zwar aus, seine Tochter ab und zu als "Kuschelmonster" oder als "Cookie-Monster" zu bezeichnen (act. 5 F/A 7; act. 6 F/A 18; Prot. S. 15). Aus dem Zusammenhang sei aber stets klar, dass dies als Witz und nicht beleidigend gemeint sei (act. 6 F/A 18; Prot. S. 15). Auch habe er die Privatklägerin 2 nicht zu Boden gedrückt bzw. unverhältnismässig stark auf sie eingewirkt (act. 5 F/A 7, 26; act. 6 F/A 17; Prot. S. 15 f.). Wiederholt schilderte er das – mit der Privatklägerin 1 vereinbarte – Vorgehen bei Wutanfällen der Privatklägerin 2: Wenn die Tochter tobe, hebe er sie jeweils mit beiden Händen zwischen den Achseln hoch und lege sie ins Bett, damit sie sich am Boden nicht verletze (act. 6 F/A 17; Prot. S. 15). Dabei handle es sich um ein sogenanntes "Time-Out" (Prot. S. 15). Insoweit erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten konstant und plausibel. 6.2. Aussagen der Privatklägerin 1 6.2.1. Die Privatklägerin 1 gab zu Protokoll, der Beschuldigte bezeichne die Privatklägerin 2 als "Monster" (act. 7 F/A 5, 37; act. 8 F/A 35). An einen konkreten Vorfall könne sie sich indes nicht erinnern (act. 8 F/A 36). Die Privatklägerin 1 konnte diese Äusserungen weder in zeitlicher Hinsicht noch sonst genauer umschreiben oder einordnen. Während sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Februar 2024 auf die konkrete Frage, wann der Beschuldigte die Privatklägerin 2 das letzte Mal beschimpft haben soll, angab, dass sich dies ungefähr vor einer Woche ereignet
- 23 habe (act. 7 F/A 37), sagte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. September 2024, dass sie denke, dies sei im Februar 2024 gewesen (act. 8 F/A 37). Im Gedächtnisprotokoll führt die Privatklägerin 1 schliesslich als Zeitraum, in dem der Ausdruck gefallen sein soll, "Okt 2023 - Jan 2024" auf (act. 10 S. 3). Entsprechend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 zu diesem Anklagesachverhalt als vage und oberflächlich. In welchem Kontext und wann der Beschuldigte die Privatklägerin 2 als "Monster" bezeichnet haben soll, verbleibt nach Würdigung ihrer Ausführungen unklar. Dies lässt Zweifel an der Verwirklichung des eingeklagten Sachverhalts betreffend die Beschimpfungen aufkommen. 6.2.2. Zur Frage, ob es Vorfälle von physischer Gewalt gegenüber der Privatklägerin 2 gegeben habe, erklärte die Privatklägerin 1 im Wesentlichen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Kindern grob verhalte. Sie wisse jedoch nicht, ob die Vorfälle als physische Gewalt zählen würden (act. 7 F/A 7). Wenn die Privatklägerin 2 wütend werde, drücke er sie auf dem Rücken zu Boden und lege sich auf die Privatklägerin 2, um sie zu beruhigen (act. 7 F/A 8 f.). Der letzte diesbezügliche Vorfall habe sich Anfang/Mitte Dezember 2023 ereignet (act. 7 F/A 9). Auf die Bitte der Staatsanwaltschaft, die tätlichen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 näher zu erläutern, nannte die Privatklägerin 1 zunächst Vorfälle in der Dusche (act. 8 F/A 31). Anschliessend ergänzte sie, der Beschuldigte habe sich im Dezember 2023 auf die Privatklägerin 2 gelegt um sie zu beruhigen, als diese einen unkontrollierten Wutausbruch gehabt habe (act. 8 F/A 31–33). Er habe sich dabei jedoch nicht mit vollem Gewicht auf die Tochter gelegt (act. 8 F/A 31). 6.3. Fazit 6.3.1. Vorliegend bilden die pauschalen und oberflächlichen Aussagen der Privatklägerin 1 das einzig vorhandene belastende Beweismittel. Diese stehen denjenigen des Beschuldigten diametral entgegen. Dabei ist die Qualität bzw. Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht derart hoch, dass damit die Erklärungen des Beschuldigten als blosse theoretische Möglichkeit verbleiben würden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände bestehen vielmehr Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1. Die eingeklagten Sachverhalte zum Nachteil der Privatklägerin 2 las-
- 24 sen sich somit nicht rechtsgenügend erstellen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen. 6.3.2. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. act. 34 S. 7) festzuhalten, dass die Bezeichnung "Monster" ohne Kenntnis eines weiteren Kontexts nicht geeignet erscheint, die Privatklägerin 2 als charakterlich minderwertig darzustellen und sie dadurch in ihrer Ehre im Sinne von Art. 177 StGB zu verletzen. Folglich wäre der objektive und subjektive Tatbestand der Strafnorm selbst bei erstelltem Sachverhalt als nicht erfüllt zu betrachten. Spätestens an dieser Stelle wäre sodann die Frage nach der Gültigkeit des Strafantrags bzw. der hierfür notwendigen unabhängigen Vertretung der Privatklägerin 2 im Strafverfahren aufzuwerfen (vgl. hierzu vorstehend E. I.3.). 6.3.3. Bezüglich der eingeklagten Tätlichkeiten drängt sich – nebst der Interessenkollision hinsichtlich der Strafantragsberechtigung – trotz des Freispruchs an dieser Stelle grundsätzlich die Frage auf, ab wann allfällige elterliche Einwirkungen auf ein Kind als Tätlichkeiten zu qualifizieren und strafrechtlich zu ahnden sind. Das Schrifttum ist diesbezüglich überwiegend der Meinung, dass eine strafrechtliche Sanktion als letztes Mittel (ultima ratio) zu gelten habe, ohne dabei den Eltern einen strafrechtlichen Freibrief zur Gewaltanwendung an Kindern einzuräumen (zum Ganzen: FASSBIND, Züchtigungsrecht contra Gewaltverbot bei der Ausübung der elterlichen Personensorge, in: AJP 5/2007, S. 554 f.). Ohne näher auf die seitens der Verteidigung ins Feld geführte Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und strafrechtlich nicht zu ahndenden körperlichen Erziehungsmassnahmen einzugehen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung in act. 34 S. 10), kann aufgrund der gegebenen Ausgangslage vorliegend auch mit Blick auf die rechtliche Einordnung kein tatbestandsmässiges und insbesondere kein vorsätzliches Handeln ausgemacht werden. Bereits aus den Aussagen der Privatklägerin 1 geht hervor, dass wohl nicht ein gewalttätiger Übergriff respektive eine körperliche Erniedrigung, sondern das Unterbinden des Tobens bzw. die Beruhigung der Tochter im Vordergrund gestanden haben dürfte (s.a. act. 7 F/A 8). Allein die Tatsache, dass es andere Möglichkeiten zur Beruhigung der Tochter gegeben hätte – so sinngemäss die Privatklägerin 1 (vgl. act. 8 F/A 34) –, indiziert für sich genommen noch kein strafwürdiges Ver-
- 25 halten im Sinne von Art. 126 StGB. Auch vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte von den Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. III. (Rechtliche Würdigung) 1. Standpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 28. Februar 2024 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (act. 25 S. 4 f.). Der Beschuldigte bringt vor, das Zusammendrücken der Hand erreiche nicht das notwendige Mass einer Tätlichkeit, zumal bei der Privatklägerin 1 keine blauen Flecken ersichtlich gewesen seien, obwohl sie gemäss eigener Aussage sehr schnell blaue Flecken davontrage (act. 34 S. 9). 2. Objektiver Tatbestand 2.1. Strafbar nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl., Art. 126 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Tätlichkeit auszugehen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen überschritten, damit aber noch keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht wird. Damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist also eine Einwirkung gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens bzw. die Störung des Wohlbefindens als genügend erachtet wird (BGE 119 IV 25 E. 2; BGE 117 IV 14 E. 2.bb; BGer 6B_1257/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.1.2.; PK StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 1 f. m.H.; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 2). Eingriffe in die körperliche Integrität gelten als Tätlichkeiten, wenn sie Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen. Sofern durch den Eingriff nicht bereits eine Schädigung des Kör-
- 26 pers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit unter anderem anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 2 ff. m.H. BGE 119 IV 25 E. 2; s.a. OGer ZH SB190028 vom 19. August 2019 E. II. 2.5.2.). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist oder nicht, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände entschieden werden (BGE 117 IV 17 E. 2.a.). 2.2. Vorliegend stiess der Beschuldigte am Abend des 28. Februar 2024 nicht nur mit der einen Hand den Oberkörper der Privatklägerin 1 nach hinten, sondern packte gleichzeitig mit der anderen Hand ihr linkes Handgelenk und drückte anschliessend die Stelle zwischen ihrem Daumen und Zeigefinger fest zu, was bei der Privatklägerin 1 zu Schmerzen bzw. zu einem deutlichen Missbehagen führte. Diese Einwirkung auf die Privatklägerin 1 ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. 34 S. 9) – insgesamt als einen Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin 1 zu werten, welcher das allgemein übliche und gesellschaftlich tolerierte Mass, mithin die Schwelle zur Tätlichkeit, überschreitet. Der Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 ist damit in seiner Gesamtheit objektiv als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten. 3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 13). Vorsatz ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter die Tathandlung wissentlich und willentlich ausführte und sich des Erfolgs bewusst war bzw. diesen zumindest in Kauf nahm (Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.2. Vorliegend stiess der Beschuldigte wissentlich den Oberkörper der Privatklägerin 1 nach hinten, packte ihr Handgelenk und drückte die Stelle zwischen ihrem Daumen und Zeigefinger. Mit einem solchen Vorgehen nahm er den tätlichen Einfluss sowie die Schmerzen der Privatklägerin 1 im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf.
- 27 - 4. Fazit Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. IV. (Strafzumessung) 1. Ausgangslage und Grundlagen 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter der Prämisse eines anklagegemässen Schuldspruchs für sämtliche Übertretungen die Sanktionierung mit einer Busse von Fr. 1'000.00 (act. 25). Die Verteidigung hat auf das Stellen von Eventualanträgen zum Strafmass ausdrücklich verzichtet (Prot. S. 17). 1.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 6). Für die Festsetzung der konkreten Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse des Täters massgebend (Art. 106 Abs. 3 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bzw. die Bewertung des Verschuldens nach Art. 47 StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. 2. Bemessung der Busse 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 aufgrund des tätlichen Übergriffs zwar vorübergehend Schmerzen erlitt, die körperliche Einwirkung – auch im Rahmen von zu ahndenden Tätlichkeiten – aber eine vergleichsweise geringe Intensität aufwies (s.a. act. 9 S. 2). Daher bewegt sich der Übergriff in seiner Gesamtheit im untersten Spektrum des Strafrahmens. In Bezug auf das subjektive Verschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relativieren vermag. Entsprechend ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu qualifizieren.
- 28 - 2.2. Betreffend die persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er von der Privatklägerin 1 getrennt lebt, aber noch nicht von ihr geschieden ist (Prot. S. 8). Er muss für keine weitere Person finanziell aufkommen, zumal die Kinder alternierend betreut werden (Prot. S. 9). Der Beschuldigte arbeitet in einem 100%-Pensum in einem Finanzinstitut und erzielt ein Jahressalär von Fr. 170'000.00 plus rund Fr. 10'000.00 für zusätzliche Spesen (Prot. S. 7 f.). Darüber hinaus hat der Beschuldigte keine Schulden und ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Prot. S. 9 f.; act. 33). Die tatunabhängigen Zumessungsfaktoren sind neutral zu werten. Insgesamt erscheint es dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen. 3. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Ein fixer Umrechnungsschlüssel existiert nicht (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 14). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich vorliegend, einen höheren Umwandlungssatz als die praxisgemäss veranschlagten Fr. 100.00 anzuwenden. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszufällen. V. (Zivilansprüche) 1. Grundlagen 1.1. Zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat können entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend gemacht werden (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Primär handelt es sich um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
- 29 - (Art. 41 ff. OR). Das Gericht entscheidet über eine adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Demgegenüber wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Die Begründungs- und Bezifferungsobliegenheit ergibt sich unmittelbar aus Art. 123 StPO, welcher verlangt, dass die Zivilklägerschaft die Klage möglichst frühzeitig beziffert und begründet sowie die diesbezüglichen Beweismittel nennt (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl. 2023, Art. 123 N 1). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, insbesondere ist der Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substantiieren und zu belegen (BSK StPO-DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 8). 2. Würdigung Am 29. Februar 2024 stellte die Privatklägerin 1 Strafantrag (act. 3). Mittels Formular vom 6. Mai 2024 konstituierte sie sich als Privatklägerin und stellte gleichzeitig ein beziffertes Genugtuungsbegehren (act. 15). Namentlich verlangt sie vom Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem Ereignisdatum (act. 15). Diese Genugtuungsforderung wurde von der Privatklägerin 1 – wie die Verteidigung zu Recht bemerkt (act. 34 S. 11 f.) – im Verlauf des Verfahrens nicht weiter substantiiert bzw. begründet. Auch in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2024 äussert sie sich dazu nicht (act. 28). Es bleibt daher unklar, auf welches Ereignis oder welche Anklagevorwürfe sie ihr Begehren stützt. Dass die zu ahndende Tätlichkeit für sich genommen eine derart schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt, welcher mit einer Genugtuung zu begegnen ist, ergibt sich ohne weitere Begründung nicht. Entsprechend ist die Privatklägerin 1 mit ihren Zivilansprüchen gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen.
- 30 - VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Verfahrenskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'800.00 zu veranschlagen (s.a. Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 1 StPO). 1.2. Bei der Verlegung der Kosten gelten folgende Grundsätze: Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist mithin ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es ist dabei nach Sachverhalten bzw. Sachverhaltskomplexen und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 6). Die anteilsmässige Kostenverlegung gilt, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen und sie nicht in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, bei welchem alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der fraglichen Anklagepunkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Der Beschuldigte wird einzig der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gesprochen und ist im Übrigen freizusprechen. Eine anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten erscheint daher sachgerecht. Zwar entfällt der Schuldspruch nur auf einen von fünf Anklagesachverhalten; gleichwohl hätte zur Abklärung des Sachverhalts auf die Durchführung der Untersuchungshandlungen, insbesondere die Einvernahmen beider Beteiligten, nicht verzichtet werden können.
- 31 - Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu einem Drittel (1/3) aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung der erbetenen Verteidigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem (Teil-)Freispruch Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zur Anspruchsberechtigung haben sowohl der Beizug einer anwaltlichen Rechtsvertretung als auch der anwaltlich betriebene Aufwand angemessen zu sein (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Vorliegend erscheint der Beizug einer Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) als geboten (vgl. auch act. 34 S. 12), weshalb direkt über die Angemessenheit der gemachten Aufwendungen zu befinden ist. 2.2. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Diese sieht für die Entschädigung der Wahlverteidigung im Strafprozess eine zweigeteilte Berechnungsweise vor: Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV). Danach beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Die Entschädigung für das an das Vorverfahren anschliessende gerichtliche Strafverfahren ist dahingegen pauschalisiert. Hier werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (§ 17 AnwGebV; vgl. hierzu auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die eigentliche Führung des Strafprozesses vor den Einzelgerichten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung Fr. 600.00 bis Fr. 8'000.00. Die Bemühungen der anwaltlichen Vertretung müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Sie müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen Komplexität bzw. zu den rechtli-
- 32 chen Schwierigkeiten des Falles stehen (BGE 115 IV 156 E. 2.d.; BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, 3. Aufl., Art. 429 N 15 m.H.). Zu den notwendigen Auslagen zählen namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Hierbei ist es zulässig, wenn die Verteidigung Kleinspesenpauschalen verwendet (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 reichte die Verteidigerin eine Honorarnote vom 21. Februar 2025 (act. 35; Prot. S. 17) ein, mit welcher sie eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'107.42 (inkl. MwSt. und Auslagen) verlangt. Der gewählte Stundenansatz liegt im Bereich der Gebührenverordnung und erscheint angemessen. Bezüglich den Aufwendungen des Vorverfahrens ist jedoch folgende Korrektur vorzunehmen: Die Verteidigerin übernahm am 2. April 2024, mithin während des laufenden Vorverfahrens, die Vertretung des Beschuldigten (act. 18/1–2). Das Vorverfahren endete mit der Anklageerhebung am 18. September 2024 (act. 25). Gemäss der kurz vor Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnote vom 12. September 2024 machte die Verteidigerin einen Gesamtaufwand von Fr. 4'108.37 (inkl. MwSt. und Kleinspesenpauschale) geltend (act. 18/9/1 S. 3; act. 18/9/3). Dies erscheint angesichts des angefallenen Aufwands angemessen und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind weder überflüssige noch übermässige Aufwendungen ersichtlich. Weshalb in der nachträglich eingereichten Honorarnote weitere Positionen aus diesem Zeitraum erscheinen, erschliesst sich aber nicht (act. 35). Diese haben unberücksichtigt zu bleiben. Jedoch rechtfertigt es sich, das geltend gemachte Honorar um die hernach angefallenen Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 21. Februar 2025 vom 16. September 2024 (Fr. 46.75 zzgl. MwSt.) und 23. September 2024 (Fr. 68.75 zzgl. MwSt.) zu erhöhen (act. 35). Damit ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren eine Entschädigung für seine Verteidigerkosten in der Höhe von gerundet Fr. 4'235.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen. 2.4. Was die Entschädigung für das gerichtliche Strafverfahren betrifft, so macht die Verteidigerin für den Zeitraum von 3. Dezember 2024 bis zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 einen Aufwand von Fr. 5'836.65 (exkl. MwSt. und Kleinspe-
- 33 senpauschale) geltend (act. 35). Damit liegt sie grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Grundgebühr vor den Einzelgerichten. Es ist indes festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren, entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 34 S. 13; Prot. S. 17) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich komplex erwies. So galt es im Wesentlichen die überschaubaren Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu würdigen. Auch die rechtliche Würdigung – im Raum standen die Tatbestände der Drohung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten – erwies sich nicht als übermässig kompliziert. Angesichts dessen erscheinen die für die Führung des Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung angegeben 20.99 Stunden (act. 35) als leicht übersetzt, weshalb sie vom Gericht zu kürzen sind. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die Verteidigerin für das gerichtliche Verfahren mit einem Pauschalbetrag von Fr. 5'200.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Insgesamt wäre somit eine Entschädigung von Fr. 9'435.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen. 2.5. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kanton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 2a). Vorliegend werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu einem Drittel (1/3) auferlegt. Demzufolge hat der Beschuldigte Anspruch auf eine um einen Drittel reduzierte Prozesskostenentschädigung. Entsprechend ist der erbetenen Verteidigerin des Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'290.00 (Betrag enthält MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Vorfall vom 28. Februar 2024).
- 34 - 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten zu einem Drittel (1/3) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'290.00 (Betrag enthält Mehrwertsteuer und Auslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. 9. Mündliche Eröffnung, kurze Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründeter Form an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein); - die Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein); und hernach in begründeter Form und je gegen Empfangsschein an die Vorgenannten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG;
- 35 - - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (betreffend Teil-Freispruch, Geschäftsnummer Polizei 87441029); - die Gerichtskasse unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; - das Migrationsamt des Kantons Zürich. 10. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 25. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Bezirksrichter: lic. iur. M. Keller Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Oberholzer